Leitsatz 1. Besteht bei einem Betrieb der Wasser- und Brandschadenssanierung die eigentliche Tätigkeit in baulichen Arbeiten wie Bautrocknung, Mauern, Maler- und Putzarbeiten, so sind die ebenfalls an
§ 1TVG Tarifverträge: Bau für Brandschadensanierung; BAG 14.
Juli 2010 - 10 AZR 415/13 - AP Nr. 322 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau für Wasserschäden). Dies ist dem Vorsitzenden aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Richter in Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bekannt (vgl. Hess. LAG
- Juli 2016 - 10 Sa 221/16 - n.v.; Hess. LAG
- Februar 2016 - 10 Sa 1196/14 - n.v.). Der Hauptzweck solcher Betriebe besteht nicht etwa in der Reinigung mit der Konsequenz, dass sie der Reinigungsbranche zuzurechnen seien. Der Zweck besteht ebenfalls nicht in dem Ausräumen von Möbeln mit der Konsequenz, dass sie der Möbelbranche zuzurechnen seien. Der wesentliche Zweck besteht vielmehr in der Schadensanierung und der Erbringung der damit einhergehenden baugewerblichen Tätigkeiten. Davon schien die Beklagte selbst ursprünglich auszugehen, denn sie erwähnte in dem sog. Stammblatt lediglich baugewerbliche Tätigkeiten.
(2)Insbesondere für einen Betrieb der Brandschadensanierung hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass die dort anfallenden Teiltätigkeiten der Brandschadensanierung und der Abbrucharbeiten üblicherweise im Zusammenhang stehen mit den sonst im Betrieb ebenfalls anfallenden Reinigungsarbeiten, der Schuttschuttentsorgung und der Abfuhr von Abbruchmaterialien (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 24, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
In einer solchen Konstellation ist es ungenügend, wenn sich der Vortrag der Beklagten im Prozess darauf beschränkt, die einzelnen unstreitigen Tätigkeiten zu benennen und sie als "baufremd" oder "ohne baulichen Zusammenhang" zu kennzeichnen. Die Partei darf sich weder "blind stellen" noch "mauern" (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 23, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
Es ist ihr als "wissende" Partei i.d.R. möglich und auch zumutbar, die betrieblichen Tätigkeiten und Abläufe so zu schildern, dass das Gericht eine Subsumtion vornehmen kann, ob tariflich einschlägige bauliche Leistungen oder baufremde Tätigkeiten überwogen haben. In einer solchen Sachverhaltskonstellation muss der Arbeitgeber demnach die entsprechenden Betriebsabläufe schildern und verdeutlichen, weshalb entgegen dem ersten Anschein ein baulicher Zusammenhang zwischen den unstreitigen baulichen Tätigkeiten und den üblicherweise ebenfalls anfallenden Nebenarbeiten nicht gegeben sein soll (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 24, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) . bb) Diesen Anforderungen an das Bestreiten genügt der Vortrag der Beklagten nicht.
(1)In dem Schriftsatz vom
- Juli 2011 schildert sie die Haupttätigkeit unter Position
- (43 - 45 %) wie folgt: Brandschadenberäumung, ohne baulichen Zusammenhang für Dritte zu ca. 43 - 45 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; unter der Position
- sei das Ausräumen der einzelnen Gebäude, Entfernen von Sperrmüll, Möbeln, Fußbodenbelägen und ähnlichem mehr, Reinigungsarbeiten, Entsorgungsarbeiten, Entfernen von Tapetenresten, Schutt- und Schadensteilen des Gebäudes und ähnliches mehr, alles ohne baulichen Zusammenhang, mit händischen Mitteln, Dampfstrahler etc., zu sehen. Damit wird - wie im Fall des Bundesarbeitsgerichts - ein Zusammenhang geleugnet zwischen Tätigkeiten, der üblicherweise in Betrieben der Brand- bzw. Wassersanierung gegeben sind.
(2)Vor diesem Hintergrund ist der Sachvortrag der Beklagten unklar und ungenügend. Unter der Position
- schildert die Beklagte eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen entgegen der rechtlichen Würdigung der Beklagten im Grundsatz eben doch ein baulicher Zusammenhang vorhanden ist. Bevor Maler- und Tapezierarbeiten erbracht werden können, müssen die Reste der Tapeten entfernt werden. Typischerweise fallen bei einer Wasser- oder Brandschadensanierung auch Entsorgungsarbeiten an. Die von der Beklagten geschilderte Entsorgung von Schuttteilen lässt darauf schließen, dass zuvor der Schutt produziert worden sein muss, also Bauwerksteile teilweise oder vollständig abgebrochen werden mussten. Die Entsorgung von Bauschutt steht damit im unmittelbaren Zusammenhang zu (Teil-)Abbrucharbeiten, die wiederum als baulich zu bewerten sind. Dies hat im vorliegenden Fall z.B. auch der Zeuge C in seiner Aussage bestätigt. Er gab an, geholfen zu haben, den Bauschutt zu entsorgen, dabei sei der Schutt aufgrund vorangegangener Stemm- und Abrissarbeiten entstanden (Bl. 303 der Akte) .Der Kläger hat ferner behauptet, es würden auch Fliesen- und Fugarbeiten anfallen. Dies hat die Beklagte nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, weil ihr Vortrag unter Position 9., wo sie die aus ihrer Sicht maßgeblichen baugewerblichen Tätigkeiten zusammengefasst hat, durch die Verwendung von "artverwandten Tätigkeiten" unklar und offen formuliert war. Dies lässt zumindest Raum für die Annahme, dass die übrigen vom Kläger bezeichneten baulichen Tätigkeiten ebenfalls erbracht worden sind. Das Entfernen von Fußbodenbelägen, was die Beklagte ebenfalls unter der Position
- erwähnt, kann eine notwendige Vorarbeit zu der anschließenden Verlegung der Fliesen sein und damit selbst baulichen Charakter haben. Aus ihrem Vortrag lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Beklagte unter Fußböden nur Teppich- oder PVC-Böden versteht.Im Übrigen ist der gesamte Vortrag unter der Position
- unklar und offen formuliert. Die Beklagte schildert neben einigen konkreten Beispielen an zwei Stellen "und ähnlichem mehr", so dass z.B. nicht ausgeschlossen werden kann, dass eben auch ganze Bauwerksteile entfernt und entsorgt werden mussten. Zweimal schildert die Beklagte "Reinigungsarbeiten", wobei offen bleibt, was genau darunter zu verstehen ist.
(3)Selbst wenn man der Ansicht wäre, es müsse unterschieden werden zwischen solchen Aufräum-, Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten, die in einem Zusammenhang zu den ebenfalls gleichzeitig auf derselben Baustelle ausgeführten baugewerblichen Tätigkeit stünden und solchen, bei denen das nicht der Fall ist - daran könnte man z.B. denken bei dem bloßen Entsorgen von Möbeln, oder bei dem Reinigen von Tischen, Möbeln, Fußböden, ohne dass hier zugleich baugewerbliche Maler- oder Fliesenarbeiten etc. anfielen -, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Denn es wäre Sache der sachnäheren Beklagten gewesen, insofern die Betriebsabläufe zu schildern und zu verdeutlichen, dass insgesamt die baufremden Tätigkeiten überwogen hätten. Ihr Vortrag differenziert aber nicht zwischen einzelnen Aufträgen und Baustellen. Es wäre z.B. auch denkbar gewesen, wenn sie die in den jeweiligen Jahren erledigten Sanierungsaufträge bzw. Objekte aufgeführt hätte und dabei stets angegeben hätte, dass reine Möbelverrück- und Reinigungsleistungen bei bestimmten Aufträgen angefallen seien. Die Beklagte trägt hier aber lediglich pauschal vor mit Prozentwerten stets bezogen auf die Gesamtarbeitszeit. Da die Beklagte offensichtlich von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgeht, kann ihre Unterscheidung in baufremde Nebenarbeiten und solche "ohne baulichen Zusammenhang" im Allgemeinen nicht gefolgt werden.Auf einen Hinweis des Gerichts hat die Beklagte unter anderem Rechnungen vorgelegt, die unterstreichen sollen, dass (reine) baufremde Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten, unabhängig von sonstigen möglicherweise baulichen Leistungen beauftragt worden seien. Diese haben aber bei näherem Hinsehen keinen belastbaren Aussagegehalt. Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich aus einer "Schlussgutschrift" kein sicherer Schluss darauf ziehen lässt, welche Tätigkeiten insgesamt Gegenstand der Beauftragung waren. Eine Teilrechnung kann eben auch nur einen Teil von verschiedenartigen Arbeiten betreffen. Aussagekräftiger wäre in jedem Fall, wenn die Beklagte einen Werkvertrag vorgelegt hätte, aus dem reine Reinigungsleistungen hervorgingen. Solche Werkverträge wurden bei der Beklagten indes offensichtlich nicht geschlossen. Wie der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2017 erklärte, bestehen lediglich Rahmenverträge mit großen Versicherungsunternehmen. Aus dem konkreten Gegenstand der Beauftragung lässt sich daher keine sichere Unterscheidung treffen zwischen baulichen und baufremden Leistungen. cc) Auf die bislang durchgeführte Beweisaufnahme kommt es demnach nicht an. Eine Beweisaufnahme hätte nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn bereits das Bestreiten erheblich gewesen wäre. Selbst wenn man aber die bislang durchgeführte Beweisaufnahme noch berücksichtigen wollte, stünde diese jedenfalls nicht dem Ergebnis entgegen, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Baubetrieb handle. Die Zeugen haben nämlich vielfach bauliche Tätigkeiten geschildert (im Folgenden beziehen sich die in Klammern genannten Zahlen auf die Blattangaben in der Akte) . Insbesondere die Aussage des Projekt- und Bauleiters Z gibt einen anschaulichen Einblick in die Tätigkeit der Beklagten.Der Zeuge D brachte z.B. zum Ausdruck, dass er überwiegend Demontage- und Fliesenarbeiten durchgeführt habe
(213). Der Zeuge E
(290)schilderte, dass er geholfen habe, ein Betonloch im Fußboden zu schließen. Der Zeuge F
(291)sagte aus, dass er für die Beklagte Malerarbeiten durchgeführt habe. Der Zeuge G
(291)schilderte, dass er Sanierungsarbeiten erbracht habe, d.h. Tapeten abgerissen sowie Stemmarbeiten ausgeführt habe. Der Zeuge H
(292)gab an, dass er meistens bei Türmontage mitgearbeitet habe. Der Zeuge I
(296)gab an, dass er Fliesen-, Maurer- und Verputzarbeiten erbracht habe. Der Zeuge C
(302)schilderte Abriss- und Stemmarbeiten. Der Zeuge J
(304)sagte aus, dass er zumindest zu 20 % mit Stemm- und Zimmerarbeiten befasst gewesen sei. Der Zeuge K
(306)gab an, im Juni 2011 134 Stunden Stemmarbeiten erbracht zu haben. Der Zeuge L
(308)sagte aus, dass er für die Beklagte als Maurer gearbeitet habe. Der Zeuge M
(354)sagte aus, als Trocknungstechniker für die Beklagte gearbeitet zu haben. Der Zeuge N
(355)teilte mit, dass er Maurer-, Fliesen- und Putztätigkeiten verrichtet habe. Der Zeuge P
(369)gab u.a., dass er Estrich rausgeklopft habe. Der Zeuge O
(372)schilderte, dass er unter anderem Stemmarbeiten und Malerarbeiten erbracht habe. Der Zeuge Q
(372)gab an, dass er unter anderem Klempner- und Stemmarbeiten
(373)erbracht habe. Der Zeuge R
(573)erklärte, dass er Maler- und Bodenverlegearbeiten verrichtet habe. Der Zeuge S
(621)erklärte, dass er für die Beklagte Kabel verlegt habe. Der Zeuge T
(656)gab an, dass er für die Beklagte Türen eingebaut habe. Der Zeuge U
(657)erklärte, dass er neben Gartenbau auch Pflasterarbeiten erbracht habe. Der Zeuge V
(689)schätzte, dass er für Bautätigkeiten bei der Beklagten ca. 60 % aufgebracht habe. Der Zeuge W
(693)gab an, dass er als gelernter Maurer auch Maurertätigkeiten für die Beklagte erbracht habe. Der Zeuge X
(773)gab an, dass er auf dem Bau die üblichen Aushilfstätigkeiten wie Materialtragen erbracht habe, aber auch Abbrucharbeiten. Ab und zu habe er auch Zimmerarbeiten ausgeführt oder die Gipswände entfernt. Die Zeugin Y
(778)erklärte, dass sie einmal auf einer Baustelle Malerarbeiten erbracht habe. Der Zeuge Z
(823)sagte aus, dass er für die Beklagte als Projekt- und Bauleiter gearbeitet haben. Er habe den Schaden aufgenommen, Fotos gemacht und Zeichnungen erstellt. Bei den Sanierungsarbeiten fielen Maler-, Schreiner-, Bodenbelags-, Fliesen- Trockenbau- und Entkernungsarbeiten an. Diese Tätigkeiten hätten sie im Wesentlichen mit eigenen Mitarbeitern durchgeführt, selten mit Subunternehmern. Der Zeuge AA
(825)gab an, dass er neben den Inventurarbeiten für die Beklagte auch auf dem Bau gearbeitet habe und dort etwa Malerarbeiten erbracht habe. Der Zeuge BB
(826)sagte aus, dass er für die Beklagte in Vollzeit als Maler gearbeitet habe. Der Zeuge CC
(863)sagte aus, dass er für die Beklagte mit Maurer-, Fliesenleger - und Putzarbeiten beschäftigt gewesen sei. Der Zeuge DD
(865)sagte aus, dass er Trockengeräte aufgestellt habe und Tapeten sowie Fliesen entfernt habe. Der Zeuge EE
(866)sagte aus, dass er Maurer- und Schalungsarbeiten erbracht habe
(866). Der Zeuge FF
(867)erklärte, dass er als Bauingenieur in der Projektplanung für die Beklagte tätig gewesen sei. Der Zeuge GG
(868)gab an, dass er neben den Inventuraufgaben auch verputzt und Fliesen verlegt habe. Der Zeuge C
(869)sagte aus, dass er neben Inventurarbeiten auch Abbrucharbeiten erbracht habe, zum Teil habe er auch die Gipsplatten montiert. Der Zeuge J
(870)gab an, dass er neben abkleben Tätigkeiten auch Abbrucharbeiten erbracht habe, teilweise habe er auch Gipskartonplatten verschraubt und Fliesen gelegt. Der Zeuge HH
(871)schilderte, dass er neben Abklebearbeiten auch beim Abbruch von alten Häusern mitgeholfen habe, z.B. wenn es darum ging, den Boden oder die Holzdecke herauszureißen. Der Zeuge II
(872)schilderte ebenfalls bauliche Sanierungsarbeiten, auch habe er geholfen, Dächer abzudecken. Der Zeuge JJ
(873)erklärte, dass er als Bauleiter für die Beklagte gearbeitet habe und Projekte geleitet habe. Sie hätten auch Einfamilienhäuser gebaut. Der Zeuge KK
(915)erklärte, dass er unter anderem auf Baustellen Bodenbeläge herausgerissen und Maurerarbeiten erbracht habe. Der Zeuge LL
(917)erläuterte, dass er für die Beklagte Schreinerarbeiten erledigt habe. Er habe z.B. Holzdecken montiert sowie Türen und Gipsstellwände eingebaut. Der Zeuge MM
(918)führte aus, dass er bei der Beklagten als Maler/Lackierer gearbeitet habe. Der Zeuge NN
(921)erklärte, dass er von Beruf Dachdecker sei und ab Mai 2010 für die Beklagte gearbeitet habe. Er habe auf den Baustellen geholfen, Häuser zu sanieren. Er habe auch Beton-, Fliesenleger- und Maurerarbeiten verrichtet. Der Zeuge OO
(923)sagte aus, dass er auf den Baustellen Hilfs- und insbesondere Materialtragearbeiten erbracht habe.Eine Vielzahl von Zeugen hat auch ausgesagt, als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Der Umfang der Arbeit bei der Beklagten blieb dabei regelmäßig völlig unklar, die Arbeitnehmer arbeiteten offenbar nach einem Modell "Arbeit auf Abruf". Z.B. hat die Zeugin PP
(921)angegeben, dass Sie im Jahr 2011 "ein paar Mal als Aushilfe" bei der Beklagten tätig gewesen sei. Die Zeugin QQ
(969)erklärte z.B., dass sie als Aushilfe keine der Beweisbeschluss genannten Tätigkeiten bei der Beklagten verrichtet habe. Allerdings sei sie nur im Rahmen eines Aushilfsjobs neben ihrem eigentlichen Hauptjob tätig gewesen. Ähnlich erklärte die Zeugin RR
(969), dass sie für die Beklagte nur auf Abruf und als Aushilfe tätig gewesen sei.Auffällig ist ferner, dass ein Großteil der Zeugen ausgesagt hat, Inventurtätigkeiten für Baumärkte erbracht zu haben. Die Durchführung von Inventuren findet sich aber in der Tätigkeitsbeschreibung durch den Prozessvertreter gar nicht wieder. Es begegnet Bedenken, nach der Beweisaufnahme etwas zugrunde zu legen, was zuvor von keiner Seite behauptet worden ist.II. Auch die Höhe der Beitragsansprüche ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bei seiner Beitragsforderung grundsätzlich nur einen gewerblichen Arbeitnehmer Grunde gelegt. Nach Aktenlage war eine Vielzahl von weiteren Arbeitnehmern - wenn auch nicht in Vollzeit -, nämlich mehr als 400, beschäftigt gewesen. Die vom Kläger angenommenen Beträge sind in vorliegendem Fall mithin deutlich zu gering.III. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der jeweiligen AVE des VTV scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum
- Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG
- Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) .Die Kammer hat in dem Urteil vom
- Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (i.E. ebenso LAG Berlin-Brandenburg
- Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Berndt DStR 2017, 1166) . Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom
- Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 verwiesen. D. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005000