Leitsatz Das Aufhängen sogenannter Spanndecken in Räumen stellt kein bauliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 VTV-Bau dar, da die Spanndecke bautechnisch funktionslos ist und ausschließlich der Verschöneru
§ 1TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.) .
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der klagenden Kasse. Ihr Sachvortrages schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst (BAG
- September 2014 - 10 AZR 959/13 - NZA 2014, 1282 m.w.N.) . Nach diesen Maßgaben hat die klagende Sozialkasse schlüssig vorzutragen, dass die gewerblichen Mitarbeiter der beklagten Partei im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten, die dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen, ausgeführt haben. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn die klägerische Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Klagepartei muss demnach Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, der Betrieb werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 VTV zuordnen lassen, auch der Vortrag, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (BAG
- März 2012 - 10 AZR 610/10 - AP Nr.
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Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel auch gar nicht, wenn er nicht in jeden potentiell unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Betrieb einen Prüfer setzt, der die gesamte Tätigkeit ständig überwacht. Eine Partei, die - wie der Kläger in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien - keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Geschehensabläufe hat und deren Darlegung deswegen erschwert ist, kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann allerdings in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - AP Nr.
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- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der klägerische Vortrag nicht schlüssig. a. Das Anbringen der Spanndecken unterfällt nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV, da es weder der Herstellung eines Gebäudes dient, noch führt es ein Bauwerk seinem bestimmungsgemäßen Zweck zu. Dies ist jedoch auch im Rahmen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV erforderlich. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV unterfallen Betriebe, die Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern, dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" im § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV ist erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden (BAG
- September 2012 - 10 AZR 190/10 - AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.) . Diese Fertigteile werden als Bauteile aus verschiedenen Materialien beispielsweise zur Bekleidung von Außen- und Innenwänden oder zur Errichtung von Leichtbauwänden verwendet. Montagebauarbeiten sind auch der Aufbau bzw. der Zusammenbau vorgefertigter Teile zu einer Wand, wenn dies unmittelbar der Herstellung des Gebäudes dient (BAG
- Juli 1999 - 10 AZR 582/98 - NZA 2000, 43) . Zu den Aufgaben eines Trockenbaumonteurs zählt danach etwa der Einbau besonderer Konstruktionen als Schutz gegen Wärme, Schall, Sicht und Feuer (BAG
- September 1995 - 10 AZR 1018/94 - dokumentiert in Juris) . Das Anbringen der Spanndecken dient weder der Herstellung eines Gebäudes, noch führt das Anbringen von Spanndecken ein Bauwerk seinem bestimmungsgemäßen Zweck zu. Dies ist jedoch auch im Rahmen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV erforderlich (BAG
- Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - AP Nr. 336 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Daher kann es dahinstehen, ob durch das Anbringen der Folien tatsächlich industriell hergestellte und im Wesentlichen unveränderte Fertigteile montiert werden, was zumindest zweifelhaft erscheint, da an die Folie vor ihrem Einbau umlaufend eine Kunststofflippe angebracht werden muss, die später in das Aluprofil eingedrückt wird. Das Maß der Folie und damit einhergehend die Anforderungen, die an die Kunststofflippe hinsichtlich ihres Verlaufs (Zimmerecken, Wandschrägen, Aussparungen o.ä.) gestellt sind, sind bei jeder angebrachten Spanndecke unterschiedlich und werden im Vorfeld den konkret vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Entscheidender es jedoch, dass durch das Anbringen der Spanndecken weder ein Bauwerk seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt wird, noch der Herstellung eines Gebäudes dient. Obgleich die montierten Folien als Spanndecken bezeichnet werden, handelt es sich jedoch nicht um Decken im bautechnischen Sinn, da sie vollständig funktionslos sind. Eine Spanndecke erfüllt keine statische Aufgabe, weil sie weder belastbar ist noch stabilisierend wirkt. Sie dient weiterhin in keiner Weise dem Sichtschutz. Auch hinsichtlich der Akustik ist sie funktionsfrei. Ihre Montage bezweckt weder die Absorption oder die Verstärkung von Schall, noch ist sie geeignet, den Ein- und/oder Austritt von Geräuschen zu reduzieren oder gar zu verhindern. Darüber hinaus bewirkt sie weder eine Änderung des Raumklimas noch einen Kälte- oder Wärmeschutz. Schließlich ist sie auch nicht geeignet, einen Schutz bei oder einen Schutz vor Feuer zu bieten. Der von der Rechtsprechung in Bezug auf § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV angenommene Grundsatz, dass zu den baulichen Leistungen alle Arbeiten gehören, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, d.h. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit (BAG
- Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - NZA 2014, 791) ist auch insoweit zu beachten. Die von der Beklagten angebrachten Spanndecken dienen ausschließlich der Verschönerung des Raums und stellen mithin keine bauliche Leistung im Sinne des VTV dar. b. Im Ergebnis gilt das gleiche hinsichtlich eines Unterfallens des Betriebs der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Hiernach unterfallen Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, dem VTV. Neben der Zweckbestimmung ist weiterhin erforderlich, dass der betreffende Betrieb baulich geprägt ist. In dem Betrieb muss mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet werden (BAG vom
- April 2007 - 10 AZR 246/06 - NZA-RR 2007, 528 ) . Auch hieran fehlt es vorliegend. Zwar ist es zutreffend, dass Folien als Arbeitsmaterialien in weiten Bereichen des Baugewerbes verwandt werden, beispielsweise bei Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit nach Abschnitt V Nr. 1 VTV, bei Dämm- und Isolierarbeiten nach Abschnitt V Nr. 9 VTV oder bei Estricharbeiten nach Abschnitt V Nr. 11 VTV. In all diesen Fällen erfolgt der Einsatz der Folien allerdings funktionsbezogen, woran es vorliegend fehlt. Die verwendeten Arbeitsmittel wie ein Schachtel zum Eindrücken der Kunststofflippe in das Aluprofil ist ebenso ein Arbeitsmittel des Baugewerbes wie der etwaige Einsatz eines Heißluftgeräts. Allerdings wendet die Beklagte keine Arbeitsmethoden des Baugewerbes an. Dies ergibt sich schon daraus, dass unter anderem "das Bekleiden von Deckenflächen" nach § 4 Ziffer 19 der Verordnung über die Berufsbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatter vom
- Mai 2004 zum Gegenstand der Berufsausbildung zum Raumausstatter gehört und im Rahmen der Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich der Auswahl und des Verspannens von Deckenbekleidungsstoffen vermittelt werden. c Die Frage, ob Mitarbeiter der Beklagten, Subunternehmer der Beklagten oder sonstige Drittunternehmen die Unterkonstruktionen nebst den Aluprofilen, in die die Spanndecke eingeclipst wird, montieren, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die Montage durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgen sollte und man diese Tätigkeit als eigenständige bauliche Leistung ansehen könnte, so wäre nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten diese Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend ausführen. III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da der Betrieb der Beklagten nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfällt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. V. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst, da die Frage, ob das Anbringen von Spanndecken eine baugewerbliche Tätigkeit darstellt, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005038