Leitsatz Stützt der Kläger seine auf die Leistung einer Jahressonderzahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen auf eine Gesamtzusage und auf eine gekündigte, seiner Auffassung nach aber nachwirkende Betriebsvereinbarung "Jahressonderzahlung" , die ausschließlich diesen Regelungsgegenstand beinhaltet, ist es dem erkennenden Berufungsgericht versagt, der Klage aufgrund einer später abgeschlossenen und ebenfalls gekündigten Betriebsvereinbarung, die neben der Jahressonderzahlung noch zahlreiche weitere vergütungsrelevante Gegenstände regelt, die der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist und auf die die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung Bezug nimmt, stattzugeben. Hierin läge ein Verstoß gegen § 308 ZPO, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe in beiden Betriebsvereinbarungen deckungsgleich geregelt sind, weil sowohl hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens der beiden Betriebsvereinbarungen als auch hinsichtlich der Voraussetzungen für ihre Nachwirkung unterschiedliche Prüfprogramme bestehen. Etwas anderes folgt nicht aus der normativen Wirkung von Betriebsvereinbarungen; § 293 ZPO verpflichtet und berechtigt das erkennende Gericht nicht, entgegen § 308 ZPO gewissermaßen "von Amts wegen" eine Betriebsvereinbarung anzuwenden, auf die sich der Arbeitnehmer nicht berufen hat. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 9. Februar 2017, 19 Ca 1793/16 nachgehend BAG, 10 AZR 479/18 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2017 - 19 Ca 1793/16 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um einen Anspruch des Klägers auf Jahressonderzahlung für die Kalenderjahre 2015 und 2016. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der A (im Folgenden: A) zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 22. Juli/31. Juli 2003 (Bl. 5 ff. d.A.) seit dem 1. Februar 2004 als Luftfrachtabfertiger beschäftigt. Bereits zuvor war er seit dem 11. September 1996 bei der Firma B (im Folgenden: B) in Düsseldorf tätig. Nach Übergang des Arbeitsverhältnisses auf sie kündigte die A das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 27. Juni 2003 zum 31. August 2003. Sodann wurde der Arbeitsvertrag vom 22. Juli/31. Juli 2003 geschlossen. Ziff. 13 des Arbeitsvertrags regelt, dass die Vordienstzeiten seit 1996 anzurechnen seien. Der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag mit der B vom 10. September 1996 (Bl. 84 ff. der Akte) enthält einen Anhang vom 10. September 1996. Dieser sieht unter der Ziff. VI eine Jahressonderzahlung iHv. 650 DM vor. Zwischen der A und dem zum damaligen Zeitpunkt bei dieser bestehenden Betriebsrat wurde eine "Betriebsvereinbarung Jahressonderzahlung" (im Folgenden: BV Jahressonderzahlung) geschlossen, die in ihrem § 2 gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Jahressonderzahlung für solche Arbeitnehmer regelt, die am 1. November in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und seit dem 1. Juni des laufenden Jahres dem Unternehmen angehören. Weitere Regelungsgegenstände beinhaltete die undatierte BV Jahressonderzahlung nicht. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 17 ff. der Akte) Bezug genommen. Außerdem existiert ein Dokument mit dem Titel "Allgemeine Anstellungsbedingungen (Stand: 1.12.2002)" (im Folgenden AAB 2002), mit einem Deckblatt der A, das unter dem Datum 1. Dezember 2002 zwei Unterschriften enthält, die unter der Angabe "Cargo Operations Manager" und" Manager Human Ressource" angebracht sind. Unter "Geltungsbereich" sind dort in § 1 die A und die bei ihr im Unternehmen beschäftigten kaufmännischen Mitarbeiter, gewerblichen Mitarbeiter und Auszubildenden angegeben. Das Dokument enthält Regelungen unter anderem zu Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, zur Arbeitszeit, zur zusätzlichen Vergütung von Schichtarbeit, zu Mehrarbeitszuschlägen, Sonn- und Feiertagszuschlägen, zur Festsetzung und Zahlung des Entgelts, zur betrieblichen Altersversorgung und zu Urlaub und Urlaubsgeld. § 8 der AAB 2002 lautet in Ziff. 1 auszugsweise: " Jahressonderzahlung Mitarbeiter, die am 1. November in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, und mindestens seit dem 1. Juni des laufenden Jahres dem Unternehmen angehören, erhalten mit der Abrechnung für den Monat November eine Jahressonderzahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des realen Bruttoverdienstes (ohne Überstunden und sonstige Zuschläge und Zulagen). Die Jahressonderzahlung ist gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit und beträgt bei: 1-3 Jahren 45 % 3-6 Jahren 50 % ab 6 Jahre 70 % (...)" Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Abschrift der AAB 2002 (Bl. 91 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiterhin existierte bei der A eine Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen Stand 15.9.2005 (im Folgenden: AAB 2005) , deren § 8 Ziff. 1 mit der BV Jahressonderzahlung hinsichtlich der Regelung des Anspruchs deckungsgleich ist. Die Beklagte erwarb die A im März 2014 im Wege des Anteilskaufs. Es erfolgte sodann eine Umfirmierung zu "C". Die C wurde auf die jetzige Beklagte verschmolzen, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 30. Oktober 2014. Die C kündigte die AAB 2005 unter dem 29. September 2014 zum 31. Dezember 2014. Die Beklagte zahlte im Jahr 2015 und 2016 an ihre Mitarbeiter keine Jahressonderzahlung aus. Mit Klageschrift vom 15. März 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 iHv. 1463,33 € brutto nebst Zinsen gefordert. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat er seine Klage auf die Sonderzahlung für das Jahr 2016 erweitert und insofern 1465,42 € brutto gefordert. Eine weitere Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017, die auf Leistung einer Jubiläumszahlung gerichtet war, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 2017 gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt. Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst die Ansicht vertreten, er könne die Zahlung aus der BV Sonderzahlung verlangen. Er hat sodann die Auffassung vertreten, selbst wenn die BV Sonderzahlung -was bestritten werde- tatsächlich wirksam gekündigt worden sei, unterliege sie der Nachwirkung. Die Kündigungserklärung sei nämlich dahingehend auszulegen, dass sie nur den Zweck gehabt habe, eine Änderung des Verteilungsplans herbeizuführen. Selbst wenn die Betriebsvereinbarung aber keine Nachwirkung entfalte, sei ihr Inhalt Teil der individualrechtlichen Regelungen zwischen ihm und der Beklagten geworden, so dass er einen unmittelbaren arbeitsvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte habe. Der Kläger hat weiter behauptet, die AAB 2002 sei mit jedem einzelnen Mitarbeiter sei vereinbart worden. Er habe bis zum Abschluss der BV Sonderzahlung die Jahressonderzahlung aufgrund des dortigen § 8 Ziff. 1 erhalten. Es spreche alles dafür, dass die BV Sonderzahlung erst 2005 geschlossen worden sei. Die individualrechtliche Regelung sei für den Fall, dass die gekündigte BV Sonderzahlung keine Nachwirkung entfalte, wieder aufgelebt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.463,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2016 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.465,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es bestehe keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien sei ausschließlich der Arbeitsvertrag vom 22.7./31.7.2003, nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der A mehr als vier Monate unterbrochen gewesen sei. Die Beklagte hat behauptet, die BV Sonderzahlung sei zwischen Februar 2000 und Februar 2002 abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 29. September 2014 habe die C die BV Jahressonderzahlung zum nächstmöglichen Termin wirksam gekündigt. Sie habe entschieden, kein Volumen mehr für eine Jahressonderzahlung zur Verfügung zu stellen, diese also einzustellen und dies auch gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden kommuniziert. Der Anspruch könne auch nicht auf die" Einstellungsbedingungen" gestützt werden. Der mit dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag habe nicht auf die allgemeinen Einstellungsbedingungen hingewiesen, so dass diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sein könnten. Bereits durch die BV Sonderzahlung sei die Jahressonderzahlung aus den Einstellungsbedingungen herausgelöst worden. § 8 der Einstellungsbedingungen habe lediglich deklaratorischen Charakter gehabt, weil bereits eine speziellere Regelung zur Jahressonderzahlung durch die BV Jahressonderzahlung bestanden habe. Bereits im Jahr 2002 sei die Zahlung aufgrund dieser BV geleistet worden. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit am 9. Februar 2017 verkündeten Urteil überwiegend stattgegeben. Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch iHv. jeweils 1.412,38 € brutto für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund der AAB 2002 zu. Diese sei auf individualrechtlicher Ebene Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden, da es sich hierbei um eine Gesamtzusage handele. Aus der Angabe des Geltungsbereichs in § 1 AAB 2002 folge, dass die AAB 2002 auf jeden einzelnen Arbeitnehmer der A, der dem Geltungsbereich unterfalle, Anwendung finden sollte und der Arbeitgeber die hierin mitgeteilten Leistungen jedem Arbeitnehmer habe zukommen lassen wollen. Die AAB 2002 sei in einer Form verlautbart worden, die die Arbeitnehmer in die Lage versetzt hätten, hiervon Kenntnis zu nehmen. Sie seien der klagenden Partei wie auch anderen Arbeitnehmern bei Abschluss des Arbeitsvertrags durch die A übergeben worden. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die BV Jahressonderzahlung stehe einem Anspruch des Klägers aus § 8 Ziff. 1 AAB 2002 nicht entgegen. Da die BV Jahressonderzahlung nach dem Vortrag der Beklagten zwischen Februar 2000 und Februar 2002 geschlossen worden sei, könne sie die AAB 2002 nicht abgelöst haben. Der zeitliche Verlauf spreche vielmehr dafür, dass die AAB 2002 eine von der BV Jahressonderzahlung unabhängige Zusage habe darstellen sollen. Wegen der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Übrigen wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. April 2017 zugestellte Urteil am 24. April 2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 6. Juli 2017 mit am 6. Juli 2017 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Berufungsbegründungsschriftsatz begründet. Die Beklagte rügt, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass die AAB 2002 schon deswegen nicht als Anspruchsgrundlage in Form einer Gesamtzusage in Betracht komme, weil die Parteien erst mit Wirkung zum 1. Februar 2004 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei die BV Jahressonderzahlung einschlägig gewesen. Mit dem Arbeitsvertrag vom 22./31. Juli 2003 hätten die Parteien das Arbeitsverhältnis rechtlich auf eine neue Grundlage gestellt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der AAB 2005 sei § 8 bereits aus den AAB herausgelöst worden, so dass diese Anspruchsgrundlage nicht in Betracht komme. Dass sich in § 8 AAB 2005 die identische Regelung wie in der BV Jahressonderzahlung wieder finde, sei redaktionelles Versehen. Wegen des übrigen Vortrags der Beklagten, insbesondere zur AAB 2005, wird auf die Berufungsbegründung vom 6. Juli 2017 (Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9.2.2017 - 19 Ca 1793/16 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe zu Recht seinen Anspruch auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten AAB 2002 bejaht. Soweit die Beklagte von den AAB 2005 spreche, gehe er von einem Schreibfehler aus. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Februar 2004 die BV Jahressonderzahlung bereits bestanden habe, was bestritten werde, folge aus dem Günstigkeitsprinzip, dass die AAB 2002 einschlägig bleibe. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Mai 2018 hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe sich in seiner Berufungserwiderung auch auf die AAB 2005 gestützt. Damit sei auch sein Anspruch aufgrund dieser zu prüfen. Außerdem sei die Kammer nicht gemäß § 308 ZPO gehindert, die AAB 2005 anzuwenden. Dies folge daraus, dass Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten und das Gericht nach § 293 ZPO bei der Ermittlung der Rechtsnormen nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt, sondern befugt sei, auch andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Habe das Arbeitsgericht positive Kenntnis einer den Anspruch begründenden Rechtsnorm, könne es nicht entgegen dieser Rechtsnorm einen Anspruch zurückzuweisen, wenn keine der Parteien sich auf diese Rechtsnorm stütze. Die Kammer hat den genannten Schriftsatz des Klägervertreters im Rahmen der Nachberatung vom 5. Juni 2018 zur Kenntnis genommen. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist entscheidungsreif. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Leistung einer Jahressonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 aus § 8 Ziff. 1 AAB 2002 oder aus der BV Jahressonderzahlung zu. Ein möglicher Anspruch des Klägers aus § 8 Ziff. 1 AAB 2005 ist von der Kammer nicht prüfen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus Ziff. VI des Anhangs zum Arbeitsvertrag mit der B vom 10. September 1996. Die Berufung ist entscheidungsreif, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2018 war nicht veranlasst. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger kann die begehrte Sonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 von der Beklagten nicht gemäß § 8 Ziff. 1 AAB 2002 verlangen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AAB 2002 Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden ist. Die AAB 2002 ist zunächst nicht von der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängern mit dem Kläger konkret vereinbart worden. Der Kläger hat nicht in einer seiner Darlegungslast genügenden Weise vorgetragen, dass die AAB 2002 wirksam bei Abschluss seines schriftlichen Arbeitsvertrags mit ihm vereinbart worden ist. Seine pauschaler Vortrag, die AAB 2002 sei ihm bei Vertragsschluss übergeben worden, genügt angesichts des Bestreitens der Beklagten den Voraussetzungen des § 138 Abs. 1, 3 ZPO nicht. Zwar dürfte es sich bei der AAB 2002, wie vom Arbeitsgericht angenommen, um eine Gesamtzusage handeln. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass diese Bestandteil seines Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.