sbesondere nicht darauf an, dass die Bohrarbeiten
einem Zusammenhang mit (anderen) baulichen Arbeiten stehen. Werden im Betrieb im Auftrag von Wasserbehörden Wasserbohrungen vorgenommen, um die Wasserqualität zu testen, werden keine Tätigkeiten der Urproduktion erbracht; vielmehr handelt es sich um Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
Worten: Zweitausendsiebenhundertdreiundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis am 18. Januar 2017 entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) , der
der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nimmt er den Kläger nach Verbindung von zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen
Höhe von 2.793 Euro
Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für jeweils einen gewerblichen Arbeitnehmer
dem Zeitraum Januar 2014 bis April 2014 sowie für einen Angestellten im Zeitraum Januar 2014 bis März 2014. Im Gewerbeamt von A ist der Betrieb der Beklagten mit dem folgenden Gegenstand eingetragen ( Bl. 152 der Akte): "Bohrungen aller Art,
sbesondere auch Landwirtschaftsbohrungen sowie Urproduktionsbohrungen, Wasser- und Pegelbohrungen; Geothermiebohrungen, Erkundungsbohrungen sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Messungen und die Baugerätewartung,
sbesondere auch für Drittunternehmen". Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Schreiben vom
itiiert worden. Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (kurz: SokaSiG) ist am
Kraft getreten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit die folgenden Tätigkeiten erbracht: Bohrarbeiten zur Untersuchung von Baugrundstücken und Strassentrassen, Geothermiebohrungen zur Erdwärmenutzung; Brunnenbauarbeiten, wie das Anlegen und Herstellen von Brunnen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass
einem anderen Verfahren gegenüber der Beklagten die vernommenen Zeugen B, C und D ausgesagt hätten, dass sie
den Kalenderjahren 2009 - 2012 ganz überwiegend mit Bohrungen für Baugrunderkundungen und Geothermiebohrungen befasst gewesen seien. Im Termin vom
sbesondere zur Untersuchung als Baugrund, Trassen u.ä.,
klusive aller Vor-, Nach- und Nebenarbeiten, zu ca. 30 - 32 % der arbeitsrechtlichen Tätigkeit; Bohrarbeiten zur geophysikalischen Bodenuntersuchung (keine Baugrunduntersuchung) zu ca. 15 - 20 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; Dokumentation der Untergrundbeschaffenheit einschließlich Fotodokumentation und Dokumentation der einzelnen vorzunehmenden Handlung zur Erkundung der Beschaffenheit zu ca. 10 - 11 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; Transport- und Fuhrleistungen von Geräten,
sbesondere bezüglich der Positionen
frage. Dieses Urteil ist dem Kläger am
frage. Außerdem könne er sich auf die materiell-rechtlichen Tarifverträge im Baugewerbe stützen. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet. Dies zeige sich auch daran, dass
einem anderen Prozess die Beweisaufnahme die Kalenderjahre 2011 und 2012 betreffend ergeben habe, dass die baulichen Bohrarbeiten überwogen hätten. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
dem sie im Wesentlichen ihren Vortrag erster
stanz wiederholt und vertieft. Die Beweisaufnahme
dem Vorverfahren sei teilweise zu ihren Gunsten ausgegangen, ein Überwiegen der baulichen Tätigkeiten hätte
den Kalenderjahren 2009 und 2010 gerade nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Die Berufung ist zulässig, obwohl sich der Kläger
der Berufungsinstanz auf einen neuen Streitgegenstand stützt. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet, denn auch die Bohrarbeiten zur Errichtung von Grundwassermessstellen sind bauliche Arbeiten. Das SokaSiG unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. A. Die Berufung ist zulässig. I. Beruft sich der Kläger
der Berufungsinstanz auf das SokaSiG, so nimmt er eine Klageänderung vor. Denn es liegt
soweit eine Änderung des Streitgegenstands vor (vgl. näher Hess. LAG
der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG
der Berufungsinstanz den ursprünglichen Streitgegenstand lediglich hilfsweise weiterverfolgt (vgl. BGH
der Hauptsache auf das SokaSiG zu stützen und nur hilfsweise die Begründung zur Abweisung der Klage
dem erstinstanzlichen Urteil anzugreifen. Es liegt hier die Besonderheit vor, dass der Gesetzgeber die "fehlerhafte" AVE jeweils durch das SokaSiG "reparieren" wollte. Das Gesetz soll bestimmungsgemäß an die Stelle der jeweiligen AVE treten und den Beitragsanspruch der Sozialkasse stützen. Dieser besonderen materiellen Konstellation muss auch das Prozessrecht Rechnung tragen. Es würde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man es der Sozialkasse verweigern würde,
der Berufungsinstanz von der Rechtsgrundlage "AVE" auf die Rechtsgrundlage "SokaSiG" überzuwechseln. Damit würde gerade der laufende Einzug der Beiträge auch bei anhängigen Verfahren nicht sichergestellt werden ( vgl. näher Hess. LAG
nerhalb der bis zum
der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch
der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen ( vgl. BGH
frage. Zwar ist eine Nachwirkung bei einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. näher Hess. LAG 27. Januar 2017 - 10 Sa 1747/14 - Rn. 51 ff., Juris) . Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einem Vortrag des Klägers,
wiefern der Betrieb der Beklagten bereits unter den Geltungsbereich des VTV 2006 fiel. Ferner kann der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf die Vorschriften der §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 32 Abs. 1 BBTV sowie 20 Abs. 1 und 6 TZA Bau stützen. Dies ist ebenfalls näher
der Entscheidung vom
dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob
einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) . Werden baugewerbliche Tätigkeiten
diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791) . Auf die Einschätzung der Arbeitsverwaltung kommt es ebenfalls nicht an, da diese nach einer anderen rechtlichen Grundlage prüft (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 958/13 - Rn. 29, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/1 - Rn. 12, Juris) . 2. Danach ergibt sich, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist.
2 Abschn. V Nr. 7 VTV erwähnt. Der Kläger konnte sich hierbei auf die Eintragung im Gewerberegister stützen, ferner auf den Ausgang des Vorverfahrens, wonach sich nach Beweisaufnahme eine Beitragspflicht
den Jahren 2011 und 2012 herausgestellt hat.
den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts
Bezug genommen (vgl. BAG
G ist der Begriff des Bodenschatzes legaldefiniert: "Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe
festem oder flüssigem Zustand und Gase, die
natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten)
oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen". Damit kann Wasser generell nicht als "Bodenschatz" angesehen werden. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht für Bohrarbeiten zur Erdwärmegewinnung angenommen (vgl. BAG
irgendeiner Form nutzen will.
WHG ist die Wasserversorgung als öffentliche Daseinsaufgabe geregelt.
5 WHG findet sich eine Rechtsgrundlage für die öffentliche Hand, Wasseruntersuchungen vorzunehmen: "Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle untersuchen zu lassen". Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie im Auftrag
sbesondere von Wasserbehörden bzw. kommunaler Versorgungsträger die Bohrarbeiten erbracht hat, die letztlich durch die Einrichtung von Messstellen die Untersuchung der Wasserqualität zum Ziel hatten. Damit kommt die öffentliche Hand ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten der Daseinsvorsorge nach; dies hat aber nichts mit "Urproduktion" zu tun. cc) Richtigerweise sind die Bohrungen zur Einrichtungen von Wassermessstellen als Vorarbeiten von Wasserbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV anzusehen. Letztere sind unzweifelhaft als gewerblich einzustufen. Unter Wasserbau werden bauliche Maßnahmen für die Ziele der Wasserwirtschaft, nämlich zum Schutz vor Naturkatastrophen, zur Minimierung von Landverlusten, zur Vermeidung von Wassermangel, zur Regelung des Bodenwasserhaushalts, zur Reduzierung oder Verhinderung von Wasserverschmutzungen, zum Landschafts- und Umweltschutz, zur Energieerzeugung, für die Belange der Schifffahrt und der Fischerei sowie für Erholungszwecke verstanden. Dafür erstellte Bauten sind u.a. Kanalisationen und Kläranlagen, Wasserwerke und Wasserversorgungssysteme, Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken, Schifffahrtsstraßen und Häfen usw. (vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 31, NZA-RR 2007, 528; Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Erl. zu Abschn. V Nr. 41). Zu den Zielen der Wasserwirtschaft zählt auch die öffentliche Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge. Wasserwerke und Wasserversorgungssysteme können nur sinnvoll gebaut bzw. genutzt werden, wenn die öffentliche Hand Kenntnisse über die Wasserqualität besitzt. Werden
diesem Kontext Erkundungsbohrungen erforderlich, kann dies nicht anders beurteilt werden, als Bohrungen, die Aufschluss über der Zusammensetzung des Bodens geben sollen, damit im Anschluss daran entschieden werden kann, ob an dieser Stelle bauliche Maßnahmen sinnvoll sind. Nach alldem kann nicht zweifelhaft sein, dass der Betrieb der Beklagten gewerblich ist. Dass der Betrieb nicht auf eine Gewinnerzielung gerichtet war, hat sie nicht vorgetragen. Zumindest unscharf ist auch der Sachvortrag der Beklagten
soweit, als sie selbst von gewerblichen Arbeitnehmern spricht.
Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) . Die Kammer hat
dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber
den vergangenen Jahren
Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten,
die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang
Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (i.E. ebenso LAG Berlin-Brandenburg
NZA-RR 2017, 485 verwiesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.