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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 964/17 Urteil Eine Weisung, die unbillig ist, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich und rechtswidrig

Leitsatz Eine Weisung, die unbillig ist, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich und rechtswidrig (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - NZA 2017, 1452). Wird der Arbeitnehmer dauerhaft örtlich v

§§ 286Abs.

2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2015 aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen, §§ 280 Abs. 1, 283 Abs. 1, 275, 287 Satz 2, 249 BGB. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Beklagte dem Kläger in dem Zeitraum vom 9. bis 13. März 2015 wirksam fünf Urlaubstage gewährt hat. 1. Der Antrag ist zunächst zulässig. Das Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist gewahrt. Zwar ist in dem Antrag des Klägers nicht bestimmt, wann der Alturlaub von der Beklagten zu gewähren ist. Dies schadet im vorliegenden Fall indes nicht. Denn aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung, bei der Gewährung von Urlaub auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. In diesem vorgegebenen Rahmen steht es der Beklagten aber frei, wann sie Urlaub gewährt ( vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 18, BeckRS 2017, 119471; ErfK/Gallner 17. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 31) . 2. Der Antrag ist auch begründet.

  1. a)Der Anspruch auf die fünf Urlaubstage ist nicht bereits durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
  2. aa)Die Erklärung, für einen bestimmten Zeitraum Urlaub zu erteilen, ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Erfüllung der Schuld. Der Arbeitnehmer ist aber nicht gehalten, die Bestimmung des Urlaubszeitraums hinzunehmen. Er kann seine Wünsche äußern und die Urlaubserteilung für den vom Arbeitgeber festgelegten Zeitraum ablehnen, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Hat der Arbeitgeber ihn nicht vor der Festlegung des Urlaubszeitraums nach seinen Wünschen gefragt, kann der Arbeitnehmer ein Annahmeverweigerungsrecht geltend machen (vgl. BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 19, NZA 2007, 36; ErfK/Gallner 17. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 12; NK-GA/Düwell § 7 BUrlG Rn. 66) . Dieses muss er dem Arbeitgeber gegenüber unverzüglich mitteilen. Unterbleibt dies oder nimmt der Arbeitnehmer den Urlaub, kann davon ausgegangen werden, dass der Urlaub durch den Arbeitnehmer akzeptiert wird.
  3. bb)Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 5. März 2015 den Urlaub erteilt. Bereits mit Schreiben vom 6. März 2015 wurde der Urlaub schriftlich zurückgewiesen. Damit ist im Ergebnis keine wirksame Urlaubserteilung erfolgt.
  4. b)Der Urlaub ist auch weder zum 31. Dezember 2015 noch zum 31. März 2016 verfallen.
  5. aa)Nach dem Sachvortrag des Klägers gab es eine betriebliche Übung, wonach Resturlaub aus dem Vorjahr stets in das Folgejahr übernommen wurde. Dem ist zu folgen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 (Bl. 62 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass "eine Verfallklausel für das Folgejahr nicht existiert". In der Juni 2016-Abrechnung waren noch 32 Urlaubstage aufgeführt. Es entsprach daher der Praxis der Beklagten, dass Urlaub aus dem Vorjahr grundsätzlich nicht verfällt.
  6. bb)Ist der Urlaub einvernehmlich in das Folgejahr übertragen worden, so folgt er den Regeln des aktuellen Kalenderjahrs und verfällt mithin nicht zum 31. März, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.
  7. cc)Im Mai 2016 ist der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden. Da der Alturlaub aus dem Jahr 2015 zum 31. Dezember 2016 endgültig verfallen ist, hat sich der Urlaubsanspruch zwischenzeitlich in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber im Wege der Naturalrestitution nachträglich Urlaub gewähren muss. III. Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2016 Anspruch auf die Differenzvergütung in Höhe von 250,79 Euro. Insoweit war zwischen den Parteien lediglich die richtige Eingruppierung des Klägers streitig. Diesbzgl. kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, im Übrigen wird auf das zutreffende Urteil der ersten Instanz, dort Seite 17 und 18, verwiesen. IV. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 Anspruch auf Vergütung und Urlaubsgeld, ferner auf Zahlung des Montagezuschlags i.H.v. 786,86 sowie auf Zahlung einer Verzugspauschale i.H.v. 160 Euro. 1. Der Kläger kann insbesondere Zahlung eines Montagezuschlags in Höhe von 139,28 Euro für 83,6 geleistete Stunden im Oktober 2016 nach § 10 Ziff. 1 MTV verlangen. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch zugesprochen, weil der Kläger im Oktober 2016 eine Montagearbeit bei einem Projekt in Frankfurt in der xxxx-Str. erbringen musste. Die Arbeit war mit erkennbaren Mehraufwendungen und Erschwernissen, insbesondere in kalten und zugigen Bauten, verbunden. Der Kläger musste Kunststofffenster einsetzen, wobei auch schweres Heben und Transportieren anfiel. Die Fenster hatten teilweise ein Gewicht von 100 bis 150 kg. Die Balkonelemente und Türen hatten teilweise ein Gewicht bis zu 260 kg. Dies alles wurde von dem Kläger ausführlich im Schriftsatz vom 15. Februar 2017 (Bl. 175 bis 176 der Akte) geschildert. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Gegenvortrag und das Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert gewürdigt, § 138 Abs. 2, 3 ZPO. Einen erheblichen neuen Vortrag in der Rechtsmittelinstanz zu diesem Punkt hat die Beklagte nicht gehalten. 2. Im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Berechnungsweise, folgt die Kammer den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils und macht sich diese zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. 3. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale i.H.v. 160 Euro netto hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur aber umstritten, ob diese Regelung auch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
  8. a)Dem könnte die Norm des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegenstehen. Danach hat keine Partei - anders als im zivilgerichtlichen Verfahren - einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die Regelung wird allgemein so ausgelegt, dass der Gläubiger auch die außergerichtlichen Kosten, die zur Durchsetzung des Anspruchs angefallen sind, nicht auf die Gegenseite abwälzen kann (vgl. ErfK/Koch 17. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 1) . Wenn grundsätzlich keine Mahnkosten geltend gemacht werden können, sei nicht einzusehen, weshalb es zulässig sein soll, eine Verzugskostenpauschale zu erheben (vgl. z.B. Diller NZA 2015, 1095; ders. ArbR 2017, 47 ; ErfK/Koch 17. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 1) .
  9. b)Gleichwohl sprechen die besseren Gründe dafür, auch dem Arbeitnehmer eine Verzugskostenpauschale zu gewähren. Der Arbeitnehmer ist unstreitig als Verbraucher anzusehen. Die Regelung geht auf die Richtlinie 2011/17/EU zurück, mit der erreicht werden soll, säumige Schuldner zu einer raschen Zahlung anzuhalten und nachlässiges Verhalten durch die Pauschale zu sanktionieren. Diese Zwecke treffen auch auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Es würde unbillig erscheinen, gerade die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Verhältnis zu der Gruppe der übrigen Verbraucher schlechter zu behandeln (vgl. auch LAG Köln 2. November 2016 - 12 Sa 524/16 - Rn. 44 ff., Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22. März 2017 - 15 Sa 1992/16 - Juris; Lembke NZA 2016, 1501, 1503; NK-GA/Brors § 288 BGB Rn. 6) .
  10. c)Der Kläger kann für jeden Monat, in dem der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug geraten ist, die 40 Euro geltend machen. Eine Beschränkung dahingehend, dass auch bei einem mehrmonatigen Rückstand die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden kann, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. 4.

§§ 286Abs.

2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. V. Der Kläger kann Reisekosten für wöchentliche Heimreisen von Juni bis September nicht in Höhe von 4.662 Euro, sondern nur in Höhe von 1.344 Euro verlangen. 1. Der Anspruch folgt aber nicht aus § 10 Ziff. 3 MTV. Die Regelung ist nicht unmittelbar einschlägig. Wie sich bereits aus der Überschrift ergibt, regelt die tarifliche Norm die Rechte des Arbeitnehmers bei einer Montagetätigkeit. Die Norm legt dabei zugrunde, dass der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zu der auswärts gelegenen Baustelle fährt. Der Kläger war hier nicht über mehrere Monate von seiner Wohnung wegen einer auswärts gelegenen Baustelle abwesend. Im vorliegenden Fall geht es m.a.W. nicht um eine Montagetätigkeit, sondern um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisen von dem Erstwohnsitz zu dem dienstlich bedingten Zweitwohnsitz. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Anordnung zur Versetzung unwirksam war. Der dauernde Einsatz in C ist keine typischerweise nur vorübergehende auswärtige Montage. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger der (unwirksamen) Versetzungsanordnung Folge geleistet hat und zunächst eine Dienstwohnung der Beklagten und später eine Privatwohnung bezogen hat. Er hat damit faktisch jeweils einen Zweiwohnsitz begründet. 2. § 10 Ziff. 3 MTV ist auch nicht analog heranzuziehen, da die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Die Tarifnorm regelt eine zeitlich begrenzte Montagetätigkeit, nicht einen Wechsel vom Erst- zum Zweitwohnsitz. Die Tarifvertragsparteien hatten nur stundenweise, allenfalls tageweise Abwesenheitszeiten wegen einer auswärtigen Montage vor Augen, was sich auch in der Regelung für auswärtiges Übernachten in § 10 Ziff. 2 MTV zeigt. Es würde erheblichen Bedenken begegnen, diese Regelung auf den anders gelagerten Fall einer dauerhaften Begründung eines Zweitwohnsitzes zu übertragen (vgl. auch zur steuerrechtlichen Differenzierung, falls keine echte Montagetätigkeit, sondern ein Einsatz an einer dauernden Betriebsstätte vorliegt FG Rheinland-Pfalz 3. Juni 2015 - 1 K 2352/12 - Juris). Es bestünde dann die Gefahr, dass der Arbeitgeber finanziell überfordert wird, weil die großzügigeren Ersatzregelungen bei einer zeitlich überschaubaren Montagetätigkeit angemessen erscheinen, bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel aber nicht. Bei langfristen Veränderungen werden typischerweise geringere Beträge gezahlt, weil es auch um den Ausgleich von Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung geht. Im Übrigen würde auch die Regelung in § 10 Ziff. 4 MTV ein wöchentliches Pendeln nach Hause - wie vom Kläger geltend gemacht - aber nicht abdecken. 3. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 670 BGB analog zu.

  1. a)Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 18, NZA-RR 2016, 565) .
  2. b)Aufgrund der Versetzungsanordnung durfte es der Kläger im Grundsatz für erforderlich halten, einen Zweitwohnsitz in C zu begründen. Ein tägliches Pendeln war angesichts einer einfachen Wegstrecke von 487 km nicht zumutbar.
  3. aa)Allerdings gehört die Wahl des Wohnorts grundsätzlich zu der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Der Umstand, dass die Begründung eines Zweitwohnsitzes aus betrieblichen Gründen erforderlich war, ändert daran nichts. Entsprechendes gilt für den Weg hin zur Arbeit, auch diese Kosten muss nach h.M. grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst tragen (vgl. ErfK/Preis 17. Aufl. § 611 BGB Rn. 558; Müko-BGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 893; Staudinger/Richardi/Fischinger Stand: 27.09.2016 § 611 Rn. 1743; Novara/Römgens NZA 2016, 668, 669) . Allenfalls ist anerkannt, dass der Arbeitnehmer nach § 670 BGB analog Ersatz von betrieblich veranlassten Umzugskosten verlangen kann (vgl. Staudinger/Richardi/Fischinger Stand: 27.09.2016 § 611 Rn. 1743; Griese in Küttner Personalbuch 23. Aufl. Umzugskosten Rn. 2) . Ansonsten gehört aber auch sonst ein Umzug und Wohnungswechsel zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers (vgl. Griese in Küttner Personalbuch 23. Aufl. Umzugskosten Rn. 3 ). Es erschiene zu weitgehend, aus § 670 BGB analog eine allgemeine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für Fahrtkosten, die durch ein wöchentliches Pendeln entstehen, abzuleiten, wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt örtlich versetzt wird. Das wöchentliche Pendeln zum Erstwohnsitz liegt primär im Interesse des Arbeitnehmers, nicht des Arbeitgebers. Sofern die Versetzung rechtmäßig ist und der Arbeitgeber keine Vorgaben in Bezug auf den Wohnort macht, könnte die Annahme einer solchen Verpflichtung leicht zu einer unangemessenen finanziellen Überforderung des Arbeitgebers führen. Angenommen, der Betrieb würde in eine zwei Stunden entfernt gelegene Stadt verlegt, kann es nicht sein, dass der Arbeitgeber zukünftig ohne Beschränkung nach § 670 BGB analog zum Ersatz erhöhter Fahrtkosten durch ein wöchentliches Pendeln der Arbeitnehmer verpflichtet wird.
  4. bb)Regelmäßig werden bei betrieblich erforderlichen Wohnortwechseln Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen, die die Ersatzfähigkeit der durch den Umzug anfallenden Kosten näher regeln (vgl. Novara/Römgens NZA 2016, 668, 671) . Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Es würde Bedenken begegnen, wenn aus allgemeinen Grundsätzen (§ 670 BGB analog) für Fälle der vorliegenden Art stets eine umfassende Erstattungspflicht des Arbeitgebers aus dem Gesetz hergeleitet würde. Dies würde i.E. bedeuten, dass vertragliche Abreden zu den Themen Dienstwohnung, erhöhte Fahrtkosten, Umzugskosten etc. (gar) nicht erforderlich wären. Dies wiederum erschiene nicht sachgerecht, weil angemessene Lösungen gerade in individuellen Vereinbarungen getroffen werden können. Häufig gibt es auch kollektivrechtliche Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die vorsehen, was der Arbeitgeber zu zahlen hat, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt wird. Unmittelbar sind hier aber keine solche Normen einschlägig.
  5. cc)Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt insbesondere das Bundesreisekostengesetz (BRK) und die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - kurz: TGV) . Eine Kostenerstattung bei Reisetätigkeit setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TVG aber grundsätzlich einen begünstigenden Verwaltungsakt voraus, mit dem Trennungsgeld zugesagt wird (vgl. Meyer/Fricke Umzugskosten im öffentlichen Dienst Stand: November 2009 § 2 TVG Rn. 4) . Auch diese Regelung ist hier aber nicht unmittelbar einschlägig, da der Arbeitgeber nicht ein öffentlicher Dienstherr auf Bundeseben ist; auch fehlt es an einer Zusage. 4. Ein Anspruch ergibt sich aber aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzrechts, §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 i.V.m. 249, 251 Abs. 1 BGB.
  6. a)Eine Pflichtverletzung der Beklagten lag vor. Die Versetzung nach C war unwirksam. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht in dem Vorverfahren am 20. Mai 2016 - 10 Sa 231/15 - entschieden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Kläger war auch nicht gehalten, der unbilligen Weisung zunächst Folge zu leisten, bis eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB getroffen worden ist. Eine unbillige Weisung ist vielmehr unverbindlich (vgl. BAG 14. September 2017 - 5 AS 7/17 - Rn. 44 ff., NZA 2017, 1452; BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 63, NZA 2017, 1452). Die Beklagte ist dem Kläger im Falle einer rechtswidrigen, unbilligen Weisung dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. auch Novara/Römgens NZA 2016, 668 ). Sie hat ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, indem sie den Kläger aufgrund einer rechtswidrigen Weisung in C einsetzte. Der Kläger musste, um der Weisung Folge zu leisten, Fahrten nach C unternehmen.
  7. b)Ein Ersatzanspruch scheidet hier nicht deshalb aus, weil der Kläger im Prinzip die Kosten für die Anreise zu seiner Arbeitsstelle zu tragen hat. Zwar trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich das Wegerisiko und muss hierfür auch die Kosten tragen (vgl. ErfK/Preis 17. Aufl. § 611 BGB Rn. 558; Müko-BGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 893) . Darum geht es hier aber nicht. Es geht nicht um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle, sondern um die Ersatzfähigkeit von Heimfahrten bei einem dienstlich bedingten Zweitwohnsitz.
  8. c)Von einem Verschulden der Beklagten ist auszugehen. Sie hätte erkennen können, dass sie die Versetzung einem jüngeren Kollegen ebenso gut hätte zumuten können.
  9. d)In Bezug auf den Umfang des Schadensersatzes ist der Kläger grundsätzlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht rechtswidrig nach C versetzt worden wäre. Dabei sind diejenigen Aufwendungen erstattungsfähig, die ein objektiver Dritter anstelle des Klägers für erforderlich halten durfte.
  10. aa)Nach Auffassung der Kammer ist für diesen verobjektivierten Maßstab auf die im öffentliche Recht geltenden Regelungen als Leitbild abzustellen. Der Gesetzgeber hat mit dem BRG und der TGV Regelungen geschaffen, die einen angemessen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Falle einer betrieblich bedingten Begründung eines Zweitwohnsitzes des Arbeitnehmers beinhalten. Auch sonst entspricht es (wohl) vielfach der Praxis, dass sich die Beteiligten an den für den öffentlichen Dienst geltenden Reisekostenrecht orientieren (so zu dem Bundesumzugsgesetz Griese in Küttner Personalbuch 23. Aufl. Umzugskosten Rn. 6; vgl. auch ErfK/Preis 17. Aufl. § 611 Rn. 428 und 558). Dies gilt z.T. für die Ersatzfähigkeit von Reisekosten für Arbeitnehmervertreter, nämlich Personalratsmitglieder und die Schwerbehindertenvertretung, kraft Gesetzes ( vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 BPersVG, § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, LAG Düsseldorf 29. April 2010 - 11 Sa 218/10 - BeckRS 2011, 79267) . Wegen der allgemein bestehenden Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 BGB) ist der Arbeitnehmer grundsätzlich auch gehalten, die durch die rechtswidrige Versetzung verursachten Kosten möglichst gering zu halten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch schadensersatzrechtlich nur eine Kostenerstattung in einem angemessenen Umfang verlangen kann.
  11. bb)Eine entsprechende Regelung für die Problematik der Ersatzfähigkeit von Heimfahrten findet sich in § 5 (Reisebeihilfen für Heimfahrten) TGV. Diese für den öffentlichen Dienst geltende gesetzliche Wertung ist hier entsprechend heranzuziehen. Es erscheint sachgerecht, lediglich die Kosten 2. Klasse für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln alle zwei Wochen zu erstatten. Dies entspricht dem Grundprinzip der Kostenerstattung bei Heimfahrten nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz TGV. Entsprechendes gilt im Übrigen grundsätzlich auch bei Montagetätigkeit nach § 10 Ziff. 3 MTV.
  12. cc)Eine weitergehende Ersatzpflicht ist hier nicht anzuerkennen, diese hätte einer vertraglichen Zusage bedurft. Dass der Einsatz des privaten PKW durch die Beklagte gewünscht war, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Beklagte den Ansatz mit 0,30 Euro pro Kilometer jedenfalls in der Berufungsinstanz bestritten. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer bei einem Auslagenersatz nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch den überwiegend auf die Privatnutzung zurückgehenden Wertverlust ersetzen wollen (vgl. Griese in Küttner Personalbuch 24. Aufl. Aufwendungsersatz Rn. 3) . Er kann deshalb, wenn er ein eigens KFZ benutzt, grundsätzlich nur die tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere also Tankkosten, geltend machen (vgl. Griese in Küttner Personalbuch 24. Aufl. Aufwendungsersatz Rn. 3) . Diese hat der Kläger aber nicht aufgeführt. Es hätte dem Kläger offen gestanden, die Problematik der Fahrtkostenerstattung gegenüber der Beklagten anzusprechen und auf eine Vereinbarung mit ihr hinzuwirken. Wenn er dies unterlassen hat, musste er auch damit rechnen, dass nicht in jedem Fall seine vollen durch die Nutzung des Privat-PKWs entstanden Kosten ausgeglichen werden. Er handelte insoweit auch auf eigenes Risiko. Der Kläger wird insgesamt nicht unzumutbar schlecht gestellt, wenn nicht sämtliche tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Kosten für einen dienstlich veranlassten Zweitwohnsitz steuerlich absetzbar sind. Diejenigen Aufwendungen, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet erhält, kann er nach § 9 Abs. 1 Ziff. 5 EStG steuerlich geltend machen, so dass sich die Höhe der letztlich von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen weiter reduziert.
  13. dd)Aus der Aufstellung des Klägers gemäß Schriftsatz vom 15. Februar 2017 ergibt sich die Anzahl der Heim- und Arbeitsfahrten (insgesamt 32). Der Kläger ist wöchentlich gependelt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV werden als Reisebeihilfen die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte hin und zurück erstattet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV wird nur eine Heimfahrt alle zwei Wochen erstattet. Von den 32 Fahrten kann der Kläger daher nur 16 geltend machen. Ausweislich allgemein zugänglicher Informationen der Bahn AG beträgt der Preis für eine einfache Strecke von G nach C gerundet 84 Euro (Flexpreis, ohne Bahnkarte, Abrufdatum im Internet am 7. November 2017) . 16 * 84 Euro ergibt 1.344 Euro. Diesen Betrag kann der Kläger für seine aufgewendeten Fahrtkosten beanspruchen. 5.

§§ 286Abs.

2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. VI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns für die Zeiten seiner Heimreisen in dem Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2016 in Höhe von 4.042,41 Euro brutto. Der Kläger hat in den vier Monaten zwischen monatlich 40,75 Stunden und 59,50 Stunden auf Reisen verbracht, insgesamt 190,50 Stunden. In der Regel ist er sonntags nach C und freitags nach D gefahren. 1. Der Anspruch folgt nicht aus den §§ 611 Abs. 1, 611a Abs. 2 BGB. Es handelt sich bei der Reisezeit nicht um Arbeitszeit.

  1. a)Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Keine Arbeit wird für den Arbeitgeber durch den Weg zur Arbeit erbracht (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 15, NZA-RR 2010, 231) . Dagegen gehört die Reisetätigkeit z.B. bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 15, NZA-RR 2010, 231) . Im vorliegenden Fall gehört die Reisetätigkeit - abgesehen von Fahrten zu einer Baustelle im Rahmen einer auswärtigen Montagetätigkeit - nicht zu der Arbeit eines Metallbaumeisters hinzu. Dies gilt insbesondere für Fahrten zwischen dem Erst- und Zweiwohnsitz. Solche Fahrten sind auch nicht mit einer dienstlich veranlassten Reisetätigkeit vergleichbar. Mit der Reise zu dem Erstwohnsitz des Arbeitnehmers wird einem privaten Interesse Rechnung getragen, nicht einem betrieblichen Interesse.
  2. b)Selbst wenn man die für die Vergütungspflichtigkeit von Dienstreisen entwickelten Grundsätze heranziehen wollte, müsste eine Vergütungspflicht ausscheiden. Nach § 612 Abs. 1 BGB ist eine Vergütungserwartung hier nicht anzuerkennen. Auch im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG gelten die Wegezeiten einer Dienstreise nicht als Arbeitszeit, wenn es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, welches Transportmittel er nutzt und wie er - in einem öffentlichen Transportmittel - die Zeit der Reise nutzt (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 44, NZA 2007, 155; zum Problem auch Neumann/Biebl ArbZG 16. Aufl. § 2 Rn. 14; Heins/ Leder NZA 2007, 249) . Hier gab es seitens der Beklagten keine Vorgaben, wie der Kläger die Heimreisen zu bewerkstelligen hatte. Insbesondere hätte der Kläger auch mit dem Zug fahren und dort einer Freizeitbeschäftigung nachgehen können. 2. Der Anspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 10 Ziff. 3 Satz 1 MTV. In der Tarifnorm heißt es: "Übersteigt die Fahrzeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Montagestelle und zurück die gewöhnliche Fahrzeit zum Betrieb und zurück, gilt der übersteigende Teil als Arbeitszeit und wird als solcher vergütet. Fahrzeit vom Betrieb zu Montagestelle zählt als Arbeitszeit…" Hier geht es nicht um die Fahrt von der Wohnung zur Montagestelle und zurück, sondern um die Fahrten zwischen zwei Wohnorten. Die Tarifnorm ist deshalb nicht einschlägig. 3. § 10 Ziff. 3 Satz 1 MTV ist auch nicht analog anwendbar. Ihr Sinn und Zweck liegt darin, dass Fahrten hin zur Arbeit Teil der Arbeitsleistung werden, wenn der Arbeitnehmer sich auf den Weg zu einer entfernt gelegenen Baustelle macht. Davon kann keine Rede sein, wenn der Kläger freitags abends nach D gefahren ist. Auch die Hinreise sonntags nach C hatte keine Baustelle zum Ziel, sondern den Zweiwohnsitz. Das Pendeln zwischen zwei Wohnorten ist etwas anderes als eine kurzzeitig auftretende Mehrbelastung durch einen erhöhten Anfahrtsweg zur auswärtigen Baustelle. 4. Auch aus dem Gedanken des Schadensersatzrechts ergibt sich keine Vergütungspflicht, §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. § 251 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung begangen, indem sie den Kläger rechtswidrig anwies, seine Arbeit in C zu erbringen. Durch die hierdurch bedingten Reisezeiten hat der Kläger aber keinen (messbaren) materiellen Schaden erlitten, sondern er hat (lediglich) Zeit aufwenden müssen. Der Freizeit kommt als solcher kein Vermögenswert zu. Sie ist nicht kommerzialisiert (vgl. Rüßmann in jurisPK-BGB Bn. 2 8. Aufl. § 251 Rn. 80; Staudinger/Kaiser Stand 2017 § 251 Rn. 112) . VII. Der Kläger kann für die Zeit von Juni bis September 2016 Tagegeld in Höhe von 776 Euro beanspruchen. 1. Der Anspruch folgt nicht aus § 670 BGB analog. Mit Trennungsgeld wird regelmäßig ein infolge des Aufenthaltswechsels erhöhter Verpflegungsbedarf pauschal abgegolten (vgl. Meyer/Fricke Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: November 2009 § 3 TVG Rn. 84) . Zwar ist ein diesbzgl. erhöhter Bedarf grundsätzlich dienstlich veranlasst, weil die Beklagte die Aufnahme der Tätigkeit in C angeordnet hat. Verpflegungskosten gehören aber grundsätzlich zu der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Ohne eine vereinbarte Rechtsgrundlage - sei es durch Individualvereinbarung oder Kollektivertrag - gibt es prinzipiell keine Grundlage, dass der Arbeitgeber entsprechende "Tagegelder" zahlt. 2. Der Anspruch folgt nicht aus § 10 Ziff. 2 Satz 1 MTV. Wie bereits oben ausgeführt, geht es hier nicht um die Abgeltung von montagebedingten Mehrkosten. 3. Auch eine analoge Anwendung der Tarifregelung scheidet aus. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. 4. Der Anspruch folgt nicht aus einer bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Übung. Auf Nachfrage hat sie im Termin am 10. November 2017 klargestellt, dass es bei ihr zwar eine Praxis gebe, Tagegeld nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen bei längeren Montageeinsätzen zu zahlen. Dies gelte aber gerade nicht bei dem hier zu entscheidenden Fall einer dauerhaften Begründung eines Zweitwohnsitzes. 5. Der Anspruch ergibt sich aber aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. § 251 Abs. 1 BGB. Ausnahmsweise können auch Pauschalierungen zulässig sein, wenn bestimmte Pauschalen in der Branche üblich sind (vgl. Griese in Küttner Personalbuch 24. Aufl. Aufwendungsersatz Rn. 3). Auszugehen ist von § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV. Dieser verweist auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung. In der für das Jahr 2016 geltenden Fassung ist dort in § 2 Abs. 1 ein Sachbezug für Verpflegung von monatlich 236 Euro vorgesehen. Für die vier Monate kann der Kläger daher 944 Euro geltend machen. Abzgl. einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 168 Euro (120 Euro im Juni und 48 Euro im Juli 2016) kann der Kläger noch 776 Euro beanspruchen. 6.

§§ 286Abs.

2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. VIII. Der Kläger kann Ersatz seiner Kosten in Höhe von 1.887,36 Euro für die Mietwohnung für den Zeitraum Juni bis November 2016 verlangen. 1. Der Anspruch folgt nicht aus § 670 BGB analog. Die Entscheidung für die Anmietung einer Zweitwohnung lag zumindest auch im privaten Interesse des Arbeitnehmers. Zwar ist es anerkannt, dass der Arbeitgeber z.B. die Kosten für Übernachtungen tragen muss, wenn solche zur Erledigung dienstlicher Geschäfte anfallen. Dies kommt häufig bei Montagearbeitern oder Handlungsreisenden vor. Anders ist die Situation aber dann, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt wird. Ohne eine vertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage kann der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Zweitwohnung trägt. 2. Auch § 10 Ziff. 2 MTV gelangt weder direkt noch analog zur Anwendung (siehe oben). 3. Der Anspruch ergibt sich aber in voller Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. § 251 Abs. 1 BGB.

  1. a)§ 3 Abs. 4 Satz 1 TGV sieht vor, dass bei einer getrennten Haushaltsführung die Kosten einer angemessenen Unterkunft zu erstatten sind. Die Mietkosten in Höhe von 314,56 Euro erscheinen nicht unangemessen, sondern halten sich im Rahmen einer bescheidenen Wohnung ohne großen Luxus. Für die sechs Monate ergeben sich die geltend gemachten 1.887,36 Euro.
  2. b)Der Anspruch ist nicht deshalb nicht entstanden oder gemäß § 254 BGB gemindert, weil dem Kläger die Möglichkeit offen gestanden hätte, eine Dienstwohnung zu nehmen. Die Möglichkeit der Nutzung einer Dienstwohnung bestand nur bis Februar 2016. Dies hat der Kläger substantiiert behauptet. Wegen Umbaumaßnahmen habe er sich sodann eine neue Unterkunft suchen müssen. Dass dem Kläger über diesen Zeitraum hinaus die gleiche oder eine andere Dienstwohnung angeboten wurde, hat die Beklagte - auch nicht in der Berufungsinstanz - konkret dargetan. 4.

§§ 286Abs.

2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1

  1. Alt. ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für beide Seiten zuzulassen, soweit die unter Ziff.
  2. bis
  3. tenorierten prozessualen Ansprüche betroffen sind. Die Frage, ob ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB analog oder ein Schadensersatzanspruch im Falle der finanziellen Abwicklung nach einer rechtswidrigen örtlichen Versetzung bestehen und wenn ja, in welcher Höhe, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht geklärt. Entsprechendes gilt für die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004978

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