Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 5. November 2015, 10 BV 11/15 nachgehend BAG, 7 ABR 5/17 Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. November 2015 - 10 BV 11/15 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten noch über die Ersetzung der vom Beteiligten zu 3. verweigerten Zustimmung zur Einstellung dreier Leiharbeitnehmer. Die zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der chemischen Industrie und unterhalten in A einen Gemeinschaftsbetrieb. Sie beschäftigen dort circa 400 Arbeitnehmer, die von dem für den Gemeinschaftsbetrieb gebildeten zu 3. beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Auf die Arbeitsverhältnisse der im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer findet unter anderem der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie (MTV Chemie) Anwendung. Die Beteiligten zu 1. und 2. hatten ursprünglich zur Abdeckung von Personalengpässen 21 befristet beschäftigte Mitarbeiter erneut befristet für die Zeit vom 15. März 2015 bis zum 31. Januar 2017 beschäftigen wollen. Dies sollte auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 und 5 MTV Chemie erfolgen, der eine sachgrundlose Befristung für die Dauer bis zu 48 Monaten zulässt, sofern der Betriebsrat im Einzelfall der erweiterten Befristung zustimmt. Der Beteiligte zu 3. hatte den Befristungen nicht zugestimmt. Sodann beabsichtigten die Beteiligten zu 1. und 2. den Einsatz von drei Leiharbeitnehmern für die Zeit vom 8. Juni 2015 bis 31. Januar 2017 im Bereich OW1 als Kombimitarbeiter II in Vollzeit. Die Beteiligten zu 1. und 2. hörten dazu den Beteiligten zu 3. mit Schreiben vom 28. Mai 2015 an. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Schreibens an den Beteiligten zu 3. wird auf Blatt 39, 40 der Akten Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3. widersprach den beabsichtigten Einstellungen mit Schreiben vom 2./3. Juni 2015 (Bl. 41 - 43 d.A.). Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 informierten die Beteiligten zu 1. und 2. den Beteiligten zu 3. über den vorläufigen Einsatz auch der Leiharbeitnehmer B, C und D (Bl. 17, 18 d.A.). Der Beteiligte zu 3. bestritt die dringende Erforderlichkeit der personellen Maßnahmen mit Schreiben vom 10./11. Juni 2015, das der Personalabteilung am 11. Juni 2015 zuging (Bl. 19, 20 d.A.). Die Aufgaben eines Kombimitarbeiters II im Bereich OW1 umfassen die Kommissionierung "Pick by light" und das Packen von Transportaufträgen sowie den Warennachschub. Beim Kommissionieren "Pick by light" bekommt der Mitarbeiter angezeigt, welche Menge des zu kommissionierenden Artikels in den nächsten über eine Behälterfördertechnik automatisch beförderten Behälter gelegt werden soll. Zuvor müssen für die Entnahme der Menge aus dem Kommissionierfach die Kartons der zu kommissionierenden Artikel nach Sicherheitsvorgaben geöffnet werden. In der Packerei sind Fertigprodukte im Packraum in Versandkartons zu verpacken, mit Luftpolsterfolie aufzufüllen, mit den Liefer- und Rechnungspapieren zu bestücken und zu verschließen. Der Warennachschub erfolgt über ein Flurförderfahrzeug. Der Mitarbeiter bekommt die Transportaufträge angezeigt, scannt diese, transportiert die Waren an ihren Bestimmungsort, wo der Transport durch ein weiteres Scannen quittiert wird. Es werden Paletten auf bestimmte Palettenplätze und Palettenlagerplätze transportiert. Es handelt sich bei diesen Aufgaben insgesamt um Arbeitsaufgaben, die ständig und dauerhaft im Gemeinschaftsbetrieb anfallen. Mit Schriftsatz, der am Montag, den 15. Juni 2015 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen ist, haben die Beteiligten zu 1. und 2. das Verfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 1. und 2. haben die Auffassung vertreten, der Widerspruch des Beteiligten zu 3. sei unbegründet. Die Einstellung verstoße nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, denn der Einsatz solle ausschließlich vorübergehend erfolgen. Vorübergehend sei ein Einsatz, der nicht von Dauer sei. Dies sei dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Überlassung bereits feststehe, dass der Einsatz beim Entleiher befristet sei, wenngleich das konkrete Rückkehrdatum zu diesem Zeitpunkt noch offen sein könne. Hier sei hingegen das Rückkehrdatum sogar bekannt. Auch erleide durch den Einsatz der Leiharbeitnehmer B, C und D kein anderer Arbeitnehmer einen Nachteil. Sie haben gemeint, der Einsatz sei auch aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Sie haben beantragt, die vom Beteiligten zu 3. verweigerte Zustimmung zur befristeten Einstellung der Leiharbeitnehmer B, C und D zu ersetzen, festzustellen, dass die Einstellung der Leiharbeitnehmer B, C und D aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Beteiligte zu 3. hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat gemeint, der Begriff "vorübergehend" sei nicht personen- sondern arbeitsplatzbezogen zu werten. Deshalb könne eine vorübergehende Beschäftigung nicht angenommen werden, wenn die Arbeitsaufgabe unabhängig von Auftragsspitzen ständig vorhanden sei. Der behaupteten sachlichen Dringlichkeit sei entgegenzuhalten, dass mit einer vernünftigen Personalplanung vermeintliche Defizite längst hätten vermieden werden können. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes wird auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. November 2015 Bezug genommen (Bl. 62, 63 d. A.). Das Arbeitsgericht hat den Anträgen in der vorgenannten Entscheidung entsprochen. Es hat angenommen, ein Zustimmungsverweigerungsgrund ergebe sich nicht aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, weil die Einstellung des Leiharbeitnehmers nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG verstoße, da sie sich auf eine nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung richte. Es hat angenommen, unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG sei zur Auslegung des Begriffs "vorübergehend" zu untersuchen, ob Umstände vorlägen, die für eine missbräuchliche Gestaltung der Arbeitnehmerüberlassung sprächen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass solche weiteren Umstände nicht vorlägen. Bei dem Einsatz der Leiharbeitnehmer handele es sich um den jeweils erstmaligen Einsatz eines Leiharbeitnehmers auf dem Arbeitsplatz. Eine Umgehung der Arbeitsbedingungen der Stammarbeitnehmer sei nicht anzunehmen, weil die Beteiligten zu 1. und 2. befristete Einstellungen eigener Arbeitnehmer beabsichtigt hatten, die mangels Zustimmung des Beteiligten zu 3. nicht habe umgesetzt werden können. Die Zuvorbeschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen und der Folgeeinsatz von Leiharbeitnehmern hat es als eine nach dem Gesetz erlaubte flexible Besetzung von Arbeitsplätzen angesehen. Für die Annahme eines Nachteils für andere Arbeitnehmer im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG habe der Beteiligte zu 3. keine hinreichende Begründung vorgetragen. Unter sonstigen Nachteilen sei im Sinne des § 99 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG nämlich nur die Verschlechterung des bisherigen rechtlichen oder tatsächlichen Status anderer Arbeitnehmer des Betriebes zu verstehen. Die Begründetheit des Antrages gemäß § 100 BetrVG ergebe sich daraus, dass den Beteiligten zu 1. und 2. jedenfalls kein grober Vorwurf der Verkennung der sachlich betrieblichen Notwendigkeit der Einstellung der Leiharbeitnehmer gemacht werden könne, weil nachvollziehbar sei, dass wegen mehrerer unbesetzter Arbeitsplätze Probleme bei der Abarbeitung des Arbeitsvolumens entstünden. Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 3. am 27. November 2015 zugestellt worden. Der Beteiligte zu 3. hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, der am 17. Dezember 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 30. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen ist, begründet. Er meint aus der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Gesetzesfassung könne nicht geschlossen werden, dass eine 24-monatige oder noch längere Höchstüberlassungsdauer zulässig sei. Vielmehr sei - auch in Ansehung der geplanten Gesetzesänderung - davon auszugehen, dass eine über 18 Monate andauernde Überlassung nicht mehr "vorübergehend" im Sinne des AÜG sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien auch Umstände vorhanden, die einen Missbrauch befürchten ließen. Zunächst könne wegen der nicht bestehenden Gleichwertigkeit des Regelungszwecks nicht auf die Höchstbefristungsdauer in § 14 TzBfG abgestellt werden. Tatsächlich werde sogar - zumindest mittelbar - sein ihm tariflich eingeräumtes Mitbestimmungsrecht bei verlängerten Befristungen untergraben, wenn die Arbeitgeberin ohne Weiteres nach seiner Zustimmungsverweigerung auf Leiharbeitnehmereinsatz umschwenken dürfe. Er hält auch an seiner Meinung fest, dass ein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu befürchten sei. Dieser liege in der durch die erforderliche Einarbeitung hervorgerufene Belastung des vorhandenen Personals. Hinzukomme die entgangene Möglichkeit der Entfristung der befristet beschäftigten Arbeitnehmer. Er meint auch die Maßnahme sei offensichtlich nicht sachlich dringend erforderlich, denn es handele sich um einen eklatanten Missbrauch zur Abdeckung nicht vorübergehenden Personalbedarfs. Der Beteiligte zu 3. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. November 2015 - 10 BV 11/15 - abzuändern; die Anträge der Arbeitgeberinnen zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung im Ergebnis und halten an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung insgesamt fest. Die vom Beteiligten zu 3. vertretene Auffassung halten sie in allen Punkten für unzutreffend. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird im Übrigen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 77 - 84 d.A.) sowie den Beschwerdeerwiderungsschriftsatz der Beteiligten zu 1. und 2. (Bl. 107 - 116 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 2016 Bezug genommen. II. A) Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie nach §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1, 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. B) Die Beschwerde ist hingegen ohne Erfolg. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig, §§ 14 Abs. 3 S. 1 AÜG iVm. § 99 BetrVG. Er ist auch begründet, denn ein Zustimmungsverweigerungsgrund ist nicht gegeben, § 99 Abs. 2 BetrVG. Die Einstellung der Leiharbeitnehmer B, C und D ist auch aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, § 100 BetrVG. I. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 BetrVG besteht nicht. Die Einstellung der Leiharbeitnehmer B, C und D für die Zeit vom 8. Juni 2015 bis einschließlich 31. Januar 2017 verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG. Die Überlassung der Arbeitnehmer B, C und D erfolgte "vorübergehend" an die Beteiligten zu 1. und 2. als Entleiher. Dies ergibt die Auslegung des Gesetzes. 1) Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht auch die Beschwerdekammer zunächst davon aus, dass § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG eine die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagende Norm ist, die als Verbotsnorm im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, dem Betriebsrat das Recht zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung gibt, weil der Zweck der Regelung nur erreicht werden kann, wenn die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rz. 19ff, 40 - juris). 2) Die Auslegung ergibt, dass die Überlassung der Arbeitnehmer B, C und D "vorübergehend" an die Beteiligten zu 1. und 2. als Entleiher erfolgte. Denn das in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG aufgenommene Erfordernis der vorübergehenden Überlassung ist im Ergebnis ebenso auszulegen, wie im Rahmen des früheren § 1 Abs. 1 Nr. 3 AÜG. Jede weitere - zeitliche oder sachliche - Einschränkung ist vom Gesetz nicht intendiert und resultiert auch nicht aus den Vorgaben der RL 2008/104/EG (vgl. ebenso LAG Hamburg 4. September 2013 - 5 TABV 6/13 - ; LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2014 - 14 TaBV 184/14 - Rz. 77, mwN.; juris). Bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist vom Wortlaut der Norm, dem systematischen Gesetzeszusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm - soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat - auszugehen (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rz. 20 mwN., juris) .
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.