Leitsatz Eine Ausbildung zum/zur Schneider/in ist keine "technische (Berufs-)Ausbildung im Sinne von § 2 Ziff. 2 und den Gehaltsgruppen für "Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technis
§ 1TVG Tarifverträge: Einzelhandel, Rz.
18 ). aa) Die Bestimmung in § 2 Ziff. 2 GTV, dass die Gehaltsgruppen I bis IV der Beschäftigungsgruppen B in § 3 GTV "in der Regel" eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, kann nach dem tariflichen Zusammenhang nicht so verstanden werden, dass "technische" als "alle anderen als kaufmännischen" Berufsausbildungen gelesen wird. Die Einschränkung "in der Regel" bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Qualifikation der Berufsausbildungen als "kaufmännisch" oder "technisch", sondern darauf, dass die Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Einzelfall entbehrlich ist. Dies folgt aus der Bestimmung in § 2 Ziff. 3 lit. b GTV, wonach Berufspraxis eine Berufsausbildung ersetzen kann. Außerdem finden sich unter den Richtbeispielen Tätigkeiten, für die keine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung vorsehen ist oder zumindest bei Aufnahme der Richtbeispiele in den Tarifvertrag vorgesehen war, wie Tätigkeiten des/der Telefonisten/in, des/der Kontrolleurs/in an Packtischen und Warenausgaben, des/der Brandschutzbeauftragten/in und des/der staatlich geprüften Kindergärtners/in. Arbeitnehmer, die solche Tätigkeiten ausüben, können gleichwohl die "B-Gehaltsgruppen" erreichen (vgl. BAG Beschluss vom 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - AP Nr.
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24, 27; BAG Urteil vom
- April 1987 - 4 AZR 520/86 - veröffentlicht in juris, Rz. 16; BAG Urteil vom
- Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG: Einzelhandel, Rz. 22 f. ). Hinzu kommen Tätigkeiten, die eine branchenfremde Ausbildung erfordern, aber durch ein Regelbeispiel ausdrücklich erfasst werden, wie die "staatlich geprüfte Krankenschwester", welche nach § 3 B. Gehaltsgruppe III, Gehaltsstaffel c) GTV zu vergüten ist.Damit ist davon auszugehen, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung i.S.d. §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV eine "kaufmännische" oder "technische" sein muss und nicht jede andersartige abgeschlossene 3-jährige Berufsausbildung ausreichend ist (zur abweichenden Regelung in einem Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen: BAG Beschluss vom
- August 2011 - 4 ABR 122/09 - AP Nr.
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21 ).
- bb)Zur Beantwortung der Frage, was unter einer "technischen Ausbildung" zu verstehen ist, helfen die Regelbeispiele nicht weiter, die in den "B-Gehaltsgruppen" von § 3 GTV angeführt sind. Als "technische" Tätigkeiten können nur der/die "hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r", der/die "Maschinenmeister/in" und der/die "Leiter/in von technischen Abteilungen (Techn. Leiter/in)" identifiziert werden.Zu berücksichtigen ist aber, dass die Entgelte im hessischen Einzelhandel neben dem Gehaltstarifvertrag auch durch einen Lohntarifvertrag (folgend: LTV) geregelt werden. Auch der LTV differenziert nach § 2 LTV zwischen Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung ausgeführt werden (Lohngruppe I) und ab der Lohngruppe II und den darauf aufbauenden Lohngruppen nach Tätigkeiten, welche eine Beschäftigung im Ausbildungsberuf (Lohngruppe II
- a)vorsehen. An die Stelle einer Berufsausbildung können ersatzweise eine mindestens 4-jährige Tätigkeit - ohne Berufsabschluss - in einem solchen Beruf (Lohngruppe II
- b)oder aber gewisse Fertigkeiten treten, falls keine Ausbildung zum Erlernen der Tätigkeit absolviert werden kann ober aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht unter den erlernten Ausbildungsberuf fällt (Lohngruppe II c). Da GTV und LTV nebeneinander für die Beschäftigten des hessischen Einzelhandels gelten, kann als wahrscheinlich gefolgert werden, dass außer den kaufmännischen oder technischen Berufsausbildungen auch gewerbliche Ausbildungsberufe als eigenständige Gruppe anzusehen sind. Insbesondere handwerkliche Lehrberufe wie Schneider/in, Friseur/in, Koch/Köchin, Fleischer/in, Bäcker/in, Uhrmacher/in, Drucker/in, Elektriker/in, Fernseh- und Rundfunkmechaniker/in, Büromaschinenmechaniker/in, Schlosser/in, Installateure usw. sind in den Richtbeispielen der Lohnstaffeln des LTV angeführt. In §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV werden diese Ausbildungsberufe nicht von der dort genannten kaufmännischen oder technischen Berufsausbildungen abgegrenzt. Dabei wäre durchaus zu vertreten, dass z.B. Drucker, Elektriker, Schlosser und Installateure eine "gewerblich-technische" Ausbildung absolviert haben. Da es aber an einer solchen Klarstellung fehlt, scheint fernliegend, dass ein gewerblicher Ausbildungsberuf im Regelfall einer technischen Berufsausbildung gleichzusetzen ist. Wegen der seit den 80-iger Jahren unveränderten Aufteilung in Tarifgehälter und Tariflöhne kann man darüber hinaus davon ausgehen, dass eine "technische Berufsausbildung" nur eine solche Ausbildung sein kann, die für eine Tätigkeit als Angestellte/r qualifiziert. Denn nach der Systematik der tariflichen Entgeltregelungen werden gewerbliche, insbesondere handwerkliche, Berufsausbildungen vom GTV nicht erfasst. Für dieses Verständnis spricht auch der Regelungszweck von § 2 Ziff. 2 GTV. Dort wird klargestellt, dass für die "Angestellten"-Tätigkeiten der "B-Gehaltsgruppen" im Regelfall eine Berufsausbildung erforderlich ist.Ob damit weitergehend auch der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist ( BAG Beschluss vom 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - AP Nr.
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19, 21 ), dass § 2 Ziff. 2 GTV nur solche Ausbildungen zu technischen Berufen erfasst, in deren Bezeichnung das Wort "Technik" oder "technisch" enthalten ist, wie z.B. des/der "Technische/r Zeichner/in", kann dahinstehen. Zumindest die gewerblichen Lehrberufe, bei denen die Tätigkeit im Ausbildungsberuf vom LTV erfasst wird, fallen nach den vorstehenden Überlegungen nicht unter §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV. Dazu gehört die Ausbildung zur/zum Schneider/in. Tätigkeiten in diesem Ausbildungsberuf finden sich in den Richtbeispielen der Lohngruppe II des LTV. Dies sind: "Schneider/in, der/die mit Änderungsarbeiten an der Herrenoberbekleidung oder mit Änderungsarbeiten an der Damenoberbekleidung beschäftigt ist" und "Schneider/in, der/die Maßanfertigungen an Herren- und Damenoberbekleidung durchführt". Hinzu kommen Teiltätigkeiten des Berufsbilds wie "Näher/in", "Gardinennäher/in mit einfachen Arbeiten", "Gardinennäher/in mit schwierigen Arbeiten" und "Abstecker/in".Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird die grundsätzliche Zuordnung der Tätigkeit eines/er Schneider/in in den LTV nicht dadurch widerlegt, dass in der Gehaltsgruppe III § 3 GTV das Regelbeispiel "Zuschneider/in" angeführt ist. Das Zuschneiden ist eine Teiltätigkeit im Schneiderberuf (Auszug aus BERUFENET der Agentur für Arbeit, s. Anlage BB2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28. Mai 2018, Bl. 216-228 d.A.). Allgemeine Merkmale der Gehaltsgruppe III sind selbstständige Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich erfordern, typisch ist darüber hinaus die Personalverantwortung, die in den Gehaltsstaffeln abgebildet wird. Die Tätigkeit "Zuschneider/in" ist in der Gehaltsgruppe III neben dem Regelbeispiel der "Direktrice" angeführt. Auch eine "Direktrice" wird im Regelfall eine Ausbildung zur Schneiderin abgeschlossen haben. Es kann aber angenommen werden, dass die Erwähnung der "Direktrice" und des/der "Zuschneider/in" als Richtbeispiele Ausnahmecharakter haben, die den Kundenkontakt und/oder eine höhere Verantwortung berücksichtigen. Zudem zählt die "Direktrice" ebenso wie der/die "Zuschneider/in" nach der Verkehrsanschauung zu den Angestellten, wenn man ihre Tätigkeiten dem Bereich des Modeentwurfs zurechnet. Zu widersprechen ist der von der Klägerin geäußerten Auffassung, ein/e "Zuschneider/in" sei der/die Mitarbeiter/in, welche/r bei der Kundschaft prüft und festlegt, wie Kleidung für einen besseren Sitz abgeändert werden kann. Diese Teiltätigkeit haben die Tarifpartner mit dem/der "Abstecker/in" in der Lohngruppe II, Lohnstaffel
- c)LTV erfasst.
- cc)Die Auslegung, dass vom LTV erfasste Ausbildungsberufe, insbesondere des Handwerks, nicht zu den "technischen Berufsausbildungen i.S.v. §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV zählen, wird auch durch die Bestimmungen in § 2 Ziff. 5 GTV bestätigt. Diese lauten: "Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziff. 2 oder 3) sind zu berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde.Bei Überwechseln aus dem gewerblichen Tätigkeitsbereich in den Angestelltentätigkeitsbereich innerhalb desselben Betriebes/Unternehmens werden die Berufsjahre einer branchenverwandten Tätigkeit angerechnet, dabei ist der tarifliche Besitzstand zu wahren." Es kann systematisch ausgeschlossen werden, dass die Tarifpartner Berufsjahre einer kaufmännischen oder technischen Ausbildung berücksichtigen wollten, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber und in welcher Branche die Berufsjahre zurückgelegt wurden, und dabei auch die Absicht hatten, die gewerblichen Ausbildungsberufe zu erfassen. Denn für Arbeitnehmer, welche zuvor im gewerblichen Bereich tätig waren, auch solche mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, ist die Anrechnung von Berufsjahren als Besitzstandsregel auf solche Jahre beschränkt, die im Betrieb bzw. Unternehmen zurückgelegt wurden. Eine Regelung des tariflichen Besitzstands, die verhindern soll, dass sich ein/e Arbeitnehmer/in durch den Wechsel aus dem Geltungsbereich des LTV in den Geltungsbereich des GTV verschlechtert, hätte auch deren Berufsausbildung besonders berücksichtigen müssen, wenn diese unter § 2 Ziff. 2 GTV fallen würde. Denn Ausbildungsjahre werden nach der Systematik von § 2 Ziff. 3, Ziff. 6 GTV und § 3 A. GTV nur nach den dort getroffenen Bestimmungen als Berufsjahre anerkannt. Schließlich ist erheblich, dass im Geltungsbereich des LTV die Zahl der Berufsjahre nach abgeschlossener Ausbildung nicht zu einer Höherstufung führt. Wenn eine abgeschlossene gewerbliche Berufsausbildung nach dem Willen der Tarifpartner einer technischen Berufsausbildung gleichzusetzen wäre, läge eine Regelungslücke vor. Denn die Frage, wie die im Geltungsbereich des LTV zurückgelegten Berufsjahre nach Abschluss der Ausbildung im Ausbildungsberuf bei einem Wechsel in den Geltungsbereich des GTV zu berücksichtigen sind, wäre dann in § 2 Ziff. 5 GTV ohne eine ergänzende Regelung geblieben. 3. Die Klägerin kann eine höhere Entgeltstufe daher nach § 2 Ziff. 3 lit. b GTV nur dadurch erreichen, dass ihre kaufmännische Berufstätigkeit im Verkauf berücksichtigt werden muss. Dies ist jedoch nur in geringem Umfang möglich, so dass die Berufung auch hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen überwiegend erfolgreich ist.
- a)Das Arbeitsgericht hat nicht prüfen müssen, ob die Berufstätigkeit der Klägerin für B , C und D nach § 2 Ziff. 3 lit. b GTV eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung ersetzt. Eine solche Vorbeschäftigung muss zwar nicht innerhalb desselben Betriebes oder Unternehmen erbracht werden, wie aus dem Verweis in § 2 Ziff. 5 Abs. 1 GTV auf § 2 Ziff. 3 GTV folgt.Die Klägerin ist jedoch dafür beweisfällig geblieben, dass sie bei diesen Arbeitgebern im Verkauf arbeitete oder sonst eine kaufmännische Tätigkeit ausübte, wie von der Beklagten bestritten. Zur Beantwortung der Frage, in welcher Gehaltsstufe die Klägerin zutreffend eingruppiert ist, kann daher nicht auf die dem zeitlichen Rahmen nach unstreitigen Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern abgestellt werden. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass nach § 3 A. Satz 2 GTV mit Beginn des 4. Tätigkeitjahres im Verkauf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, erfolgt, nicht gemäß § 2 Ziff. 6 lit. b GTV in das 3. Berufsjahr.
- b)Zu Gunsten der Klägerin ist jedoch erheblich, dass sie - wie im Berufungsverfahren unstreitig gestellt - bereits vor ihrer Einstellung am 08. Oktober 2012 insgesamt schon fünf Monate für die Beklagte im Verkauf gearbeitet hatte. Sie hat daher die nach § 3 B.I
- a)GTV relevanten Entgeltstufen (berechnet nach Berufsjahren) jeweils fünf Monate früher erreicht. Dies führt dazu, dass ihre Vergütungsansprüche in den Jahren 2016 und 2017, soweit im Berufungsverfahren streitgegenständlich, teilweise nicht vollständig erfüllt wurden.
- aa)Die Vergütung einer geringeren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe, welche dem Zahlungsantrag zu Grunde gelegt wurde, kann als Minus zu der bisherigen Klageforderung geltend gemacht werden. Das Gericht kann ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO prüfen und bei der Entscheidung berücksichtigen, dass die Klageforderung zumindest teilweise begründet ist (vgl. BAG Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - NZA-RR 2017, 202, Rz. 20 ).
- bb)Die Klägerin hatte mit Ende des Monats April 2015, nicht erst mit Ende des Monats September 2015, bereits eine kaufmännische Berufstätigkeit im Verkauf gemäß § 2 Ziff. 3 lit. b GTV bei der Beklagten zurückgelegt.§ 2 Ziff. 3 lit. b GTV fordert nicht, dass die Berufstätigkeit ununterbrochen zurückgelegt werden musste. Eine solche Einschränkung ist dort nicht getroffen. Dieses Ergebnis wird systematisch auch durch die Entgeltstufenregelungen des GTV und die Bestimmungen in § 2 Ziff. 7 und Ziff. 8 GTV bestätigt.In dem aufeinander abgestimmten System der Entgeltstufen durch Tätigkeitsjahre und Berufsjahre in den unterschiedlichen Gehaltsgruppen nach § 3 GTV wäre eine Regelung notwendig, wenn Tätigkeitszeiten, auch solche bei unterschiedlichen Arbeitgebern der Branche, nicht aufaddiert werden dürften, sondern Unterbrechungen der Berufstätigkeit schädlich wären. Denn dann wäre festzulegen, ab welcher Dauer einer Unterbrechung frühere Tätigkeits- oder Berufsjahre nicht mehr einstufungsrelevant wären. § 2 Ziff. 7 und Ziff. 8 GTV regeln jedoch nur Einzelfälle wegen Unterbrechungen und Ersatzzeiten, die gleichwohl als Tätigkeitszeiten berücksichtigt werden. Dies ist ein "Mehr" und keine Bestimmung, dass eine in der Vergangenheit liegende Tätigkeit unbeachtlich wird.Schließlich ergibt sich aus den Entgeltstufungen für die Dauer von jeweils einem Jahr nicht, dass diese Zeiten ununterbrochen, gewissermaßen "am Stück", zurückgelegt werden müssen. Auch dies hätte positiv über die in § 2 Ziff. 7 GTV getroffene Regelung hinaus bestimmt werden müssen.
- cc)Der Klägerin stand ab Mai 2016 daher die Vergütung der Gehaltsgruppe B. I a), 3. Berufsjahr, zu. Diese betrug bei 20 Wochenstunden 1.033,87 € brutto (1.937,00 € geteilt durch 37,5 Wochenstunden, multipliziert mit 20 Wochenstunden). Da die Klägerin nur 953,54 € brutto erhielt, ergibt sich eine monatliche Differenz von 79,53 € brutto. Ab Oktober 2016 war die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten in das 3. Berufsjahr eingestuft. Mögliche Vergütungsdifferenzen ab Oktober 2016 wegen einer Fehlberechnung werden vom Streitgegenstand dieses Einstufungsrechtsstreits nicht gedeckt.Ab Mai 2017 war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltstufe des 4. Berufsjahres zu vergüten. Dies entspricht einem Betrag von 1.070,93 € brutto (2.008,00 € geteilt durch 37,5 Wochenstunden, multipliziert mit 20 Wochenstunden). Da die Klägerin nur ein Gehalt von 1.032,73 € brutto erhielt, sind von der Beklagten für diesen Monat noch 38,20 € brutto zu zahlen.Mögliche Vergütungsrückstände der Monate Juni 2017 und Juli 2017 sind unbeachtlich, da die Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen weiterer Vergütung für diese Monate keine Berufung eingelegt hat.
- dd)Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Nachzahlung anteiliger Sonderzuwendung gemäß § 4 TV Sonderzahlung i.H.v. 178,20 € brutto ist begründet.Wie ausgeführt, stand der Klägerin im November 2016 keine Vergütung nach der Gehaltsgruppe B. Ia), nach dem 5. Berufsjahr, zu. Die Sonderzuwendung i.H.v. 62,5 % des individuell am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres zustehenden monatlichen tariflichen Entgelts war nur nach der Gehaltsstufe für das 3. Berufsjahr zu berechnen. Damit besteht kein Nachzahlungsanspruch der Klägerin aus fehlerhafter Einstufung, denn die Beklagte hat die Klägerin ab Oktober 2016 entsprechend dem 3. Berufsjahr vergütet.
- ee)Soweit die Berufung der Beklagten nicht erfolgreich ist und sie Vergütung nachentrichten muss, ist der Zinsanspruch der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Ziff. 7 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen im hessischen Einzelhandel gerechtfertigt. Zinsen können danach zumindest ab dem Ersten des Folgemonats verlangt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Kostenquotelung war zu berücksichtigen, dass der Wert des Streitgegenstands nach § 42 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. GKG auf den 3-jährigen Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der Einstufung "nach dem 5. Berufsjahr" bestimmt wird und Zahlungsrückstände nicht hinzugerechnet werden. Bei der Schätzung des Anteils des Obsiegens und Verlierens war zusätzlich für den ersten Rechtszug die Klagerücknahme in Höhe von 855,39 € zu berücksichtigen. Die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht geboten. Eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2011 ( Az. - 4 ABR 122/09 ) liegt nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005081