Den Gerüstbauarbeiten sind diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 9, AP Nr.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird auch die Errichtung von mobilen Bühnen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau erfasst (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 12, AP Nr.
LAG
Mobile Bühnen werden zwar nicht ausdrücklich genannt, eine Beschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs auf Betriebe, die "Baugerüste" erstellen, ist dem Wortlaut aber nicht zu entnehmen. Der Einbezug "aller Arten" der näher bezeichneten Gerüste sowie von "Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik" verdeutlicht, dass der Begriff des "Gerüsts" umfassend zu verstehen ist und der Tarifvertrag mit seinem betrieblichen Geltungsbereich alle Betriebe erfasst, die mit Gerüstmaterial Gerüste und sonstige Konstruktionen erstellen. Maßgebend für den Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau ist die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf- und Abbau und die mehrfache Verwendung für weiteren Gerüstbau ermöglicht (Rüsttechnik) (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 12, AP Nr.
Der Bau mobiler Bühnen und die Bereitstellung des entsprechenden Materials ist auch nach dem Inhalt der erforderlichen Ausbildung dem Gerüstbauerhandwerk zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 15, AP Nr.
Nach § 4 Ziff. 19 (Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (BGBl. I S. 778) , werden in der Ausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und Abbaus von Bühnen und Tribünen vermittelt. Der Bau und die Prüfung von Bühnen und Tribünen gehört auch zum Berufsbild der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk - Gerüstbauermeisterverordnung - vom 12. Dezember 2000, BGBl. I S. 1694) .
Diese kamen auch bei der Errichtung der mobilen Bühnen zum Einsatz. Dabei wurde zumindest die wesentliche Unterkonstruktion überwiegend mit (Stahl-)Rohren und Verbindungselementen in modularer Bauweise hergestellt. Die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass die Unterkonstruktionen unter Einsatz modularer Gerüstbauteile der Fa. C erstellt worden sind. Sie nutzt daher durchaus zumindest auch eine modulare Bauweise. Erst wenn diese "Grundkonstruktion" erstellt worden ist, gibt es gemäß den Vorgaben der jeweiligen Bühnendesigner individuelle Abweichungen. Die Unterkonstruktion ist ein wesentliches Element der Bühne. Nur wenn die Unterkonstruktion ausreichend stabil gebaut ist, lassen sich herauf aufbauend weitere Bühnenelemente wie Tower etc. anbringen. Aber auch jenseits der Unterkonstruktion arbeitete sie mit Gerüstbauteilen. Dies ergibt sich insbesondere aus den selbst von der Beklagten vorgelegten Fotos. Häufig wurden über den Bühnen Traversen aufgebaut, an die Scheinwerfer und sonstige Beleuchtungstechnik angebracht wurden. Auch insoweit wurden Stahlrohre miteinander verbunden und auf diese Weise ein tragfähiges Gerüst errichtet (vgl. Fotos Bl. 66, 69 - 71 der Akte) . Insbesondere der Einsatz des "New XL Tower-Systems" lässt keine wesentliche Abweichung von der ansonsten im Gerüstbauerhandwerk üblichen Arbeitsweise erkennen lässt. Es handelt sich lediglich um größere vorgefertigte Stahlbauteile, die nach eigenen Angaben als Teil eines modularen Komponentensystems ("modular component system") zusammengesetzt werden (vgl. Bl. 85 ff. der Akte). Auch für die von der Beklagten "individuell" hergestellten Bühnen gilt, dass sie, um ihrem Zweck entsprechend genutzt werden zu können, eine stabile und sichere Unterkonstruktion benötigen. Diese wird, wie bei Bau- oder Schutzgerüsten, aus (Stahl-)Rohren und Verbindungselementen erstellt. Zweck ist es jeweils, dass sich Menschen in erhöhter Position auf einer sicheren Unterkonstruktion aufhalten können. Dies ist bei Arbeits- oder Schutzgerüsten nicht grundsätzlich anders (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 13, AP Nr.
Keine Rolle spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ob die mobilen Bühnen speziell geplant wurden oder nicht. Der VTV-Gerüstbau differenziert nicht danach, ob Standardgerüste ohne spezielle Planung erstellt werden oder das Einrüsten komplexer Bauten eine spezielle Planung erfordert. Er bezieht Betriebe, die "Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik" erstellen und damit auch vorbereitende Planungsleistungen erbringen müssen, ausdrücklich in den betrieblichen Geltungsbereich ein (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 14, AP Nr.
Mobile Bühnen auf Konzertveranstaltungen müssen - nach den eignen Werbeangeben der Beklagten - leicht und schnell auf- und abbaubar sein. Wenn während einer großen Konzerttour eine Bühne 20 bis 80 Mal auf- und abgebaut werden muss, kann nach Ansicht der Kammer auch keine Rede davon sein, dass die Bühne quasi nur einmal in einer Sonderanfertigung erstellt wird. Sie muss vielmehr, wie auch sonst ein Gerüst, wiederholt auf- und abgebaut werden können. Inwieweit die mobilen Bühnen nach einer Tournee oder Konzertveranstaltung weiter verwendet werden können, ist kein entscheidendes Kriterium, auf das der VTV-Gerüstbau abstellt. cc) Unerheblich ist es auch, ob für die Abnahme und die Ingebrauchnahme der mobilen Bühnen eine spezielle Genehmigung erforderlich war. Die Beklagte hebt hervor, dass es sich um sog. Fliegende Bauten im Sinne des Bauordnungsrechts handele. Dies kann unterstellt werden. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag hiernach nicht differenziert. Es mag daher auch sein, dass für die mobilen Bühnen eine TÜV-Abnahme erforderlich ist und strengere DIN-Normen als für herkömmliche Gerüste gelten. Auch in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 2, AP Nr.
TVG Tarifverträge: Bau) hat sich die Beklagtenseite darauf berufen, dass bei der Errichtung der mobilen Bühnen die "Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten" zu beachten seien, ohne dass diesem Gesichtspunkt bei der Auslegung des Tarifvertrags ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden ist. Es wäre auch sinnwidrig, wenn der VTV-Gerüstbau und der durch ihn für die Arbeitnehmer vermittelte Schutz gerade bei solchen Rüstkonstruktionen, die besonders hohe Anforderungen an die Ausführung und die Arbeitssicherheit stellen, nicht gelten würde. dd) Unerheblich ist es schließlich auch, ob die von den Tarifvertragsparteien typischerweise im Gerüstbaugewerbe unterstellte hohe Fluktuation im Betrieb der Beklagten vorhanden ist oder nicht (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 17, AP Nr.
3. Der Anspruch ist der Höhe nach nicht streitig. Die Beklagte hat substantielle Einwände gegen die Höhe der Klageforderung nicht erhoben. 4. Die Beklagte ist - trotz fehlender Tarifbindung infolge einer Verbandsmitgliedschaft - nach § 15 SokaSiG II an den VTV-Gerüstbau gebunden. Es kann dabei offen bleiben, ob die AVE 2002 wirksam war. Das SokaSiG II ist wirksam. Es ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung zulässig, da schutzwürdiges Vertrauen der beteiligten Kreise in die - insoweit unterstellte - Unwirksamkeit der AVE nicht festgestellt werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.