Widerspruch und Überleitung in das streitige Verfahren ist der Kläger aber gehalten, seine Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit
2 Nr. 2 ZPO zu spezifizieren. D.h., er muss monatsweise aufschlüsseln, welche Beiträge er seiner Gesamtklage zugrunde legt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
den Angaben des Klägers hat sich die Klageforderung zwischenzeitlich durch Zahlung auf einen Betrag in Höhe von 627,73 Euro reduziert. In der mündlichen Verhandlung vom
Beitragsmonaten wie bei jeder anderen Teilklage erforderlich sei. Der Einspruch des Beklagten sei zulässig, die Urheberschaft der Beklagten sei eindeutig zumindest durch Auslegung festzustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschlusses der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 27 - 34 der Akte. Dieser Beschluss ist dem Kläger am
Satz 2 ZPO hätte die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Unterzeichners des Einspruchs versichert werden müssen. Der Kläger beruft sich ferner auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
einem Widerspruch und Überleitung in der streitige Verfahren verpflichtet ist, die Klageforderung näher zu spezifizieren, auch wenn es sich um "gemeldete Beiträge" handelt. Allerdings hat der Kläger auf einen gerichtlichen Hinweis die Klageforderung aufgeschlüsselt; in diesem Fall stand dem Erlass eines Versäumnisurteils nichts mehr im Weg. I. Die sofortige Beschwerde ist nicht schon deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht den Einspruch der Beklagten als unzulässig hätte verwerfen müssen, § 341 ZPO.
GG vor dem Arbeitsgericht postulationsfähig war und über eine Prozessvollmacht verfügte. Nimmt man an, er sei nicht postulationsfähig, führte dies aber nicht zur Unwirksamkeit des Einspruchs. Denn die Prozesshandlungen bleiben
GG solange wirksam, bis das Arbeitsgericht den nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten durch Beschluss zurückgewiesen hat. Zutreffend ist im Grundsatz der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 703 Satz 2 ZPO. Danach hat, wer im Mahnverfahren einen Rechtsbehelf einlegt, seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. Die Regelung dient der Entlastung des Mahnverfahrens, weil es auf die Beifügung einer Vollmacht gerade nicht ankommen soll. Sie soll eine eindeutige Haftungsgrundlage schaffen, falls die Erklärung des Bevollmächtigten unwirksam sein sollte (vgl. Müko-ZPO/Schüler 5. Aufl. § 703 Rn. 4) . Eine solche Versicherung lag hier nicht vor. Dies schadet aber deshalb nicht, weil sich zwischenzeitlich für die Beklagte Herr Rechtsanwalt C, D, legitimiert hat (Bl. 53 der Akte).
Akteneinsicht hat er die Beklagte auch im Beschwerdeverfahren vertreten.
Überleitung in das streitige Verfahren gilt grundsätzlich § 88 und auch § 89 Abs. 2 ZPO, der die Möglichkeit einer
träglichen Genehmigung vorangegangener Prozesshandlungen vorsieht. Die Genehmigung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht etwa geltend gemacht, dass sie sich die Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid nicht zurechnen lassen will; indem sie sich zur Sache einlässt, verteidigt sie vielmehr implizit, dass zuvor ein Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid vom 7. Juli 2016 eingelegt wurde. II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger im vorliegenden Fall gehalten war, seine Gesamtklage näher aufzuschlüsseln. 1.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO ). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (vgl. BAG
diesen Grundsätzen war die Beitragsforderung von zuletzt "627,73 Euro für September bis November 2015" nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger hat eine Gesamtklage erhoben, die mehrere prozessuale Ansprüche zusammenfasst. Es ist stets erforderlich, die hinter dem insgesamt eingeklagten Betrag stehenden Monatsbeiträge zu konkretisieren. Dies gilt
der hier vertretenen Ansicht stets unabhängig von der Frage einer offenen oder verdeckten Teilklage; im Zweifel ist bei Beitragsklagen der ULAK aber von einer verdeckten Teilklage auszugehen. a) Im vorliegenden Fall war eine Aufschlüsselung der Klageforderung nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger einen einheitlichen Streitgegenstand "Beitragsforderung September 2015 bis November 2015 in Höhe von 627,73 Euro" geltend gemacht hat.
dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen
erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (vgl. BAG
der hier vertretenen Auffassung hängt das Erfordernis der ziffernmäßigen Aufteilung der Gesamtsumme auf die verschiedenen prozessualen Ansprüche nicht davon ab, ob der Kläger eine - offene oder verdeckte - Teilklage anhängig macht oder nicht. Die Frage, ob eine Teilklage vorliegt oder nicht, stellt sich in aller Regel erst in einem späteren Verfahren, wenn es darum geht, ob einer
forderung die Rechtskraft (§ 322 ZPO) einer bereits vorangegangenen Klage entgegensteht. Das Erfordernis der Spezifizierung ergibt sich vielmehr bereits allein daraus, dass der Kläger mehrere prozessuale Ansprüche in einer einheitlichen Klage zusammen geltend macht. Wollte man aber bereits bei der Frage der Bestimmtheit
2 Nr. 2 ZPO danach differenzieren, ob der Kläger seine Ansprüche im Wege einer Teilklage geltend macht oder nicht, so würde sich nichts anderes ergeben. Würde der Kläger für mehrere Monate einem bestimmten Betrag einfordern und dabei geltend machen, dass es sich um den ihm maximal zustehenden Betrag handelt, der sich jeweils aus Vollbeiträgen für die einzelnen Monate zusammensetzt, so würde er eine sog. abschließende Gesamtklage erheben (vgl. BAG
forderung stellt. In einem solchen Fall muss deshalb sichergestellt werden, dass klar ist, über welchen Gegenstand im Erstprozess entschieden worden ist. Dies gilt auch im Falle einer sog. verdeckten Teilklage, bei der für Gericht und Gegner nicht erkennbar ist, dass der Kläger nur einen Teil eines weitergehenden Anspruchs geltend macht. Besteht hier die Möglichkeit einer
forderung, erfordert es das Prinzip der Rechtssicherheit, dass in jedem Prozess
2 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sichergestellt wird, den konkreten Gegenstand, über den zu urteilen ist, hinreichend genau zu bestimmen. Insbesondere wäre es mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, bestehende Unsicherheiten in die Zwangsvollstreckung oder auch in einen Folgeprozess, in dem über die
forderung gestritten wird, zu verlagern. Dabei sind keine großen Anforderungen an die Annahme einer verdeckten Teilklage zu stellen. Ausreichend muss es sein, wenn aus objektiver Sicht nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass bei späterer Änderung der Informationslage eine
forderung in Betracht kommt (so i.E. ohne nähere Problematisierung auch für Entgeltansprüche BAG
dem Tarifvertrag geschuldeten Sozialkassenbeitrags hat. Sie ist auf Informationen des Beitragsschuldners selbst oder von dritter Stelle, z.B. durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Hauptzollamt, angewiesen. Typischerweise ist es so, dass hierbei Fehler auftreten können. Erhält die ULAK seitens der Ermittlungsbehörden z.B. Kenntnis davon, dass ein Bauarbeitgeber Arbeitnehmer illegal beschäftigt hat, so klagt sie die sich hieraus ergebenden erhöhten Beiträge in aller Regel in einem weiteren Prozess ein. Es kommt daher durchaus vor, wie dem Beschwerdegericht aus eigener Anschauung bekannt ist, dass die ULAK Beiträge in einem zweiten Prozess
fordert (vgl. auch die Konstellation in Hess. LAG
2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nicht von Relevanz. Zwar können im Klageverfahren für die Bestimmtheit der Klageforderung auch Anlagen zu berücksichtigen sein (vgl. BGH
1 Nr. 3 ZPO muss der Mahnbescheid die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnen. Auch insoweit ist
der Rechtsprechung allerdings bei einer Mehrzahl von Einzelforderungen die zusammengesetzte Gesamtforderung für jede Einzelforderung zu bezeichnen. Die Anforderungen unterscheiden sich dabei nicht wesentlich von denen, die § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO stellt. In einem größerem Umfang ist allerdings die Bezugnahme auf Anlagen, Rechnungen oder vorprozessuale Anspruchsschreiben zulässig (vgl. BGH
ZPO nicht vereinbar (vgl. BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 12, Juris) . Weitgehend Einigkeit herrscht, dass eine fehlende Individualisierung im Mahnverfahren
Widerspruch der beklagten Partei und Überleitung in das streitige Erkenntnisverfahren
geholt werden kann (vgl. BGH
1 ZPO hat die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen,
Form und Inhalt muss sie den Anforderungen an eine Klageschrift genügen. Dies betrifft gerade auch die Frage der Bestimmtheit, § 253 ZPO (vgl. Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 697 Rn. 2) . Im streitigen Erkenntnisverfahren ist ein pauschaler Hinweis auf eine außergerichtliche Aufstellung oder auf eine - wie auch immer geartete - außergerichtliche Meldung nicht (mehr) ausreichend. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat der Kläger daher seinen Beitragsanspruch gegebenenfalls näher zu individualisieren und in einer der Klageschrift entsprechenden Form deutlich zu machen, wie sich die von ihm erhobene Gesamtforderung auf die einzelnen Beitragszeiträume aufschlüsselt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist, wenn der Kläger im Mahnverfahren zunächst auf eine nähere Spezifizierung der Beitragsforderung verzichtete und pauschal darauf verwies, der Klageforderung würden "gemeldete" Beiträge zugrunde liegen. Damit ist der pro Arbeitnehmer angefallene beitragspflichtige Bruttomonatslohn i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VTV gemeint. Steht der Bruttolohn fest, so kann durch einfache Multiplikation mit dem in § 15 VTV genannten Sozialkassensatz (hier 20,4 %) der Sozialkassenbeitrag leicht errechnet werden.
Eingang des Einspruchs durch die Beklagte und
Überleitung in das streitige Verfahren war die ULAK indes gehalten, ihren in einer Gesamtklage zusammengefassten Beitragsanspruch für mehrere Beitragsmonate zu individualisieren. cc) Für eine solche Individualisierungsobliegenheit spricht auch eine Abwägung der hierbei berührten Interessen von Kläger und Beklagten unter Beachtung des materiellen Rechts. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14, NZA 2012, 501) . Bei der hiernach anzustellenden Abwägung ist dem Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen. Insbesondere geht es nicht an, das Risiko einzugehen, dass in einem eventuellen späteren Prozess der Kläger eine Beitragsnachforderung stellt und dann in dem Folgeverfahren erst ermittelt werden müsste, über welche Beitragsforderung konkret im Erstprozess entschieden worden ist. Bei dem Sozialkassenverfahren ist die Berechnung des monatlich geschuldeten Sozialkassenbeitrags häufig eine komplexe und schwierige Frage. Diese hängt unter anderem davon ab, wie viele Arbeitnehmer in einem baugewerblichen Betrieb im jeweiligen Monat beschäftigt werden; gibt es eine große Fluktuation, von der gerade im Baugewerbe auszugehen ist, ergeben sich jeden Monat große Schwankungen in der Höhe des geschuldeten Beitrags. Vor diesem Hintergrund hat der Bauarbeitgeber ein anzuerkennendes Interesse daran, dass er hinreichend deutlich erkennen kann, wie sich die vom Kläger errechnete Beitragsforderung im Einzelnen zusammensetzt. Auf eine Individualisierung der "gemeldeten" Beiträge kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil der Kläger unter "gemeldeten" Beiträgen nicht nur solche versteht, die der Bauarbeitgeber bzw. dessen Steuerberater unmittelbar selbst dem Kläger gemeldet haben, sondern auch solche, die dem Kläger von dritter Seite, etwa durch das Hauptzollamt oder die Bundesagentur für Arbeit, bekannt geworden sind. Diese Vorgehensweise ist durch den im Mahnbescheid regelmäßig verwendeten Wortlaut "gemeldete und fällige Beiträge" mit abgedeckt, weil dort eben regelmäßig nicht ausdrücklich die Behauptung aufgestellt wird, dass die "Meldung" von dem beklagten Bauarbeitgeber selbst stammt. Auf einen konkreten Hinweis hat sich der Kläger zu der bei ihm herrschenden Praxis, was er unter "gemeldeten Beiträgen" versteht, nicht näher erklärt. Aufgrund einer langjährigen Befassung mit Sozialkassenverfahren ist dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer indes vertraut, dass der Kläger sich auch dann auf "gemeldete" Beiträge stützt, wenn er Kenntnis über Bruttolohnsummen von dritter Seite erhalten hat. Dies wiederum bedeutet, dass der Beitragsschuldner ein hohes Interesse an einer Aufschlüsselung der Beitragsforderung hat. Zwar kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass diejenigen Bruttolohnsummen, die durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Hauptzollamt im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt wurden, dem Arbeitgeber später auch mitgeteilt wurden. Dass hier Fehler auftreten oder eine Mitteilung im Einzelfall nicht ordnungsgemäß erfolgte, kann allerdings ebenso wenig ausgeschlossen werden. Umgekehrt ist es dem Kläger ohne weiteres möglich und auch zumutbar, jedenfalls
Überleitung in das streitige Verfahren seine Beitragsforderung im Falle von Meldungen zu konkretisieren. Ihm bleibt es dabei im Grundsatz unbenommen, das für ihn angesichts der tariflichen Verpflichtung zur Einziehung der Beiträge günstige Mahnverfahren als Massenverfahren zu nutzen. Im streitigen Verfahren wird er im Hinblick auf dem Begründungszwang bei einer komplexen Gesamtklage nicht schlechter als andere Gläubiger gestellt. Die monatlich ausdifferenzierten Bruttolohnsummen müssen bei ihm in der Buchhaltung vorhanden sein. Es erscheint durchaus zumutbar, diese auch zur Gerichtsakte zu reichen. Demnach hat das Arbeitsgericht zu Recht den Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt, da die Klage nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gewesen ist. dd) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1991 (vgl. BAG 13. März 1991 - 4 AZR 436/90 - Juris ) steht
der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Zwar ist darin aufgeführt: Die Klägerin habe mit Recht ihre Beitragsforderung in einer Klagesumme geltend machen können; sie sei ohne substantiiertes Bestreiten des Beklagte nicht gehalten, diese für die einzelnen Monate des Klagezeitraums zu substantiieren. Dies folge daraus, dass sich die Klageforderung aus den vom Beklagten selbst der Klägerin gemeldeten Beiträgen zusammensetzten. Dieser Ausführungen bezogen sich auf die Kostentragungspflicht
2 ZPO und nicht auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Senat verstand das Problem offenbar auch lediglich als ein solches der Schlüssigkeit der Klageforderung, also der Begründetheit, da er das Maß der Einlassung von dem Bestreiten der Gegenseite abhängig machte. Konkrete Ausführungen zu der Frage der Bestimmtheit enthält das Urteil hingegen nicht. Es bestehen auch deshalb Zweifel an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, weil es
den Feststellungen des Bundesarbeitsgericht unstreitig war, dass es sich um Beitragsmeldungen vom Arbeitgeber selbst handelte; dies steht hier nicht ohne weiteres fest. III. Das Arbeitsgericht hatte aber keine Veranlassung, dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu entsprechen,
dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017 die Klageforderung individualisiert hat. 1.
1 Nr. 3 ZPO ist ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen, wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt worden ist. Das Gesetz meint hierbei ein tatsächliches Vorbringen, welches sich auf die säumnisrechtliche Geständnisfunktion bezieht, vgl. § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das relevante Vorbringen i.S.d. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich aber nicht auf solche Tatsachen, die vom Gericht von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. Müko-ZPO/Prütting 5. Aufl. § 336 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Toussaint Stand: 01.12.2017 § 335 Rn. 13) . 2. Bei der Frage der Bestimmtheit
2 Nr. 2 ZPO geht es aber um eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Mängel in diesem Bereich können vom Kläger jederzeit geheilt werden. Auch Sinn und Zweck des Bestimmtheitserfordernisses der Klage nötigen nicht dazu, dem Kläger ein Versäumnisurteil zu versagen, wenn er erst im Termin zur mündlichen Verhandlung die Individualisierung vornimmt. Denn es geht im Wesentlichen darum, den Streitgegenstand rechtssicher zu umreißen und Folgeproblemen bei der Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft zu begegnen. Diesen objektiv-rechtlichen Zielen wird ausreichend Rechnung getragen, wenn eine Individualisierung erst im Säumnistermin, aber vor Erlass des Versäumnisurteils erfolgt. Gestützt wird dies durch eine weitere Überlegung: Es ist anerkannt, dass der Kläger noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Erlass des Versäumnisurteils die Klage reduzieren darf, § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. nur Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 335 Rn. 4). In dem Fall muss er aber wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ebenfalls näher spezifizieren, wie sich die Restforderung zusammensetzt. Wäre die Ansicht des Arbeitsgerichts richtig, müsste an sich auch in diesen Fällen stets
1 Nr. 3 ZPO verfahren werden, weil auch dann die aktuelle Zusammensetzung der Klageforderung dem Gegner vorher nicht mitgeteilt worden wäre. Das Beschwerdegericht war schließlich nicht an einer Entscheidung gehindert. Zwar hat der Prozessvertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 angedeutet, es könnte sich eventuell eine anderweitige Lösung abzeichnen mit einer Saldierung. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen vagen Hinweis. Die Parteien haben es
der Dispositionsmaxime regelmäßig in der Hand, über das gerichtliche Verfahren zu verfügen. Solange sie aber keine entsprechenden prozessbeendenden Erklärungen abgeben oder sich definitiv verglichen haben, sind die Gerichte schon infolge des im arbeitsgerichtlichen Verfahren herrschenden Beschleunigungsgrundsatzes gehalten, Verfahren zeitnah zum Ende zu bringen. C. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben. Bei seinem weiteren Verfahren wird das Arbeitsgericht
1 Satz 2 ZPO vorzugehen haben. Sollten die Parteien eine gütliche Gesamtbereinigung anstreben, steht es ihnen frei, sich anderweitig zu verständigen. Da die sofortige Beschwerde erfolgreich war, hat die Beklagte die Kosten zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt
GG nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005012
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