Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 17. August 2017, 12 BV 292/17 Tenor Auf die sofortige Beschwerde wird - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2017 - 12 BV 292/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Verfahren wird bezogen auf die Abmahnung mit dem Text "Sehr geehrte Frau A, wie ich heute erfahren habe, erhielt die B ein Schreiben mit Datum vom 30. Juni 2015, das an Frau C gerichtet war. Der Eingangsstempel war der 6. Juli 2015. Sie riefen Frau D an und haben sich über den Inhalt des Briefes bei ihr beschwert, da der Brief die neuen Regelungen zur Parkplatznutzung zum Inhalt hatte, die Sie betroffen hätten. Wir können ein Verhalten, dass Sie Briefe lesen, die nicht für Sie bestimmt sind, nicht dulden. Bitte beachten Sie, dass Sie auf gar keinen Fall nicht an Sie adressierte Post lesen dürfen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ein solcher oder ähnlicher Verstoß im Wiederholungsfalle zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung führen kann." in das Urteilsverfahren überführt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Mitglied des vormals zu 2) Beteiligten. Dieser ist die gewählte Arbeitsnehmervertretung im Betrieb der Beteiligten zu 3) (im Folgenden: Arbeitgeberin) in E. Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 bei der Arbeitgeberin als Sachbearbeiterin beschäftigt. Zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehört auch - im Vertretungsfall - die Verwaltung der Eingangspost. Dazu wiederum gehört das Öffnen und Verteilen der Briefe an die zuständigen Mitarbeiter, wobei Eingangspost, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, ungeöffnet weiterzuleiten ist. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 erteilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zwei Abmahnungen. In der einen Abmahnung heißt es: "Sehr geehrte Frau A, wie mir mitgeteilt wurde, haben Sie zwei Schreiben vom 27.12.2016, jeweils von der Rechtsanwaltskanzlei F adressiert an G, z. Hd. Frau D, beide mit dem Hinweis "persönlich/vertraulich" geöffnet. Dies ist besonders gravierend, da es sich hierbei um Schreiben eines Rechtsanwaltes handelte, das Themen zum Betriebsrat beinhaltete. Da Sie ja selbst dem Betriebsrat angehören, könnten Sie hierdurch an Informationen gelangt sein, die keinesfalls für Sie bestimmt gewesen wären. Dieses Verhalten, können wir keinesfalls dulden. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ein ähnliches Verhalten in Zukunft zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung führen kann." In der zweiten Abmahnung vom selben Tag heißt es: Sehr geehrte Frau A, wie ich heute erfahren habe, erhielt die B ein Schreiben mit Datum vom 30. Juni 2015, das an Frau C gerichtet war. Der Eingangsstempel war der 6. Juli 2015. Sie riefen Frau D an und haben sich über den Inhalt des Briefes bei ihr beschwert, da der Brief die neuen Regelungen zur Parkplatzbenutzung zum Inhalt hatte, die Sie betroffen hätten. Wir können ein Verhalten, dass Sie Briefe lesen, die nicht für Sie bestimmt sind, nicht dulden. Bitte beachten Sie, dass Sie auf gar keinen Fall nicht an Sie adressierte Post lesen dürfen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ein solcher oder ähnlicher Verstoß im Wiederholungsfalle zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung führen kann." Mit Schriftsatz vom 18. April 2017 begehrten zunächst die Beschwerdeführerin und der vormals zu 2) beteiligte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Abmahnungen aus der Personalakte der Beschwerdeführerin zu entfernen. Sie kündigten den Antrag im Beschlussverfahren an. Sie haben die Auffassung vertreten, das Beschlussverfahren sei die zutreffende Verfahrensart und haben sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. September 2015 ( - 7 ABR 69/13 - ) bezogen. Sie habe gemeint, die Arbeitgeberin werfe der Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt unzulässigen Öffnens nicht an sie gerichteter Post einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG vor. Jedenfalls berühme die Beschwerdeführerin sich in ihrer Funktion als Betriebsrätin eines eigenen Rechts, dessen Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Dies ergebe der tatsächliche Zusammenhang zwischen einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats an Herrn H (Bl. 73 - 76 d.A.) wegen einer nach Meinung des Beteiligten zu 2) von Herrn H im Vorfeld durchgeführten unzulässigen Gegenveranstaltung zu einer Betriebsversammlung, das die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2017 geöffnet und abgestempelt hat. Die Abmahnungen stellten daher eine Maßregelung der Beschwerdeführerin wegen der Geltendmachung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte durch den Betriebsrat dar. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Betriebsratstätigkeit beeinträchtigt werden sollen. Zudem werde in der einen Abmahnung ausdrücklich und auch nur auf die Stellung der Beschwerdeführerin als Betriebsratsmitglied hingewiesen. Das schlichte Öffnen der Post sei gar nicht Gegenstand dieser Abmahnung. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die richtige Verfahrensart sei das Urteilsverfahren, denn die Beschwerdeführerin berühme sich eines individualrechtlichen Anspruchs auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Sie hat gemeint, die Beschwerdeführerin habe gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen. Das Öffnen der Post schulde sie nicht als Betriebsrätin, sondern als Arbeitnehmerin. Demgemäß sei die Beschwerdeführerin auch nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit abgemahnt worden. Dass der individualrechtliche Pflichtverstoß umso schwerer wiege, weil die Beschwerdeführerin auch Mitglied des Betriebsrats sei und zwei der drei Briefsendungen im Zusammenhang mit kollektivrechtlichen Beauftragungen einer Anwaltskanzlei stünden, führe nicht zu einem kollektivrechtlichen Bezug im Sinne der angezogenen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführerin werde kein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit, sondern ein Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. August 2017 auf den Antrag der Arbeitgeberin vom 2. Juni 2017 das Verfahren in das Urteilsverfahren überführt (Bl. 111 d.A.). Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin und dem Betriebsrat am 18. August 2017 zugestellt worden. Sie haben mit Schriftsatz vom 1. September 2017, der am selben Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des angegriffenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 111 und Blatt 140 bis 142 der Akten Bezug genommen. Nach einem Hinweis des Beschwerdegerichts (Bl. 159, 160 d.A.) hat der Betriebsrat die sofortige Beschwerde zurückgenommen. In demselben Schriftsatz (Bl. 162 d.A.) hat er erklärt, er nehme auch die Klage zurück. Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Rechtsauffassung zur zutreffenden Verfahrensart im Beschlussverfahren fest. Sie verweist erneut darauf, dass in dem ersten Abmahnungsschreiben nicht ausdrücklich das Öffnen der Post gerügt werde, sondern vielmehr der Vorwurf darin liege, dass sie beim Öffnen der Post ihre Betriebsratsfunktion ausnutze, um an Informationen zu gelangen, die für sie in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied nicht bestimmt seien. Wegen der zweiten Abmahnung sei das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart, weil es sich um eine Annexzuständigkeit handele. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2017 ist nur zum Teil begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf den Antrag der Arbeitgeberin das Verfahren in das Urteilsverfahren überführt, soweit (inzwischen nur noch) die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin um die Berechtigung der Abmahnung wegen des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Lesens eines an Frau C gerichteten Schreibens vom 30. Juni 2015 streiten. Hingegen ist das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart für den Streit zwischen der Beschwerdeführerin, dem (antragstellenden) Betriebsrat und der Arbeitgeberin um die Berechtigung der weiteren der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2017 erteilten Abmahnung wegen des Öffnens zweier von einer Rechtsanwaltskanzlei an die G, z. Hd. Frau D, adressierter Schreiben, die beide mit dem Hinweis "persönlich/vertraulich" versehen waren. I. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig. Die Beschwerde ist statthaft. Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 17a Abs. 2 GVG hat das Arbeitsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein Rechtsstreit zutreffend als Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG oder als Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG anhängig gemacht wurde. Soweit es hierüber eine Entscheidung trifft - und auf die von der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 erhobene Rüge hin war gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab von Amts wegen zu entscheiden -, ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (§ 48 Abs. 1, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Die am 1. September 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2017 eingelegte sofortige Beschwerde wahrt die durch § 89 ArbGG vorgegebene Form und Frist. II. Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet, so dass der angegriffene Beschluss nur teilweise abzuändern ist. 1. Für den Streit um die Berechtigung der Abmahnung wegen des Öffnens zweier von einer Rechtsanwaltskanzlei an die G, z. Hd. Frau D, adressierter Schreiben, die beide mit dem Hinweis "persönlich/vertraulich" versehen waren, ist das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.