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Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6 Sa 205/18 Beschluss § 114 ZPO, § 114 ZPO

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. Januar 2018, 3 Ca 5710/17 nachgehend BAG, 3 AZB 14/18 Tenor Der Antrag des Klägers Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom
  2. Januar 2018 - 3 Ca 5710/17 - zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgungsauskunfts- bzw. Zahlungsansprüche. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am
  3. Dezember 2017 war der Kläger nicht erschienen. Er war ausweislich der Postzustellungsurkunde unter dem
  4. November 2017 zu dem Termin geladen worden (Bl. 52 d. A.). Da der Kläger nicht erschienen ist, wurde die Klage durch Versäumnisurteil antragsgemäß abgewiesen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 330 ZPO). Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 60 d. A.) am
  5. Dezember 2017 (einem Mittwoch) zugestellt. Mit der Rechtsmittelbelehrung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden kann und dass der Einspruch innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Zustellung entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes erklärt werden muss. Der Einspruch des Klägers ging beim Arbeitsgericht am
  6. Dezember 2017 ein. Dieser Einspruch ist entgegen der Annahme des Klägers nicht innerhalb der im arbeitsgerichtlichen Verfahren gültigen Notfrist von einer Woche nach Zustellung (§ 59 ArbGG) eingegangen. Das Fristende bei Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, endet im Fall des § 187 Abs. 1 BGB, der hier einschlägig ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Ereignis in diesem Sinne ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB die Zustellung des Versäumnisurteils. Der Einspruch hätte also bis Mittwoch, den
  7. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingehen müssen. Das Arbeitsgericht hat den Kläger auf den verspäteten Eingang seines Einspruches hingewiesen und auch über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung informiert. Nach fruchtlosem Fristablauf hat das Arbeitsgericht dann den Einspruch des Klägers durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 341 ZPO als unzulässig verworfen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am
  8. Januar 2018 zugestellt. Mit seinem am
  9. Februar 2018 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen Antrag begehrt der Kläger Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichtes vom
  10. Januar
  11. Die begehrte Prozesskostenhilfe ist dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zu versagen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger vorliegend die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom
  12. Dezember 2017 - 3 Ca 5710/17 - nicht eingehalten hat. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005042

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