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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 758/18 SK Urteil Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu beanstanden.

Leitsatz Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu beanstanden. Führendes Verfahren zu den nachfolgenden jeweils am gleichen Tag entschiedenen Parallelverfahren: - 10 Sa 759/18 - 10 Sa 760/18 - 10 Sa 761/18 - 10 Sa 762/18 - 10 Sa 763/18 - 10 Sa 764/18 - 10 Sa 765/18 - 10 Sa 766/18 Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,

  1. März 2018, 10 Ca 903/16 nachgehend BAG, 10 AZR 551/18 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
  2. März 2018 - 10 Ca 903/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in der deutschen Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) , der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von 1.189,97 Euro in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um selbst gemeldete Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Januar 2016 bis März
  3. Der Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Baubetrieb, in dem Vollwärmeschutz-, Maurer-, Renovierungs- und Ausbauarbeiten erbracht worden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom
  4. September 2016 - 10 ABR 33/15 - (NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) des VTV vom
  5. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a
  6. Juli 2008) sowie vom
  7. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97
  8. Juli 2010) unwirksam sind. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag (10 ABR 48/15, AP Nr. 36 zu § 5 TVG) hat es entschieden, dass die AVE vom
  9. März 2014 (BAnz. AT
  10. März 2014 B1) unwirksam ist. Mit Beschlüssen vom
  11. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE vom
  12. Mai 2012 (BAnz. AT
  13. Mai 2012 B4) und vom
  14. Mai 2013 (BAnz. AT
  15. Juni 2013 B5) unwirksam sind. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am
  16. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (kurz: SokaSiG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll. Das Gesetz ist am
  17. Mai 2017 in Kraft getreten. Mit Beschluss vom
  18. März 2018 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschlussverfahren mit Wirkung "inter omnes" nach § 98 Abs. 4 ArbGG entschieden, dass die AVE vom
  19. Juli 2015 wirksam ist (vgl. BAG
  20. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris) . Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zur Beitragszahlung verpflichtet sei. Er stütze sich auf das nunmehr in Kraft getretene SokaSiG. Das SokaSiG halte einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Forderung verweist der Kläger auf die Anlage zum Schriftsatz vom
  21. Dezember 2017 (Bl. 37 der Akte) . Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.189,97 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Die Klage sei bereits nicht schlüssig. Das SokaSiG verstoße gegen das Verbot einer echten Rückwirkung. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom
  22. März 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet, da der Beklagte einen Fliesenlegerbetrieb unterhalte. An den VTV sei der Beklagte nach § 7 SokaSiG gebunden, Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Gesetzes bestünden nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl 43 - 46 der Akte. Dieses Urteil ist dem Beklagten am
  23. Juni 2018 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am
  24. Juni 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am
  25. August 2018 bei dem Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz trägt der Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass das SokaSiG wirksam sei. Die echte Rückwirkung sei unwirksam. Eine AVE könne nicht durch ein Parlamentsgesetz ersetzt werden. Das Prinzip der Gewaltenteilung sei verletzt. Die staatliche Festlegung von materiellen Arbeitsbedingungen durch Gesetz entziehe den Koalitionspartnern die Regelungsmacht und greife damit in Art. 9 Abs. 3 GG ein. Der Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
  26. März 2018 - 10 Ca 903/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, das Arbeitsgericht sei zu Recht von der Wirksamkeit des SokaSiG ausgegangen. Er mache sich die Begründung aus dem Urteil in der Sache 10 Sa 907/16 zu Eigen. Er meint ferner, der Anspruch lasse sich hilfsweise mit der AVE 2015 und 2016 begründen, die beide wirksam seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1
  27. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1
  28. Alt. ArbGG). II. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger kann Zahlung von 1.189,97 Euro gemäß § 7 Abs. 1 SokaSiG in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom
  29. Mai 2013 verlangen. Da über die Wirksamkeit der AVE 2016 derzeit noch keine rechtskräftige Entscheidung nach § 98 Abs. 4 ArbGG getroffen worden ist, wird die Entscheidung nur auf das SokaSiG gestützt.
  30. Beruft sich der Kläger in der ersten Instanz auf das SokaSiG, so nimmt er eine Klageänderung vor. Denn es liegt insoweit eine Änderung des Streitgegenstands vor (vgl. näher Hess. LAG
  31. November 2017 - 10 Sa 424/17 - n.rkr., Juris; Hess. LAG
  32. November 2017 - 10 Sa 505/17 - n.rkr.; a.A. LAG Berlin-Brandenburg
  33. September 2017 - 21 Sa 1694/16 - Juris; Klocke, AuR 2018, 230) . Diese Änderung der Klage ist nach § 263 ZPO unproblematisch zulässig.
  34. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. Im vorliegenden Fall ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte einen Baubetrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV unterhalten hat.
  35. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die geltend gemachten Beiträge monatlich aufgeschlüsselt. Einwendungen sind hiergegen nicht erhoben worden.
  36. Der Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Er ist an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum
  37. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG
  38. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) . Die Kammer hat in dem Urteil vom
  39. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (i.E. ebenso LAG Berlin-Brandenburg
  40. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Hess. LAG
  41. Juni 2017 - 12 Sa 518/16 - Rn. 39 ff.; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Berndt DStR 2017, 1166) . Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom
  42. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 verwiesen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass auch kein Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierten Grundsatz der Gewaltenteilung vorliegt. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Kernbereich der jeweiligen Entscheidungsbefugnisse der unterschiedlichen Gewalten angetastet worden wäre (vgl. BVerfG
  43. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 - Rn. 125, NVwZ 2015, 1434) . Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das SokaSiG hat die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts als solche unbeanstandet gelassen, sondern lediglich dessen Folgen abgemildert. Unrichtig ist auch, dass die staatliche Festlegung von materiellen Arbeitsbedingungen durch Gesetz den Koalitionspartnern die Regelungsmacht entziehe und deshalb in Art. 9 Abs. 3 GG eingreife. Der Beklagte übersieht dabei, dass das SokaSiG den am Abschluss des VTV beteiligten Parteien, nämlich dem ZDB, dem HDB sowie der IG Bau dazu verhilft, ihrem Regelungswerk unbeschadet der fehleranfälligen AVE zu einem umfassenden Anwendungsanspruch zu verhelfen. Den Tarifpartnern wird damit kein Regelungsbereich entzogen, sondern im Gegenteil wird ihrem Tarifvertrag zu einer umfassenden Geltung verholfen.
  44. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die vierjährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV ist noch nicht abgelaufen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten des Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da die Frage der Wirksamkeit des SokaSiG noch immer höchstrichterlich nicht geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005106

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