Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 30. März 2016, 14 Ca 8564/15 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2016 - 14 Ca 8564/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch. Der Kläger war bei der Beklagten ab 2004 am Flughafen A als Lagerarbeiter im Frachtbereich als "Warehouse Agent" zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. € 2.000,00 beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Mai 2007 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Sie stützte die Kündigung auf den dringenden Verdacht einer Straftat. Sie warf dem Kläger vor, dass dieser am 16. Dezember 2006 zusammen mit Kollegen 104 Handys, die in Frachtboxen in der Lagerhalle der Beklagten am Flughafen A lagerten, entwendet habe. Die als Generalspediteurin für die Sendung der Handylieferungen agierende Spedition B hatte zuvor mitgeteilt, dass sie seit Sommer 2006 einen erheblichen Schwund an Mobilfunktelefonen zu verzeichnen habe. In der Folge wurden ua. die Videoaufzeichnungen aus der Halle der Beklagten überprüft, in der sich auch Handylieferungen befanden. In dem darauf folgenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 23. Juli 2007 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a. M. in dem Rechtsstreit 6 Ca 5076/07 einen Vergleich, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 10 d. A. verwiesen wird und in dem auszugsweise Folgendes geregelt ist: "... 1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige betrieblich veranlasste Kündigung vom 31. Mai 2007 unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Juli 2007 sein Ende finden wird. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass über die in diesem Vergleich genannten Verpflichtungen hinaus gegenseitig keinerlei finanzielle Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegeneinander bestehen... Ausgenommen von dieser Ausgleichsklausel ist ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungs- /Strafverfahrens. ..." Wegen des Tatvorwurfs vom 16. Dezember 2006 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. ua. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein. Sie erhob Anklage vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. Dieses Verfahren endete mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. Mai 2011. In dem Urteil des Amtsgerichts, wegen dessen weiterer Einzelheiten Bl. 15 ff. d. A. in Bezug genommen werden, heißt es auf Seite 6 unter VI. auszugsweise: "Soweit den Angeklagten C, D und E mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft ... darüber hinaus vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich handelnd am 14.12.2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lagerarbeiter in der Frachthalle der ... am A Flughafen 104 Mobilfunktelefone ... aus Frachtboxen entwendet, sie sodann in ihren Hosentaschen zur nahegelegenen Toilette transportiert und dort bis zur endgültigen Abholung aufbewahrt zu haben, wobei sie diese für sich behalten und sich darüber hinaus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen wollten, waren sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Tat konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden. Die Angeklagten haben die Tat bestritten. Die Beweisaufnahme hat den Tatablauf, so wie er in der Anklage beschrieben wurde, nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt..." Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Berufung ein. Daraufhin hob das Landgericht Frankfurt a. M. das Urteil auf und verurteilte den Kläger am 8. Oktober 2012 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Am 22. Juli 2015 nahm die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. zurück. Das Urteil ist seit dem 22. Juli 2015 rechtskräftig. Aufgrund des Freispruchs wandte sich der Kläger am 29. Oktober 2015 an die Beklagte und verlangte seine Wiedereinstellung. Dies lehnte sie mit Schreiben vom 23. November 2015 ab. Wegen des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 74 - 76 d. A.) Bezug genommen. Mit am 30. März 2016 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen und dies - kurz zusammengefasst - damit begründet, dass die Parteien nach dem Wortlaut des Vergleichs in Ziff. 5 Satz 3 keinen "automatischen" Wiedereinstellungsanspruch für den Fall eines späteren Freispruchs vereinbart hätten. Vielmehr habe ein Wiedereinstellungsanspruch nur unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen entstehen können sollen. Nach der Rechtsprechung komme ein Wiedereinstellungsanspruch im Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung erfolgreich gekündigt worden sei und sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstelle oder zumindest nachträglich Umstände bekannt würden, die den bestehenden Verdacht entkräfteten. Der Wiedereinstellungsanspruch setze damit eine wirksame (Verdachts-) Kündigung voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien gekündigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aber nicht aufgrund der (Verdachts-) Kündigung der Beklagten geendet, sondern aufgrund des Vergleichs. Ein Wiedereinstellungsanspruch scheide - nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen - bereits deshalb aus. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass ein Wiedereinstellungsanspruch auch nur dann in Betracht käme, wenn sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstelle oder zumindest nachträglich Umstände bekannt würden, die einen bestehenden Verdacht entkräfteten. Dass diese Voraussetzungen vorlägen, habe der Kläger nicht dargelegt. Zwar habe das Amtsgericht den Kläger freigesprochen. Damit sei aber "nur" seine strafrechtliche Unschuld erwiesen. Dass der dringende Verdacht, auf den die Beklagte die Kündigung stützte, nicht mehr vorliege, lasse sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers lasse auch nicht erkennen, dass aufgrund "nachträglich bekannt gewordener" Umstände der dringende Verdacht, auf den die Beklagte die Kündigung gestützt habe, nicht (mehr) vorliege. Letztlich stütze sich der Kläger insofern "nur" auf die im Urteil ausgeführte Beweiswürdigung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. Welche Umstände "nachträglich bekannt" geworden sein sollen, die letztlich dazu führten, dass der dringende Verdacht, auf den die Beklagte die Kündigung gestützt habe, nicht mehr bestehen solle, ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Gegen das Urteil vom 30. März 2016, das dem Kläger am 22. April 2016 zugestellt worden ist, hat er mit am Montag, den 23. Mai 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 22. Juli 2016 durch am 22. Juli 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass das arbeitsgerichtliche Urteil den Vortrag zur Entkräftigung eines gegen ihn bestehenden Verdachts aufgrund der Feststellungen im Strafverfahren nicht gewürdigt habe. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Ein dringender Verdacht, der eine Verdachtskündigung hätte begründen können, sei von Anfang an nicht gegeben gewesen. Im Laufe des Strafverfahrens habe sich herausgestellt, dass sowohl bezüglich des zum Anlass der Kündigung genommenen Vorfalls insgesamt als auch bezüglich seiner Beteiligung, ganz erhebliche Unsicherheiten bestanden hätten, was durch den Beschluss des Amtsgerichts, das die Anklage gegen ihn zunächst erst gar nicht zugelassen habe, bestätigt worden sei. Bereits im erstinstanzlichen Urteil sei festgestellt worden, dass die angeklagte Fehlmenge von 104 Handys nur vom Hörensagen bekannt gewesen sei und der Zeuge F, ein B-Mitarbeiter, sich auf die per E-Mail getätigten Aussagen des für die Sicherheitsabteilung zuständigen Mitarbeiters der Firma B in Moskau berufen habe. Der Zeuge G, der seinerzeit Stationsleiter der Beklagten gewesen sei, habe im Strafprozess sowohl erklärt, dass die Ware in der Vergangenheit in nicht ordnungsgemäß verschlossenen Paletten bei der Beklagten angekommen sei als auch, dass es im Vorfeld viele Gespräche gegeben habe, in denen die B gedrängt worden sei, die Verpackung zu ändern, und gedroht worden sei, ansonsten die Ware nicht mehr anzunehmen. Er habe ebenfalls erklärt, dass die Ware am Tag des behaupteten Diebstahls von einer extra für die Ware abgestellten Person bewacht worden sei und er nicht sagen könne, was sich hinter den Kisten abgespielt habe. Der russische, ehemalige B Mitarbeiter, Herr H, der über einen Diebstahl informiert habe, habe nicht mehr vernommen werden können, da die Kontaktdaten nicht mehr vorhanden seien. Auch die Schadensmeldung sei nicht mehr vorhanden. Gegen einen dringenden Tatverdacht spreche auch die Tatsache, dass sowohl Herr G als auch Herr F ausgesagt hätten, dass der Gesamtverlust seit August 2006 ca. 1 Million Handys getragen habe. Es sei insgesamt wesentlich wahrscheinlicher, dass entweder an anderer Stelle auf der insgesamt nicht überwachten Transportkette in weit größerem Umfang Handys abhandengekommen seien, oder dass auf Seiten der russischen Empfänger unzutreffende Angaben über angeblich nicht vollständig angekommene Sendungen gemacht worden seien. Eine Wegnahmehandlung von ihm, dem Kläger, sei auf den Videobändern zu keinem Zeitpunkt zu sehen gewesen. Die Auswertung des Videobeweises habe lediglich ergeben, dass er und seine Kollegen sich zu bestimmten Zeitpunkten an bestimmten Bereichen der Halle befunden hätten bzw. befunden haben müssten, soweit sie nicht sichtbar gewesen seien. Weiterhin habe das Oberlandesgericht in seinen Feststellungen die Feststellung des Landgerichts aufgegriffen, wonach er, der Kläger, auf der Videoaufzeichnung der Kamera 75, deren Aufzeichnung Grund für die Erstattung der Anzeige gewesen sei, überhaupt nicht wiedererkannt worden sei. Das Arbeitsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei sämtlichen Erkenntnissen aus dem Strafverfahren um Umstände handele, die nachträglich bekannt geworden seien und die den dringenden Verdacht, auf den die Beklagte die Kündigung gestützt habe, entkräfteten. Ein rechtskräftiger Freispruch müsse eine "neue Tatsache" darstellen können. Dies hätten die Parteien im arbeitsgerichtlichen Vergleich ganz offensichtlich auch so beabsichtigt. Der Kläger beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2016 - 14 Ca 8564/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot zur Wiederbegründung des zum 31. Juli 2007 beendeten Arbeitsverhältnisses der Parteien zu unveränderten Bedingungen als Lagerarbeiter im Frachtbereich mit Wirkung zum 1. August 2015 anzunehmen. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte behauptet, ein Wiedereinstellungsanspruch scheide aus, da die Stelle des Klägers wegen der Neubesetzung nicht mehr existiere. Die Beklagte ist der Auffassung, bereits bei Ausspruch der Kündigung habe ein dringender Verdacht der schwerwiegenden Pflichtverletzungen gegen den Kläger vorgelegen. Die Verdachtskündigung sei deshalb gerechtfertigt gewesen. Sie, die Beklagte, habe sich nach Sichtung der Videobänder veranlasst gesehen, den Kläger zu kündigen. Wie das der Verdachtskündigung nachgelagerte Strafverfahren als Beweis dafür dienen solle, dass ein Verdacht von Anfang an nicht vorgelegen habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Verdacht sei aufgrund fehlender Ware und anschließender Sichtung der Videobänder aufgekommen. Das im Anschluss folgende Strafverfahren hätte den bei ihr entstandenen Verdacht höchstens wieder ausräumen können. Auch wenn die Videobänder die eigentliche Wegnahmehandlung nicht aufgezeichnet hätten, sei doch genug irreguläres Verhalten des Klägers aufgezeichnet worden: er habe sich in einem Teil des Frachtlagers gefunden, dem er nicht zugeteilt gewesen sei und habe Frachtware ohne ersichtlichen Grund umgestapelt. Zusätzlich habe man ihn in kürzester Zeit mehrmals die Toilette aufsuchen sehen. Diese Indizien hätten ihr, der Beklagten, für den Ausspruch der Verdachtskündigung gereicht. Einer Wiedereinstellung des Klägers stehe aber auch im Weg, dass sie seit der ausgesprochenen Kündigung im Jahr 2007 nicht mehr von der Zuverlässigkeit des Klägers als Person ausgehen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der von ihm angestrebte Arbeitsplatz innerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens A befinde. Nach § 7 LuftSiG sei daher eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich. Vor dem Hintergrund des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sei es möglich, dass der Kläger die Zuverlässigkeitsprüfung nicht bestehe. Auch dies stehe einem Wiedereinstellungsanspruch entgegen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2016 - 14 Ca 8564/15 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2
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