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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 443/18 SK Urteil Die in dem SokaSiG II enthaltene Rückwirkung ist zulässig (Anschluss an Hess. LAG 2.

LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 n.rkr. zum Baugewerbe). Der Bau von mobilen Bühnen fällt unter den fachlichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau (Anschluss an BAG 17. Oktober 2012 -

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Den Gerüstbauarbeiten sind diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 9, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird auch die Errichtung von mobilen Bühnen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau erfasst (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 12, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; im Anschluss daran Hess.

LAG

  1. April 2013 - 12 Sa 1771/11 - Juris; zuvor bereits Hess. LAG
  2. Mai 2011 - 10 Sa 1558/10 - Juris) . "Gerüste" sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Unterabs. 1 Satz 4 VTV alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik (vgl. BAG
  3. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 12, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Mobile Bühnen werden zwar nicht ausdrücklich genannt, eine Beschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs auf Betriebe, die "Baugerüste" erstellen, ist dem Wortlaut aber nicht zu entnehmen. Der Einbezug "aller Arten" der näher bezeichneten Gerüste sowie von "Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik" verdeutlicht, dass der Begriff des "Gerüsts" umfassend zu verstehen ist und der Tarifvertrag mit seinem betrieblichen Geltungsbereich alle Betriebe erfasst, die mit Gerüstmaterial Gerüste und sonstige Konstruktionen erstellen. Maßgebend für den Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau ist die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf- und Abbau und die mehrfache Verwendung für weiteren Gerüstbau ermöglicht (Rüsttechnik) (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 12, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Der Bau mobiler Bühnen und die Bereitstellung des entsprechenden Materials ist auch nach dem Inhalt der erforderlichen Ausbildung dem Gerüstbauerhandwerk zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 15, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Nach § 4 Ziff. 19 (Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (BGBl. I S. 778) , werden in der Ausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und Abbaus von Bühnen und Tribünen vermittelt. Der Bau und die Prüfung von Bühnen und Tribünen gehört auch zum Berufsbild der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk - Gerüstbauermeisterverordnung - vom 12. Dezember 2000, BGBl. I S. 1694) .

  1. b)Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im Streitzeitraum überwiegend mobile Bühnen erstellt, die als Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik unter § 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV fallen. Ihr Vortrag rechtfertigt es nicht, anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV abzulehnen. Dies hat die Kammer bereits ebenso zu dem praktisch gleichgelagerten Fall für das vorangegangen Jahr 2010 entschieden (vgl. Hess. LAG 26. Juni 2015 - 10 Sa 1491/14 - rkr.).
  2. aa)Die Beklagte stellt im Wesentlichen mobile Bühnen her. Dies ist unstreitig.
  3. bb)Die mobilen Bühnen wurden auch mit Gerüstmaterial erstellt. Gerüstmaterial besteht häufig aus (Stahl-)Rohren und Verbindungselementen (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 13, AP Nr.

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Diese kamen auch bei der Errichtung der mobilen Bühnen zum Einsatz. Dabei wurde zumindest die wesentliche Unterkonstruktion überwiegend mit (Stahl-)Rohren und Verbindungselementen in modularer Bauweise hergestellt. Die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass die Unterkonstruktionen unter Einsatz modularer Gerüstbauteile der Fa. C erstellt worden sind. Sie nutzt daher durchaus zumindest auch eine modulare Bauweise. Erst wenn diese "Grundkonstruktion" erstellt worden ist, gibt es gemäß den Vorgaben der jeweiligen Bühnendesigner individuelle Abweichungen. Die Unterkonstruktion ist ein wesentliches Element der Bühne. Nur wenn die Unterkonstruktion ausreichend stabil gebaut ist, lassen sich herauf aufbauend weitere Bühnenelemente wie Tower etc. anbringen. Aber auch jenseits der Unterkonstruktion arbeitete sie mit Gerüstbauteilen. Dies ergibt sich insbesondere aus den selbst von der Beklagten vorgelegten Fotos. Häufig wurden über den Bühnen Traversen aufgebaut, an die Scheinwerfer und sonstige Beleuchtungstechnik angebracht wurden. Auch insoweit wurden Stahlrohre miteinander verbunden und auf diese Weise ein tragfähiges Gerüst errichtet (vgl. Fotos Bl. 66, 69 - 71 der Akte) . Insbesondere der Einsatz des "New XL Tower-Systems" lässt keine wesentliche Abweichung von der ansonsten im Gerüstbauerhandwerk üblichen Arbeitsweise erkennen lässt. Es handelt sich lediglich um größere vorgefertigte Stahlbauteile, die nach eigenen Angaben als Teil eines modularen Komponentensystems ("modular component system") zusammengesetzt werden (vgl. Bl. 85 ff. der Akte). Auch für die von der Beklagten "individuell" hergestellten Bühnen gilt, dass sie, um ihrem Zweck entsprechend genutzt werden zu können, eine stabile und sichere Unterkonstruktion benötigen. Diese wird, wie bei Bau- oder Schutzgerüsten, aus (Stahl-)Rohren und Verbindungselementen erstellt. Zweck ist es jeweils, dass sich Menschen in erhöhter Position auf einer sicheren Unterkonstruktion aufhalten können. Dies ist bei Arbeits- oder Schutzgerüsten nicht grundsätzlich anders (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 13, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Keine Rolle spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ob die mobilen Bühnen speziell geplant wurden oder nicht. Der VTV-Gerüstbau differenziert nicht danach, ob Standardgerüste ohne spezielle Planung erstellt werden oder das Einrüsten komplexer Bauten eine spezielle Planung erfordert. Er bezieht Betriebe, die "Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik" erstellen und damit auch vorbereitende Planungsleistungen erbringen müssen, ausdrücklich in den betrieblichen Geltungsbereich ein (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 14, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Mobile Bühnen auf Konzertveranstaltungen müssen - nach den eignen Werbeangeben der Beklagten - leicht und schnell auf- und abbaubar sein. Wenn während einer großen Konzerttour eine Bühne 20 bis 80 Mal auf- und abgebaut werden muss, kann nach Ansicht der Kammer auch keine Rede davon sein, dass die Bühne quasi nur einmal in einer Sonderanfertigung erstellt wird. Sie muss vielmehr, wie auch sonst ein Gerüst, wiederholt auf- und abgebaut werden können. Inwieweit die mobilen Bühnen nach einer Tournee oder Konzertveranstaltung weiter verwendet werden können, ist kein entscheidendes Kriterium, auf das der VTV-Gerüstbau abstellt. cc) Unerheblich ist es auch, ob für die Abnahme und die Ingebrauchnahme der mobilen Bühnen eine spezielle Genehmigung erforderlich war. Die Beklagte hebt hervor, dass es sich um sog. Fliegende Bauten im Sinne des Bauordnungsrechts handele. Dies kann unterstellt werden. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag hiernach nicht differenziert. Es mag daher auch sein, dass für die mobilen Bühnen eine TÜV-Abnahme erforderlich ist und strengere DIN-Normen als für herkömmliche Gerüste gelten. Auch in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 2, AP Nr.

§ 1

TVG Tarifverträge: Bau) hat sich die Beklagtenseite darauf berufen, dass bei der Errichtung der mobilen Bühnen die "Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten" zu beachten seien, ohne dass diesem Gesichtspunkt bei der Auslegung des Tarifvertrags ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden ist. Es wäre auch sinnwidrig, wenn der VTV-Gerüstbau und der durch ihn für die Arbeitnehmer vermittelte Schutz gerade bei solchen Rüstkonstruktionen, die besonders hohe Anforderungen an die Ausführung und die Arbeitssicherheit stellen, nicht gelten würde. dd) Unerheblich ist es schließlich auch, ob die von den Tarifvertragsparteien typischerweise im Gerüstbaugewerbe unterstellte hohe Fluktuation im Betrieb der Beklagten vorhanden ist oder nicht (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 17, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

3. Der Anspruch ist der Höhe nach nicht streitig. Die Beklagte hat substantielle Einwände gegen die Höhe der Klageforderung nicht erhoben. 4. Die Beklagte ist - trotz fehlender Tarifbindung infolge einer Verbandsmitgliedschaft - nach § 15 SokaSiG II an den VTV-Gerüstbau gebunden. Es kann dabei offen bleiben, ob die AVE 2002 wirksam war. Das SokaSiG II ist wirksam. Es ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung zulässig, da schutzwürdiges Vertrauen der beteiligten Kreise in die - insoweit unterstellte - Unwirksamkeit der AVE nicht festgestellt werden kann.

  1. a)Das zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten SokaSiG zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) . Die Kammer hat in dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (i.E. ebenso LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Hess. LAG 7. November 2017 - 12 Sa 120/14 - Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Berndt DStR 2017, 1166) . Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom 2. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 verwiesen.
  2. b)Eine andere Bewertung ist für das SokaSiG II nicht angezeigt (so bereits Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1411/17 - z.V.b.; ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17. Januar 2018 - 15 BVL 5011/16 - Rn. 19, Juris) . Hier liegt ebenfalls ein Fall einer echten Rückwirkung vor, der ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Auch insoweit ist von auschlaggebender Bedeutung, dass in den vergangenen Jahren in Bezug auf die kleineren Sozialkassen die beteiligten Kreise angesichts der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Auffassungen keinen Anlass hatten, in eine etwaige Unwirksamkeit der AVE - die derzeit ja auch noch gar nicht in einem Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG förmlich festgestellt worden ist - zu vertrauen. Es bestand und besteht vielmehr der erste Anschein, dass die AVE von der zuständigen Bundesministerin nur unter Beachtung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen erlassen worden ist (vgl. zuletzt BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Rn. 7, Juris; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 92, NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) . Sowohl das BAG als auch die Instanzgerichte gingen in der Vergangenheit im Hinblick auf den VTV-Gerüstbau ohne weiteres davon aus, dass die zugrunde liegende AVE wirksam sei (vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 750/13 - Juris, für die Jahre 2008 bis 2010; BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Juris, für die Jahre 2008 bis 2009; Hess. LAG 22. Juni 2016 - 12 Sa 1060/15 - Juris, für das Jahr 2014; Hess. LAG 17. April 2013 - 12 Sa 1771/11 - Juris, für das Jahr 2007; Hess. LAG 26. Juni 2015 - 10 Sa 1491/14 - n.v., für das Jahr 2010) . Da kein schützenswertes Vertrauen vorhanden war, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen, ist auch eine Rückwirkung statthaft. Der Vertrauensgrundsatz ist sowohl Grund als auch Grenze einer Rückwirkung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.Die Revision ist zuzulassen, weil die Zulässigkeit der in dem SokaSiG II enthaltenen Rückwirkung höchstrichterlich nicht geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005098

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