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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 68/16 Beschluss § 95 BetrVG, § 99 BetrVG, § 95 BetrVG, § 99 BetrVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 19. Januar 2016, 9 BV 19/15 nachgehend BAG, 7 ABR 28/17 Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be& schluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Ja

§ 8

RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihm in einem Personalgespräch am 16. Juni 2015 erläutert wurde. Der betroffene Arbeitnehmer G war Mitglied des H. Gemäß der in der Anlage A 8 zur Antragschrift (Bl. 141 d. A.) ersichtlichen Anlage zum Interessenausgleich wurde die Zahl der Teilbetroffenen innerhalb des Teams auf 19 festgelegt, darunter Herr G.

§ 8

RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihm in einem Personalgespräch am 16. Juni 2015 erläutert wurde. Der betroffene Arbeitnehmer I war Mitglied des J. Gemäß der in der Anlage A 12 zur Antragschrift (Bl. 146 d. A.) ersichtlichen Anlage zum Interessenausgleich wurde die Zahl der Teilbetroffenen innerhalb des Teams auf sechs festgelegt, darunter Herr I.

§ 8

RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihm in einem Personalgespräch am 16. Juni 2015 erläutert wurde. Der betroffene Arbeitnehmer K war Mitglied des F. Gemäß der in der Anlage A 14 zur Antragschrift (Bl. 150 d. A.) ersichtlichen Anlage zum Interessenausgleich wurde die Zahl der Teilbetroffenen innerhalb des Teams auf neun festgelegt, darunter Herr K.

§ 8

RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihm in einem Personalgespräch am 16. Juni 2015 erläutert wurde. Der betroffene Arbeitnehmer L war Mitglied des Teams M. Gemäß der in der Anlage A 16 zur Antragschrift (Bl. 152 d. A.) ersichtlichen Anlage zum Interessenausgleich wurde die Zahl der Teilbetroffenen innerhalb des Teams auf neun festgelegt, darunter Herr L.

§ 8

RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihm in einem Personalgespräch am

  1. Juni 2015 erläutert wurde. Die betroffene Arbeitnehmerin N war Mitglied des Teams O. Gemäß der in der Anlage A 20 zur Antragschrift (Bl. 157 d. A.) ersichtlichen Anlage zum Interessenausgleich wurde die Zahl der Teilbetroffenen innerhalb des Teams auf fünf festgelegt, darunter Frau N. Sie wurde im Verfahren nach § 8 RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihr in einem Personalgespräch am
  2. Juni 2015 erläutert wurde. Die betroffene Arbeitnehmerin P war Mitglied des F. Gemäß der in der Anlage A 21 zur Antragschrift (Bl. 159 d. A.) ersichtlichen Anlage zum Interessenausgleich wurde die Zahl der Teilbetroffenen innerhalb des Teams auf neun festgelegt, darunter Frau P. Sie wurde im Verfahren nach § 8 RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihr in einem Personalgespräch am
  3. Juni 2015 erläutert wurde. Die betroffene Arbeitnehmerin Q war Mitglied des F. Gemäß der in der Anlage A 25 zur Antragschrift (Bl. 165 d. A.) ersichtlichen Anlage zum Interessenausgleich wurde die Zahl der Teilbetroffenen innerhalb des Teams auf neun festgelegt, darunter Frau Q. Sie wurde im Verfahren nach § 8 RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihr in einem Personalgespräch am
  4. Juni 2015 erläutert wurde. Mit Schreiben vom
  5. Juni 2015 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die betroffenen Arbeitnehmer dem JSP zuzuordnen, und erbat die Zustimmung des Betriebsrats hierzu. Beigefügt war eine Mitarbeiterliste, die Durchführungsregelung JSP und das Protokoll der Personalgespräche mit den betroffenen Arbeitnehmern. Der Betriebsrat wiedersprach der Maßnahme mit Schreiben vom
  6. Juli 2015 gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 BetrVG unter anderem mit der Begründung, es seien geeignete Stellen zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer vorhanden, und rügte eine unzureichende Unterrichtung über die Maßnahme. Mit Schreiben vom
  7. Juli 2015 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die Maßnahmen zum
  8. August 2015 vorläufig durchzuführen. Der Betriebsrat bestritt mit Schreiben vom
  9. August 2015 die Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme. Darauf leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen A 27 bis 34 zur Antragschrift (Bl. 167 - 249) Bezug genommen. Bezüglich der Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer im JSP wird auf die Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes vom
  10. November 2016 (Bl. 505, 506 d. A.) verwiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 375 - 380 r d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der Zustimmungsersetzungsantrag sei zurückzuweisen, da die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterrichtet habe. Die vorläufige Durchführung der Maßnahmen sei auch nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 381 - 384 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am
  11. Februar 2016 zugestellten Beschluss am
  12. März 2016 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis
  13. Mai 2016 am
  14. Mai 2016 begründet. Sie ist der Ansicht, die Maßnahmen seien als Versetzungen mitbestimmungspflichtig, da diese über eine bloße Freistellung hinausgingen. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet (im Einzelnen S. 3 - 12 des Schriftsatzes vom
  15. Mai 2016, Bl. 438 - 447 d. A.). Der Betriebsrat mache zu Unrecht Widerspruchsgründe geltend (S. 13 - 16 des Schriftsatzes vom
  16. Mai 2016, Bl. 448 - 451 d. A.). Die vorläufige Durchführung der Maßnahme sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich (S. 16 - 18 des Schriftsatzes vom
  17. Mai 2016, Bl. 451 - 453 d. A.). Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom
  18. Mai und
  19. November 2016 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
  20. Januar 2016 - 9 BV 19/15 - abzuändern und die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers G aus dem Geschäftsbereich R (E-CSOGW0203b), des Arbeitnehmers K aus dem Geschäftsbereich R (E-CSOGW0203b), des Arbeitnehmers L aus dem Geschäftsbereich S (E-CSOPK0102), des Arbeitnehmers E aus dem Geschäftsbereich T (E-MCSAB0103), des Arbeitnehmers I aus dem Geschäftsbereich U (E-MCSAB0202), der Arbeitnehmerin N aus dem Geschäftsbereich V (E-MCSAB0304), der Arbeitnehmerin P aus dem Geschäftsbereich T (E-MCSAB0103), der Arbeitnehmerin Q aus dem Geschäftsbereich W (E-ARTSD01), jeweils in die Betreuung durch "Job Service und Placement" zum
  21. August 2015 zu ersetzen, festzustellen, dass die vorläufigen Versetzungen der im Antrag genannten Arbeitnehmer/-innen in die Betreuung durch "Job Service und Placement" zum
  22. August 2015 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren und sind. Der Betriebsrat schließt sich zur Begründung seines Zurückweisungsantrags der Ansicht der Arbeitgeberin an, dass die Maßnahme als Versetzung mitbestimmungspflichtig sei. Er ist weiter der Ansicht, dass er über die Maßnahme nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei (im Einzelnen S. 2 - 5 des Schriftsatzes vom
  23. Juni 2016, Bl. 469 - 472 d. A.) und dass die vorläufige Durchführung der Maßnahmen nicht dringend erforderlich gewesen sei (S. 6 des Schriftsatzes vom
  24. Juni 2016, Bl. 473 d. A.). Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom
  25. Juni und
  26. Dezember 2016 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin gemäß §§ 99 Abs. 4 BetrVG, 100 Abs. 3 S. 2 BetrVG sind allerdings bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer zum JSP nicht gemäß § 99 BetrVG in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BetrVG als Versetzung mitbestimmungspflichtig ist.
  27. Die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass die Betriebsparteien über eine personelle Einzelmaßnahme im gesetzlichen Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG streiten. Der gegebenenfalls vorhandene Wunsch der Beteiligten, dass die Arbeitsgerichte über die zwischen ihnen streitige Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 4 BetrVG in der Sache entscheiden, genügt dagegen nicht. Der Gegenstand des gesetzlich geregelten Beteiligungsverfahrens steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien ( BAG
  28. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 58, zu II 2 a, c; vgl. auch BAG
  29. Januar 2008 - 1 ABR 76/06 - BAGE 125/306, zu B II 2 a ).
  30. Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum JSP erfüllt den gesetzlichen Versetzungsbegriff der §§ 99 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 3 BetrVG nicht ( so bereits auch LAG Sachsen
  31. März 2016 - 8 TaBV 33/15 - n. v., zu II B 2 ). a) Das Vorliegen einer Versetzung erfordert gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches an den betroffenen Arbeitnehmer. Dies setzt eine so erhebliche Änderung des Gesamtbildes der Tätigkeit voraus, dass sich die neue Tätigkeit als eine andere darstellt. Dies kann sich aus einem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit diesen verbundenen Verantwortung ergeben, aber auch aus einer Änderung des Arbeitsortes oder der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation ( vgl. etwa BAG
  32. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 51, zu B I 1 b bb

(1)). Das Mitbestimmungsrecht knüpft an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches als Realakt an. Allein der Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs ohne die Zuweisung eines neuen genügt zur Erfüllung des Versetzungsbegriffes nicht ( BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - BAGE 151/27, zu B II 2 b aa, bb ). Das Tatbestandsmerkmal der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs umfasst damit zwei Elemente. Neben den Entzug des bisherigen muss die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs hinzutreten. Deswegen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers für sich nicht nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist ( BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67/236, zu B II 2 b bb; 22. Januar 1998 - 2 AZR 267/97 - AP BGB § 174 Nr. 11, zu III 4 b; 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - BAGE 94/163, zu B II 2; 23. Januar 2008 - 1 ABN 94/07 - n. v.; 17. Februar 2015 a. a. O., zu B II 2 b aa, bb ). Dementsprechend liegt im Entzug der bisherigen Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unter weiter andauernder Zuordnung zu ihren bisherigen Kostenstelle gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 RV keine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Es fehlt an der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs.
  1. b)Auch die weiteren von den Beteiligten angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme einer Versetzung.
  2. aa)In der Zuordnung zu einem JSP-Betreuer nach § 9 Abs. 2 S. 2 RV, der auch für Urlaubsanträge und Krankmeldungen zuständig ist, liegt keine Zuordnung zu einem neuen Arbeitsbereich. Diese Funktionen beschränken sich auf die Ausübung von Stammrechten der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis und Unterstützungshandlungen bei der Weitervermittlung der betroffenen Arbeitnehmer. Diese werden durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht nicht berührt und begründen keinen neuen Arbeitsbereich.
  3. bb)Nichts anderes gilt für die Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 S. 2, 3 RV, sich aktiv an der Arbeitsplatzvermittlung zu beteiligen und sich auf Beschäftigungsangebote zu bewerben. Dies begründet ebenfalls keinen neuen Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, sondern entspricht letztlich im Kern der sich aus § 615 S. 2 BGB ergebenden Obliegenheit des Arbeitnehmers, anderweitige zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um eine Beendigung des Annahmeverzuges des Arbeitgebers zu vermeiden. Die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeitspflicht als Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht berührt.
  4. cc)Die Verpflichtung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 4 S. 2 RV, sich den zur Weitervermittlung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu unterziehen, ist ebenfalls zur Begründung eines neuen Arbeitsbereiches ungeeignet. Bildungsmaßnahmen dienen entweder der Weiterqualifizierung eines Arbeitnehmers für seinen bisherigen Arbeitsbereich oder - allenfalls - der Vorbereitung der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs. Sie unterliegen unter den Voraussetzungen der §§ 96 bis 98 BetrVG der Mitbestimmung, nicht aber der nach § 99 BetrVG. Eine parallele Anwendung beider Beteiligungsrechte, die nach Voraussetzungen und Verfahren völlig unterschiedlich ausgestaltet sind, würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse begründen.
  5. dd)Die in § 9 Abs. 4 S. 2 RV weiter vorgesehene Verpflichtung zur Wahrnehmung von Projekteisätzen kann allerdings als Versetzung nach § 99 BetrVG in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein, wenn der jeweilige einzelne Projekteinsatz die Tatbestandsmerkmale von § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt. Dieses Beteiligungsrecht knüpft jedoch an die Anordnung der einzelnen Projekteinsätze durch die Arbeitgeberin und nicht an die generelle Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer zum JSP an. Zu letzterem Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Art der betroffene Arbeitnehmer Projekteinsätze zu leisten haben wird. Die Zuordnung zum JSP begründet für die Arbeitgeberin lediglich eine Art Arbeitnehmerpool, aus dem sie einzelne Arbeitnehmer zu bestimmten Einsätzen abrufen kann. Insoweit besteht eine Parallelität zur Rechtslage bei Einstellungen. Auch hier erfüllt die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Personalpool noch nicht den gesetzlichen Einstellungsbegriff, sondern erst der Abruf des jeweils betroffenen Arbeitsnehmers zu einem bestimmten Einsatz ( vgl. BAG 23. Januar 2008 a. a. O., zu B II 2 a cc, dd ). Es gibt keinen Anlass, eine wie hier vergleichbare Konstellation bei Versetzungen abweichend zu würdigen.
  6. ee)Die Verpflichtung, die Software der den betroffenen Arbeitnehmern zu Bewerbungszwecken überlassenen Laptops regelmäßig zu aktualisieren, begründet ebenfalls keinen neuen Arbeitsbereich. Auch dies erschöpft sich in der Festlegung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die auch freigestellten Arbeitsnehmer obliegen kann.
  7. ff)Da die vorstehenden Umstände nicht die Annahme der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches rechtfertigen können, gilt dies gleichermaßen für die Verpflichtung der betroffenen Arbeitnehmer, ihre entsprechenden Einsatzzeiten zu erfassen.
  8. gg)Der Arbeitsort der betroffenen Arbeitnehmer schließlich blieb durch ihre Zuordnung zum JSP unberührt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004867

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