Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 26. September 2017, 9 BV 20/17 Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. September 2017 - 9 BV 20/17 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Die zu 2) und 3) beteiligten, nicht tarifgebundenen Arbeitgeberinnen betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb, dessen Belegschaft von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird. Die Beteiligten verhandelten zwischen Februar und Juli 2017 in sieben Sitzungen über die Einführung eines betrieblichen Vergütungssystems für die gewerblichen Arbeitnehmer der Arbeitgeberinnen. Die Verhandlungen scheiterten daran, dass der Betriebsrat die Ansicht vertrat, dass die unterste im Betrieb angewandte Lohngruppe Lohnwucher darstelle und für die betroffenen Arbeitnehmer einen Mindestlohn von siebzig Prozent des Tariflohns forderte. Nunmehr verfolgt er sein Anliegen im vorliegenden Einigungsstellenbestellungsverfahren weiter. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht bestellte den Richter am Arbeitsgericht A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema "Betriebliche Lohngestaltung im gewerblichen Bereich" und setzte die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite fest. Die Arbeitgeberinnen haben gegen den am 05. Oktober 2017 zugestellten Beschluss am 18. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats und ausreichende innerbetriebliche Verhandlungen fehlten und dass der Betriebsrat unzulässig eine bestimmte Lohnhöhe durchsetzen wolle. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberinnen wird auf den Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 Bezug genommen. Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. September 2017 - 9 BV 20/17 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 06. November 2017 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere beruht er auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats. Eine solche hat das Arbeitsgericht auf Grund des entsprechenden Vortrags des Betriebsrats und der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme unter II 1 seiner Entscheidungsgründe eingehend festgestellt. Danach hätte es den Arbeitgeberinnen oblegen, demgegenüber durchgreifende Verfahrensmängel konkret aufzuzeigen ( vgl. etwa BAG 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - BAGE 116/192, zu B I 1 b ). Daran fehlt es. 2. Der Antrag ist auch begründet, da die Einigungsstelle nicht im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.