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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 188/16 Urteil Stellt ein Betrieb Treppen aus Metall in eigener Werkstatt nach individuellem Kundenwun

Leitsatz Stellt ein Betrieb Treppen aus Metall in eigener Werkstatt nach individuellem Kundenwunsch her und baut diese später ein, so kommt es - wenn nicht bereits mehr als 50 % der Arbeitszeit auf di

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 2.

Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA/RR 2009, 426). Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV setzen voraus, dass mit der Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird. Mit dem Einbau von Fenstern und Türen wird z.B. keine konventionelle Bauweise ersetzt; diese vorgefertigten Bauelemente werden seit langem fertig eingebaut. Der Einbau von Fenstern, Türen und Toren wird deshalb vom Tarif begriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 24, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Anders kann dies sein, soweit Garagen in Betongussweise hergestellt werden (vgl. BAG

  1. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 25, NZA/RR 2009, 426). Werden in industrieller Fertigung Nasszellen hergestellt, kann es sich gleichfalls um Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV handeln (vgl. Hess. LAG
  2. November 2015 - 10 Sa 987/14 - Rn. 61 , Juris.; LAG Berlin/ Brandenburg
  3. Juni 2013 - 15 Sa 212/13 - Rn. 19, Juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Herstellung der Treppen und Geländer nicht um Fertigbauteile. Denn sie werden nicht serienmäßig oder mindestens in größerer Stückzahl in einer Fabrik hergestellt. Die Herstellung erfolgt hier vielmehr aufgrund eines individuellen Auftrags nach den konkreten Wünschen des Kunden. Eine "industrielle" Produktion, z.B. auf Vorrat oder zum Treiben von Handel, fand hier nicht statt. Eine Treppe ist auch keine komplette Einheit, die verschiedene Bauleistungen enthält und bei deren Einbau die konventionelle Bauweise ersetzt wird. b) Hierbei handelt es sich auch nicht um Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. aa) Unter Montagebau versteht man die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise (vgl. BAG
  4. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr.

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Werden Bauelemente, z.B. Fenster, Rollläden und Türen, aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, ist das tarifliche Merkmal nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für die Herstellung von Treppen und Geländer (vgl. ebenso für Tore und Treppengeländer aus Metall LAG Berlin/ Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 27, Juris - Revision ist unter 10 AZR 399/15 beim BAG anhängig).

  1. bb)Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet. Er hat von Anfang an nicht näher dargetan, dass auf die reinen Montagetätigkeiten mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen sei. Sein Vortrag hat es offengelassen, dass die Herstellungs- gegenüber der Montagearbeit arbeitszeitlich überwogen hat. Auch nachdem das Arbeitsgericht hierauf in seinem Urteil eindeutig abgestellt hat (Seite 10, Bl. 93 der Akte), hat der Kläger seine tatsächlichen Behauptungen nicht eindeutig konkretisiert oder abgewandelt. Soweit in der Rechtsmittelinstanz bestritten worden ist (vgl. Schriftsatz vom 25. April 2016, S. 5, Bl. 139 der Akte), dass im Betrieb zu ca. 43 % Werkstattarbeiten erbracht worden seien, ist dies ungenügend. Der Kläger muss zunächst selbst einen schlüssigen Vortrag halten, der die Annahme erlaubt, der Betrieb der Gegenseite falle unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Das Bestreiten der Behauptungen der Beklagten führt nicht dazu, dass ein an sich unschlüssiger Vortrag schlüssig werden kann. Sofern der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, die Treppengeländer, Balkone und Zäune seien vorgefertigt aus dem Handel bezogen worden, bestreitet er nicht, dass die Treppen und insbesondere die Treppenunterkonstruktionen durch die Beklagte selbst hergestellt worden sind. Dass letzteres der Fall war, steht im Übrigen zur Überzeugung der Kammer auch fest aufgrund der zur Akte gereichten Lichtbilder. Hieraus ist ersichtlich, dass aus Rohmaterialien, nämlich Flachstahl und Rundrohren, Treppenunterkonstruktionen hergestellt wurden. Es musste zunächst Stahl zugeschnitten werden, anschließend geschweißt und poliert werden. Es bestehen daher keine Zweifel, dass gerade die individuelle Fertigung einer Treppe nach Maß - wie in Abbildung 24 als Unterkonstruktion (Bl. 262 der Akte) dargestellt - durch die Beklagte vorgenommen worden ist. Aufgrund der betrieblichen Ausstattung der Werkstatt mit entsprechenden Schweiß- und Sägemaschinen steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass zumindest in einem erheblichen zeitlichen Umfang auch andere Konstruktionen aus Metall, wie z.B. Metallgeländer, Vordächer etc. durch die Beklagte selbst hergestellt worden sind. Zu den detaillierten Schilderungen der Herstellungsschritte hat sich der Kläger zuletzt nicht mehr geäußert. Das dies-bzgl. Vorbringen ist daher nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden zu werten. Auch wenn der Kläger als Sozialkasse i.d.R. keine genauen Einblicke in die Betriebsabläufe hat, entbindet ihn dies nicht, sich zu den tatsächlichen Behauptungen des Arbeitgebers einzulassen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Behauptung des Klägers, er bestreite, dass Treppengeländer, Balkone und Vordächer im Wesentlichen fertig bezogen worden seien, relevant wäre, wäre sein gesamter Vortrag noch immer nicht schlüssig. Denn eine zeitliche Abstufung in den vom Kläger behaupteten Einzeltätigkeiten findet sich nicht. Es bliebe demnach nach wie vor möglich, dass auf die Herstellung von Stahl- und Holztreppen mehr als 50 % der Arbeitszeit entfiele.
  2. c)Bei der Herstellung und anschließendem Einbau der Treppen handelt es sich auch nicht notwendig um Zimmererarbeiten, so dass die Behauptungen des Klägers auch unter diesem Aspekt nicht schlüssig sind.
  3. aa)Die Herstellung und der anschließende Einbau von Holztreppen sind grundsätzlich Zimmererarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV und werden deshalb auch von dem VTV erfasst (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 15, NZA 2006, 332 ; Hess. LAG 28. November 2005 - 16 Sa 2023/04 - Rn. 32 , Juris). Der Herstellungsprozess bei Holztreppen ist damit -ausnahmsweise - selbst als baugewerbliche Tätigkeit anzusehen. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk (kurz: ZimMstrV) vom 16. April 2008 (BGBl I 2008, 743) heißt es: Bauwerke, Bauwerksteile einschließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, montieren, instand halten, modernisieren und restaurieren. Andererseits gehört die Herstellung von Metallkonstruktionen bei Treppen auch zu dem Berufsbild des Metallbauers.
  4. bb)Diese Arbeiten gehören indes auch zum Berufsfeld des Metallbauers. In § 4 Abschn. B Nr. 3 bzw. der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (kurz: MetallbAusbV 2008) vom 25. Juli 2008 (BGBl. I 2008, 1468) wird unter B Fachrichtung Konstruktionstechnik lfd. Nr. 7 die Herstellung von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen genannt. In den Informationen der Bundesagentur für Arbeit heißt es u.a., dass Metallbauer der Fachrichtung Konstruktionstechnik Fensterrahmen, Türen, Tore, Metalltreppen, Treppengeländer oder größere Metallkonstruktionen wie Hallen oder Gewächshäuser fertigen (vgl. www.berufenet.de unter Stichwort Metallbauer/in Fachrichtung Konstruktionstechnik, Abrufdatum 10. August 2016).
  5. cc)Nach der hier vertretenen Auffassung zählt die Herstellung von Treppen, bei denen die Stufen zwar aus Holz, die Unterkonstruktion aber aus Stahl ist, nicht zu dem Zimmerergewerbe. Auch in § 2 Abs. 2 Nr. 7 ZimMstrV sind als Werkstoffe insbesondere "Holz, Holzwerk und Trockenbaustoffe" aufgeführt. Die Herstellung einer Unterkonstruktion aus Metall-Rohlingen fällt darunter nicht; der Begriff des Trockenbaus ist insoweit nicht erfüllt, da dieser voraussetzt, dass etwas "fertig" nur eingebaut wird. Dafür spricht auch die Regelung in § 8 Abs. 1 Buchst. e ZimMstrV, wonach zu den Aufgaben des Zimmerers die Überprüfung, nicht aber die Herstellung von Konstruktionsgrundlagen, insbesondere des Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbaus, des Stahlbaus etc. gehört. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Denn jedenfalls die Herstellung reiner Stahltreppen kann nicht mehr als Tätigkeit des Zimmerergewerbes angesehen werden. Kommt Holz als Werkstoff bei der Konstruktion einer Treppe gar nicht mehr vor, so ist das Tätigkeitsfeld des Zimmerers verlassen. Auch in den Informationen der Bundesagentur für Arbeit wird darauf hingewiesen, dass der Zimmerer mit Fachrichtung Treppenbau "Holzbauteile und Holzkonstruktionen" für Treppen herstelle und montiere (vgl. www.berufenet.de unter Stichwort Zimmerer/Treppenbauzimmerer/innen, Abrufdatum 10. August 2016). Auch in der Kommentierung zum BRTV wird betont, dass sich die Tätigkeit des Zimmerers auf die Konstruktion von Holztreppen beziehen kann, wobei es als ausreichend angesehen wird, wenn sich der Arbeitgeber auf den Einbau der Holzstufen auf eine schon vorhandene Konstruktion spezialisiert hat (vgl. Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Nr. 42 Stichwort: Treppenbau). Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht auszuschließen, dass auf die Herstellung reiner Metalltreppen mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfiel, so dass auch nicht von Zimmererarbeiten ausgegangen werden kann.
  6. d)Die Herstellung von Treppen ist auch keine sonstige gewerbliche bauliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
  7. aa)Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden solche Betriebe vom VTV erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 24, Juris; BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 15, AP Nr. 328 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  8. bb)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Tätigkeiten direkt und unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung etc. eines Bauwerks dienen, der bloß mittelbare Funktionsbezug reicht nicht aus. Die Herstellung der hier im Streit stehenden Bauelemente wie Treppen, Geländer, Zäune etc. dient nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht für die Herstellung von Fenstern und Türen angenommen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr.

§ 1

TVG Tarifverträge: Bau; anders aber für die Herstellung und Montage von Türen und Toren BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 13, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; wie hier auch LAG Berlin/Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 35, Juris).

  1. e)Die Herstellung von Treppen, Geländern und französischen Balkonen ist auch nicht als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, wenn diese Elemente später durch eigene Arbeitnehmer eingebaut werden. Die Herstellung ist im vorliegenden Fall keine bloße Vor- oder Nebenarbeit zu der sich anschließenden Montagetätigkeit. Nach der allgemein verwendeten Definition ist es für eine Zusammenhangstätigkeit konstitutiv, dass diese Arbeiten zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen branchenüblich als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das Wesen der Zusammenhangstätigkeit ist es also, dass es sich an sich um eine baufremde Tätigkeit handelt, die aber im konkreten Einzelfall einer baugewerblichen "Haupttätigkeit" zugeordnet wird.
  2. aa)In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte ist es anerkannt, dass jedenfalls bloß vorbereitende Anpassungs- und Zuschnittsarbeiten, die dem Einbau vorausgehen, als Zusammenhangstätigkeiten den Charakter der Montagetätigkeit teilen. Der Zehnte Senat hat dies jedenfalls für möglich gehalten für den Fall, dass die Anpassungsarbeiten den Schwerpunkt ausmachten (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 16, NZA 2007, 1111 für das Setzen von Türgriffen; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Zuschnitt und Anpassung von Stahlteilen bei Fassadenbaukonstruktionen können ebenfalls kraft Sachzusammenhangs den eigentlichen baulichen Arbeiten zugerechnet werden (vgl. BAG

  1. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Biedermann/Möller BRTV
  2. Aufl. § 1 Rn. "Fassadenbauarbeiten"). Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatec-Platten wurden als baugewerbliche Arbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV angesehen (vgl. BAG
  3. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 23, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch die Herstellung von Brandschutzmaterialien im Lager könne als baulich anzusehen sein, wenn später die Materialien auch eingebaut würden. Die Anfertigung und Herstellung der Brandschutzmaterialien sei dann als Neben- bzw. Vorarbeit der Montage der Brandschutzmaterialien diesen baulichen Tätigkeiten zuzuordnen (vgl. BAG
  4. Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - zu II 2 b der Gründe, NZA 1997, 1353 ). In der Instanzrechtsprechung ist bislang häufig angenommen worden, dass die Produktionstätigkeit in eigener Werkstatt jedenfalls dann als baulich angesehen werden könne, wenn der Zweck der Betriebs auf den Einbau der hergestellten Bauteile gerichtet sei und die Montage durch eigene Mitarbeiter erfolge. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Vorfertigung aus arbeitsorganisatorischen Gründen in der Werkstatt oder später auf der Baustelle erfolge (vgl. Hess. LAG
  5. Mai 2002 - 16 Sa 1214/00 - n.v., für die Herstellung von Blechummantelungen und Schallschutzelementen, die der Dämmung und Isolierung dienen; ebenso für die Vormontage von durch Dritten gelieferte Fenster und Türen Hess. LAG
  6. August 1996 - 16 Sa 850/96 - n.v.; für die Herstellung und Montage von Schallschutzhauben Hess. LAG
  7. Dezember 2006 - 10 Sa 1535/05 - n.v.). Im Rahmen der Prüfung der Rückausnahme zugunsten von Betrieben des Trocken- und Montagebaus hat das Hess. LAG in einem Fall ausdrücklich dahin gestellt sein lassen, ob Montagebauarbeiten vorliegen, wenn die montierten Bauteile (Wand- und Deckenverkleidungen) selbst hergestellt worden sind (vgl. Hess. LAG
  8. Dezember 2005 - 16 Sa 739/05 - Juris). In einigen tariflichen Regelungen wird die Herstellung bestimmter Teile oder Stoffe ausdrücklich erwähnt und unter näher ausgeführten Voraussetzungen dem VTV zugeordnet (so z.B. bei Fertigbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13; Herstellung von Beton/ und Mörtelmischungen gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 19 und Herstellung von Mischgut gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32). bb) Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht allgemein sagen, Herstellungsarbeiten könnten nie dem VTV unterfallen. Reine Herstellungsarbeiten sind jedenfalls nicht als baugewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen, weil sie nicht unmittelbar der Erstellung eines Gebäudes Bauwerks dienen (vgl. BAG
  9. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Ansonsten kommt es auf den Einzelfall darauf an. Soweit keine speziellere tarifliche Regelung eingreift, ist die Zweckbestimmung der Tätigkeit entscheidend. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV kommt es nach der allgemeinen tariflichen Grundregelung auf die durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägte Zweckbestimmung an. Dabei ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, durch welche Zweckbestimmung der Betrieb geprägt ist. Auch in der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV wird auf die Zweckbestimmung der Tätigkeit abgestellt. Es ist deshalb system konform, auf dieses Kriterium auch dann abzustellen, wenn es um die Frage geht, ob eine an sich baufremde Tätigkeit kraft Sachzusammenhangs einer baulichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Für diese Gesamtbetrachtung lassen sich typisierend Kriterien aufstellen, die eine Rolle spielen können. Montagevorbereitende Anpassungsarbeiten teilen stets den Charakter der "Haupttätigkeit" der Montage. Darauf, dass auf die "Nebenarbeit" weniger Arbeitszeit als auf die eigentliche bauliche Arbeit entfällt, kann es nach Ansicht der Kammer nicht ankommen (vgl. Hess. LAG 27. Februar 2015 - 10 Sa 1037/14 - Rn. 48 , Juris, mittlerweile rkr). Werden z.B. Türgriffe an der ansonsten fertig gelieferten Tür angebracht und entfällt hierauf mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit, wäre gleichwohl von einem Montagebetrieb auszugehen. Entscheidend ist vielmehr die Wertungsfrage, durch welche (Haupt-)tätigkeit der Betrieb geprägt wird. Allerdings kann es ein Indiz darstellen, wenn auf die "Nebenarbeit" mehr Arbeitszeit entfällt als auf die "Haupttätigkeit". In diesem Fall spricht vieles dafür, dass die "Nebenarbeit" von ihrem Zweck her eigenständig zu bewerten ist und nicht bloß als Zusammenhangstätigkeit qualifiziert werden kann. Ferner kann es eine Rolle spielen, ob die produzierten Bauteile oder Stoffe lediglich für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk angefertigt worden sind oder auch auf Halde produziert werden, um an Dritte weiterveräußert werden. Ferner mag es eine Rolle spielen, ob die Herstellung (zumindest auch) einem anderen anerkannten Berufsfeld (z.B. Metallbauer, Schreiner, Holz- und Kunststoffindustrie) zugeordnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, spricht viel dafür, dass es sich um eine Tätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung handelt, die sachgerechterweise der baulichen "Haupttätigkeit" zuzuordnen wäre. Gibt es umgekehrt für die Herstellung einen bestimmten Berufszweig, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Herstellung der Bauteile von Betrieben des Baugewerbes üblicherweise miterledigt wird. cc) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich um einen Betrieb handelt, der nicht nach seiner betrieblichen Zwecksetzung gewerblich Bauten aller Art erstellt hat. Die Zwecksetzung lag vielmehr in der Herstellung der Treppen, Geländer, Balkone etc., so dass die betriebliche Tätigkeit als baufremd einzuordnen ist.

(1)Die zeitliche Verteilung auf die Tätigkeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle spricht für einen Schwerpunkt in der Produktion. Es ist mit der Beklagten zugrunde zu legen ist, dass auf die reine Montagetätigkeit vor Ort nur ca. 1/3 der gesamten Arbeitszeit entfallen ist, während der überwiegende Anteil der Arbeitszeit (einschl. Lagertätigkeiten) in der Werkstatt stattfand. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert bestritten worden. Der Kläger hat selbst keinen eindeutigen Vortrag zu der Frage gehalten, welche Arbeitszeitanteile auf die Arbeiten in der Werkstatt und welche auf die Baustellen entfielen.
(2)Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Herstellung von Metallkonstruktionen eine Tätigkeit ist, die einem bestimmten etablierten Berufsbild entspricht, nämlich demjenigen des Metallbauers. Nach § 4 Abs. 2 Abschn. B MetallAusbV 2008 gibt es anerkanntermaßen die Fachrichtung Konstruktionstechnik. Es handelt sich um einen Handwerkszweig, der gerade durch die Produktion und Herstellung geprägt ist. Die Beklagte hat auch - ohne dass dem ausreichend widersprochen worden ist - behauptet, dass sie in der "Azubiwerkstatt" Personen zum Metallbaugesellen - Fachrichtung Konstruktionstechnik ausbildet. Auch dies spricht dafür, den Betrieb diesem Handwerksbereich zuzuordnen.
(3)Die Metallkonstruktionen wurden individuell geplant und nicht für den allgemeinen Verkauf produziert. Es handelt sich damit nicht um einen "reinen" Herstellungsbetrieb. Dies geht aber einher mit der Art der hergestellten Elemente. Bei Treppen, Geländer, Vordächern etc. steht gerade die individuelle Fertigung im Vordergrund. Auf die Planung der Konstruktionen entfiel ein maßgeblicher Arbeitsschwerpunkt. Dieser Aspekt spricht nicht maßgeblich gegen die Annahme, dass der Herstellungsprozess dem Betrieb das Gepräge gibt.
(4)Richtig dürfte sein, dass der Auftrag in aller Regel einheitlich für die Herstellung und den anschließenden Einbau der Treppen etc. erfolgt. Die Einheitlichkeit eines Auftrags ist für die tarifrechtliche Einordnung aber grundsätzlich nicht entscheidend, sondern die Zweckbestimmung der Tätigkeit (wie hier auch LAG Berlin/Brandenburg 22. Mai 2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 36, Juris). Der Zweck der Tätigkeit lag hier in einem Wesentlichen Umfang auf der Planung und Konstruktion der Bauelemente. Bei größeren Individualanfertigungen ist es zudem fast stets so, dass der herstellende Betrieb sogleich auch mit der Montage beauftragt wird. Aus einer solchen tatsächlichen Handhabung kann der Kläger nichts Belastbares ableiten.
  1. dd)Die übrigen Leistungen, wie Aufmaßnehmen, Planungs- und Lagerarbeiten sind dann den Herstellungsarbeiten zuzurechnen, nicht aber der - zeitlich geringeren - Montagetätigkeit.
  2. f)Auch aus den vom Kläger behaupteten Herstellen und Verlegen von Natursteinen im Innen- und Außenbereich ergibt sich nichts anderes. Hier gelten im Wesentlichen die gleichen Erwägungen zu dem Verhältnis Herstellung und Einbau wie zu den Treppen, Geländer etc. dargelegt. Mangels schlüssiger Behauptung ist nicht festzustellen, dass auf die reine Montage mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen ist. Damit ist der Schwerpunkt bei dem Herstellungsprozess zu sehen. Die Kammer teilt insbesondere auch nicht die mit der Berufungsbegründung vorgetragene Ansicht, dass die "Herstellung" in Bezug auf Natursteine stets eine Zusammenhangstätigkeit zu der anschließenden Verlegung bzw. Montage der Natursteine darstellt. Natursteine werden hier aus Natursteinplatten (ganzen Blöcken) passgenau nach Maß herausgeschnitten (vgl. Bl. 224, 225 der Akte). Auch insoweit kommt Rohmaterial zum Einsatz. Bevor aus einem Granitblock keine Treppenstufe oder Fensterbank herausgeschnitten worden ist, kann auch nicht von der Existenz einer Treppenstufe oder Fensterbank gesprochen werden. Es handelt sich also nicht um eine bloße (notwendige) Vorarbeit zur anschließenden Montage, sondern um einen konstitutiven Arbeitsschritt im Rahmen eines eigenen Wertschöpfungsprozesses, der über bloße Anpassungsarbeiten qualitativ hinausgeht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Revision ist zuzulassen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - zwar zu der Frage der Einordnung von Herstellungstätigkeiten aus Halbrohlingen geäußert und deren baulichen Charakter nach dem Katalog des VTV verneint. Es hat sich aber nicht explizit mit der Frage und der auch vom Kläger hier vertreten Ansicht auseinandergesetzt, ob ein Herstellungsprozess - ggf. unter bestimmten Voraussetzungen - als eine Zusammenhangstätigkeit zu der nachfolgenden Montage der Elemente qualifiziert werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004801

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