317) . Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das Gesamtgebiet des Betriebes beziehen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die "Vielseitigkeit" kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 386/04 - ZTR 2006, 198 ff.; BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/
317 ) . (β) Der Kläger muss als Feldschutzmeister zur Bewältigung des einheitlichen Arbeitsvorgangs (Nr. 2 und Nr. 3 der Stellenbeschreibung) "Überwachung des ruhenden Verkehrs" nähere Kenntnisse über Gesetze sowie Verwaltungsvorschriften im OwiG, der StVO, StVZO und FZV verfügen. Er hat ferner die Bußgeldkatalog-Verordnung heranzuziehen. Sein Aufgabenkreis erfordert Kenntnisse erheblicher Teile des gesamten Straßenverkehrsrechts. Denn der Kläger erteilt nicht nur Verwarnungen, sondern fertigt auch Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten aus und erhebt Verwarnungsgelder. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt dabei unter "sensibler" Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände unter Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit. Maßnahmen werden unter Opportunitätsgesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen ergriffen. Die beklagte Stadt zählt selbst in ihrem Schriftsatz vom
N.) . Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG
N.) . (β) Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe liegen keine selbständigen Leistungen des Klägers vor, die im tariflich ausreichenden Maße erbracht werden. Das Ausmaß der vom Kläger wahrgenommenen Anpassungsfortbildungen kann dabei dahinstehen. Denn hier sind unter keinen Umständen selbständige Leistungen zu erbringen. Die Schulungen vermitteln dem Kläger erst diejenigen Kenntnisse, die ihn zur Erbringung der in den übrigen Arbeitsvorgängen beschriebenen Tätigkeiten überhaupt befähigen. In den Schulungen wird kein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erarbeitet, sie dienen allein der weitergehenden Vermittlung von Wissen. Dieses Wissen muss von ihm in den Fortbildungen zunächst nur aufgenommen werden. Die Teilnahme an Anpassungsfortbildungen ist danach für das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit ohne Belang. Auch der einheitliche Arbeitsvorgang Nr. 2 und Nr. 3, die Überwachung des ruhenden Verkehrs, der mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Klägers ausmacht, erfordert keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen hat der Kläger bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs die Einhaltung der Parkregelungen nach der Straßenverkehrsordnung zu gewährleisten. Dies geschieht auch unter Kontrolle der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeugzulassungsverordnung. Er hat Ordnungswidrigkeitsanzeigen auszufertigen und Verwarnungen auszustellen bzw. mündlich auszusprechen. Darüber hinaus leitet er Abschleppmaßnahmen ein und meldet bei Feststellung nicht zugelassener Fahrzeuge diese an die zuständigen Mitarbeiter. Ferner führt er in diesem Zusammenhang Gespräche mit Bürgern und Verkehrsteilnehmern. Der bei Erledigung dieser Tätigkeiten vom Kläger einzuschlagende Weg ist von der beklagten Stadt in den Arbeitsanweisungen und Informationsblättern Punkt für Punkt nahezu erschöpfend vorgegeben. In dem "Infoblatt 1: Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote (Z. 299, § 41 StVO)" (Bl. 236 d. A.) wird zunächst das Zeichen Nr. 299 der Anlage 2 zu § 41 StVO erläutert. Auf Seite 2 heißt es unter der Rubrik "Praxis" unter Ziff. 2, dass bei Parken auf einer Grenzmarkierung grundsätzlich eingeschritten werde. Ausnahme sei das Parken vor einer Ein-/Ausfahrt. Hier komme es auf die weiteren Umstände an, da der Berechtigte oft vor seiner Einfahrt parken dürfte. Unter Ziff. 3 wird vorgegeben, welcher Abschleppgrund in diesem Fall anzugeben ist und die Bedeutung von § 19 OWiG erläutert. Sodann werden unter "Tatbestände" die zwei möglichen Verwarngelder der Höhe nach beziffert. Das "Infoblatt 24: 5 Meter-Bereiche von Kreuzungen und Einmündungen" (Bl. 239 f. d. A.) erläutert zunächst die Bedeutung von § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Auf Seite 3 werden unter der Rubrik "Praxis" klare Vorgaben zur Ahndung von Verstößen gemacht. So heißt es unter Ziff. 6, dass Sichtbehinderungen ein besonderes hohes Sicherheitsrisiko darstellten und konsequentes Einschreiten die Verkehrssicherheit erhöhe. Unter Ziff. 7 wird ergänzt, dass aufgrund massiver Probleme der Feuerwehr und der B, die einen großen Schwenkbereich benötigten, Parkverstöße im 5-Meter-Bereich konsequent zu ahnden seien. Unter Ziff. 8 wird darauf hingewiesen, dass Abschleppmaßnahmen das geeignete Mittel seien, um bei zumindest abstrakten Behinderungen eine Störung zu beseitigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen (Berücksichtigung von: Sichtbehinderungen, z.B. durch höheres Kfz, SUV, Schwenkbereich oder Fußgängerlauf) seien Abschleppungen bis zu einem Abstand von 5 Metern zum Schnittpunkt möglich. Im Folgenden werden die Tatbestände präzise aufgezählt unter Zuordnung des entsprechenden Verwarngeldes. Das "Infoblatt 25: Bordsteinabsenkungen" (Bl. 241 d. A.) erläutert die Bedeutung von § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO. Unter der Rubrik "Praxis" heißt es unter Ziff. 3, dass Abschleppmaßnahmen nur dann einzuleiten seien, wenn die Funktion der Bordsteinabsenkung beeinträchtigt sei, unter Ziff. 4 wird ergänzt, dass Verwarnungen immer ausgestellt werden könnten. Im Folgenden werden auch hier mögliche Tatbestände unter genauer Nennung der Höhe des Verwarngeldes aufgezählt. In dem "Infoblatt 6: Zonenbereiche ruhender Verkehr" (Bl. 242 d. A.) werden die Zeichen Nr. 290.1/290.2 der Anlage 2 zu § 41 StVO und Zeichen Nr. 314.1/314.2 der Anlage 3 zu § 42 StVO erläutert. Es werden sodann zwei Tatbestände genannt, bei denen jeweils der Rahmen für Verwarngelder in Höhe von € 15,00 bis € 35,00 bzw. € 10,00 bis € 30,00 mitgeteilt wird. Der Rahmen für die Verwarngelder wird in den Tatbeständen selbst erklärt: Bei Parken im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone ist das Verwarngeld nach einer Stunde zu erhöhen. Bei Parken im Bereich einer Parkraumbewirtschaftungszone, ohne die Parkscheibe richtig eingestellt zu haben, erfolgt eine Erhöhung entsprechend der Parkscheinautomatentatbestände. In dem "Infoblatt Nr. 19: Parkscheinautomaten" (Bl. 243 d. A.) wird zunächst § 13 StVO erläutert. Sodann werden die Tatbestände "Nachlösen von Parkscheinen", "defekter Parkscheinautomat" und "Abschleppmaßnahmen" dargestellt. Beim Nachlösen von Parkscheinen wird ausgeführt, dass dieses generell nicht zulässig sei und nur der erste Parkschein gültig sei. Ordnungswidriges Parken beginne mit Ablauf des ersten Parkscheins. Unter "defekter PSA" wird der Umgang mit einem defekten Parkscheinautomaten im Einzelnen vorgegeben. Unter "Abschleppmaßnahmen" wird unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erklärt, wann es verhältnismäßig ist, ein Fahrzeug abzuschleppen. Unter der Rubrik "Praxis" werden präzise Anweisungen zum Umgang bei Nichtlösen eines Parkscheins bzw. bei Nachlösen eines Parkscheins gegeben. In Ziff. 1 heißt es, dass - da das Be- und Entladen im Bereich eines Parkscheinautomatens ohne Lösen eines Parkscheins erlaubt sei - vor Ausstellung einer Verwarnung sichergestellt sein müsse, dass keine Ladetätigkeit stattfinde. Deshalb werde regelmäßig 10 Minuten gewartet. In Ziff. 2 wird ausgeführt, dass bei Ausliegen mehrerer Parkscheine für den gleichen Parkscheinautomaten, die Ordnungswidrigkeit mit Ablauf des ersten Parkscheins beginne. Unter Ziff. 3 wird klargestellt, dass Abschleppmaßnahmen bei ordnungswidrigem Parken unabhängig von der zulässigen Höchstparkdauer nach einer Stunde zulässig sind. In dem "Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung" (Bl. 61 ff. d. A.) werden zunächst §§ 45, 29 StVO erläutert. Auf Seite 4 wird unter der Rubrik "Einschreiten" veranschaulicht, wann eine Abschleppmaßnahme in Betracht kommt und wann dies nicht der Fall ist. In dem "Infoblatt 27: Parkflächenmarkierungen" (Bl. 254 d. A.) wird das Zeichen Nr. 74 der Anlage 2 zu § 41 StVO erörtert. Unter "Praxis" heißt unter Ziff. 3, dass das Parken außerhalb von Parkflächenmarkierungen nur verboten ist, wenn gegen ein weiteres Verbot verstoßen werde. Hierfür werden in einem Klammerzusatz Beispiele aufgezählt. Unter Ziff. 4 wird mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit Schwerbehindertenparkplätzen auch ein geringfügiges Hereinragen zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen könne und eine Abschleppung rechtfertige. Sei eine Abschleppung nicht durchführbar, könne bei nur minimalem Hereinragen in die Parkflächenmarkierung der Tatbestand "Sie parkten verbotswidrig und verhinderten dadurch die Nutzung gekennzeichneter Parkflächen" angewendet werden. Sodann werden "wichtige" Tatbestände genannt, denen ein fest beziffertes Verwarngeld zugeordnet wird. In dem "Informationsblatt 2: Abschleppen vor Grundstücksein-/-ausfahrt" (Bl. 237 d. A.) wird anhand von Kommentarliteratur § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erläutert. Am Ende heißt es auf Seite 2 unter "Praxis", dass im Bereich der Grundstückseinfahrt das Parken auf der Fahrbahn verboten sei und auf Verlangen des Berechtigten verwarnt werden könne. Eine Abschleppung des Fahrzeugs sei nach pflichtgemäßem Ermessen möglich, die Hürden hierfür seien jedoch verhältnismäßig hoch. Sodann wird für eine solche Situation ein Beispiel genannt. Das "Infoblatt 3: Einschreiten in (faktisch) öffentlichem Verkehrsraum" (Bl. 238 d. A.) erläutert die allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 1 StVO (VwV-StVO § 1) und stellt unter "Praxis" fest, dass entscheidend für das Einschreiten nicht sei, ob ein öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum vorliege, sondern ob es sich um einen tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum handele. Sei das Privatgelände nicht eindeutig abgegrenzt und parkten im fraglichen Bereich nicht nur die Anwohner selbst, gelte die StVO und sie seien befugt, zu handeln. In dem Infoblatt wird ferner § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO veranschaulicht. Unter Ziff. 2 heißt es, dass Abschleppen auch ohne Behinderungen oder Gefährdungen möglich sei. Unter "Praxis" wird auf § 39 Abs. 2 StVO Bezug genommen, nach dem Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen. Bei Abschleppmaßnahmen vor oder in einer Feuerwehrzufahrt müsse daher als Abschleppgrund im Falle dort vorhandener Verkehrszeichen dieses gewählt werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Ordnungswidrigkeit nach § 19 OWiG jedoch mit dem höchstdotierten Verwarngeldbetrag geahndet werde. Danach ergeben sich auf Grundlage der vorstehenden Arbeitsanweisungen und Informationsblätter für den Kläger im Wesentlichen nur Ermessens- und Beurteilungsspielräume bei dem Anordnen von Abschleppmaßnahmen anstelle des Ausstellens einer Verwarnung. Hierzu existiert aber eine eigene "Arbeitsanweisung Abschleppungen" (Bl. 228 ff. d. A.), die im Detail vorgibt, wie sich die Mitarbeiter der beklagten Stadt bei rechtswidrig und verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum verhalten sollen. So wird unter Ziff. 2 die Ermittlung von Fahrzeugführern, die ihre Handynummern auslegen, unter Erläuterung der maßgeblichen Rechtsprechung abgehandelt. Es wird dezidiert dargestellt, wann ein Anruf erfolgt und welche Frist zur Beseitigung des Verkehrsverstoßes abgewartet wird. Die beklagte Stadt nimmt an dieser Stelle ausdrücklich Bezug auf das Gebot der Selbstbindung der Verwaltung, durch das sie nochmals verdeutlicht, dass ihr an einem einheitlichen Handeln ihrer Mitarbeiter gelegen ist. Auch dies zeigt, dass Abwägungsprozesse weitestgehend vorgezeichnet sind. Unter Ziff. 3 wird klargestellt, dass Umsetzungen stets zu prüfen sind. Aber auch bei dieser Prüfung ist der Kläger nicht frei, denn eine solche ist nur durchzuführen, wenn ein ordnungsgemäßer Parkplatz in unmittelbarer Nähe frei ist. Unter Ziff. 4 wird ebenfalls eingehend der Umgang mit Diplomatenfahrzeugen festgelegt. Der Begriff der konkreten Gefährdung wird als gegeben angesehen, wenn diese das Entfernen des Fahrzeugs unaufschiebbar erfordert. Ziff. 5 setzt sich mit Fahrzeugen auseinander, die außerhalb Deutschlands zugelassen sind, Ziff. 6 regelt das Abschleppen von Autos, in denen sich Tiere befinden. Unter Ziff. 7 wird das Abschleppen von defekten Fahrzeugen behandelt. Dort heißt es, dass eine Abschleppung erst nach einer Wartezeit von zwei Stunden durchgeführt werden solle, wobei den weiteren Umständen der Verkehrssituation Rechnung zu tragen ist. Genannt werden hier als Beispiele auslaufende Betriebsstoffe und der Fall eines Notstandes (drohendes Hochwasser, kurzfristig notwendige Baumfällarbeiten oder Straßenarbeiten). Ziff. 8 enthält Weisungen zum Umgang mit zur Entstempelung vorgesehenen Fahrzeugen, Ziff. 9 regelt die Zuständigkeiten bei nicht zugelassenen Fahrzeugen. Ein Handeln des Klägers ist nach den klaren Vorgaben der beklagten Stadt nur in wirklich dringenden und unaufschiebbaren Ausnahmefällen - genannt werden gefährdend abgestellte Kfz und auslaufende Betriebsstoffe - außerhalb der Erreichbarkeit der Einheit 36.33 notwendig. In diesem Fall ist die Funkleitzentrale zu informieren, die dann die Abschleppung veranlasst. Unter Ziff. 10 ist schließlich der Umgang mit besonderen Fahrzeugen wie SUV, Transporter, Lkw, Omnibus, Motorrad oder Anhänger festgelegt. Auch hier besteht eine eindeutige Weisungslage, wer in diesem Fall zu verständigen ist und welche Informationen weiterzugeben sind. Unter Ziff. 11 werden Abschleppkategorien zusammengefasst. An dieser Stelle ist der Umgang mit dem während der Abschleppmaßnahme hinzukommenden Fahrzeugführer minuziös bis zur Festlegung der Wartezeit vorgegeben. Weiter heißt es dort, dass über die Kosten der Abschleppung vor Ort keinerlei Auskünfte erteilt werden. Sodann werden die Kategorien "Storno", "Leerfahrt (50 % der Kosten)", "Teilleistung (70 % der Kosten)", "Umsetzungen", "Vollleistung" und "Abschleppung/Zurückbehaltungsrecht" erläutert. Ziff. 12 verhält sich schließlich ausführlich zu den Abschleppgründen. Zunächst wird abstrakt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erklärt. In zahlreichen Unterziffern werden auf den Seiten 6 bis 12 (Bl. 230 RS d. A. - Bl. 233 RS d. A.) Tatbestände wie Zuparken anderer Kfz, Parken vor/in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder Parken in durch Verkehrszeichen reglementierten Bereichen unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung aufgeführt, welche eine Abschleppmaßnahme gebieten. In der Darstellung der einzelnen Tatbestände wird insbesondere die Dauer der Wartefristen mitgeteilt. Sodann folgen Hinweise zum Ausfüllen der Abschleppniederschrift, dem Verhalten nach Abschluss der Abschleppmaßnahme und zur Freigabe von abgeschleppten Fahrzeugen ohne Kosten. Dem Kläger ist an dieser Stelle zuzugestehen, dass durch die Anweisungen und Informationsblätter seine Ermessens- und Beurteilungsspielräume insofern nicht eingeschränkt werden, als er immer auch eine Einzelfallentscheidung darüber zu treffen hat, ob eine Abschleppmaßnahme im jeweiligen Anlassfall verhältnismäßig ist. Dementsprechend heißt es in der Arbeitsanweisung unter Ziff. 12 auch, dass eine angemessene Abschleppmaßnahme voraussetzt, dass die Folgen (Kosten der Maßnahme und Aufwand des Abholens) mit dem Nutzen abgewogen werden (Zweck-Mittel-Relation). Der Nachteil dürfe in keinem Missverhältnis zum erstrebten Zweck stehen. Deshalb seien vor Ort immer nach pflichtgemäßem Ermessen die konkreten Gesamtumstände zu prüfen. Dieser eröffnete Ermessen- und Beurteilungsspielraum wird allerdings wieder beschränkt, indem erläutert wird, welche Voraussetzungen für die Vornahme einer Abschleppung gegeben sein müssen. Voraussetzung sei, dass eine Behinderung eintreten könne (also bei Vorliegen einer abstrakten Behinderung). Eine konkrete Behinderung müsse nicht festgestellt werden, weil die Polizei nicht warten müsse, bis sich die Störung unmittelbar auswirke. Es müsse auch immer eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vorliegen. Von Abschleppmaßnahmen sei abzusehen, wenn aufgrund konkreter Umstände eine Beeinträchtigung des Verkehrs ausgeschlossen sei oder wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Auto erscheine. Durch die sich anschließend Erläuterung der Abschleppgründe unter Ziff. 12 wird der vom Kläger anzustellende Abwägungsprozess jedoch vorweggenommen. Dies wird beispielsweise daran deutlich, dass unter 12.3.3 die konsequente Freihaltung aller Radwege als dringend geboten angesehen und darauf hingewiesen wird, dass ein parkendes Kfz auf Radwegen immer eine Funktionsbeeinträchtigung bewirke. Unter 12.2.8 heißt es zuvor, dass insbesondere in allen Einmündungs- und Kreuzungsbereichen aufgrund möglicher Sichtbehinderung und einhergehender Gefährdung für die querenden Fußgänger ein konsequentes Einschreiten zugunsten der schwächsten Verkehrsteilnehmer unerlässlich sei. Unter 12.3.7 wird bestimmt, dass zum Schutz der Fußgänger sichtbehindernd abgestellte Fahrzeuge umgehend abzuschleppen sind. Die Anweisung gibt auf nahezu jede sich im ruhenden Verkehr stellende Frage eine Antwort. Danach sind aber die in einen Abwägungsprozess einzustellenden Überlegungen klar vorgezeichnet, so dass in dieser Hinsicht nur eine leichte geistige Arbeit zu erbringen ist. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers zu § 2 Abs. 5 BKatVO. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Regelsatz von mehr als € 20,00 als Verwarnungsgeld dieses bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf € 20,00 ermäßigt werden. Hierzu hat die beklagte Stadt vorgetragen, dass von der Möglichkeit der Reduzierung von Verwarngeldern aus fiskalischen Gründen in der Praxis kein Gebrauch gemacht werde. Es werde vielmehr von der Erhebung eines Verwarngeldes gänzlich Abstand genommen und stattdessen eine mündliche Verwarnung ausgesprochen. Ein solches Vorgehen erfolge, wenn die betroffene Person hinzukäme und der Kläger ggf. durch gezieltes Nachfragen den Eindruck erhalte, dass die Person Einsicht in das Fehlverhalten zeige oder das Verkehrszeichen falsch interpretiert bzw. nicht wahrgenommen habe. Auch aus der "Innerdienstlichen Anweisung Einstellung von Verwarn- und Bußgeldverfahren" (Bl. 244 d. A.) folgt bereits, dass eine Einstellung aus sonstigen Gründen (Einsicht, Notlage plausibel dargelegt, Alter/Behinderung des Fahrzeugführers etc.) möglich ist. Die beklagte Stadt verweist zu Recht darauf, dass dies nur eine leichte geistige Tätigkeit erfordert. Ebenso verhält es sich bei der Bewertung von Gefährdungslagen. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Bewertung einer Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls eine eigene Beurteilung der tatsächlichen Gesamtumstände einer festgestellten Regelwidrigkeit im ruhenden Verkehr erforderten. Im Falle eines in einer verkehrsberuhigten Straße bei einem auf einer nicht besonders zum Parken ausgewiesenen Fläche abgestellten Fahrzeug könne es sein, dass er überhaupt nichts unternehme, weil er feststelle, dass von dem Fahrzeug nicht nur keine Verkehrsbehinderung ausgehe, sondern dieses aufgrund der straßenbaulichen Verhältnisse eher dazu beitrage, andere Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung des Tempolimits anzuhalten. Stelle er fest, dass ein Fahrzeug zwar zu nah an einem Fußgängerüberweg abgestellt sei, dieses aber keine Sichtbehinderung verursache und damit keine konkrete Gefahr darstelle, könne er gänzlich auf eine Ahndung, jedenfalls aber auf eine Abschleppmaßnahme verzichten. Auch hier kann aber gerade vor dem Hintergrund, dass die Abwägungsprozesse in den Informationsblättern und Arbeitsanweisungen - vorliegend: "Infoblatt 27: Parkflächenmarkierungen" und "Arbeitsanweisung: Abschleppungen" Unterpunkte 12.3.7 und 12.3.8 - schon vorgegeben sind, nur von einer leichten geistigen Tätigkeit ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass es keine detaillierten Handlungsanweisungen zu den Bereichen StVZO und FZO gibt, führt nicht dazu, dass selbständige Leistungen anzunehmen sind. Nach dem unstreitigen Vortrag der beklagten Stadt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2017, Bl. 273 d. A.) werden von dieser Mängelkarten bereitgestellt, auf der neben Reifen und HU auch Mängel bezüglich Beleuchtung, Scheiben, Spiegel, Kennzeichen etc. angezeigt werden können. Danach erfolgt das Erkennen und Abarbeiten der Mängel anhand einer vorgegebenen Liste. Dies setzt, wenn überhaupt, allenfalls eine leichte geistige Arbeit voraus. Schließlich ergibt sich die Selbständigkeit auch nicht daraus, dass Situationen denkbar sind, in denen der Kläger parallel mehrere Aufgaben zu bewältigen hat. Zwar kann sich die Selbständigkeit durchaus daraus ergeben, wenn selbständige Vorentscheidungen hinsichtlich der Eilbedürftigkeit getroffen werden (vgl. für Untersuchungen im Krankenhausbetrieb BAG 16. April 1986 - 4 AZR 552/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 121) . Das Setzen von Prioritäten erweist sich im Falle des Klägers jedoch nur als eine selbständig zu treffende Entscheidung, nicht als das Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Nichts anderes gilt für den Arbeitsvorgang Nr. 5, der nur 5 % der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten ausmacht. Selbst wenn dieser mit dem einheitlichen Arbeitsvorgang Nr. 2 und Nr. 3 gemeinsam zu betrachten wäre, würden keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne vorliegen. Maßgeblich für die Erledigung der Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs Nr. 5, die Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten, ist die "Arbeitsanweisung: Sicherstellung" (Bl. 49 ff. d. A.) und das "Infoblatt Nr. 17: Sicherstellung von Urkunden" (Bl. 252 f. d. A.). In dem "Infoblatt Nr. 17: Sicherstellung von Urkunden" werden zunächst in Betracht kommenden Urkunden dargestellt und der Unterschied zwischen repressiver und präventiver Sicherstellung klargestellt. Unter Ziff. 3 und 4 werden die Straftatbestände Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren erläutert. Unter Ziff. 5 wird Schritt für Schritt das Vorgehen bei Anwesenheit von Berechtigten bzw. Beschuldigten beschrieben. Unter der Rubrik "Praxis" heißt es auf Seite 4 sodann, dass keine Sicherstellung bei schwarz/weiß-Kopien und schlechten Farbkopien sowie bei sichtbar abgelaufenen Dokumenten erfolge. Die weiteren klaren Vorgaben gelten Farbkopien und guten Farbkopien oder Urkundenmissbrauch. Die "Arbeitsanweisung: Sicherstellung" stellt ebenfalls die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für eine Sicherstellung voran. Unter Ziff. 2 heißt es, dass Gegenstände sichergestellt werden, die den Anschein eines (gültigen) Dokuments erweckten und somit ein ordnungsgemäßes Parken vortäuschten. Sichergestellt würden somit insbesondere Parkausweise für Bewohner, Parkausweise für Behinderte, Ausweis sozialer Dienst und andere Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. Unter Ziff. 3 ist der Umgang mit abgelaufenen Dokumenten klar vorgegeben. Hierbei wird differenziert zwischen abgelaufenen Dokumenten, bei denen das Datum gut erkennbar ist, Dokumenten bei denen das Gültigkeitsdatum nicht erkennbar ist und Ausweise, die bekanntermaßen abgelaufen sind und bei denen das Gültigkeitsdatum verdeckt ist. Zu jeder Konstellation werden Handlungsanweisungen angebracht. Ziff. 4 regelt den Umgang mit offensichtlichen Kopien und bestimmt, was zu veranlassen ist, konkret keine Sicherstellung, aber eine Ordnungswidrigkeitsanzeige. Unter Ziff. 5 werden mögliche Straftatbestände vorgestellt, wobei das Legalitätsprinzip eingeführt wird. Ziff. 6 legt fest, wann Verwaltungszwang anzuwenden ist. Der Zwangsgeldrahmen wird anschließend vorgestellt (€ 10,00 bis € 50.000,00). Nach pflichtgemäßem Ermessen wird ein Zwangsgeld für die genannten Sicherstellungen zwischen € 50,00 und € 200,00 erhoben. Unter Ziff. 7 "Praktischer Vollzug" wird fahrplanartig die Reihenfolge der Vorgehensweise festgelegt. Unter Ziff. 8 wird der Grundsatz "ne bis in idem" erklärt. Unter Ziff. 10 und 11 werden Asservate und der Umgang hiermit erörtert. Ziff. 12 enthält eine Kurzzusammenfassung. Die beigefügten Anlagen enthalten Beispiele und Erklärungen für gefälschte oder missbräuchlich verwendete Parkausweise sowie eine Checkliste für Sicherstellungs-Vermerke. Danach verbleibt dem Kläger aber lediglich ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes zwischen € 50,00 und € 200,00. Bei allen anderen Arbeitsschritten besteht eine unmissverständliche Weisungslage. Der dem Kläger bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes verbleibende Ermessens- und Beurteilungsspielraum verlangt keine Abwägungsprozesse, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Denn in Ziff. 6 der "Arbeitsanweisung: Sicherstellung" wird festgelegt, dass das Zwangsgeld als Beugemittel nach § 50 HSOG verhängt werden kann, wenn sich der Betroffene weigert, den Gegenstand zur Überprüfung herauszugeben. Als Beugemittel stellt das Zwangsgeld aber keine Strafe dar, sondern dient allein dazu, den Willen des Verantwortlichen für die Zukunft zu beeinflussen (VwVG/VwZG/Sadler 9. Aufl. § 11 Zwangsgeld) . Die Höhe des Zwangsgeldes muss jedenfalls danach bemessen werden, ab welcher Höhe der Betroffene voraussichtlich seiner Verpflichtung nachgehen wird. Da der Rahmen von der beklagten Stadt hier eng begrenzt ist und die Tatbestände, in denen sich die Frage eines Zwangsgeldes überhaupt stellt, klar umrissen sind, kann insgesamt nur von einer leichten geistigen Tätigkeit ausgegangen werden. Es kann vor diesem Hintergrund dahin stehen, ob auch bei Annahme selbständiger Leistungen im Umfang von nur 5 % der Gesamttätigkeit des Klägers solche überhaupt noch in rechtserheblichem Umfang vorlägen und auch ohne sie ein sinnvolles verwertbares Arbeitsergebnis erzielt werden könnte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Revision zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.