gehend BAG, 3 AZR 303/18 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 13. Januar 2017 - 8 Ca 216/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, Sicherungskapital unter Einschluss der Erwartung zu berechnen, dass die Betriebsrente künftig zum Ausgleich der Teuerung angepasst wird und falls ja, ob das unter Einschluss einer Anpassungserwartung berechnete Sicherungskapital vorrangig an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt werden darf. Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung
dem Betriebsrentengesetz, der im Rahmen der §§ 7 ff. BetrAVG die Betriebsrenten sichert. Im Sicherungsfall (Insolvenz des Arbeitgebers) gehen die Versorgungsrechte der Betriebsrentner und Betriebsrentenanwärter, einschließlich der darauf bezogenen vertraglichen Sicherungsrechte
Maßgabe von § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf ihn über. Der Beklagte ist Verwaltungstreuhänder des A, einem Contractual Trust Arrangement (im Weiteren: CTA), dass der Arbeitgeber (B vormals C AG) zur vertraglichen Absicherung der von ihm an seine Arbeitgeber erteilten Betriebsrentenzusagen aufgesetzt hat. Die C AG war ursprünglich Teil des D. Das Unternehmen hat seinen Arbeitnehmern Direktzusagen auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung erteilt. Die E hat in der Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 03. November 2005 eine freiwillige ergänzende vertragliche Sicherung der Versorgungsverpflichtungen der Unternehmen des D-Konzerns zur doppelseitigen Treuhand angelegt (vgl. die Anlage 4 zur Klageschrift Bl. 73 - 75 d.A.). Darin heißt es in § 2.2.1 wie folgt: Zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen (einschließlich einer ggf. erdienten Anwartschaftsdynamik und des gesetzlichen Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz des PSVaG nicht erfasst werde) kann das Unternehmen
näherer Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 übertragen. Den Unternehmen des D blieb es überlassen, ob sie diese ergänzende Sicherung
der Konzernbetriebsvereinbarung durchführen. Zur Durchführung der ergänzenden Sicherung übertrugen die Unternehmen Deckungsmittel auf einen Vermögenstreuhänder, der die Deckungsmittel als Treuhandvermögen hält. Ein Mitarbeitertreuhänder stellte die vereinbarungsgemäße Verwaltung und Abwicklung des Treuhandvermögens sicher. Im Sicherungsfall steht den Arbeitnehmern und den Hinterbliebenen dann ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die C hat als Unternehmen des D eine solche Sicherung durchgeführt und Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder übertragen und die Rahmentreuhandvereinbarung von 6., 7.,
folgenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum Outside Funding (GBV) kann J daher zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche für die Versorgungsberechtigten eine doppelseitige Treuhand unter Beteiligung eines Vermögenstreuhänders und eines Mitarbeitertreuhänders durchführen (ergänzende Sicherung). D. Wird die ergänzende Sicherung durchgeführt, so stehen den Versorgungsberechtigten im Sicherungsfall
Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abgeschlossenen Treuhandvereinbarungen eigene Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die Funktion des Vermögenstreuhänders sollte dem I, also dem Beklagten, die des Mitarbeitertreuhänders der K GmbH übertragen werden. Diese firmiert heute unter L. Die Umsetzung der doppelseitigen Treuhand erfolgte über die "Rahmentreuhandvereinbarung zur Sicherung arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung" vom 13./17. Juli 2006 (im Folgenden: Rahmentreuhandvereinbarung 2006) mit der Verwaltungstreuhandvereinbarung als Anlage 1 zur Rahmentreuhandvereinbarung 2006 und der Sicherungstreuhandvereinbarung als Anlage 2 zur Rahmentreuhandvereinbarung 2006 (vgl. die Anlage 2 zur Klageschrift Bl. 41-69 d.A.). Hier heißt es auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich Diese Rahmentreuhandvereinbarung gilt für die Gesellschaft, den Vermögenstreuhänder, den Mitarbeitertreuhänder sowie für alle Versorgungsberechtigten der Gesellschaft. Ihr Geltungsbereich umfasst ausschließlich die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Versorgungsberechtigten der Gesellschaft. § 2 Doppelseitige Treuhand, Sicherungsabrede durch echten Vertrag zugunsten Dritter 2.1 Zur Umsetzung der ergänzenden Sicherung im Sinne dieser Rahmentreuhandvereinbarung werden
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen mit dem Vermögenstreuhänder zwei verschiedenen Treuhandverhältnisse vereinbart, durch die der Vermögenstreuhänder sowohl gegenüber der Gesellschaft (Verwaltungs-Treuhand) als auch gegenüber den Versorgungsberechtigten und dem Mitarbeitertreuhänder (Sicherungs-Treuhand) treuhänderisch gebunden wird ("Doppelte Treuhand"). Die Doppelte Treuhand wird unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrages begründet. (...) 2.4 Der Mitarbeitertreuhänder und der Vermögenstreuhänder verpflichten sich hiermit gegenüber der Gesellschaft, im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zu folgenden Maßnahmen zugunsten der Versorgungsberechtigten: a) Der Mitarbeitertreuhänder wird die ihm im Rahmen der ergänzenden Sicherung zugunsten der Versorgungsberechtigten zugedachten Aufgaben wahrnehmen. b) Der Vermögenstreuhänder wird in dem in § 5.1 definierten Sicherungsfall
näherer Maßgabe der Bestimmungen des § 5 zusammen mit dem Mitarbeitertreuhänder sicherstellen, dass das vorhandene Treuhandvermögen ausschließlich zur Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die Gesellschaft aus der für den Versorgungsberechtigten jeweils gültigen Regelung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung verwertet und eingesetzt wird (echter Vertrag zugunsten der Versorgungsberechtigten im Sinne des § 328 BGB).
AVG eingetreten, wonach der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung
gesetzlicher Maßgabe sichert. Mit dem Eintritt des Sicherungsfalls sind zugleich die vertraglichen Betriebsrentenansprüche und -anwartschaften der Betriebsrentner und Betriebsrentenanwärter gegen den Arbeitgeber B
AVG auf den Kläger übergegangen. Von dem Übergang dieser vertraglichen Betriebsrentenansprüche und -anwartschaften sind kraft Gesetzes zusätzlich auch die vertraglichen Sicherungsrechte erfasst, die diesen Betriebsrentnern und Betriebsrentenanwärtern zustehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat auch im Rahmen der Rahmentreuhandvereinbarung der vertragliche Sicherungsfall ein. Der Beklagte begann in der Folge, Berechnungen vorzunehmen und Auszahlungen vorzubereiten. In Auszahlungsplänen wird festgelegt, welcher Betriebsrentner bzw. Betriebsrentenanwärter welche Leistung erhalten wird. Konkret bestimmt der Beklagte bei seinen Berechnungen in einem Berechnungsschritt zunächst die Höhe der zu sichernden Verpflichtungen
5.6 a) Rahmentreuhandvertrag 2006, der wie folgt lautet: Der Betrag der zu sichernden Verpflichtungen der Gesellschaft ist zum Eintritt des Sicherungsfalls bei der Gesellschaft
den Vorschriften der International Accounting Standards ("IAS") / International Financial Reporting Standards ("IFRS") für die arbeitgeberfinanzierten Pensionsansprüche ermittelte Defined Benefit Obligation ("DBO") im Sinne von IFRS; z.Zt. IAS 19.63 ff. Bei der Ermittlung der DBO ist von dem hierfür zum letzten Ermittlungsstichtag bei der Gesellschaft (derzeit 31. Dezember) maßgeblichen Rechenprämissen und Annahmen auszugehen. Wenn alle zu sichernden Verpflichtungen so berechnet sind, wird
5.6 b) Rahmentreuhandvereinbarung 2006 in einem zweiten Schritt die Summe aller zu sichernden Verpflichtungen dem Sicherungsvermögen des Beklagten gegenübergestellt und so eine Sicherungsquote sowohl der vorrangig als auch der
rangig zu sichernden Verpflichtungen bestimmt. In einem dritten Schritt wird das Sicherungsvermögen schließlich
dem Verhältnis der Sicherungsquoten dem einzelnen Betriebsrentner zugeordnet und so das sogenannte Sicherungskapital bestimmt. Der Beklagte plant
Errechnung des individuellen Sicherungskapitals jedem einzelnen Versorgungsberechtigten unabhängig vom Eintritt des Versorgungsfalls eine Einmalzahlung gemäß § 5 Abs. 5.8 b) der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 zu gewähren. Der Beklagte möchte bei Berechnung der zu sichernden Verpflichtung
5.6 a) Rahmentreuhandvereinbarung 2006 zu dem Wert des einzelnen Betriebsrentenrechts / der einzelnen Betriebsrentenanwartschaft, der als Kapitalwert / Barwert abgebildet wird, wertsteigernd auch eine Anpassungserwartung aus Betriebsrentenanpassungen
AVG im Sinne eines Teuerungsausgleiches für die Zukunft berücksichtigen. Der Kläger lehnt diese Berechnung ab, weil der Arbeitgeber den Versorgungsberechtigten keine Anpassungsgarantie zugesagt hat,
der Insolvenz auch keine Anpassungserwartung auf einen Teuerungsausgleich
AVG mehr besteht und seiner Ansicht
die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 keinen Schutz einer solchen Anpassungserwartung regele. Außerdem möchte der Beklagte das von ihm unter Berücksichtigung der Anpassungserwartung berechnete Sicherungskapital hinsichtlich des Anteils, der diese Anpassungserwartung vom Beklagten sogenannte "Dynamik" abbildet, als "vorrangig" separat an die Versorgungsberechtigten ausschütten. Der Kläger lehnt auch dies - unterstellt die Berücksichtigung der Anpassungserwartung bei der Berechnung des Sicherungskapitals wäre zutreffend - ab, weil das Sicherungskapital
seiner Ansicht
der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 nur der Sicherung der vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusagen diene und diese Versorgungszusagen einen Schutz der Anpassungserwartung im Sinne einer Garantie nicht vorsehen würden. Die Berechnung des Beklagten bedeutet für den Kläger, dass die auf ihn übergehenden Ansprüche erheblich geringer ausfallen. Selbst wenn der Beklagte die zwischen den Parteien streitigen Berechnungen nicht vornehmen würde, würde das Vermögen des Beklagten voraussichtlich nicht ausreichen, um die Ansprüche des Klägers zu erfüllen. Der Kläger hat gemeint, der Sicherungszweck der hier maßgeblichen Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sei klar darauf ausgerichtet mit der Einstandspflicht des Beklagten die bestehenden Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens zu sichern und diese entsprechend über eine Einstandspflicht abzubilden. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung des Beklagten hätte in § 2 Abs. 2.4 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 geregelt werden müssen. Der Beklagte überschreite den Sicherungszweck der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 in unzulässiger Weise, wenn er eine Dynamik "sichern" will, die die Arbeitgeberin selbst nicht zugesagt habe. Die Arbeitgeberin selbst habe nur der Anpassung
AVG unterlegen und habe diese damit unter Bezugnahme auf wirtschaftliche Gründe
AVG verweigern dürfen. Dieser Fall sei ohne Zweifel eingetreten,
dem über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte widerspreche sich selbst, wenn er auf der einen Seite anerkenne, dass das Unternehmen keine Dynamik zugesagt habe, dann aber meint, eine solche Dynamik die der Arbeitgeber nicht schuldet, "sichern" zu müssen. Es handele sich nicht um eine Sicherung, sondern eine zusätzliche Leistung, die außerhalb des Sicherungszwecks stehe. Der Beklagte stütze sich im Wesentlichen ausschließlich auf § 5 Abs. 5.6
AVG würden zu den Versorgungsansprüchen bzw. spiegelbildlich zu den Versorgungsverpflichtungen eines Arbeitgebers gehören und seien grundsätzlich sicherungsfähig. Der Kläger lege den jeweiligen Vorschriften der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 eine Bedeutung bei, die sie nicht hätten und ignoriere, dass es zur Höhe des Sicherungskapitals eine eigenständige Regelung gäbe. § 5 Abs. 5.6
AVG bei der Berechnung des Betrages der zu sichernden Verpflichtungen, der Sicherungsquote und des Sicherungskapitals einzurechnen. Die Zulässigkeit und die Pflicht zur Mitberücksichtigung künftiger Betriebsrentenanpassungen
AVG folge aus einer systematischen Betrachtung des Inhalts und des Verlaufs der getroffenen Sicherungsregelungen. Wie sich unzweifelhaft aus der Konzernbetriebsvereinbarung 2005 ergebe, hätten die damaligen Konzernbetriebsparteien ein Sicherungsbedürfnis gerade auch des Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG vorgesehen, eben weil dies vom gesetzlichen Insolvenzschutz nicht erfasst werde. Weder in der Gesamtbetriebsvereinbarung 2006 noch in der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sei ein belastbarer Hinweis darauf enthalten, dass die Betriebs- bzw. Vertragsparteien eine Änderung oder gar Verschlechterung des Umfangs der Sicherung arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung - wie sie auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung 2005 erfolgt sei - beabsichtigt hätten. Da es sich bei dem "Dynamik-Anteil" der Versorgungsleistungen um gesetzlich nicht insolvenzgesicherte Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung handele, seien diese auch gemäß § 5 Abs. 5.3 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 vorrangig zu bedienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom
AVG gewährt und auch entsprechend zur Leistung daraus verpflichtet ist, der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung diese Anpassungsverpflichtung aber nicht sichert. Dies gelte insbesondere für Anpassungsentscheidungen, die im Zwei-Jahres-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung getroffen werden oder zu denen erst in diesem Zwei-Jahres-Zeitraum gerichtliche Gestaltungsentscheidungen fallen. Diese Anpassungen, die eine Arbeitgeberin zu leisten verpflichtet ist, sind
AVG nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst. Hier mache eine ergänzende Sicherung Sinn, da der gesetzliche Insolvenzschutz trotz einer Verpflichtung der Arbeitgeberin nicht greife. Diese Fälle der "Lücke im Insolvenzschutz" seien daher im Klammerzusatz des § 2 Abs. 2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung gemeint. Für diese Fälle habe der Beklagte als Treuhänder auch für die Anpassung, die das Unternehmen bereits gewährt hat, einzustehen. Nicht gemeint sei hingegen eine generelle Verpflichtung des Treuhänders, einen allgemeinen Teuerungsausgleich
AVG vollkommen unabhängig von der Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zu gewährleisten und über eine ergänzende Sicherung abzubilden. Das Arbeitsgericht erkläre auch nicht, wieso
seiner Lesart die Regelung in § 2 Abs. 2.1 KBV eine ergänzende Sicherung einer Anpassung
AVG ausgerechnet für die Zeit
dem Insolvenzfall vorsehen soll, obwohl das betreffende Unternehmen selbst gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG berechtigt sein kann, Anpassungen aus wirtschaftlichen Gründen schon weit vor und unabhängig von einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verweigern, ohne dass der Treuhänder dafür gemäß § 5 Abs. 5.1 Satz 2 Rahmentreuhandvereinbarung 2005 ("Nichtleistungsfall") hätte eintreten müssen. Das Arbeitsgericht berücksichtige in keiner Weise, dass es mit seiner Interpretation eine sachlich nicht begründete Besserstellung der Versorgungsberechtigten in der Insolvenz des Unternehmens bewirke. Wenn die Auslegung der Konzernbetriebsvereinbarung durch das Arbeitsgericht zuträfe, wäre jedoch festzustellen, dass der Wille der Konzernbetriebsparteien in der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 gar nicht umgesetzt worden sei. Genau wie für die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 gelte für die Rahmentreuhandvereinbarung 2005, dass sich dort keinerlei Hinweis auf die Sicherung einer Dynamik finde und keine adäquate Regelung, die eine solche Sicherung der Dynamik gewährleisten könnte. Hervorzuheben sei an dieser Stelle noch einmal besonders die Regelung in § 2 Ziff. 2.4 b der Rahmentreuhandvereinbarung 2005. Mit dieser Regelung werde klar und eindeutig, insbesondere aber abschließend auf die Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten aus der für den Versorgungsberechtigten "jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung", also aus der Versorgungszusage verwiesen. Diese Definition der Sicherung verweise eindeutig auf die Versorgungszusage selbst und regele keine Sicherung einer zusätzlichen Anpassungsverpflichtung, die gar nicht in der Versorgungszusage, sondern
Auffassung des Arbeitsgerichtes in der Konzernbetriebsvereinbarung festgelegt worden sein soll. Das Arbeitsgericht gehe in unzulässiger Weise über diesen Wortlaut und diese Systematik hinweg, wenn es auch die von der Arbeitgeberin nicht geschuldete Anpassung hier hinein interpretiere und damit die Konzernbetriebsvereinbarung künstlich zum Bestandteil der Versorgungszusage mache. Der Beklagte wolle die Dynamik berechnen, indem er an § 5 Abs. 5.6
folgeverhältnis zur Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 stehe. Diese würden lediglich einen "historischen" Hintergrund bilden und könnten als solche allenfalls mittelbare Auslegungshilfe sein. Es müsse sich aus der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 selbst positiv begründen lassen, dass die vom Arbeitsgericht postulierte Sicherung einer Dynamik bezweckt sei. Das Arbeitsgericht verkenne bei seiner auf einer vermeintlichen Kontinuität beruhenden Argumentation schon grundlegend, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung sich vom Wortlaut
deutlich von der Konzernbetriebsvereinbarung unterscheide. Dies gelte insbesondere ausgerechnet für § 2 Abs. 2.1 GBV. Diese Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung weise den Klammerzusatz, der sich noch in § 2 Abs. 2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung findet und auf den sich das Arbeitsgericht in seiner Argumentation wesentlich stützt, nicht mehr auf. Das Arbeitsgericht hätte daher keine Vermutung postulieren dürfen, sondern die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 selbst auslegen müssen. Eine solche Auslegung der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 hätte ergeben, dass diese nicht nur keine Sicherung einer Dynamik, die das Unternehmen selbst nicht schulde, bezweckt, sondern diese sogar ausdrücklich ausschließt. § 2 Abs. 2.4 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006, der den "echten Vertrag zu Gunsten Dritter" regelt, verweise ausschließlich auf die "Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die Gesellschaft aus der für den Versorgungsberechtigten jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung". Dies setze also einen korrespondierenden Anspruch des Versorgungsberechtigten gegen das Unternehmen voraus, der für die hier streitgegenständliche Dynamik unstreitig nicht gegeben sei. Wie erstinstanzlich ausführlich dargelegt, finde sich der Hinweis auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Altersversorgungszusagen oder auf die "Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten" an zahlreichen Stellen der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sowie den Regelungen der Verwaltungs- und der Sicherungstreuhand. Mit der auf diese Weise wiederholt formulierten Maßgeblichkeit des Verpflichtungsumfangs der Arbeitgeberin und dem Hinweis auf die Erfüllung von Versorgungsansprüchen und Versorgungsanwartschaften werde eine Auslegung, die der Beklagte mit dem Arbeitsgericht zur Sicherung einer von der Arbeitgeberin selbst nicht geschuldeten Dynamik vertritt, gesperrt. Um die zusätzliche Sicherung einer Dynamik durch die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 zu gewährleisten, hätte es neben den allgemeinen Regelungen wie in § 2 Abs. 2.4 einer zusätzlichen Regelung bedurft , die die Sicherung der von der Arbeitgeberin selbst nicht geschuldeten Dynamik in der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 etabliert und dafür eine Grundlage schafft. Eine solche zusätzliche Regelung sei aber nicht getroffen worden. Auch der letzte wesentliche Punkt, den das Arbeitsgericht im Urteil für eine Fortsetzung eines vermeintlichen Regelungswillens aus der Konzernbetriebsvereinbarung bis in die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 anführe, nämlich die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Sicherung, sei kein Argument für die vom Arbeitsgericht postulierte Sicherung einer Dynamik, die der Arbeitgeber selbst nicht schuldet. Die Regelung im § 8 Abs. 8.3 der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 verlange nur, dass Versorgungsansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gesichert werden und zwar in "wirtschaftlich vergleichbarem Umfang". Versorgungsansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung seien aber nur die Ansprüche aus der Versorgungszusage selbst. Da schon die Versorgungszusage keine Garantie einer Dynamik vorsehe, spiele die Dynamik für die Beurteilung der Gleichwertigkeit folgerichtig auch überhaupt keine Rolle. Zudem verlange der Maßstab für die Gleichwertigkeit nicht die Sicherung einer Dynamik, sondern definiere nur, welche Vermögensmittel zur Verfügung stehen und dass diese Vermögensmittel zur Sicherung der Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage eingesetzt werden. Es gehe um wirtschaftliche Vergleichbarkeit, d. h. insbesondere der Vermögensmittel. Schließlich stütze das Testat des Wirtschaftsprüfers (vgl. Anlage B5 zur Klageerwiderung Bl. 266, 267 d.A.) vor dem Hintergrund von § 8 Rahmentreuhandvereinbarung 2005 die Auffassung des Klägers, da es auch danach nur auf die wirtschaftliche Vergleichbarkeit bei der Sicherung der Verpflichtungen aus der Versorgungszusage ankomme. Der Kläger meint schließlich, selbst wenn unterstellt würde, die Hauptanträge wären unbegründet, fehle es jedenfalls an einem selbständigen Anspruch der Versorgungsberechtigten, der als vorrangiger Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 5.3 a) der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 an die Versorgungsberechtigten gesichert und ausgeschüttet werden könne, sodass den Hilfsanträgen stattzugeben wäre. Tatsächlich sehe die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 überhaupt keinen Mechanismus vor, um die vom Arbeitsgericht postulierte vorrangige Sicherung der Dynamik umzusetzen. Der Beklagte meine zwar mit seinen Berechnungen im Rahmen des § 5 Abs. 5.6 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 einen Weg gefunden zu haben, eine Dynamik zu berechnen. Die Berechnung dieser Dynamik lege dann aber ausschließlich in den Regeln der Barwertberechnung begründet, wie sie
5.6
AVG) wäre auch die Dynamik mit dem Anspruch zusammen als vorrangig an den Versorgungsberechtigten auszuschütten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 13.01.2017 - 8 Ca 216/16 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Zahlungen an Versorgungsberechtigte vorzunehmen, soweit diese darauf beruhen, dass bei der Berechnung des "Betrags der zu sichernden Verpflichtungen"
a) des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen C, I. (Beklagter) und K (Anlage 2 zur Klage) auch die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. "Dynamik") wertsteigernd berücksichtigt worden ist und unter Berücksichtigung des einschließlich der Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. "Dynamik") berechneten "Betrags der zu sichernden Verpflichtungen" die Sicherungsquoten (§ 5.6 Buchst. b Rahmentreuhandvertrag) sowieder Anteil des einzelnen Versorgungsberechtigten am Sicherungsvermögen (Sicherungskapital,
c Rahmentreuhandvertrag) bestimmt worden ist, es sei denn, dass und soweit die Zahlung darauf beruht, dass der Arbeitgeber einem Versorgungsberechtigten eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage konkret beziffert vertraglich zugesagt hat. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Teil des Sicherungskapitals
c) des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen C, A (Beklagter) und K (Anlage 2 zur Klage), der infolge der Berechnung des "Betrags der zu sichernden Verpflichtungen"
a) Rahmentreuhandvertrag, der Sicherungsquoten
b) Rahmentreuhandvertrag und daraus abgeleitet des Sicherungskapitals
c) Rahmentreuhandvertrag auf die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. "Dynamik") entfällt, an andere Berechtigte als den Kläger zu zahlen, es sei denn, dass und soweit sich die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassung auf eine von dem Beklagten
dem Rahmentreuhandvertrag zu sichernde Arbeitgeber finanzierte Versorgungsverpflichtung bezieht, für die der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht
AVG einsteht (Fall des § 5.3 Buchs. a Rahmentreuhandvertrag). es wird festgestellt, dass weder bei der Berechnung des "Betrags der zu sichernden Verpflichtungen"
a) des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen C, A (Beklagter) und K (Anlage 2 zur Klage), noch bei der Berechnung der Sicherungsquote
b) Rahmentreuhandvertrag und des Sicherungskapitals
c) Rahmentreuhandvertrag sowie bei der Auszahlung an Versorgungsberechtigte die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen als wertsteigernd zu berücksichtigen ist, es sei denn, dass und soweit der Arbeitgeber einem Versorgungsberechtigten eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage konkret beziffert vertraglich zugesagt hat. hilfsweise es wird festgestellt, dass der Teil des Sicherungskapitals eines Versorgungsberechtigten
c) des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen C, A (Beklagter) und K (Anlage 2 zur Klage), der infolge der Berechnung des "Betrags der zu sichernden Verpflichtungen"
a) Rahmentreuhandvertrag, der Sicherungsquote
b) Rahmentreuhandvertrag und daraus abgeleitet des Sicherungskapitals des Versorgungsberechtigten
c) Rahmentreuhandvertrag auf die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen entfällt, nicht an andere Berechtigte als den Kläger gezahlt werden darf, es sei denn, dass und soweit sich die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassung auf eine von dem Beklagten
dem Rahmentreuhandvertrag zu sichernde arbeitgeberfinanzierte Versorgungsverpflichtung bezieht, für die der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht
AVG einsteht (Fall des § 5.3 Buchst. a Rahmentreuhandvertrag). Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte meint, in den Geschäftsjahren vor Insolvenzeröffnung sei gemäß den nationalen als auch den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen bei der Berechnung der Verpflichtung aus der betrieblichen Altersversorgung auch die Rentendynamik jeweils Rechenparameter in Höhe von 1,75 % für die Geschäftsjahre 2011 und 2010 zu Grunde gelegt worden. Sowohl zum
AVG unterliegen. Der Übergang der Rechte folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1
AVG i.V.m. §§ 401, 412 BGB analog auf den Kläger übergehen. Wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Schuldbeitritt (BAG vom 12. Dezember 1989 - 3 AZR 510/88 -) zeigt, nimmt die Rechtsprechung diesen Übergang analog § 401 BGB nicht nur bei "streng akzessorischen" Rechten an. Wie beim Schuldbeitritt dient das Forderungsrecht aus § 328 BGB der Verstärkung der Forderung der Versorgungsberechtigten, sodass die Wertungen aus dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Darüber hinaus hat der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vermögens des Beklagten. Weiter geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht und den Parteien davon aus, dass der Umfang der Verpflichtungen des Beklagten sich aus der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 ergibt. Diese ist auszulegen. Für die Auslegung maßgeblich ist der wirkliche Wille der Parteien dieser Vereinbarung, also der C und des A. sowie der K. Denn
BGB ist vorrangig stets der wirkliche, möglicherweise ungenaue oder sogar unzutreffend geäußerte Wille des Erklärenden als eine sogenannte "innere Tatsache" zu ermitteln. Auch im Rahmen eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist der wirkliche Wille zu erforschen (vgl. BAG vom 12. November 2013 - 1 AZR 475/12 -). Daher sind bei der Auslegung alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Vereinbarung sowie die bei Vertragsschluss bestehende Interessenlage. Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht im Streitfall davon aus, dass der Wille der Vertragsparteien der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 in erster Linie das Ergebnis der historischen Entwicklung der ergänzenden Sicherung seit ihrer erstmaligen Einführung im D ist. Die Einrichtung der eigenen CTA-Lösung im Zuge des Konzernausscheidens der C sollte zu einer unveränderten Fortsetzung der ergänzenden Sicherung führen. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 weitgehend identisch ist mit der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 und dass die vorhandenen Treuhandmittel ohne weiteres übertragen wurden. Das Arbeitsgericht hat daher auch zutreffend zur Auslegung die Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding herangezogen, denn diese ist in der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 in Bezug genommen. Richtig ist, dass die Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding den Konzernunternehmen freistellt, ob sie eine ergänzende Sicherung einführen oder nicht. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vertragsparteien der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 inhaltlich eine andere ergänzende Sicherung vereinbaren wollten als die in der Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding vorgesehene ergänzende Sicherung. Richtig ist, dass an dieser Stelle der Subsumtion nunmehr die Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding auszulegen ist. Betriebsvereinbarungen sind wie Tarifverträge
den für die Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. In § 2 Abs. 2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding heißt es: "Zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen (einschließlich einer ggf. erdienten Anwartschaftsdynamik und des Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz durch den F nicht erfasst werden) kann das Unternehmen
näherer Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 übertragen." Richtig ist, dass es eine Fallgruppe gibt, in der das Unternehmen eine Anpassung
AVG gewährt und auch entsprechend zur Leistung daraus verpflichtet ist, der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung diese Anpassungsverpflichtung des Unternehmens aber nicht sichert. Dies gilt für Anpassungsentscheidungen, die im Zwei-Jahres-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung getroffen werden oder zu den erst in diesem Zwei-Jahres-Zeitraum gerichtliche Gestaltungsentscheidungen ergehen. Diese Anpassungen, die eine Arbeitgeberin zu leisten verpflichtet ist, sind
AVG nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst. Dafür, dass es den Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding allein um die Sicherung dieser Betriebsrentenanpassungsansprüche gegangen ist, gibt es aber nicht. Es stellt auch keine Besserstellung der Versorgungsberechtigten dar, wenn auch die Rentendynamik gegen Insolvenz gesichert wird. Die Anpassung
AVG ist der Regelfall, die Nichtanpassung die Ausnahme. Die Berücksichtigung der Rentendynamik ist daher keine Besserstellung, sondern der Normalfall. Dass im Einzelfall auch einmal eine Rentenanpassung verweigert werden kann, wenn die wirtschaftliche Lage einer Erhöhung entgegensteht, ändert nichts an diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Denn
dem Leitbild des Gesetzes kommen für jedes Unternehmen wieder "bessere Zeiten", in denen dann erneut Rentenanpassungen erfolgen können. Wird das Arbeitsverhältnis eines Versorgungsberechtigten
Insolvenz fortgeführt, so bestehen für die
Insolvenzeröffnung erworbenen Betriebsrentenanwartschaften wieder die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers
AVG. Letztlich spricht aber auch § 5 Abs. 5.6 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 für das hier vertretene Auslegungsergebnis. Die Parteien der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 haben auf die DBO gemäß IFRS/IAS Bezug genommen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 war
nationalen Regelungsgrundsätzen der Ansatz einer Rentendynamik nicht zwingend. Der handelsrechtliche Verpflichtungsumfang wurde in der Regel
den steuerrechtlichen Grundsätzen zur Teilwertberechnung für Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) bestimmt, die eine Rentendynamik nicht vorsahen. Erst mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom
deutschem Handelsrecht eine Rentendynamik verbindlich anzusetzen war und ist. Die Parteien der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 haben für die Berechnung des Sicherungskapitals daher unzweifelhaft die Berücksichtigung der Rentendynamik gewollt. Das Berufungsgericht teilt auch die Annahme des Beklagten, dass er gemäß § 5 Abs. 5.6 Rahmentreuhandvereinbarung 2006 verpflichtet ist, im Rahmen der DBO-Ermittlung die zuletzt festgelegten Parameter zu verwenden. Mit der Regelung in § 5 Abs. 5.6 a) Rahmentreuhandvereinbarung 2006, wonach der DBO
IFRS auch noch im Zeitpunkt des Sicherungsfalls zu berechnen ist, haben die Parteien der Rahmentreuhandvereinbarung nochmals unterstrichen, dass die Rentendynamik gesichert ist, denn
IFRS ist von einer going concern - Annahme auszugehen. Letztlich ist die Rentendynamik auch vorrangig gesichert. Soweit der Kläger meint, eine vorrangige Sicherung sei ausgeschlossen, weil nur "nicht gesetzlich insolvenzgesicherte Anwartschaften und Ansprüche" vorrangig gesichert seien, ist dem nicht zu folgen.
dem hier vertretenen Auslegungsergebnis der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 fallen unter Anwartschaften und Ansprüche auch die gesicherte Rentenanpassungserwartung.
dem hier vertretenen Verständnis der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 ist die Rentendynamik, d.h. die Rentenanpassungserwartung der Betriebsrentner
AVG eine gesicherte Rechtsposition, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz durch den F nicht erfasst wird und damit vorrangig zu erfüllen ist.
dem Verständnis der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 besteht ein "Anspruch" auf die Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG, weil ohne Eintritt des Sicherungsfalls dies der Regelfall ist. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004999
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