Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. Juli 2016, 8 Ca 894/15 nachgehend BAG, 10 AZR 579/17 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. August 2016 -
§ 5TVG) .
Dies hat auch jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte so bestätigt (EGMR 02. Juni 2016 - 23646/09 - Rn. 54, NZA 2016, 1519: Die betreffenden Tarifverträge waren auf eine Allgemeinverbindlicherklärung angelegt) . Auch in der Wissenschaft wird ganz überwiegend zugestanden, dass eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien auf eine Allgemeinverbindlicherklärung ausgelegt und angewiesen ist (vgl. Löwisch/Rieble, TVG Vorauflage (3. Aufl.), § 5 Rn. 9; Lakies in Däubler, TVG, 4. Aufl., § 5 Rn. 20; BeckOK/Giesen, Stand: 01.12.2016, § 5 TVG Rn. 2; Greiner/Hanau/Preis, SR 2014, 2, 16; Henssler, RdA 2015, 43, 52; Sittard in Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag Teil 7, Rn. 13) . Hinzu kommt, dass eine gemeinsame Einrichtung den Arbeitnehmerschutz verwirklicht. Gerade im Baugewerbe bestand und besteht nach wie vor eine hohe Fluktuation in den Arbeitsverhältnissen (ebenso ErfK/Gallner, 17. Aufl., § 13 BurlG Rn. 25; NK-GA/Düwell, § 13 BurlG Rn. 4) . Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sichert die Portabilität der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer effektiv ab. Auch die weiteren Ziele, nämlich die Sicherstellung und Förderung einer betrieblichen Ausbildung und die Sicherstellung von Rentenbeihilfen, tragen wirksam zum Arbeitnehmerschutz bei. Das Sozialkassenverfahren verfolgt damit sozialpolitische Zwecke, die "sozialstaatsnah" sind (vgl. Greiner/Hanau/Preis, SR 2014, 2,16). In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung stets ein öffentliches Interesse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG a.F. gesehen (vgl. BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II.3.a. der Gründe, AP Nr. 27 zu § 5 TVG; ErfK/Franzen, 17. Aufl., § 5 TVG Rn. 14c) . Auch in dem Beschluss vom 21. September 2016 hat der Zehnte Senat bejaht, dass ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung im Sozialkassenverfahren wegen der Vermeidung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach wie vor anzunehmen sei (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 129) . Auch die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung verfolge ein sozialpolitisches Ziel ebenso wie die Ausbildungsumlage. Die Außenseiterarbeitgeber profitierten ferner dadurch von der überbetrieblichen Berufsausbildung, indem sie auf von anderen Arbeitgebern ausgebildete Fachkräfte im Baugewerbe für ihre Betriebe zurückgreifen könnten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 130) . (
- cc)Ohne das SokaSiG wäre der Bestand der Sozialkassen gefährdet, weil mit Rückforderungsansprüchen zu rechnen war, die die Gefahr einer Insolvenz mit sich gebracht hätten. Nach Darstellung der Tarifvertragsparteien werde das Eigenkapital aufgebraucht, wenn nur 4 % aller Betriebe mit durchschnittlich zehn Arbeitnehmer für zehn Jahre Rückforderungsansprüche in Höhe der Differenz zwischen den Beiträgen und den Erstattungen geltend machen würden (vgl. Düwell in jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 1) . Der Gesetzgeber ging davon aus, dass infolge der Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 die Funktionsfähigkeit der Sozialkassen bedroht sei, weil Arbeitgeber ihre Zahlungen aussetzten; auch sei ungewiss, ob und in welcher Höhe Rückforderungsansprüche durchgesetzt werden könnten. Die Sozialkassen müssten jedenfalls für solche Ansprüche entsprechende Rücklagen bilden, was ihnen nicht möglich sein dürfte (BT-Drucks. 18/10631 S. 2) . Auch erste Stellungnahmen in der Literatur gehen davon aus, dass ohne das SokaSiG die Funktionsfähigkeit des Sozialkassenverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Klein, AuR 2017, 48, 50; Düwell in jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 1; Berndt, DStR 2017, 1166, 1168; kritisch hingegen Thüsing, Beilage NZA 1/2017, 3, 6) . Dem Gesetzgeber steht auch ein weiter Spielraum bei der Frage zu, wann er eine Gefährdung des Sozialkassensystems annehmen möchte. (
- d)Bei der Frage, ob auf Seiten der beitragspflichtigen Arbeitgeber ein Vertrauensschutz, von dem Kläger nicht in Anspruch genommen zu werden, gerechtfertigt ist oder nicht, muss auch die Besonderheit mit in den Blick genommen werden, dass es bei Normen über gemeinsame betriebliche Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG um mehrpolige Rechtsbeziehungen geht, bei denen vielschichtige Vertrauenspositionen begründet sein können. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes dienen als gemeinsame Einrichtung der Sicherstellung und Durchsetzung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Hat ein Arbeitnehmer wenig Urlaub genommen und hat er deshalb bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ein entsprechend großes Guthaben, welches in Euro-Beträgen angegeben wird, angesammelt, so muss auch gefragt werden, ob das Vertrauen dieses Arbeitnehmers in den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens nicht schutzwürdig ist; sein Urlaubsanspruch wäre insoweit schon "erarbeitet" und könnte bei einem anderen Bauarbeitgeber in Natur genommen oder bei Ausscheiden aus der Baubranche nach § 13 VTV i.V.m. § 8 Nr. 6.1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) abgegolten werden. Ohne das SokaSiG gäbe es für solche Ansprüche keine Grundlage mehr. Der rückwirkende Entzug von Lohnansprüchen ist aus Sicht der Arbeitnehmer überaus problematisch. Vertrauensschutz im Hinblick auf den Bestand des Sozialkassenverfahrens kann aber auch auf Seiten der Bauarbeitgeber begründet sein. Hat ein Bauarbeitgeber im großen Umfang Ausbildungsverhältnisse finanziert, stellt sich die Frage, ob er nicht darauf vertrauen durfte, dass er nach § 19 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) Erstattungen von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft verlangen kann. Eine ähnliche Situation besteht, falls ein Arbeitgeber im großen Umfang Urlaub gewährt hat und auf die Erstattung dieser Urlaubsvergütungen (§ 12 VTV) vertraut hat.
- c)Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG auch im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Es wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Kammer 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02. Juni 2017 im Verfahren 10 Sa 907/16 (dokumentiert in Juris) - nachfolgend unter
- aa)bis
- cc)- verwiesen, welche sich die erkennende Kammer ausdrücklich zu eigen macht.
- aa)Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot eines Einzelfallgesetzes vor.
(1)Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Art. 19 Abs. 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist (vgl. BVerfG
- Februar 1999 - 1 BvL 2-91 zu II 1 der Gründe, NJW 1999, 1535 ). Dem Grundgesetz kann aber nicht entnommen werden, dass es - von Art. 19 Abs. 1 GG abgesehen - von einem Gesetzesbegriff ausgeht, der als Inhalt der Gesetze lediglich generelle Regelungen zulässt. Auch die gesetzliche Regelung eines einzelnen Falles kann erforderlich sein. Das gilt vor allem im Bereich der Wirtschafts- und Sozialordnung (vgl. BVerfG
- Mai 1969 - 2 BvL 15/67 - zu II 2 c bb der Gründe, NJW 1969, 1203). Mit der Regelung eines einzelnen Falles greift der Gesetzgeber nicht notwendig in die Funktionen ein, die die Verfassung der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung vorbehalten hat. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. BVerfG
- Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - NJW 2017, 217, Rn. 394 zu § 7 Abs. 1aAtG). Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG schließt dagegen die gesetzliche Regelung eines Einzelfalls dann nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen zu regelnden Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (vgl. BVerfG
- Mai 1969 - 2 BvL 15/67 - zu II 2 c bb der Gründe, NJW 1969, 1203 ; Jarass in Jarass/Pieroth GG
- Aufl. Art. 19 Rn. 2).
(2)Hier gab es sachliche Gründe, weshalb der Gesetzgeber sich entschloss, das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gesetzlich abzustützen. Diese liegen darin, dass nur die jeweilige AVE im Sozialkassenverfahren im Baugewerbe durch das Bundesarbeitsgericht als unwirksam erachtet worden ist. Dadurch ist eine besondere Gefährdungslage der Existenz dieser Sozialkassen eingetreten. Eine ähnliche Gefährdungslage bestand für andere ähnliche Einrichtungen zunächst nicht, da deren AVE nicht Gegenstand eines besonderen Normenkontrollverfahrens waren. bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG vor.
(1)Das Grundrecht ist nicht deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber auf einem Gebiet tätig geworden ist, welches typischerweise den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist. (
- a)In seiner grundlegenden Entscheidung von 1977 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste eine Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrags grundsätzlich den Koalitionen überlassen habe. Den frei gebildeten Koalitionen sei durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b aa der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Die "Normsetzungsprärogative" der Koalitionen gelte aber nicht schrankenlos. Es sei vielmehr Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen staatlichen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise - in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit - näher zu regeln (vgl . BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B I11 b bb der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Bei dem SokaSiG handelt es sich um eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgestaltung der "Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" durch den Gesetzgeber. Diesem steht eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. ErfK/Linsenmaier 17. Aufl. Art. 9 GG Rn. 89; Henssler RdA 2015, 43, 45 ). Dass der Gesetzgeber - mit einem weiten Ermessensspielraum - auf dem Gebiet der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen regelnd tätig werden kann, zeigen auch das Arbeitnehmerentsendegesetz und das Mindestlohngesetz. Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht in den §§ 8 Abs. 1, 2 i.V.m. 4 Abs. 1, 5 AEntG vor, dass Bauarbeitgeber an die Mindestentgeltsätze im Baugewerbe kraft staatlichen Anwendungsbefehl gebunden sind und mindestens den Beitrag zu dem Urlaubsverfahren zu zahlen haben. Der Gesetzgeber war auch frei darin gewesen, sich bei der Erstreckung durch das Arbeitnehmerentsendegesetz für eine andere Rechtsform als die Regelung in § 5 TVG a.F. zu entscheiden (vgl. BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe, NZA 2000, 948 ; BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 76 , AP Nr. 12 zu § 1 AEntG). Auch das Mindestlohngesetz ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Der Gesetzgeber durfte hier auf einem Gebiet, das typischerweise durch die Tarifvertragsparteien geregelt wird, tätig werden (vgl. näher Riechert/Nimmerjahn MiloG Einl. Rn. 85 ff.). (
- b)Es lässt sich deshalb von einem "Kompetenzdualismus" zwischen tarifautonomer und sozialstaatlicher Regelungsverantwortung auf dem Gebiet der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sprechen (vgl. Lakies in Däubler TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 40; Dieterich NZA Beilage 2011, 84, 85; Greiner/Hanau/Preis SR 2014, 2, 20 ff.). Der Staat darf auf diesem Gebiet tätig werden, wenn und soweit dies zum Schutz der Grundrechte der Arbeitnehmer oder von Gemeinwohlbelangen erforderlich erscheint. Die subsidiäre Regelungszuständigkeit des Staats tritt immer dann ein, wenn die Koalitionen die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene Aufgabe, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, im Einzelfall nicht allein erfüllen können und die soziale Schutzbedürftigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder ein sonstiges öffentliches Interesse ein Eingreifen des Staats erforderlich macht (vgl. BVerwG 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 - Rn. 40, NZA 2010, 1137 ; BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 -zu II 1 der Gründe, NZA 1996, 1157 ).
(2)Die positive Koalitionsfreiheit ( Art. 9 Abs. 3 GG ) von Außenseiterarbeitgebern wird durch die Geltungserstreckung des VTV durch das SokaSiG nicht beeinträchtigt. Das Gesetz hat nur eine Tarifnormerstreckung zur Folge, keine Mitgliedschaft in einer nicht gewünschten Koalition (vgl . BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. -zu Bll 2 a der Gründe, AP Nr.
§5TVG).
(3)Auch die negative Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber wird nicht verletzt. Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung, dass die Erstreckung des Sozialkassentarifvertrags aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder auch aufgrund des gesetzlichen Anordnungsbefehls in § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG nicht Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Nichts anderes kann für das SokaSiG gelten. Speziell im Hinblick auf einen Sozialkassentarifvertrag im Maler- und Lackiererhandwerk hat das BVerfG entschieden, dass ein Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit durch die Allgemeinverbindlicherklärung nicht gegeben sei. Zwar stünde eine Teilhabe an den verbandsinternen, sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft ergebenden Mitwirkungsrechten den Beschwerdeführern nicht zu, wenn sie nicht zugleich auch die Mitgliedspflichten erfüllen wollten. Dies könnte für die Beschwerdeführer ein Anlass sein, ihrer an den gemeinsamen Einrichtungen beteiligten Berufsorganisation beizutreten. Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, sei dieser nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu II 2 a der Gründe, AP Nr.
§ 5TVG; ebenso Lakies in Däubler TVG 4.
Aufl. § 5 Rn. 49; vgl. zu Art. 11 der Konvention EGMR
- Juni 2016 -23646/09 - Rn. 80 ff., NZA 2016, 1519). Das individuelle Grundrecht des einzelnen Arbeitgebers wird generell nicht dadurch verletzt, dass für ein Arbeitsverhältnis, an dem er beteiligt ist, solche Inhaltsnormen gelten, die von anderen Verbänden ausgehandelt worden sind (vgl. BVerfG
- Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 68 , NZA 2007, 42 ; Treber in Schaub ArbR-Hdb.
- Aufl. § 205 Rn. 8). Es steht konkurrierenden Verbänden frei, selbst privatautonome Regelungen auf bestimmten Gebieten zu treffen. Solange kein konkurrierender Tarifvertrag abgeschlossen ist, bietet die negative Koalitionsfreiheit auch keinen Schutz davor, eine Mindestordnung aufgrund eines von anderen Koalitionen ausgehandelten Tarifvertrags beachten zu müssen.
(4)Art. 9 Abs. 3 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil das Gesetz einen Geltungsvorrang des Sozialkassentarifvertrags gegenüber konkurrierenden Tarifverträgen von anderen Koalitionen beinhaltet. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber bereits in den §§ 5 Abs. 4 Satz 2 TVG und 8 Abs. 2 AEntG normiert. (
- a)In der Verdrängung eines konkurrierenden Tarifvertrags liegt ein Eingriff in die Tarifautonomie ( Art. 9 Abs. 3 GG ) derjenigen Tarifvertragsparteien, die den konkurrierenden Tarifvertrag abgeschlossen haben. (
- b)Dieser Eingriff ist aber aufgrund ebenfalls mit Verfassungsrang geschützter Interessen gerechtfertigt. (
- aa)Wird allein das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe betrachtet, so stellt sich bereits die Frage, wann überhaupt von einem konkurrierenden Tarifvertrag gesprochen werden kann. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den Einschränkungen zur Allgemeinverbindlicherklärung Regelungen getroffen, die ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Sozialkassentarifverträgen ausschließen. Dies gilt insbesondere für die anderen Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Steinmetzhandwerk. Geht es etwa um Tarifverträge im Elektrohandwerk oder im Metallbaugewerbe, so sind dort keine vergleichbaren Sozialeinrichtungen bekannt. (
- bb)Gleichwohl kann sich ein Konkurrenzverhältnis dadurch ergeben, dass die Durchführung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe auch die Anwendung der materiell-rechtlichen Regelungen aus dem Urlaubsrecht, und damit aus § 8 BRTV, voraussetzt. Insoweit findet eine Verdrängung anderer Tarifverträge notwendig statt. Dies ergab sich - auch schon bisher - für das Urlaubsverfahren aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dort aus §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 AEntG. Es stellen sich bei der Vorrangwirkung durch das SokaSiG im Wesentlichen die gleichen Fragen wie bei § 8 Abs. 2 AEntG. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 AEntG a.F. als vereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG angesehen (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - zu II 2 f bb, AP Nr. 1 zu § 15 AEntG). Diese Ansicht wird auch von der erkennenden Kammer geteilt (vgl. Hess. LAG 17. April 2015 - 10 Sa 1281/14 - Rn. 70 ff., Juris; vgl. ebenso Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AEntG 3. Auf!. § 8 Rn. 44). Wesentlich sind dabei die gleichen Überlegungen, die bereits oben zu dem Zweck von gemeinsamen Einrichtungen ausgeführt worden sind. Diese nehmen im öffentlichen Interesse liegende "sozialstaatsnahe" Aufgaben wahr. Sie sind zugleich auf ein gleichmäßiges Heranziehen aller Arbeitgeber in der Branche angewiesen (vgl. oben). Dabei ist auch zu beachten, dass die Verdrängung konkurrierender Tarifverträge stets nur relativ erfolgt. Es setzt sich kraft staatlicher Anordnung das Sozialkassenverfahren zum Urlaub in der Bauwirtschaft durch. Das bedeutet aber nicht, dass die Regelungen in Manteltarifverträgen anderer Koalitionen zu Fragen der Arbeitszeit, des Kündigungsschutzes etc. ebenfalls verdrängt werden. Diese tariflichen Regelungen gelangen vielmehr nach wie vor zur Anwendung. Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG ist bei Sozialkassen typischerweise punktuell und daher eher hinnehmbar als bei der Verdrängung ganzer Tarifwerke anderer Koalitionen. cc. Das SokaSiG verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Hier kann an die Überlegungen zu dem Sozialkassenverfahren auf der Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärung angeknüpft werden. Es fehlt bereits an einer objektiv berufsregelnden Tendenz (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu II 4 b der Gründe, AP Nr.
§ 5TVG; Franzen SR Sonderausgabe Mai 2017, 14, 20).
Die Tätigkeit des einzelnen Bauarbeitgebers, seinem Beruf nachzugehen, wird durch das SokaSiG nicht verhindert oder unzumutbar erschwert. dd. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.
(1)Man könnte einen Eingriff in das Grundrecht deshalb annehmen, weil durch das SokaSiG die Grundlage für infolge der Entscheidungen des BAG entstandene Rückforderungsansprüche gegen die Sozialkassen die Grundlage entzogen worden ist. (
- a)Der Eigentumsschutz im Bereich des Privatrechts betrifft grundsätzlich alle Vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfG 07. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - Rn. 47, NJW 2005, 879 ). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen. Nach älterer Judikatur musste die Forderung eigentumsähnlich verfestigt sein (vgl. BVerfG 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 - zu B II 1 c aa der Gründe, BeckRS 9998, 105888). (
- b)Eine Enteignung liegt jedenfalls nicht vor. Eine solche setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus; aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Ihrem Zweck nach ist die Enteignung auf die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Ist jedoch mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfG 07. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - Rn. 54 , NJW 2005, 879 ). Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. (
- c)Jedenfalls wäre ein Eingriff auch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber musste eine Abwägung zwischen dem Interesse der Sicherung der Sozialkassen einerseits und dem Interesse der Bauarbeitgeber, infolge der Unwirksamkeit der AVE zu Unrecht gezahlter Beiträge zurückzuerhalten, vornehmen. Dabei war das Maß des enttäuschten Vertrauens, die Erwartung der Arbeitnehmer in den Erhalt ihrer Ansprüche, die außerordentliche Komplexität der Rückabwicklung zwischen mehreren Sozialkassen sowie das öffentliche Interesse an der Funktion des Sozialkassenverfahrens abzuwägen. Mit einer solch komplexen Abwägung kann auch eine Pauschalisierung durch den Gesetzgeber einhergehen, ohne dass dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit der Vorrang einzuräumen wäre (vgl. BVerfG 07. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - Rn. 61, NJW 2005, 879 ). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Interesse, den Bestand der Sozialkassen im Baugewerbe zu sichern, den Vorrang eingeräumt hat (i.E. ebenso Klein AuR 2017, 48, 52 ).
(2)Die Pflicht zur Abführung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren verstößt auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention (Achtung auf Recht des Eigentums). Dies hat jüngst der EGMR so bestätigt (vgl. EGMR
- Juni 2016 -23646/09 - Rn. 111, NZA 2016, 1519 ). Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Eigentumsfreiheit ein großer Beurteilungsspielraum zu.
- Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Unternehmen des Beklagten zu 1 von dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
- Dezember 2009 erfasst wird. Dieser Tarifvertrag kommt nunmehr über § 7 Abs. 7SokaSiG zur Anwendung. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn die Mitarbeiter des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführen, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG
- Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen (BAG
- Januar 2014 - 10 AZR 69/13 - NZA 2014, 791 m.w.N.). Vor-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen dann den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können diesen hinzu gerechnet werden (BAG
- März 2002 - 10 AZR 507/01 - Juris). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. (BAG
- Januar 2014 - 10 AZR 69/13 - a.a.O.) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der klagenden Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG
- Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Tätigkeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber auch zu den zeitlichen Anteilen der verschiedenen Tätigkeiten Stellung nehmen (BAG
- September 2014 - 10 AZR 959/13, NZA 2014, 1282). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht Wiesbaden zu Recht davon ausgegangen, dass im Betrieb der Beklagten zu 1 in den Kalenderjahren 2010 und 2011 arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden sind und der betriebliche Geltungsbereich des jeweiligen VTV eröffnet ist. aa. Die Herstellung der Fertiggaragen durch die Beklagte zu 1 stellt Fertigbau dar. Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decken oder Wände. Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können . Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Bei einem solchen Verständnis werden Tätigkeiten, bei denen vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche "fertig" eingebaut werden, vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst, z.B. der Einbau von Türen, Toren und Fenstern (BAG
- Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - NZA-RR 2009, 426 m.w.N.). bb. Die Beklagte zu 1 stellt Fertigbauteile her. Die Garagen bestehen aus Bauteilen, die aus mehreren Bau- und Werkstoffen bestehen. Es handelt sich um einen Betonkubus, der in einem Stück in klassischer Betongussweise von der Beklagten zu 1 hergestellt wird, und von ihr mit einem Kunstharzputz sowie einem Innenanstrich, mit einer Dachbeschichtung und ggf. mit Bodenplatte und/oder Tor versehen wird. Mit diesem Fertigbauteil wird die konventionelle Arbeitsweise bei der Herstellung einer Garage ersetzt. Die Beklagte stellt diese Bauteile stationär her. Sie baut diese Betonfertigteile auf der Baustelle auch ein. Sie setzt nämlich die Garagen passgenau auf einer bestimmten, zuvor festgelegten Stelle auf der Baustelle auf. Hierbei sind unbeachtlich, ob es dort ein vorbereitetes Fundament gibt oder ob die Garagen unmittelbar auf dem Erdboden aufgesetzt werden, da eine feste Verbindung mit dem Erdboden nicht erforderlich ist. Ausreichend ist, dass die Garage infolge ihrer Schwere auf dem Erdboden ruht (BAG
- Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - a.a.O.) . Hiermit ersetzt die Beklagte zu 1 die konventionelle Bauweise einer Garage, deren Wände ursprünglich gemauert, deren Boden gegossen und deren Dach entweder als Steil- oder Flachdach gefertigt worden war. Jedenfalls derzeit ist nicht davon auszugehen, dass Garagen "schon immer" als Fertigteile verwendet wurden. Das Bauwerk "Garage" ist erst dann seinem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt und damit fertiggestellt, wenn es auf dem Boden bzw. Fundament steht und somit als Garage nutzbar ist. cc. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass 90 % der betrieblichen Arbeitszeit auf die Herstellung der Garagen und 5 % auf das Abstellen auf dem jeweiligen Grundstück entfallen. Hiermit werden arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt, die unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV fallen. Daneben stellen die Transportleistungen zumindest eine Zusammenhangstätigkeit mit den baugewerblichen Tätigkeiten der Beklagten zu 1 dar.
- Auch im Übrigen rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten keine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. a. Der Einwand der Beklagten zu 1, die Herstellung der Garagen stelle keine handwerkliche sondern eher eine industrielle Fertigung dar, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Die von der Beklagten insoweit zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- April 2014 (10 AZR 1085/12) betrifft den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, hinsichtlich dessen die Abgrenzung zwischen handwerklichen und industriellen Tätigkeiten selbstredend entscheidend ist. Bei genauer Betrachtung belegt sogar die von den Beklagten zitierte Entscheidung die Tatsache, dass eine industrielle Prägung der Tätigkeit unter dem VTV Bau fällt. Dort nämlich ist ausgeführt, dass für den Fall, dass Eisenschutzarbeiten nicht in einer handwerklich, sondern in einer industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt werden, der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV Bau eröffnet ist und nicht der betriebliche Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages für das Malerhandwerk. b. Soweit die Beklagten hinsichtlich einer etwaigen Verjährung die Auffassung vertreten, mit der Berufung des Klägers auf die Regelungen des SokaSiG sei ein anderer Streitgegenstand eröffnet, der von der ursprünglichen Klageschrift nicht erfasst gewesen sei, kommt es hierauf nicht an. Ungeachtet des Umstands, dass diesseits nicht von einer Änderung des Streitgegenstands ausgegangen wird, sind die Beklagten dem substantiierten Vortrag des Klägers, dass er erst im Jahr 2015 von dem Betrieb der Beklagten zu 1 und den dort ausgeführten Tätigkeiten Kenntnis erlangt hat, nicht durch den Vortrag konkreter Tatsachen die eine vorhergehende Kenntnis des Klägers belegen, entgegengetreten. Selbst wenn man also von einem anderen Streitgegenstand ausgehen wollte, der erst im Jahr 2017 rechtshängig geworden wäre, läge keine Verjährung vor. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO. V. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst, da die Frage der Verfassungskonformität des SokaSiG bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004964