Leitsatz Auch wenn der Zweck einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft im Wesentlichen darin besteht, für ihre Alleingesellschafterin, die Bundesrepublik Deutschland, kontinuierlich als Auftragnehmerin Projekte im Bereich der Entwicklungshilfe durchzuführen, so wird die Entwicklungshilfe als staatliche Daueraufgabe der Auftraggeberin nicht automatisch zur Daueraufgabe der Auftragnehmerin, im Anschluss an BAG 7 AZR 7/
(4)Das Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf." Das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin hat zuletzt € 5.563,51 betragen. Zuvor war die Beklagte nach der Zustimmung des BMZ vom 19. Dezember 2013 (Anlage B2, Bl. 121 d. A.) von diesem beauftragt gewesen, bis zum 31. Dezember 2014 ein Vorhaben zur Förderung der Weiterbildungs- und Beratungskapazitäten wirtschaftsnaher Fachorganisationen in Lateinamerika in methodischer und inhaltlicher Hinsicht durchzuführen. Dieses Projekt zielte darauf, die Weiterbildungs- und Beratungskapazitäten wirtschaftsnaher Fachorganisationen in Lateinamerika mittels "Human Capacitiy Building-Formaten" in methodischer und inhaltlicher Sicht zu stärken und die Dimensionen unternehmerischen Handelns im Zeichen des Klimawandels zu reflektieren. Wegen der Einzelheiten des Auftrags wird auf den entsprechenden Arbeitsvorschlags der Beklagten dazu vom 19. November 2013, Anlage B1 BI. 115 — 120 d. A., Bezug genommen. Nach Dezember 2014 hat die Klägerin als Projektleiterin den Abschluss des Vorhabens begleitet und einen Abschlussbericht erstellt. Das Projekt "Human Capacity Building Lateinamerika" ist zum 31. März 2015 beendet worden. Darüber hinaus ist die Beklagte am 11. Dezember 2012 durch Zustimmung des BMZ vom 5. November 2013 von diesem beauftragt gewesen, bis zum 31. Dezember 2014 eine strategische Allianz im Gesundheitswesen in Entwicklungs- und Schwellenländern zu implementieren ("German Healthcare Partnership", im Folgenden: GHP), wegen der Einzelheiten des Projektes und der Zustimmung wird auf Anlage B4, Bl. 124 - 131 d. A. Bezug genommen. Die GHP ist eine strategische Allianz aus dem BMZ-Programm "Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft" (im Folgenden: EPW). Bei diesen EPW handelt es sich um laufzeitbegrenzte Projekte der Beklagten mit der Wirtschaft, in denen Leistungen kombiniert und gemeinsame Projekte in Entwicklungs- und Schwellenländern durchgeführt werden. Bei den EPW handelt es sich jedenfalls um den Rahmen für einzelne Projekte der Zusammenarbeit. Für jedes laufzeitbegrenzte Projekt muss die Beklagte beim BMZ einen Antrag stellen und erst nach Zustimmung des BMZ können die Allianzen durchgeführt und die Finanzmittel frei gegeben werden. Nach der Zustimmung des BMZ vom 5. November 2013 für das Projekt GHP hat die Beklagte mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie am 09. Dezember 2013 einen Kooperationsvertrag geschlossen (Anlage B6, Bl. 123 - 153). Auf den Antrag der Beklagten hat das BMZ der kostenneutralen Verlängerung des Projektes bis zum 30. Juni 2015 am 3. November 2014 zugestimmt, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B7 und B8, Bl. 154 - 155 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat das GHP-Projekt in der Schlussphase als Fachkoordinatorin betreut. Sie hat den inhaltlichen Projektabschluss vorbereitet und den Abschlussbericht erstellt. Dabei ist sie zunächst zu etwa 60% ihrer Tätigkeit mit diesen Arbeiten beschäftigt gewesen, später stellte sich heraus, dass dies nicht ausreichend war. Deshalb ist ihre Arbeitszeit auch nach Abschluss des Projekts Human Capacity Building Formate Lateinamerika nach dem 31. März 2015 in Vollzeit vereinbart worden. Das GHP-Projekt ist zum 30. Juni 2015 beendet worden. Im Vertrag der Parteien vom 11. Dezember 2014 (Anlage K16, Bl. 58 RS - 59 RS) sind die beiden Projekte Human Capacity Building Formate Lateinamerika und GHP versehentlich vertauscht worden, dies betrifft auch den Vertrag zur Arbeitszeitanpassung vom 25. März 2015. Mit ihrer am 20. Juli 2015 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen und durch Beschluss vom 20. August 2015 (Bl. 85 — 90 d. A.) an das Frankfurt am Main verwiesenen Klage hat die Klägerin u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung begehrt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 20. Januar 2016 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitänderung vom 25. März 2015 (Anlage K15, Bl. 60 - 61 d. A.) keinen eigenständigen Befristungstatbestand hinsichtlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalte. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die zuständige Führungskraft bei der Beklagten Anfang 2014 die von der Beklagten behauptete Prognose getroffen habe. Sie hat behauptet, dass sich Herr D ihr gegenüber während eines Telefonats in der ersten Februarwoche 2015 dahin geäußert habe, dass er nicht verstehe, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nur bis 30. Juni 2015 verlängert worden sei, dass sie vielseitig einsetzbar und gut zu gebrauchen sei. Die Beklagte hat behauptet, durch die zuständige Führungskraft, D, Anfang Dezember 2014 prognostiziert zu haben, dass für den Abschluss des Vorhabens "Capacity Building in Lateinamerika: Verantwortliche Unternehmensführung im Zeichen des Klimawandels" noch ein Zeitraum von rund drei Monaten erforderlich sei, um die Abschlussarbeiten durchzuführen. Wegen des Weiteren streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgericht Frankfurt am Main, dort Seite 5 bis 7 des Urteils, Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 20. Januar 2016 die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Befristungsabrede der Parteien im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 wirksam und deshalb das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2015 beendet sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei allein die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterliege, mithin der Vertrag vom 11. Dezember 2014. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei durch den sachlichen Grund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin gerechtfertigt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Bei beiden Projekten, mit denen die Klägerin beschäftigt worden sei, handele es sich jeweils um Aufgaben von begrenzter Dauer. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur "Projektbefristung" hat das Arbeitsgericht weiter ausgeführt, dass beide Projekte keine Daueraufgaben der Beklagten darstellen und eine ausreichend gesicherte Prognose dazu bestanden habe, dass mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf für eine anschließende Tätigkeit im Rahmen der Projekte mehr bestehenden würde. Nach der von der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschluss am 11. Dezember 2014 getroffenen Prognose sei das Vorhaben zur Förderung der Weiterbildungs- und Beratungskapazitäten wirtschaftsnahe Fachorganisationen in Lateinamerika mittels Human Capacity Building-Formaten nach einer letzten Verlängerung für Abschlussarbeiten bis zum 31. März 2015 befristet gewesen. Nach der von der Beklagten ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Prognose sei eine letzte Verlängerung des GHP-Projekts bis zum 30. Juni 2015 erfolgt. Beide Prognosen hätten sich als richtig erwiesen, da die konkreten Projekt und die bewilligten Mittel zu diesem Zeitpunkt geendet hätten. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die diese Prognosen für beide konkreten Projekte in Frage stellen würden. Auch die angebliche Äußerung des Herrn D in der ersten Februarwoche, die Klägerin sei "vielseitig einsetzbar" und man könne sie auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2015 "gut gebrauchen", rechtfertige kein anderes Ergebnis. Diese Aussage beziehe sich gerade nicht darauf, dass eine Weiterbeschäftigung in den beiden konkreten Projekten möglich gewesen wäre. Das Argument der Klägerin, die Befristung sei deshalb unwirksam, weil die Projekte der Beklagten auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe generell eine Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers seien, verfange nicht. Auch wenn die Entwicklungshilfe als staatliche Aufgabe zeitlich nicht begrenzt sei, werde dadurch nicht jedes einzelne Projekt zur Daueraufgabe der Beklagten als Auftragnehmerin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesellschaftszweck der Beklagten. Insoweit sei dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2014, 7 Sa 587/13, nicht zu folgen. Dort werde argumentiert, die Unterscheidung zwischen inhaltlichen Daueraufgaben und Projektaufgaben sei bei der Beklagten nicht möglich, weil ihre Daueraufgabe gerade in der fortwährenden Durchführung verschiedenster Projekte bestehe. Diese Entscheidung verkenne, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Befristungskontrolle stets auf einzelne Projekte abzustellen und eine Prognose zu bilden sei. Damit werde dem gesetzlichen Grundgedanke, dass der unbefristete Arbeitsvertrag die Regel und der befristete die Ausnahme bleibe und eines besonderen, konkreten Grundes bedürfe, hinreichend Rechnung getragen. Auch der Vergleich der Klägerin zur Zeitarbeit greife nicht durch und Arbeitnehmerüberlassung sei ein Betriebszweck und kein Projekt. Da die Beklagte sich nicht widersprüchlich verhalte, sei es ihr nicht verwehrt, sich auf den sachlichen Grund zu berufen. Sie habe der Klägerin weder eine Weiterbeschäftigung zugesagt noch eine Beschäftigung garantiert. Das Verhalten des nicht einstellungsbefugten Vorgesetzten D im Februar 2015 sei dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und könne kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs sei - bei Anwendung der vom 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts dazu entwickelten Grundsätze- nicht ersichtlich. Die Klägerin und die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hätten für einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren insgesamt sieben Verträge über die Dauer des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Damit sei der gesetzliche Zeitraum von zwei Jahren zwar etwa um ein dreifaches überschritten, angesichts ganz unterschiedlicher Projekte, die jeweils in den Arbeitsverträgen angegeben seien, sei jedoch ein Missbrauchstatbestand nicht ersichtlich. Auf die Arbeitszeitveränderung komme es nicht an, da auf diese das Befristungsrecht keine Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf dessen Seiten 7 - 16 (Bl. 349 - 358 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, dass der Klägerin am 16. Februar 2016 zugestellt worden ist, hat sie mit am 8. März 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin, mit am 17. Mai 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht fristgereicht eingegangenem Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Klägerin weiterhin die Rechtsauffassung, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sei nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an ihrer Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Klägerin eine Prognose durch ihren Vorgesetzter D bestritten habe. Darüber hinaus sei nach dem Vorbringen der Klägerin zweifelhaft, ob die Beklagte eine Prognose tatsächlich zum maßgeblichen Zeitpunkt angestellt habe. Sie habe im Gegenteil mit der durchgeführten Jahresbetrachtung und den Wiedereinsatzlisten Kriterien für die Bestimmung ihres Bedarfs herangezogen, die in der GBV niedergelegt seien und mit der Anstellung einer Prognose betreffend den Beschäftigungsbedarf nach dem TzBfG nichts zu tun hätten. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Anlage K24 (Bl. 225 - 228 d. A.) würden bei der Beklagten Wiedereinsatzlisten für befristet beschäftige Mitarbeiter geführt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin dargelegt habe, dass das Projekt GHP Bestandteil eines verklammernden immer wieder verlängerten Gesamtvorhabens sei, in dessen Rahmen regelmäßig Einzelprojekte derselben Art anfallen würden. Diese Projekte seien auch gleichartig, insofern bezieht sich die Klägerin auf die als Anlage K 30 vorgelegte langfristige Unternehmensplanung 2016 - 2018 (Bl. 401 ff d.A.). Zu Unrecht verneine das Arbeitsgericht, dass die Projekte der Beklagten auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe generell Daueraufgaben des staatlichen Auftraggebers seien. Sie bestreitet vorsorglich mit Nichtwissen, dass die Programme des BMZ-Programms "Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft" nicht in irgendeiner Form organisatorisch oder inhaltlich ineinander griffen. Die Projektarbeit der Beklagten für die Bundesrepublik Deutschland stelle ihre Regeltätigkeit dar. Insofern habe die Beklagte keinen Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, das Bundesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 den Gesellschaftszweck der Rechtsvorgängerin der Beklagten gekannt. Für die Versagung der Befristungsmöglichkeit genüge, dass die Beklagte gegenüber dem Bund zur Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit verpflichtet sei. Die bei der Beklagten geführten Wiedereinsatzlisten würden belegen, dass die befristet beschäftigten Mitarbeiter bei der Beklagten tatsächlich nicht zur Abdeckung eines zeitlich befristeten Projektbedarfs angestellt seien, sondern eine Personalreserve darstellen würden, zur Planung der allgemeinen Aufgaben der Beklagten. Die Wiedereinsatzlisten würden nicht nur für das unbefristet beschäftigte Personal erstellt, insoweit bezieht sich die Klägerin auf die Anlage K 24 (Bl. 225 f d.A.). Die den Auftrag erteilenden Bundesministerien seien auch keine Dritte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weil die Bundesrepublik Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Dafür spreche auch ein Gutachten aus dem August 2012 (Anlage K 31, Bl. 427 f d.A.), wonach die Auftragserteilung durch Bundesministerien gegenüber der Beklagten nicht dem Vergaberecht unterliege. Ein Vergleich mit der Zeitarbeitsbranche zeige, dass die Befristung vorliegend nicht gerechtfertigt sein könne. Bei der Beklagten bestehe ein "Dauerbedarf gerade an den Aufgaben der Klägerin". Sie sei infolge ihres Studienabschlusses und ihrer Berufserfahrung in jeder Hinsicht breit einsetzbar. Ihr Qualifikationsprofil werde bei der Beklagten speziell in Lateinamerika allgemein und insbesondere innerhalb des verklammernden BMZ-Programms "Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft" dauerhaft benötigt. Das Arbeitsgericht verneine zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Nutzung des Instruments der Befristung durch die Beklagte. Es seien neben 6,5 Jahren in sechs Befristungsabschnitten auch neun Arbeitszeiterhöhungen zu berücksichtigen. Denn im Rahmen der Missbrauchskontrolle werde geprüft, wie oft der Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs ins Feld geführt worden sei, um eine eigentlich den Ausnahmefall darstellende Befristung zu rechtfertigen. Bei der Klägerin läge eine rechtsmissbräuchliche Verwendung vor. Die Klägerin regt an, einzelne Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 - 23 Ca 6088/15 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsvereinbarung vom 11. Dezember 2014 zum 30. Juni 2015 sein Ende gefunden hat, hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Angestellte weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, die Befristungsabrede vom 11. Dezember 2014 sei wirksam und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 30. Juni 2015 geendet. Hinsichtlich des Projekts Human Capacity Building Formate in Lateinamerika habe sich Anfang Dezember 2014 herausgestellt, dass für den Abschluss des Vorhabens noch weitere Abschlussarbeiten notwendig gewesen seien und es nicht wie ursprünglich angenommen zum 30. Dezember 2014 abgeschlossen werden könne. Als Leiterin des Projekts habe die Klägerin den Abschluss des Vorhabens begleiten, die nachhaltige Verankerung des Netzwerks unterstützen und einen Abschlussbericht erstellen sollen. In Person der zuständigen Führungskraft, D, habe die Beklagte Anfang Dezember 2014 hierfür prognostiziert, dass bis zum 31. März 2015 noch Tätigkeiten mit einem Arbeitsumfang von etwa 40 % einer Vollzeittätigkeit erforderlich sein würden. Das Projekt GHP sei im Jahr 2010 aufgesetzt worden mit dem Ziel, eine strategische Allianz im Gesundheitswesen in Entwicklungs- und Schwellenländern zu implementieren. Bei der GHP handele es sich ausschließlich um eine strategische Allianz aus dem BMZ-Programm "Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft", welches lediglich den Rahmen für einzelne, zeitlich befristete Projekte in den unterschiedlichsten Bereichen bilde. Aufgaben dieses GHP-Projekts würden weder gegenwärtig noch im Rahmen anderer Projekte der Beklagten anfallen, noch habe die Beklagte ein Projekt derselben Art aufgesetzt. Auch griffen die nach Zeitlauf, beteiligten Unternehmen, strategischer und inhaltlicher Ausrichtung höchst unterschiedlicher Programme des BMZ-Programms EPW nicht in irgendeiner Form organisatorisch oder inhaltlich ineinander, gegenteiliges habe auch die Klägerin nicht konkret vorgetragen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der "langfristigen Unternehmensplanung 2016 - 2018. Hinsichtlich beider Projekte habe die Beklagte zur Prognoseentscheidung ausreichend substantiiert vorgetragen. Die jeweils angestellte Prognose habe sich als zutreffend erwiesen. So lange die Projektbefristung der Beklagten dem gesetzlich vorgegebenen Prüfungsumfang Rechnung tragen würde, könne diese als Sachgrund für eine Befristung herangezogen werden könne, auch wenn die Beklagte insgesamt kontinuierlich Entwicklungshilfeprojekte durchführe. Da die Beklagte im Rahmen der unterschiedlichen Projekttätigkeiten in immer wieder differenzierten, teilweise zeitlich befristeten deutlich über 20 Sektorenbereichen tätig werde, könne sie neben unbefristet beschäftigten Personal zur Ausübung von Daueraufgaben und zur Aufrechterhaltung einer allgemeinen Grundorganisation nicht auf einen gleichbleibenden Personalstand zurückgreifen. Es bestehe keine gleichbleibende Einsatzmöglichkeit. Die in den Sektoren übernommenen Projekte würden die verschiedensten fachlichen, sprachlichen, regionalen, kulturellen und politischen Anforderungen aufweisen. Beispielsweise sei eine auf Katastrophenprävention spezialisierte Mannschaft nicht einsetzbar für ein Tourismusprojekt. Auch liege es nicht in der Hand der Beklagten, sondern es sei in erster Linie eine politische Frage und liege in der Entscheidungskompetenz der Auftraggeber, ob spezifische Projekte überhaupt und in welchen Bereichen aufgesetzt werden. Je nach politischer Lage ändere sich die Schwerpunktförderung inhaltlicher und regionaler Art schlagartig. Bei der Beklagten würden Folgeeinsatzlisten ausschließlich für unbefristet beschäftigte Mitarbeiter geführt, sie würden im Wesentlichen dazu dienen, sicher zu stellen, dass unbefristet beschäftigte Mitarbeiter der Beklagten im Anschluss an einen befristeten Projekteinsatz eine Anschlussbeschäftigung im Unternehmen finden würden. Dagegen würden befristet beschäftigte Mitarbeiter, deren Vertrag in der Regel am Ende des Einsatzes auslaufe, nicht im Fokus der Listen stehen, insofern gebe es keine Wiedereinsetzungsverantwortung. Das von der Klägerin als Anlage K 24 vorgelegte Dokument aus dem Jahr 2009 sei kein Papier des - an sich zuständigen - Personalbereichs. Es sei veraltet, ohne aktuelle Gültigkeit und inhaltlich nicht auf die Klägerin anwendbar, da die dortigen Voraussetzungen, Einsatz im BMZ, nicht vorliegen würden. Auch sei die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Beklagten als Dritte zu qualifizieren. Werde dem Staat gestattet, sich privatrechtlich organisierter Unternehmen zu bedienen, könne die damit einhergehende Konsequenz, nämlich die Trennung der Rechtssubjekte, nicht dadurch unterlaufen werden, dass das privatrechtlich organisierte Unternehmen letztlich doch als Teil des Staates betrachtet werde. Die Beklagte unterliege auch keinen Weisungen der Bundesrepublik Deutschland, sondern werde ausschließlich auf Grundlage von Aufträgen tätig, in denen die Rahmenbedingungen geregelt seien. Das Gutachten zum Vergaberecht betreffe allein vergaberechtliche Aspekte und stelle die selbstständige Rechtssubjektqualität der Beklagten nicht in Frage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift über die Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist als Rechtsmittel in einem Rechtsstreit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statthaft, § 64 Abs. 2 c ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und firstgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden - §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO - und insgesamt zulässig. B. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 ist wirksam. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2015 ist durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Entsprechend hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 30. Juni 2015 geendet und über den nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht nimmt deshalb zunächst Bezug gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die entsprechende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Befristungsabrede zwischen den Parteien ist wirksam und hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2015 beendet. 1. Da die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung mit ihrer am 20. Juli 2015 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen und am 24. Juli 2015 zugestellten Klage innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht hat, gilt die Befristungsabrede nicht gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG als rechtswirksam. 2. Entgegen der von der Klägerin auch im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung besteht für die vereinbarte streitgegenständliche Befristung ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Die Befristungsabrede im Vertrag der Parteien vom 11. Dezember 2014 ist wirksam und hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2015 beendet.
- a)Zutreffend ist bereits das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und dies vorliegend der Vertrag der Parteien vom 11. Dezember 2014 ist.
- b)Die im Vertrag der Parteien vom 11. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags ist durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Bei beiden Projekten, mit denen die Klägerin zuletzt betraut war, handelt es sich jeweils um Aufgaben von begrenzter Dauer.
- aa)Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein solcher vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. z.B. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388 ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 15, NZA 2014, 301, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein solcher vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen, als auch durch die Übernahme eines Projektes oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. z.B. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388 ). Hierüber hat der Arbeitgeber stets im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (vgl. z.B. BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14, NZA 2015, 362 ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 15, NZA 2015, 301, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- bb)Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, so muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Im Falle einer "Projektbefristung" muss sich die Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Dabei ist es unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte. In diesem Punkt unterscheiden sich die Prognoseanforderungen von denen der anderen Fallgruppen des § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus beim Arbeitgeber kein Bedarf besteht (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19, NZA 2015, 301 ; BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21, NJW 2008, 1688 ; BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der befristete Vertrag für die gesamte Laufzeit des Projekts geschlossen worden ist. Das bloße Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Projekts ist nicht stets und ohne weiteres geeignet, den sachlichen Grund für die Befristung in Frage zu stellen (vgl. z.B. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rd.-Nr. 20, NZA 2015, 301 ff ). Wird die vom Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angestellte Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht (z.B. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 22, NZA 2015, 301 mit weiteren Nachweisen).
- cc)Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines Projekts setzt voraus, dass der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags ist. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Projekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswerte Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 48, NZA 2016, 1463 ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rdn. 21, NZA 2015, 301, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- dd)Auf eine "Projektbefristung" kann sich der Arbeitgeber nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. z.B. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17, NZA 2015, 301 ; BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 11 ff, ZTR 2006, 509, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- c)Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist die Befristung im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Bei beiden Projekten, mit denen die Klägerin zuletzt beschäftigt wurde, hat es sich um Aufgaben der Beklagten von begrenzter Dauer gehandelt. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass durch die Beendigung des konkreten Projekts der zusätzliche Bedarf für die Beschäftigung der Klägerin wegfallen würde. Es war von Anfang an geplant, sie mit der Arbeit in den Projekten zu beschäftigen, die nicht zu den Daueraufgaben der Beklagten gehören und die von der Beklagten bei Vertragsschluss angestellte Prognose hat sich durch die spätere Entwicklung bestätigt.
- aa)Entgegen der von der Klägerin auch im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung, ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin im Rahmen von der Beklagten obliegenden Daueraufgaben tätig geworden sei. Die Klägerin ist zuletzt im Rahmen der Projekte "Human Capacity Building-Formate" in Lateinamerika und im Rahmen des Projekts "GHP" tätig geworden. Hierbei hat es sich jeweils um Projekte gehandelt, die im Rahmen der Entwicklungshilfe angefallen sind. Die Beklagte ist im Bereich der Entwicklungshilfe tätig und führt in diesem Bereich kontinuierlich Projekttätigkeiten durch. Ihre Auftraggeber sind überwiegend die Ministerien der Bundesrepublik Deutschland, welche Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Allein diese Verflechtung führt allerdings nicht dazu, dass die Entwicklungshilfe als solche, welche als staatliche Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland obliegt und zeitlich nicht begrenzt ist, zu einer Daueraufgabe der Beklagten wird. Der Umstand, dass die Beklagte dauerhaft mit der Durchführung von Projektaufgaben befasst ist, führt nicht dazu, dass auch die einzelnen Projektaufgaben selbst - wie z.B. die Projekte Human Capacity Building-Formate in Lateinamerika und GHP - zu den Daueraufgaben der Beklagten zählen. Diese Schlussfolgerung ist aus Sicht des Berufungsgerichts nicht angezeigt. Denn auch wenn die Beklagte regelmäßig mit der Durchführung einzelner Projekte betraut ist, kann angesichts der Verschiedenartigkeit der durchzuführenden Einzelprojekte gerade nicht von einer umfassenden Daueraufgabe der Beklagten ausgegangen werden. Insoweit hat die Beklagte substantiiert und unwidersprochen vorgetragen, dass sie im Rahmen ihrer unterschiedlichen Projekttätigkeiten in differenzierten, teilweise zeitlich befristeten und über 20 Sektorenbereichen tätig ist, welche ihrerseits teilweise nochmals untergliedert werden. Hierzu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten in den Sektorenbereichen Bildung, Gesundheitswesen, Bevölkerungspolitik, Wasser und Abwasser und Abfall, Krisenprävention und Konfliktlösung, Transport und Lagerhaltung, Kommunikation, Energieerzeugung, Finanzwesen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwesen, Bodenschätze und Bergbau, Bauwesen, Handelspolitik, Tourismus, Umweltschutz allgemein, Nahrungsmittelhilfe und -sicherung, Wiederaufbauhilfe, Katastrophenprävention etc. tätig wird. Darüber hinaus hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass die in den verschiedenen Sektoren von ihr übernommenen Projekte die verschiedensten fachlichen, sprachlichen, regionalen, kulturellen und politischen Anforderungen aufweisen und sich je nach politischer Lage die Schwerpunktförderung inhaltlicher und regionaler Art schlagartig ändern kann. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus ist für das Berufungsgericht gerade angesichts kurzfristig erforderlicher Wiederaufbauhilfe und/oder Nahrungsmittelhilfe und teilweise gravierender politischer Veränderungen in einzelnen Regionen der Erde etc. plausibel nachvollziehbar, dass die in den einzelnen Projekten in den verschiedenen Sektorenbereichen anfallenden Anforderungen an die von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter ständigem - teilweise auch plötzlichem und nicht vorhersehbarem- Wandel unterliegen. Entsprechend vermag das Berufungsgericht gerade angesichts der Vielschichtigkeit der in den Einzelprojekten in den unterschiedlichen Sektorenbereichen anfallenden Aufgaben und geforderten Kenntnisse eine einheitliche Daueraufgabe in der kontinuierlichen Projekttätigkeit der Beklagten nicht zu sehen. Denn die einzige Ähnlichkeit zwischen den Projekten ist, dass es sich jeweils Projekte handelt. Diese sind allerdings jeweils zeitlich begrenzt und inhaltlich (höchst) differenziert. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - wonach die Entwicklungshilfe zwar staatliche Aufgabe und zeitlich unbegrenzt ist, dadurch aber nicht die einzelnen von der Beklagten durchgeführten Projekte zu Daueraufgaben der Beklagten als Auftragnehmerin werden. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen bestätigt (z.B. BAG vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - vom 07. November 2007 - 7 AZR 484/06 - und vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 -). Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren meint, das Bundesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 den Gesellschaftszweck der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht gekannt, überzeugt das nicht. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. August 2003 - 9 Sa 233/03 - das der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Darin werden ausdrücklich das Tätigkeitsgebiet der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) genannt und dass die Bundesrepublik 100% ihrer Anteile hält und ihr Auftraggeber ist.
- bb)Für das Vorliegen von Projekten spricht auch, dass der Beklagten für die Durchführung der in beiden Projekten verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten, nämlich dem BMZ, finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Soweit die Klägerin demgegenüber auch im Berufungsverfahren meint, die den Auftrag erteilenden Bundesministerien seien keine Dritte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weil die Bundesrepublik Alleingesellschafterin der Beklagten ist, überzeugt dies nicht. Bei der Beklagten und der Bundesrepublik handelt es sich um unterschiedliche Rechtspersonen, daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bundesrepublik Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass es sich um unterschiedliche Rechtspersonen handelt. Anhaltspunkte, die dies rechtfertigen würden, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik gegenüber der Beklagten weisungsbefugt ist. Vielmehr wird die Beklagte im Rahmen von Aufträgen tätig. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin spricht auch das Gutachten aus dem August 2012, wonach die Auftragserteilung durch Bundesministerien gegenüber der Beklagten nicht dem Vergaberecht unterliege (Anlage K31, Bl. 427 d. A.), nicht dafür, dass die den Auftrag erteilenden Bundesministerien keine Dritte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien. Denn dieses Gutachten beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob es sich bei den Verträgen zwischen der Bundesrepublik und der Beklagten um sogenannte Inhouse-Geschäfte nach der Rechtsprechung des EuGH handelt, die nach dieser Rechtsprechung nicht unter das Vergaberecht fallen. Aus Sicht des Berufungsgerichts stellen vergaberechtliche Aspekte nicht in Frage, dass es sich bei der Beklagten und der Bundesrepublik um unterschiedliche Rechtssubjekte handelt. Vielmehr setzt nach § 108 Abs. 1 GWB die Inhouse-Vergabe gerade die Vergabe eines öffentlichen Auftrages von einem öffentlichen Auftraggeber an eine (eigenständige) juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts voraus.
- cc)Wie bereits im arbeitsgerichtlichen Urteil ausgeführt, vermag demgegenüber die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2014 - 7 Sa 587/13 - nicht zu überzeugen. Insoweit geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass die für die Befristungskontrolle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen dem gesetzlich vorgegebenen Prüfungsumfang und dem Gedanken, dass der unbefristete Arbeitsvertrag die Regel, der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme bleiben und entsprechend eines besonderen, konkreten Grunds bedürfen, hinreichend Rechnung getragen wird.
- dd)Nach der von der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 11. Dezember 2014 getroffenen Prognose war durch die absehbare Beendigung beider Projekte, in denen die Klägerin während der Vertragslaufzeit eingesetzt wurde, auch der Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs durch die Beendigung der Projekte vorhersehbar.