← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6 Sa 183/17 Urteil Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16 Abs. 3 Zif

Leitsatz Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG zur Voraussetzung der Überschussverwendung Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach, 18.

§ 16Abs. 3 Nr. 2 Betr

AVG n. F. erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die Klägerin rügt, dass das Arbeitsgericht von der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 n. F. auf die vorliegend zu beurteilende Anpassungsprüfung, Stand

  1. Oktober 2014, ausgegangen ist. Sie nimmt insoweit auf die nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
  2. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Bezug. Die Klägerin hält im Weiteren auch an ihrer Rechtsmeinung fest,

§ 16Abs. 3 Ziff. 2 Betr

AVG n. F. nicht erfüllt sind, weil der BVV nicht sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung des Rentenbestandes der Versicherten verwende. Aus dem Überschuss eines Geschäftsjahres werde zunächst eine Verlustrücklage gebildet. Im Weiteren könnten nach der Satzung Überschüsse eines Geschäftsjahres über diese Verlustrücklage hinaus zur Deckung weiterer Fehlbeträge verwendet werden. Die Klägerin meint weiterhin, dass die Anpassungsprüfungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG nur dann entfalle, wenn bei der Pensionskassenzusage ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Rentenerhöhung verwendet werden. Hierdurch habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Überschussverwendung eingeschränkt. Konsequenz einer vom Gesetz nicht akzeptierten Überschussverwendung wäre, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung nicht entfalle und der Arbeitgeber folglich eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG schulde, auf welche allenfalls die bisherigen Erhöhungen durch die Überschussverwendung angerechnet werden könnten. Vorliegend seien aber weder Überschussbeteiligungen entstanden, noch seien diese zur Erhöhung der Rente verwendet worden, denn die Betriebsrente der Klägerin sei seit Rentenbeginn statisch. Die Klägerin tritt auch der Rechtsansicht des Arbeitsgerichtes entgegen, dass die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine vertragliche Vereinbarung über die Verwendung der Überschussanteile zwischen der Klägerin und der Beklagten voraussetze. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main - 10 Ca 60/16 - abzuändern und wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 37,72 € seit dem 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem Monat Dezember 2016 eine Betriebsrente in Höhe von 957,79 € brutto unter Berücksichtigung der Zahlung des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. in Höhe von derzeit 920,09 € brutto fortlaufend monatlich vorschüssig zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint zunächst, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, weil nicht hinreichend begründet. Zur Thematik der Rückwirkung würden lediglich zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes über neun Seiten wörtlich wiedergegeben. Ein Bezug zum streitgegenständlichen Fall werde dabei nicht hergestellt. In den sich anschließenden Ausführungen zur Frage, ob beim BVV seit Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet würden, erschöpfe sich das Berufungsvorbringen ebenfalls weitestgehend ohne Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils allein in der Wiedergabe des bisherigen Vortrages der Klägerin. Die Beklagte meint weiter jedenfalls sei die Berufung aber unbegründet. Zurecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG n. F. auch für den Fall der hier streitigen Anpassungsprüfung zum 01. Oktober 2014 anwendbar ist. Zurecht sei das Arbeitsgericht im weiteren auch davon ausgegangen,

§ 16Abs. 3 Nr. 2 Betr

AVG n. F. erfüllt sind. Das ein Teil der Überschüsse zunächst der Verlustrücklage zugeführt werde, sei gesetzlich zwingend vorgeschrieben und könne der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht entgegenstehen. So habe das Bundesarbeitsgericht bereits unter dem

  1. November 2008 (- 3 AZR 970/06 -) entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, "den gesamten rechnerischen Überschuss der Verlustrücklage zuzufügen", solange dies in der Satzung verankert sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung (dass die Kapitalrücklagen nicht für die Betriebsrentenanpassungen verwand werden müssen (BAG
  2. August 2013 - 3 AZR 750/11 -). Sämtliche weiteren Überschüsse, die nicht für Rückstellungen verwendet werden, seien nach § 24 Abs. 2 der Satzung des BVV aber zu Gunsten der Versicherten und Betriebsrentner zu verwenden, so dass diese Voraussetzung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt ist. Sofern die Klägerin weiterhin sich auf den Standpunkt stelle, nur diejenige Überschussverwendungsform ermögliche eine Abwahl der Anpassungsprüfungspflicht, die auch tatsächlich eine Erhöhung der laufenden Leistungen bewirke, seien diese Ausführungen unzutreffend. Da es sich bei den zu erwirtschafteten Überschüssen um keine fixe Größe handele und naturgemäß auch nicht handeln könne, gewähre § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf eine gleichbleibende oder steigende Überschussbeteiligung oder gar einen (Mindest- ) Anspruch auf Inflationsausgleich. Anders als die Klägerin weiterhin behaupte, verlange § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch keine ausdrückliche oder sogar schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Tatsache, dass die Überschüsse zu Gunsten der Betriebsrentner verwendet werden müssen. Weiterhin hält die Beklagte daran fest, dass, selbst wenn die Pflicht zur Anpassung der Betriebsrente vorliegend nicht entfallen wäre, der ursprüngliche Rentenbetrag nicht entsprechend des Verbraucherpreisindexes, sondern entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Sinne von § 16 Abs. 2 BetrAVG nur um 3,58 % zu erhöhen wäre, so dass sich bei einer monatlichen Rente von 920,07 € ein Erhöhungsbetrag von maximal 32,93 € monatlich und eine neue Rente von 953,00 € ergebe. Die Beklagte hält auch weiter an ihrer Rechtsmeinung fest, dass Zinsen aus einer Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 u. 2 BetrAVG erst ab Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils entstehen. Die Beklagte meint schließlich auch, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Anpassungsprüfungsverpflichtung in die Zukunft habe.Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom
  3. November 2016 - 10 Ca 60/16 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung der Klägerin ist auch nicht mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil unzulässig. Die Klägerin stützt sich insbesondere darauf, dass sich aus der nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
  4. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - ergebe, dass vorliegend für die Anpassungsprüfung zum
  5. Oktober 2014 § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG n. F. nicht anzuwenden sei. Träfe diese Einschätzung der Klägerin zu, so wäre ohne weiteres das Urteil des Arbeitsgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen.Allerdings ist nach der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils und nach Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
  6. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - nochmals eine Gesetzesänderung zu § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Kraft getreten. Gemäß § 30 c. 1 a BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 2 auch für Anpassungszeiträume, die vor dem
  7. Januar 2016 liegen. Lediglich in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem
  8. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberücksichtigt. Danach gilt vorliegend § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG n. F.Die Voraussetzungen dieser Norm, die zum Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG führen, sind im Streitfall auch erfüllt. Zu Unrecht nimmt die Klägerin dazu zunächst an, dass § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG nur einschlägig ist, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Überschussverwendung eine vertragliche Vereinbarung getroffen wird. Die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse ergibt sich nicht zwingend aus arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern vielmehr aus der Satzung und den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse. Demgemäß reicht es aus, wenn sich aus Satzungen bzw. Versicherungsbedingungen der Pensionskasse ergibt, dass sämtliche aus dem Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwand werden. Letzteres ist auch vorliegend der Fall. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass gemäß der Satzung zunächst 2,5 % des jeweiligen Überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage zuzuführen sind, bis sie mindestens 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht. Dies entspricht nämlich der gesetzlichen Regelungen der §§ 193, 194 VAG. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften ein verzinslicher Grundstock aus den Überschüssen des Geschäftsjahres eingerichtet wurde (§ 21 a der Satzung) bzw. zur Deckung eines Fehlbetrages mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen wurde (§ 25 der Satzung) bestehen demgegenüber nicht. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren auch, dass beim BVV sog. Abrechnungsverbände gebildet wurden. Auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG fordert nur, dass diejenigen Überschussanteile zu Gunsten der Rentenerhöhung des jeweiligen Rentners verwendet werden, die aus seiner höchstpersönlichen Versicherung erwirtschaftet werden. Überschüsse aus Rentenversicherungen anderer Betriebsrentner dürfen nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Letzteres würde zu sachfremden Ergebnissen führen (vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich Betriebsrentenrecht Bd. I - Arbeitsrecht
  9. EL August 2015, § 16 BetrAVG Rn. 406). Ausweislich der Jahresberichte 2013 bis 2015 hat es jedoch im Abrechnungsverband Alttarife, dem die Klägerin zuzuordnen ist, weder einen Anpassungszuschlag (AZ) noch einen Sonderzuschlag (SZ) gegeben. Dass es grundsätzlich keiner weitergehenden Maßnahmen in der Situation bedarf, dass keine Überschussanteile anfallen, räumt die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom
  10. Oktober 2016, dort auf Seite 7 (Bl. 175 d. A.) selbst ausdrücklich ein.Auch der Feststellungsantrag (Antrag zu 3) ist unbegründet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zukünftig die Überschussverwendung des BVV eine andere sein könnte.Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Soweit ersichtlich, gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob entstandene Überschüsse im Rahmen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unterschiedlichen Abrechnungs- und Gewinnverbänden zugewiesen werden können oder ob die Überschüsse ohne Rücksicht auf den jeweiligen Abrechnungsverband linear allen Betriebsrentnern zuzuordnen sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005005

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.