haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand, wenn der Arbeitnemer auf den Eintritt der Bedingung maßgeblichen Einfluss hat. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
sgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer Befristungskontrollklage über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses und um einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Die Beklagte ist ein
ternational tätiger Logistik- und Speditionsdienstleister, dessen deutscher Hauptsitz sich
A befindet. Sie unterhält einen Betrieb
der "B" am Flughafen C. Der Kläger ist am X. XX 1975 geboren, geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er schloss am 12. Mai 2015 einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: "§ 1 Beginn der Tätigkeit, Aufgabengebiet, Befristung, Probezeit, Kündigung nach Probezeit, aufschiebende Bedingung Führungszeugnis Der Mitarbeiter wird mit Wirkung zum 01.07.2015 für die Betriebsstätte C, Betriebsteil Gateway Lager, als Frachtabfertiger/Staplerfahrer eingestellt. ... Das Arbeitsverhältnis ist bis zum Ablauf des 30.06.2016 nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet und endet ohne Kündigung zu diesem Zeitpunkt, wenn eine Fortsetzung nicht spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Frist schriftlich vereinbart wird. ... Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit,
der das Arbeitsverhältnis gemäß dem anwendbaren Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes
Hessen mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden kann. .... Der Arbeitsvertrag wird wirksam vorbehaltlich der Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses bis spätestens zum 15.09.2015 . Das Führungszeugnis darf nicht älter sein als 3 Monate. Die Kosten für dieAusstellung des Führungszeugnisses werden vom Unternehmen an den Mitarbeiter gegen Vorlage einer Quittung zurückerstattet. ... § 3 Geltung von Tarifverträgen Vorrangig gelten die Bestimmungen dieses Arbeitsvertrags.Das Unternehmen ist derzeit u.a. Mitglied im Arbeitgeberverband "Vereinigung des Verkehrsgewerbes
Hessen" und deshalb an die Tarifverträge für die gewerblichen Angestellten des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes
Hessen
deren jeweils gültiger Fassung gebunden. Diese Tarifverträge werden, soweit
diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, aus Gründen der Gleichstellung auf das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der Mitarbeiter
der gleichen Weise angewendet, wie sie nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft gelten. ... § 20 Schriftform, Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Anlagen Dieser Vertrag ist
haltlich vollständig. Formlose Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages - ausgenommen
dividualabreden - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. ...." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages nebst Anlagen wird auf Blatt 33 bis 53 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte verwendet dieses Arbeitsvertragsmuster
ihrem Betrieb vielfach. Der Kläger hat ab dem 1. Juli 2015 seine Tätigkeit für die Beklagte als Frachtabfertiger/Staplerfahrer
der B mit einer Bruttomonatsvergütung
Höhe von zuletzt durchschnittlich € 2.808,00 aufgenommen. Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Kläger ein am
des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes
Hessen vom
6 des Arbeitsvertrages sei eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages vereinbart. Er hat behauptet, er habe erst nach dem
B weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei
folge der sachgrundlosen Befristung beendet. Eine echte Bedingung sei § 1 Abs. 6 des Arbeitsvertrages nicht vereinbart. Aus § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ergebe sich der Wille, das Arbeitsverhältnis
jedem Fall durchführen zu wollen. Selbst wenn man eine aufschiebende Bedingung annehmen wollte, habe der Kläger den Bedingungseintritt treuwidrig vereitelt, weil er das Führungszeugnis erst verspätet abgegeben habe. Die Parteien hätten durch die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ab dem
6 des Arbeitsvertrages sei eine Bedingung vereinbart worden, die unstreitig nicht eingetreten sei. Eine treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts hat es verneint. Aus der Begründetheit des Antrages zu
nerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
den Nachmittagsstunden eines Tages
der Woche vom
Freizeitkleidung erschienen. Sie meint, damit sei - für den Fall, dass man die Vereinbarung einer Bedingung
6 des Arbeitsvertrages annehme - die Bedingung eingetreten. Im Übrigen hält sie an ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, dass
6 des Arbeitsvertrages weder eine aufschiebende noch eine auflösende Bedingung vereinbart worden sei und vertieft diese Auffassung. Vielmehr sei durch die Regelung dem Kläger ein Hinweis gegeben worden, dass sie - die Beklagte - vom Recht zur Beendigung Gebrauch machen werde, wenn der Kläger das Führungszeugnis nicht rechtzeitig vorlege. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Doppelbefristung
Form einer auflösenden Bedingung und einer zeitlichen Befristung zum 30. Juni 2016 vereinbart hätten.
1 des Arbeitsvertrages sei vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 1. Juli 2015 beginnen sollte. Es sei der Wille der Parteien gewesen, das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Regelung
6 des Arbeitsvertrages
Kraft zu setzen und durchführen zu wollen. Selbst wenn man
der Regelung eine aufschiebende Bedingung sehen wolle, sei zuvor von einem Schwebezustand auszugehen,
dem das Rechtsgeschäft jedoch schon Wirkungen entfalte. Die Vereinbarung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses unterliege nicht dem Schriftformgebot, sondern nur die Befristung selbst. Ein "Zuvorarbeitsverhältnis" sei nicht anzunehmen, da es um ein und dasselbe Arbeitsverhältnis gehe. Auch sei das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt. Sie hält - für den Fall verspäteter Abgabe des Führungszeugnisses - auch an ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung zum treuwidrigen Verhalten des Klägers fest. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 - 4 Ca 3892/16 - die Klage
sgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er behauptet, er habe das Führungszeugnis erst am
Nachtschicht arbeitete und vom
der von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffneten Personalabteilung der Beklagten vorlegen können. Er habe am
einem Rechtsstreit über den Bestand eines Arbeitsverhältnis eingelegt ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). B. Die Berufung ist auch begründet. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Befristung ist als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Unterstellt, der Kläger hat das Führungszeugnis vor dem 15. September 2015 bei der Beklagten abgegeben, schließt sich die entscheidende Berufungskammer der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2017 - 10 Sa 1554/16 - die
einem Berufungsrechtsstreit gegen ein die Klage abweisendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
dem gesetzlichen Rahmen von zwei Jahren. Die Parteien haben
3 des von ihnen am
folge der aufschiebenden Bedingung
6 des Arbeitsvertrages noch nicht voll wirksam geworden war. Der Kläger ist ab dem 1. Juli 2015 vielmehr während eines Schwebezustands tätig geworden. Wird ein Arbeitnehmer schon vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung tätig, während der Vertrag nur Vorwirkungen entfaltet, so wird der Arbeitnehmer hingegen nicht auf der Grundlage eines anderen Arbeitsvertrages iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG tätig. Der Vertrag ist vielmehr der gleiche, auch wenn er noch nicht voll wirksam geworden ist. aa) Die Berufungskammer teilt zunächst die Auffassung des Klägers, dass die Parteien
6 des Arbeitsvertrages eine aufschiebende Bedingung vereinbart. Mit der Verabredung einer Bedingung knüpfen die Parteien rechtsgeschäftliche Wirkungen an ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt derzeit noch objektiv ungewiss ist. Wollen die Beteiligten, dass die von der Bedingung abhängig gemachten Rechtswirkungen erst mit Eintritt des Bedingungsfalles eintreten sollen, so handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (vgl. Dörner
Schulze BGB 9. Aufl. § 158 Rn. 7). Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien eine aufschiebende Bedingung vereinbart. Dies ergibt die Auslegung. Maßgeblich kommt es auf den Standpunkt eines besonnenen und objektiven Dritten an, §§ 133, 157 BGB. Für das Vorliegen einer solchen auflösenden Bedingung spricht der Wortlaut
6 des Arbeitsvertrages. Die dort gewählte Formulierung "wird wirksam" deutet darauf hin, dass der Vertrag erst volle Wirksamkeit nach Vorlage des Führungszeugnisses entfalten sollte.
sbesondere die Verwendung des Terminus "aufschiebende Bedingung"
der Überschrift zu § 1 spricht stark dafür, dass die Parteien auch im Rechtssinne eine aufschiebende Bedingung vereinbaren wollten. Hinzu kommt, dass es im Arbeitsleben nicht unüblich ist, die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages von dem Vorliegen bestimmter Atteste, z.B. medizinische Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder auch Führungszeugnissen, abhängig zu machen. Dass die gewählte rechtliche Konstruktion möglicherweise Schwierigkeiten mit sich bringt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, wonach der Arbeitnehmer bereits zum 1. Juli 2015 eingestellt werden sollte, kann angesichts des im Prinzip eindeutigen Wortlauts der Regelung nicht dazu führen, ihr einen anderen
halt, z.B. im Sinne eines vertraglichen Rücktrittsrechts oder einer auflösenden Bedingung, zu geben.
Bezug auf Arbeitsverträge zulässig (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
Preis Der Arbeitsvertrag 5. Aufl. S. 935) oder an die Vorlage bestimmter Bescheinigungen, etwa Führungszeugnisse, anknüpfen (allgemein Windeln
Maschmann/Sieg/Göpfert Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht
Betracht. Es handelt sich um einseitig von der Arbeitgeberin vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Klausel hält einer
haltskontrolle stand, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat ein anzuerkennendes
teresse daran, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die ein einwandfreies Führungszeugnis aufweisen. Will die Arbeitgeberin sicherstellen, dass sie sich rechtlich nicht fest bindet, solange das Führungszeugnis nicht vorliegt, bietet sich ein Rückgriff auf die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung an. Der Arbeitnehmer wird hierbei nicht unangemessen benachteiligt. Auf den Eintritt der Bedingung hat er einen unmittelbaren Einfluss. Wenn und sobald er das Führungszeugnis rechtszeitig vorlegt, wird der Vertrag voll wirksam.
soweit hat der Arbeitnehmer auch Einfluss auf die Dauer des Schwebezustands. Zweifel an der Transparenz der Regelung bestehen nicht, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
sbesondere aufgrund der Überschrift des § 1 des Arbeitsvertrages, die als Teil "Aufschiebende Bedingung Führungszeugnis" enthält kann nicht ernsthaft fraglich sein, welche rechtliche Konstruktion zu Grunde liegen sollte. bb) War der Arbeitnehmer bereits vor Eintritt der auflösenden Bedingung tätig, so geschah auch dies nicht auf der Grundlage eines "anderen" Arbeitsverhältnisses iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Schulze BGB 9. Aufl. § 158 Rn. 7).
der Wissenschaft wird auch von Vorwirkungen des Bedingungseintritts bzw. von einer Anwartschaft gesprochen (vgl. MüKo-BGB/Westermann 7. Aufl. § 158 Rn. 39; Dörner
Schulze BGB 9. Aufl. § 158 Rn. 7; Staudinger/Bork Neubearb. 2015 § 158 Rn. 20). Der "Anwartschaftsberechtigte" hat jedenfalls eine "besondere Rechtsposition"
ne (näher zur dogmatischen Einordnung der Rechtsposition während des Schwebezustand Staudinger/Bork Neubearb. 2015 § 158 Rn. 56 ff.) . Tritt die Bedingung ein, erstarkt die gesicherte Rechtsposition zum Vollrecht (vgl. Erman/Armbrüster
Kauf. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass die Parteien unabhängig von dem schriftlich Vereinbarten ein anderes Arbeitsverhältnis stillschweigend begründet haben,
dem er mit Wissen und Wollen der Beklagten seit dem 1. Juli 2015 gearbeitet hat. Grundlage war für beide Seiten vielmehr erkennbar stets der schriftliche Arbeitsvertrag, der aufgrund zunächst noch nicht erfolgter Vorlage des Führungszeugnisses bloß noch nicht voll wirksam geworden war. Ein Wille
sbesondere auf Seiten der Arbeitgeberin, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande kommen sollte, kann den Umständen nach aus einem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht angenommen werden.
BfG. Wird der Arbeitnehmer noch vor Eintritt einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung und damit während des Schwebezustandes tätig, so wird er nicht auf Grundlage eines zuvor bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG tätig. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, Kettenbefristungen entgegenzuwirken (vgl. ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 97). Dem Arbeitgeber sollte nicht die Möglichkeit eingeräumt sein, an ein bereits abgeschlossenes befristetes oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis eine sachgrundlose Befristung anzuschließen. Der Sinn und Zweck dieser Regelung sind aber dann nicht einschlägig, wenn im Falle einer aufschiebenden Bedingung der Arbeitnehmer vor Eintritt des Ereignisses die Arbeit aufgenommen hat. Denn es handelt sich stets um ein und dasselbe Arbeitsverhältnis, das von einem unsicheren Schwebezustand
den Status eines voll wirksamen Rechtsgeschäfts übergeht. Der Annahme von zwei unterschiedlichen Vertragsverhältnissen steht auch die Grundkonzeption des Gesetzes
den §§ 158 ff. BGB entgegen. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers schließen die Parteien im Falle einer Bedingung nicht "zwei" Rechtsgeschäfte ab, sondern nur ein einziges mit unterschiedlichem Wirkungsgrad
zeitlicher Hinsicht. Die vom Kläger angenommene Gesetzesauslegung erschiene zudem formalistisch und im Hinblick auf eine lebensnahe Betrachtungsweise unangemessen Wenn ein Vertragsteil bereits vor dem Eintritt des Ereignisses die Vertragspflichten aufnimmt, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass der schriftlich abgeschlossene Vertrag erfüllt werden soll und nicht etwa ein anderes Vertragsverhältnis. Die Gefahr, dass der Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich Kettenbefristungen vereinbaren will, erscheint zudem bei einer auflösenden Bedingung gering.
der Praxis kommen auflösende Bedingungen idR. vor, um sicherzustellen, dass bestimmte medizinische oder sicherheitsrelevante Bestätigungen zeitnah zu dem Vertragsabschluss vorgelegt werden. Eine lange Phase der Unsicherheit - wie bei einer Befristung mit oder ohne Sachgrund - muss der Arbeitnehmer bei einer auflösenden Bedingung nicht hinnehmen. Zudem ist zu bedenken, dass die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung schon gar keiner Kontrolle nach dem TzBfG unterliegt. Eine Umgehung des Kündigungsschutzes kommt, wie bereits oben ausgeführt, nicht
Betracht. Zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Eintritt der aufschiebenden Bedingung
der Sphäre des Arbeitnehmers liegt und von dessen Verhalten abhängig ist, liegt der Gedanke eines Rechtsmissbrauchs fern. Dem entspricht es, dass es von der wohl herrschenden Meinung
der Rechtsprechung als zulässig angesehen wird, wenn die Parteien bei einem befristeten Vertrag den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitstätigkeit einvernehmlich vorverlegen. Dies wird deshalb für unbedenklich gehalten, weil sich das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG nur auf die Befristungsabrede selbst bezieht, nicht auf einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages, die somit auch stillschweigend abgeändert werden können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
BGB bestimmt, dass die Parteien abweichend von der Wirkung des Eintritts des Ereignisses nur "ex nunc" autonom vereinbaren können, dass die Wirkungen des Bedingungseintritts auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. Die Rückbeziehung hat stets nur schuldrechtliche Wirkung.Ob die Parteien eine solche Rückbeziehung des Bedingungseintritts vereinbaren wollten, ist eine Auslegungsfrage (vgl. MüKo-BGB/Westermann
Kauf genommen, dass mangels Vorlage eines Führungszeugnisses der Vertrag doch nicht (voll) wirksam sein könnte im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.
dem sie begannen, das Arbeitsverhältnis unmittelbar
Vollzug zu setzen, haben sie aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die Vorlage des Führungszeugnisses als keine unüberwindliche Hürde angesehen wurde, sondern eher als "Formsache". Dann entsprach es aber dem Willen beider Parteien, dass mit Vorlage des Führungszeugnisses mit Rückwirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ein voll wirksames Arbeitsverhältnis begründet werden sollte.
seinem Sachvortrag hierauf nicht berufen. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 MTV Transport und Verkehr. Nach der dortigen Regelung sind solche Zeiten als Betriebszugehörigkeit anzuerkennen, die eine Unterbrechung von weniger als zwei Monaten aufweisen. Die Regelung besagt nichts zu der Frage, ob eine Tätigkeit während eines Schwebezustandes nach § 158 BGB oder als Leiharbeitnehmer als Betriebszugehörigkeit iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzuerkennen ist. Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar (nur) klarstellen, dass Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit von weniger als zwei Monaten unschädlich sein sollen. Dies kann etwa eine Rolle spielen bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG oder von Kündigungsfristen, § 622 BGB. Eine konstitutive Erweiterung der Betriebszugehörigkeit, etwa auf Fälle der Leiharbeiter, würde den Wortlaut sprengen. 3. Die Befristung ist auch nicht wegen Verletzung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Das Schriftformgebot ist eingehalten. Die Parteien haben den Vertrag vom 12. Mai 2015 unterzeichnet und schriftlich abgeschlossen. Soweit der Kläger bereits ab dem 1. Juli 2015 tätig geworden ist, haben die Parteien keinen anderen Arbeitsvertrag - ggf. stillschweigend - abgeschlossen. Der Kläger ist, wie bereits oben zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ausgeführt, vielmehr einzig auf der Grundlage des Vertrages vom 12. Mai 2015 tätig geworden, der
folge des zunächst noch fehlenden Bedingungseintritt schon Vorwirkungen entfaltete, aber noch nicht voll wirksam geworden ist. Die erkennende Kammer folgt - wie bereits die Berufungskammer im Verfahren des Hessischen Landesarbeitsgerichts - 10 Sa 1554/16 - auch der Rechtsprechung, die annimmt, dass die Parteien des Arbeitsvertrages einvernehmlich und konkludent den Beginn der Tätigkeit bei einem befristeten Vertrag vorverlegen können, ohne gegen das Schriftformgebot zu verstoßen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. August 2010 - 15 Sa 2600/09 - Rn. 59, Juris; LAG Hessen 18. Dezember 2013 - 2 Sa 871/13 - Rn. 28 , Juris). II. Auf die Behauptung des Klägers, er habe das Führungszeugnis erst nach dem 15. September bei der Beklagten abgegeben, kommt es aus mehreren Gründen nicht an. Zum einen ist der Vortrag des Klägers
soweit nach Auffassung der Berufungskammer tatsächlich nicht hinreichend, denn er trägt nicht vor, welcher Person er das Führungszeugnis konkret übergeben hat. Sollte der Kläger das Führungszeugnis tatsächlich erst nach dem 15. September 2015 bei der Beklagten abgegeben haben, wäre zwar die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten. Der Nichteintritt der
6 des Arbeitsvertrages vereinbarten aufschiebenden Bedingung führt hingegen zum anderen auch nicht zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2016 hinaus besteht.
diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die aufschiebende Bedingung konkludent abbedungen haben. Hilfsweise gelangt die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Eintritt der Bedingung aus § 1 Abs. 6 des Arbeitsvertrages wider Treu und Glauben verhindert hat, mit der Folge, dass die Bedingung als eingetreten gilt, § 162 Abs. 1 BGB-
der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Vortrag (§ 67 ArbGG) der Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe des Führungszeugnisses vorgetragen, er habe das Führungszeugnis am 7. September 2015 per Post erhalten. Er habe
der Zeit vom
der Nachtschicht gearbeitet,
der Zeit vom
der Frühschicht eingesetzt gewesen. b) Daran fällt zunächst auf, dass der Kläger seine Begründung für die von ihm behauptete Abgabe des Führungszeugnisses nach dem 15. September 2015 ohne Erklärung
der Berufungsinstanz tatsächlich anders vorgetragen hat, als erstinstanzlich. Darüber hinaus mangelt es an tatsächlichem Vortrag des Klägers, welcher Person aus der Personalabteilung das Führungszeugnis vorgelegt hat. Dessen hätte es jedoch
sbesondere wegen des zulässigen ergänzenden Vortrages der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 10. Juli 2017 bedurft, wonach sich zwei Mitarbeiterinnen an das Erscheinen des Klägers
Freizeitkleidung
den Nachmittagsstunden eines Tages
der Woche vom
dem Wissen, das Führungszeugnis nicht rechtzeitig abgegeben zu haben, über den
Ansehung der von der Beklagten unwidersprochen vorgetragenen Kostenfreigabe (streitig ist
soweit nur der Zeitpunkt der Freigabe seitens der Beklagten) - die Erstattung der Kosten für das Führungszeugnis auch entsprechend der Regelung
6 S. 3 des Arbeitsvertrages erhalten hat. Die Beklagte hat -
diesem Fall - trotz der verspäteten Abgabe des Führungszeugnisses unverändert für mehr als neun Monate die Arbeitsleistung des Klägers entgegengenommen und die vertraglich vereinbarte Vergütung für die geleistete Arbeit gezahlt. Sie hat sich aus Anlass der Beendigungsanzeige vom
6 Satz 1 des Arbeitsvertrages abhängig sein sollte und haben dadurch diese Bedingung übereinstimmend stillschweigend abbedungen (vgl. zur Abbedingung einer aufschiebenden Bedingung
einem Mietvertrag durch konkludentes Handeln: BGH 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - Rn. 20 juris). b) Dem steht das Schriftformerfordernis
1 des Arbeitsvertrages nicht entgegen. aa) Von einer nicht
dividuell ausgehandelten qualifizierten Schriftformklausel kann durch
dividualabsprache abgewichen werden, unabhängig davon, ob die Klausel nach § 307 BGB wirksam ist. Der Vorrang der
dividualabrede (§ 305b BGB) gilt auch gegenüber einer nach §§ 305 ff. BGB angemessenen Schriftformklausel (vgl. BGH 21. September 2005 - XII ZR 312/02 - zu 2 a der Gründe, BGHZ 164, 133). Das bringt § 20 Abs. 1 des Arbeitsvertrages auch zum Ausdruck. Die vereinbarte Schriftform kann formlos, ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten abbedungen werden. Entscheidend ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das formlos Vereinbarte übereinstimmend wollen, selbst wenn sie nicht an die Formvorschrift gedacht haben (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn 83, juris).
sbesondere des
halts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 31 mwN.).
der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Vortrag (§ 67 ArbGG) der Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe des Führungszeugnisses vorgetragen, er habe das Führungszeugnis am 7. September 2015 per Post erhalten. Er habe
der Zeit vom
der Nachtschicht gearbeitet,
der Zeit vom
der Frühschicht eingesetzt gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, der 17. September 2015 sei der zweite Arbeitstag gewesen, an dem es ihm möglich gewesen sei, das Führungszeugnis im Personalbüro der Beklagten abzugeben. Die Personalabteilung ist unstreitig von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Auch
diesem Zusammenhang ist die tatsächliche Abweichung im Vortrag des Klägers unerklärt. Selbst wenn man die Freischichtzeit vom
der Zeit der Freischicht vom
sbesondere fehlt aber auch jeder Vortrag des Klägers dazu, welcher Person er das Führungszeugnis übergeben haben will. Dies geht zu seinen Lasten und lässt nur den Schluss zu, dass er iSv. § 162 Abs. 1 BGB bewusst und gewollt den Eintritt der Bedingung (Wirksamwerden des Arbeitsvertrages) verhindert hat. bb) Dieses Verhalten lässt den Schluss auf ein
soweit treuwidriges Verhalten zu, weil der Kläger zum einen keinen Grund nennt, warum er das Führungszeugnis nicht während der Freischichtzeit bereits vorgelegt hat. Zum anderen ist der Vortrag, der Kläger habe erst aufgrund anwaltlicher Beratung am 8. Juni 2016 von den Auswirkungen der verspäteten Abgabe erhalten - also er erst seither die Auffassung vertritt, dass die Befristung unwirksam ist - , nicht überzeugend. Die Formulierung
6 des Arbeitsvertrages ist deutlich. Dass der Kläger die Verpflichtung zur Abgabe eines Führungszeugnisses verstanden hat, zeigt bereits der Umstand, dass er ein Führungszeugnis beantragt und abgegeben hat. Es leuchtet nicht ein, aus welchem Grund er hingegen die im Text fett gedruckte Verpflichtung zur Abgabe bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.