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Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer 2 Ta 63/15 Beschluss Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht mehr i

Leitsatz Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn zwischenzeitlich die Kostengrundentscheidung aufgehoben worden ist, weil das Berufungsgericht die Sache - entgegen § 68 ArbGG - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat. Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,

  1. Oktober 2014, 9 Ca 273/14 vorgehend ArbG Offenbach,
  2. Januar 2015, 9 Ca 273/14 Tenor Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  3. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - und vom
  4. Januar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Mit Urteil vom
  5. August 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2882 bis 2897 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit Datum vom
  6. September 2014 (Bl. 2902 bis 2908 d. A.), beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am
  7. September 2014, hat die Beschwerdegegnerin die Festsetzung von Sachverständigen-, Reise- und Kurierkosten gegen den Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt € 21.627,69 nebst Zinsen beantragt. Mit Beschluss vom
  8. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2916 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin für das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main zu erstattenden Sachverständigen- und Reisekosten in Höhe von € 10.764,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  9. September 2014 festgesetzt. Gegen den ihm am
  10. Oktober 2014 (Bl. 2917 d. A.) zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  11. November 2014 (Bl. 2927 ff. d. A.) noch am gleichen Tage bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main sofortige Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom
  12. November 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2929 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsätzen an das Arbeitsgericht Offenbach am Main und an das Beschwerdegericht vom
  13. November 2014 (Bl. 3026 ff. d. A.) hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  14. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - die im Urteil ausgesprochene Kostenquotelung von 1/3 zu Lasten des Beschwerdeführers und von 2/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin keine Berücksichtigung gefunden habe, was der Beschwerdeführer selbst mit seiner sofortigen Beschwerde aber gar nicht angegriffen habe. Mit Beschluss vom
  15. Januar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 3265 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main an von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin für das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main zu erstattenden Sachverständigen- und Reisekosten nunmehr € 3.558,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  16. September 2014 festgesetzt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es sei die im Urteil vom
  17. August 2014 ausgesprochene Kostenquotelung zu berücksichtigen gewesen, weshalb der Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  18. Oktober 2014 aufzuheben und neu zu fassen gewesen sei. Gegen den am
  19. Januar 2015 (Bl. 3266 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  20. Februar 2015 (Bl. 3246 und 3268 d. A.) noch am gleichen Tag bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main sofortige Beschwerde erhoben, der das Arbeitsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom
  21. Februar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 3247 d. A.) - nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Auf die Berufungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit am
  22. Dezember 2016 verkündeten und rechtskräftigen Urteil - Az. 18 Sa 1122/14 (Bl. 3509 bis 3517 d. A.) - das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  23. August 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main, Kammer 9, zurückverwiesen. II.
  24. Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom
  25. November 2014 und vom
  26. Februar 2015 sind gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als € 200,00 auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie form- und fristgerecht erhoben, § 569 ZPO.
  27. Über die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom
  28. November 2014 und vom
  29. Februar 2015 kann jedoch nicht mehr in der Sache entschieden werden. Das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren hat sich durch das am
  30. Dezember 2016 verkündete und rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht - Az. 18 Sa 1122/14 (Bl. 3509 bis 3517 d. A.) - überholt, wonach die Ausgangsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen wurde. Etwaig zu erstattende Kosten können damit erst nach neuer Verhandlung und Entscheidung der Sache vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main aufgrund dann feststehender Kostenverteilung zwischen den Parteien festgesetzt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die vom Beschwerdeführer angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  31. Oktober 2014 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - und vom
  32. Januar 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 273/14 - aufgehoben. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin als Antragstellerin des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom
  33. Januar 2007 - Aktenzeichen VI ZB 61/06 - Rn. 6 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Da ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 Satz 2 iVm. 72 Abs. 2 ArbGG nicht besteht, ist der Beschluss unanfechtbar, §§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. 574 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004873

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