Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 16. November 2017, 5 Ca 2135/16 nachgehend BAG, 10 AZR 570/18 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. November
§ 5TVG) .
Dies hat auch jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte so bestätigt (EGMR 02. Juni 2016 - 23646/09 - Rn. 54, NZA 2016, 1519: Die betreffenden Tarifverträge waren auf eine Allgemeinverbindlicherklärung angelegt) . Auch in der Wissenschaft wird ganz überwiegend zugestanden, dass eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien auf eine Allgemeinverbindlicherklärung ausgelegt und angewiesen ist (vgl. Löwisch/Rieble, TVG Vorauflage (3. Aufl.), § 5 Rn. 9; Lakies in Däubler, TVG, 4. Aufl., § 5 Rn. 20; BeckOK/Giesen, Stand: 01.12.2016, § 5 TVG Rn. 2; Greiner/Hanau/Preis, SR 2014, 2, 16; Henssler, RdA 2015, 43, 52; Sittard in Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag Teil 7, Rn. 13) . Hinzu kommt, dass eine gemeinsame Einrichtung den Arbeitnehmerschutz verwirklicht. Gerade im Baugewerbe bestand und besteht nach wie vor eine hohe Fluktuation in den Arbeitsverhältnissen (ebenso ErfK/Gallner, 17. Aufl., § 13 BurlG Rn. 25; NK-GA/Düwell, § 13 BurlG Rn. 4) . Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sichert die Portabilität der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer effektiv ab. Auch die weiteren Ziele, nämlich die Sicherstellung und Förderung einer betrieblichen Ausbildung und die Sicherstellung von Rentenbeihilfen, tragen wirksam zum Arbeitnehmerschutz bei. Das Sozialkassenverfahren verfolgt damit sozialpolitische Zwecke, die "sozialstaatsnah" sind (vgl. Greiner/Hanau/Preis, SR 2014, 2,16). In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung stets ein öffentliches Interesse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG a.F. gesehen (vgl. BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II.3.a. der Gründe, AP Nr. 27 zu § 5 TVG; ErfK/Franzen, 17. Aufl., § 5 TVG Rn. 14c) . Auch in dem Beschluss vom 21. September 2016 hat der Zehnte Senat bejaht, dass ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung im Sozialkassenverfahren wegen der Vermeidung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach wie vor anzunehmen sei (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 129) . Auch die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung verfolge ein sozialpolitisches Ziel ebenso wie die Ausbildungsumlage. Die Außenseiterarbeitgeber profitierten ferner dadurch von der überbetrieblichen Berufsausbildung, indem sie auf von anderen Arbeitgebern ausgebildete Fachkräfte im Baugewerbe für ihre Betriebe zurückgreifen könnten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 130) . (
- cc)Ohne das SokaSiG wäre der Bestand der Sozialkassen gefährdet, weil mit Rückforderungsansprüchen zu rechnen war, die die Gefahr einer Insolvenz mit sich gebracht hätten. Nach Darstellung der Tarifvertragsparteien werde das Eigenkapital aufgebraucht, wenn nur 4 % aller Betriebe mit durchschnittlich zehn Arbeitnehmer für zehn Jahre Rückforderungsansprüche in Höhe der Differenz zwischen den Beiträgen und den Erstattungen geltend machen würden (vgl. Düwell in jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 1) . Der Gesetzgeber ging davon aus, dass infolge der Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 die Funktionsfähigkeit der Sozialkassen bedroht sei, weil Arbeitgeber ihre Zahlungen aussetzten; auch sei ungewiss, ob und in welcher Höhe Rückforderungsansprüche durchgesetzt werden könnten. Die Sozialkassen müssten jedenfalls für solche Ansprüche entsprechende Rücklagen bilden, was ihnen nicht möglich sein dürfte (BT-Drucks. 18/10631 S. 2) . Auch erste Stellungnahmen in der Literatur gehen davon aus, dass ohne das SokaSiG die Funktionsfähigkeit des Sozialkassenverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Klein, AuR 2017, 48, 50; Düwell in jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 1; Berndt, DStR 2017, 1166, 1168; kritisch hingegen Thüsing, Beilage NZA 1/2017, 3, 6) . Dem Gesetzgeber steht auch ein weiter Spielraum bei der Frage zu, wann er eine Gefährdung des Sozialkassensystems annehmen möchte. (
- d)Bei der Frage, ob auf Seiten der beitragspflichtigen Arbeitgeber ein Vertrauensschutz, von dem Kläger nicht in Anspruch genommen zu werden, gerechtfertigt ist oder nicht, muss auch die Besonderheit mit in den Blick genommen werden, dass es bei Normen über gemeinsame betriebliche Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG um mehrpolige Rechtsbeziehungen geht, bei denen vielschichtige Vertrauenspositionen begründet sein können. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes dienen als gemeinsame Einrichtung der Sicherstellung und Durchsetzung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Hat ein Arbeitnehmer wenig Urlaub genommen und hat er deshalb bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ein entsprechend großes Guthaben, welches in Euro-Beträgen angegeben wird, angesammelt, so muss auch gefragt werden, ob das Vertrauen dieses Arbeitnehmers in den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens nicht schutzwürdig ist; sein Urlaubsanspruch wäre insoweit schon "erarbeitet" und könnte bei einem anderen Bauarbeitgeber in Natur genommen oder bei Ausscheiden aus der Baubranche nach § 13 VTV i.V.m. § 8 Nr. 6.1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) abgegolten werden. Ohne das SokaSiG gäbe es für solche Ansprüche keine Grundlage mehr. Der rückwirkende Entzug von Lohnansprüchen ist aus Sicht der Arbeitnehmer überaus problematisch. Vertrauensschutz im Hinblick auf den Bestand des Sozialkassenverfahrens kann aber auch auf Seiten der Bauarbeitgeber begründet sein. Hat ein Bauarbeitgeber im großen Umfang Ausbildungsverhältnisse finanziert, stellt sich die Frage, ob er nicht darauf vertrauen durfte, dass er nach § 19 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) Erstattungen von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft verlangen kann. Eine ähnliche Situation besteht, falls ein Arbeitgeber im großen Umfang Urlaub gewährt hat und auf die Erstattung dieser Urlaubsvergütungen (§ 12 VTV) vertraut hat. b. Der materiellen Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG stehen auch im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Es wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Kammer 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02. Juni 2017 im Verfahren 10 Sa 907/16 (NZA-RR 2017, 485 ) - nachfolgend unter
- aa)bis
- dd)- verwiesen, welche sich die erkennende Kammer ausdrücklich zu eigen macht.
- aa)Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot eines Einzelfallgesetzes vor.
(1)Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Art. 19 Abs. 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist (vgl. BVerfG
- Februar 1999 - 1 BvL 2-91 zu II 1 der Gründe, NJW 1999, 1535 ). Dem Grundgesetz kann aber nicht entnommen werden, dass es - von Art. 19 Abs. 1 GG abgesehen - von einem Gesetzesbegriff ausgeht, der als Inhalt der Gesetze lediglich generelle Regelungen zulässt. Auch die gesetzliche Regelung eines einzelnen Falles kann erforderlich sein. Das gilt vor allem im Bereich der Wirtschafts- und Sozialordnung (vgl. BVerfG
- Mai 1969 - 2 BvL 15/67 - zu II 2 c bb der Gründe, NJW 1969, 1203). Mit der Regelung eines einzelnen Falles greift der Gesetzgeber nicht notwendig in die Funktionen ein, die die Verfassung der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung vorbehalten hat. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. BVerfG
- Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - NJW 2017, 217, Rn. 394 zu § 7 Abs. 1aAtG). Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG schließt dagegen die gesetzliche Regelung eines Einzelfalls dann nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen zu regelnden Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (vgl. BVerfG
- Mai 1969 - 2 BvL 15/67 - zu II 2 c bb der Gründe, NJW 1969, 1203; Jarass in Jarass/Pieroth GG
- Aufl. Art. 19 Rn. 2).
(2)Hier gab es sachliche Gründe, weshalb der Gesetzgeber sich entschloss, das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gesetzlich abzustützen. Diese liegen darin, dass nur die jeweilige AVE im Sozialkassenverfahren im Baugewerbe durch das Bundesarbeitsgericht als unwirksam erachtet worden ist. Dadurch ist eine besondere Gefährdungslage der Existenz dieser Sozialkassen eingetreten. Eine ähnliche Gefährdungslage bestand für andere ähnliche Einrichtungen zunächst nicht, da deren AVE nicht Gegenstand eines besonderen Normenkontrollverfahrens waren. bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG vor.
(1)Das Grundrecht ist nicht deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber auf einem Gebiet tätig geworden ist, welches typischerweise den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist. (
- a)In seiner grundlegenden Entscheidung von 1977 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste eine Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrags grundsätzlich den Koalitionen überlassen habe. Den frei gebildeten Koalitionen sei durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b aa der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Die "Normsetzungsprärogative" der Koalitionen gelte aber nicht schrankenlos. Es sei vielmehr Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen staatlichen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise - in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit - näher zu regeln (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B I11 b bb der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Bei dem SokaSiG handelt es sich um eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgestaltung der "Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" durch den Gesetzgeber. Diesem steht eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. ErfK/Linsenmaier 17. Aufl. Art. 9 GG Rn. 89; Henssler RdA 2015, 43, 45). Dass der Gesetzgeber - mit einem weiten Ermessensspielraum - auf dem Gebiet der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen regelnd tätig werden kann, zeigen auch das Arbeitnehmerentsendegesetz und das Mindestlohngesetz. Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht in den §§ 8 Abs. 1, 2 i.V.m. 4 Abs. 1, 5 AEntG vor, dass Bauarbeitgeber an die Mindestentgeltsätze im Baugewerbe kraft staatlichen Anwendungsbefehl gebunden sind und mindestens den Beitrag zu dem Urlaubsverfahren zu zahlen haben. Der Gesetzgeber war auch frei darin gewesen, sich bei der Erstreckung durch das Arbeitnehmerentsendegesetz für eine andere Rechtsform als die Regelung in § 5 TVG a.F. zu entscheiden (vgl. BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe, NZA 2000, 948; BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 76 , AP Nr. 12 zu § 1 AEntG). Auch das Mindestlohngesetz ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Der Gesetzgeber durfte hier auf einem Gebiet, das typischerweise durch die Tarifvertragsparteien geregelt wird, tätig werden (vgl. näher Riechert/Nimmerjahn MiloG Einl. Rn. 85 ff.). (
- b)Es lässt sich deshalb von einem "Kompetenzdualismus" zwischen tarifautonomer und sozialstaatlicher Regelungsverantwortung auf dem Gebiet der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sprechen (vgl. Lakies in Däubler TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 40; Dieterich NZA Beilage 2011, 84, 85; Greiner/Hanau/Preis SR 2014, 2, 20 ff.). Der Staat darf auf diesem Gebiet tätig werden, wenn und soweit dies zum Schutz der Grundrechte der Arbeitnehmer oder von Gemeinwohlbelangen erforderlich erscheint. Die subsidiäre Regelungszuständigkeit des Staats tritt immer dann ein, wenn die Koalitionen die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene Aufgabe, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, im Einzelfall nicht allein erfüllen können und die soziale Schutzbedürftigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder ein sonstiges öffentliches Interesse ein Eingreifen des Staats erforderlich macht (vgl. BVerwG 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 - Rn. 40, NZA 2010, 1137; BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 -zu II 1 der Gründe, NZA 1996, 1157 ).
(2)Die positive Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) von Außenseiterarbeitgebern wird durch die Geltungserstreckung des VTV durch das SokaSiG nicht beeinträchtigt. Das Gesetz hat nur eine Tarifnormerstreckung zur Folge, keine Mitgliedschaft in einer nicht gewünschten Koalition (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. -zu Bll 2 a der Gründe, AP Nr.
§5TVG).
(3)Auch die negative Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber wird nicht verletzt. Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung, dass die Erstreckung des Sozialkassentarifvertrags aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder auch aufgrund des gesetzlichen Anordnungsbefehls in § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG nicht Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Nichts anderes kann für das SokaSiG gelten. Speziell im Hinblick auf einen Sozialkassentarifvertrag im Maler- und Lackiererhandwerk hat das BVerfG entschieden, dass ein Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit durch die Allgemeinverbindlicherklärung nicht gegeben sei. Zwar stünde eine Teilhabe an den verbandsinternen, sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft ergebenden Mitwirkungsrechten den Beschwerdeführern nicht zu, wenn sie nicht zugleich auch die Mitgliedspflichten erfüllen wollten. Dies könnte für die Beschwerdeführer ein Anlass sein, ihrer an den gemeinsamen Einrichtungen beteiligten Berufsorganisation beizutreten. Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, sei dieser nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu II 2 a der Gründe, AP Nr.
§ 5TVG; ebenso Lakies in Däubler TVG 4.
Aufl. § 5 Rn. 49; vgl. zu Art. 11 der Konvention EGMR
- Juni 2016 -23646/09 - Rn. 80 ff., NZA 2016, 1519). Das individuelle Grundrecht des einzelnen Arbeitgebers wird generell nicht dadurch verletzt, dass für ein Arbeitsverhältnis, an dem er beteiligt ist, solche Inhaltsnormen gelten, die von anderen Verbänden ausgehandelt worden sind (vgl. BVerfG
- Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 68, NZA 2007, 42; Treber in Schaub ArbR-Hdb.
- Aufl. § 205 Rn. 8). Es steht konkurrierenden Verbänden frei, selbst privatautonome Regelungen auf bestimmten Gebieten zu treffen. Solange kein konkurrierender Tarifvertrag abgeschlossen ist, bietet die negative Koalitionsfreiheit auch keinen Schutz davor, eine Mindestordnung aufgrund eines von anderen Koalitionen ausgehandelten Tarifvertrags beachten zu müssen.
(4)Art. 9 Abs. 3 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil das Gesetz einen Geltungsvorrang des Sozialkassentarifvertrags gegenüber konkurrierenden Tarifverträgen von anderen Koalitionen beinhaltet. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber bereits in den §§ 5 Abs. 4 Satz 2 TVG und 8 Abs. 2 AEntG normiert. (
- a)In der Verdrängung eines konkurrierenden Tarifvertrags liegt ein Eingriff in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) derjenigen Tarifvertragsparteien, die den konkurrierenden Tarifvertrag abgeschlossen haben. (
- b)Dieser Eingriff ist aber aufgrund ebenfalls mit Verfassungsrang geschützter Interessen gerechtfertigt. (
- aa)Wird allein das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe betrachtet, so stellt sich bereits die Frage, wann überhaupt von einem konkurrierenden Tarifvertrag gesprochen werden kann. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den Einschränkungen zur Allgemeinverbindlicherklärung Regelungen getroffen, die ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Sozialkassentarifverträgen ausschließen. Dies gilt insbesondere für die anderen Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Steinmetzhandwerk. Geht es etwa um Tarifverträge im Elektrohandwerk oder im Metallbaugewerbe, so sind dort keine vergleichbaren Sozialeinrichtungen bekannt. (
- bb)Gleichwohl kann sich ein Konkurrenzverhältnis dadurch ergeben, dass die Durchführung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe auch die Anwendung der materiell-rechtlichen Regelungen aus dem Urlaubsrecht, und damit aus § 8 BRTV, voraussetzt. Insoweit findet eine Verdrängung anderer Tarifverträge notwendig statt. Dies ergab sich - auch schon bisher - für das Urlaubsverfahren aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dort aus §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 AEntG. Es stellen sich bei der Vorrangwirkung durch das SokaSiG im Wesentlichen die gleichen Fragen wie bei § 8 Abs. 2 AEntG. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 AEntG a.F. als vereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG angesehen (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - zu II 2 f bb, AP Nr. 1 zu § 15 AEntG). Diese Ansicht wird auch von der erkennenden Kammer geteilt (vgl. Hess. LAG 17. April 2015 - 10 Sa 1281/14 - Rn. 70 ff., Juris; vgl. ebenso Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AEntG 3. Auf!. § 8 Rn. 44). Wesentlich sind dabei die gleichen Überlegungen, die bereits oben zu dem Zweck von gemeinsamen Einrichtungen ausgeführt worden sind. Diese nehmen im öffentlichen Interesse liegende "sozialstaatsnahe" Aufgaben wahr. Sie sind zugleich auf ein gleichmäßiges Heranziehen aller Arbeitgeber in der Branche angewiesen (vgl. oben). Dabei ist auch zu beachten, dass die Verdrängung konkurrierender Tarifverträge stets nur relativ erfolgt. Es setzt sich kraft staatlicher Anordnung das Sozialkassenverfahren zum Urlaub in der Bauwirtschaft durch. Das bedeutet aber nicht, dass die Regelungen in Manteltarifverträgen anderer Koalitionen zu Fragen der Arbeitszeit, des Kündigungsschutzes etc. ebenfalls verdrängt werden. Diese tariflichen Regelungen gelangen vielmehr nach wie vor zur Anwendung. Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG ist bei Sozialkassen typischerweise punktuell und daher eher hinnehmbar als bei der Verdrängung ganzer Tarifwerke anderer Koalitionen. cc. Das SokaSiG verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Hier kann an die Überlegungen zu dem Sozialkassenverfahren auf der Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärung angeknüpft werden. Es fehlt bereits an einer objektiv berufsregelnden Tendenz (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu II 4 b der Gründe, AP Nr.
§ 5TVG; Franzen SR Sonderausgabe Mai 2017, 14, 20).
Die Tätigkeit des einzelnen Bauarbeitgebers, seinem Beruf nachzugehen, wird durch das SokaSiG nicht verhindert oder unzumutbar erschwert. dd. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.
(1)Man könnte einen Eingriff in das Grundrecht deshalb annehmen, weil durch das SokaSiG die Grundlage für infolge der Entscheidungen des BAG entstandene Rückforderungsansprüche gegen die Sozialkassen die Grundlage entzogen worden ist. (
- a)Der Eigentumsschutz im Bereich des Privatrechts betrifft grundsätzlich alle Vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfG 07. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - Rn. 47, NJW 2005, 879 ). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen. Nach älterer Judikatur musste die Forderung eigentumsähnlich verfestigt sein (vgl. BVerfG 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 - zu B II 1 c aa der Gründe, BeckRS 9998, 105888). (
- b)Eine Enteignung liegt jedenfalls nicht vor. Eine solche setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus; aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Ihrem Zweck nach ist die Enteignung auf die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Ist jedoch mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfG 07. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - Rn. 54, NJW 2005, 879). Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. (
- c)Jedenfalls wäre ein Eingriff auch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber musste eine Abwägung zwischen dem Interesse der Sicherung der Sozialkassen einerseits und dem Interesse der Bauarbeitgeber, infolge der Unwirksamkeit der AVE zu Unrecht gezahlter Beiträge zurückzuerhalten, vornehmen. Dabei war das Maß des enttäuschten Vertrauens, die Erwartung der Arbeitnehmer in den Erhalt ihrer Ansprüche, die außerordentliche Komplexität der Rückabwicklung zwischen mehreren Sozialkassen sowie das öffentliche Interesse an der Funktion des Sozialkassenverfahrens abzuwägen. Mit einer solch komplexen Abwägung kann auch eine Pauschalisierung durch den Gesetzgeber einhergehen, ohne dass dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit der Vorrang einzuräumen wäre (vgl. BVerfG 07. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - Rn. 61, NJW 2005, 879). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Interesse, den Bestand der Sozialkassen im Baugewerbe zu sichern, den Vorrang eingeräumt hat (i.E. ebenso Klein AuR 2017, 48, 52).
(2)Die Pflicht zur Abführung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren verstößt auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention (Achtung auf Recht des Eigentums). Dies hat jüngst der EGMR so bestätigt (vgl. EGMR
- Juni 2016 -23646/09 - Rn. 111, NZA 2016, 1519). Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Eigentumsfreiheit ein großer Beurteilungsspielraum zu. c. Schließlich ist das SokaSiG nicht deshalb verfassungswidrig, da eine Zustimmung durch den Bundesrat nicht erfolgt ist. Eine solche war nicht erforderlich. Für die Art und Weise der Beteiligung des Bundesrates ist eine Differenzierung zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen verfahrensrechtlich entscheidend. Während bei Zustimmungsgesetzen für das Zustandekommen des Gesetzes die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, kann bei Einspruchsgesetzen der Bundestag den Einspruch unter Beachtung bestimmter Anforderungen zurückweisen. Für die Frage, ob das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gilt das sogenannte Enumerationsprinzip. Der Zustimmung bedarf es nur, wenn dies im Grundgesetz ausdrücklich angeordnet ist. Nach der verfassungsrechtlichen Grundregel bilden Zustimmungsgesetze im Vergleich zu Einspruchsgesetzen die Ausnahme. Hinsichtlich der Beurteilung der Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes gilt, dass diese nicht aus einer besonderen Länderbetroffenheit oder aus sonstigen formalen Erwägungen gefolgert werden kann. Maßgeblich ist alleine die verfassungsrechtliche Einordnung des Gesetzes (BeckOK GG,
- Edition, Stand
- August 2018, § 77 Rn. 19 f.) . Art. 74 Nr. 12 GG sieht eine konkurrierende umfassende Zuständigkeit des Bundes für das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, dem Arbeitsschutz und der Arbeitsvermittlung vor. Hierzu gehört auch das kollektive und insbesondere das Tarifvertragsrecht (vgl. nur BeckOK GG/Seiler Stand: 15.02.2018 Art. 74 Rn. 47.1) . Darauf kann auch das SokaSiG gestützt werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg
- Juni 2017 - 3 Sa 1831/16 - Rn. 33, Juris n.rkr.) . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 84 Abs. 1 GG. Die Regelung konstituiert eine weitere konkurrierende Gesetzeszuständigkeit des Bundes für die Fälle, in denen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen (vgl. Kersten in Maunz/Dürig
- Lfg. Art. 84 Rn. 58; Pieroth in Jarass/Pieroth
- Aufl. Art. 84 Rn. 2). Im vorliegenden Fall müssen die Länder nicht die mit dem SokaSiG ohne Rücksicht auf eine Tarifbindung verbindlich gemachten Regelungen des Sozialkassenverfahrens ausführen. Unter Ausführen versteht man den verwaltungsmäßigen Vollzug des Bundesrechts (vgl. Kersten in Maunz/Dürig
- Lfg. Art. 84 Rn. 47) . Das Land muss in diesem Fall das Bundesrecht mit eigenen Mitteln vollziehen. Der Tatbestand liegt hingegen nicht vor, wenn ein Land wie jeder andere Rechtsunterworfene bei seiner Tätigkeit auch Bundesrecht beachten muss (Kersten in Maunz/Dürig
- Lfg. Art. 84 Rn. 47) . Im vorliegenden Fall wird anstelle der sich als untaugliche Rechtsgrundlage erweisenden AVE das SokaSiG eingesetzt, um die Regelungen des VTV auf Tarifaußenseiter zu erstrecken. Dadurch erhalten die im VTV normierten Regelungen eine Durchsetzungskraft "wie ein Gesetz", allerdings ändert das SokaSiG den VTV selbst nicht in etwas anderes als einen Tarifvertrag um. Auch die ULAK bleibt eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, sie wird mit dem SokaSiG auch nicht zu einer Behörde und auch nicht zu einem Beliehenen (vgl. hierzu Trute in v. Mangoldt/Klein/Stark Bn
- Aufl. Art. 84 Rn. 9) . Dies war zuvor nicht anders, als die Erstreckung auf Außenseiter durch die AVE, einem staatlichen Rechtssetzungsakt sui generis, erfolgt ist. Wäre der Bundesrat der Ansicht gewesen, es läge ein zustimmungspflichtiges Gesetz vor - im Zweifel ist kein Zustimmungsgesetz anzunehmen (vgl. Kersten in Maunz/Dürig
- Lfg. Art. 77 Rn. 96) -, so hätte er den Vermittlungsantrag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG stellen können (vgl. Kersten in Maunz/Dürig
- Lfg. Art. 77 Rn. 97), wobei er dabei die Dreiwochenfrist hätte beachten müssen. Dies ist nicht erfolgt, vielmehr ging neben dem Bundestag auch der Bundesrat ersichtlich von einem bloßen Einspruchsgesetz aus. Es erscheint fernliegend, von einem Zustimmungsgesetz auszugehen, wenn sowohl Bundestag als auch Bundesrat diese Frage einheitlich anders beurteilen. Ein formeller Fehler bei dem Zustandekommen eines Bundesgesetzes wirkt sich im Übrigen auf die Anwendung des Gesetzes im Grundsatz nicht aus. Nur wenn das zur Entscheidung berufene Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist, muss es nach Art. 100 GG das BVerfG anrufen (siehe unter 2.).
- Da das SokaSiG nach Auffassung der Kammer formell und materiell im Einklang mit dem Grundgesetz steht, scheidet eine Vorlage nach Art. 100 GG aus, da es diesseits an der zur Vorlage erforderlichen Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes fehlt. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat ein Gericht sein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Erforderlich für die Vorlageberechtigung ist die positive Überzeugung der Verfassungswidrigkeit. Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes genügen nicht (BVerfG
- März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 und seither in ständiger Rechtsprechung) .
- Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch, da mit der Zustellung des Mahnbescheids vom
- März 2014 der Eintritt der Verjährung gehemmt war. Dies gilt auch bezüglich des später in Kraft getretenen SokaSiG, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob der Wechsel der Anspruchsgrundlage von dem zeitlich maßgebenden VTV in Verbindung mit der jeweiligen Allgemeinverbindlicherklärung hin zu einer Anwendung des SokaSiG in Verbindung mit dem zeitlich maßgebenden VTV eine Änderung des Streitgegenstandes darstellt. Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall, da der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt und der Klageantrag unverändert bleiben. Bei der Berufung auf die Regelungen des SokaSiG handelt es sich lediglich um eine von mehreren möglichen Grundlagen desselben prozessualen Anspruchs. Zur Begründung der hier vertretenen Ansicht wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
- September 2017 (21 Sa 1694/16, dokumentiert in Juris) verwiesen. Wegen der Hemmung der Verjährung macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
- Juni 2017 ( 10 Sa 907/16 , NZA-RR 485) zu eigen und gibt diese nachstehend wieder. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (vgl. BGH
- Oktober 2015 - IX ZR 222/13 - Rn. 9, NJW 2015, 3711; BGH
- Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - zu II 3 der Gründe, NJW 2005, 2004; BGH
- Oktober 1995 VI ZR 246/94 - zu II 2 a der Gründe, NJW 1996, 117). Die Hemmungswirkung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BGH
- Oktober 2015 - IX ZR 222/13 - Rn. 9, NJW 2015, 3711). Soweit der zur Begründung z.B. einer Anfechtungsklage vorgetragene Sachverhalt zugleich das Eingreifen weiterer Anspruchsgrundlagen, beispielsweise nach § 812 oder § 826 BGB, rechtfertigt, gehören auch diese mit zum Streitgegenstand (vgl. BGH
- Oktober 2015 - IX ZR 222/13 - Rn. 9, NJW 2015, 3711). Für die Hemmung aufgrund eines Mahnbescheids gilt nichts anderes (vgl. BGH
- Juli 2015 - III ZR 238/14 Rn. 15, NJW 2015, 3162). Selbst wenn man bei einer Beitragsklage auf der Grundlage des SokaSiG einen neuen Streitgegenstand annehmen wollte, wäre die Verjährung durch die Einreichung des Mahnbescheids gehemmt worden. Dies folgt aus § 213 BGB. § 213 BGB erstreckt die Hemmungswirkung nach § 203 ff. BGB auf Ansprüche "die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind". Die mit der Schuldrechtsreform neu eingeführte Norm verallgemeinert einen Gedanken, der vorher lediglich im Bereich des Kaufvertrags- und Werkvertragsrechts Anwendung fand. Der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform wollte den Gläubiger, "der ein bestimmtes Interesse mit einem bestimmten Anspruch verfolgt" davor schützen, "dass inzwischen andere Ansprüche auf dasselbe Interesse verjähren, die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die er stattdessen übergehen kann". Der Gläubiger sollte nicht gezwungen werden, insoweit gesonderte Hilfsanträge zu stellen (vgl. BAG
- September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 28, NZA 2014, 164). Voraussetzung für die Anwendung von § 213 BGB ist, dass es sich um einen anderen Anspruch gegen denselben Schuldner handelt, dass der Anspruch auf demselben Grund beruht und dass es sich um einen Fall handelt, in dem das Gesetz von vornherein dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen (vgl. BGH
- Januar 2015 -1 ZR 127/13 - Rn. 32, NJW 2015, 1608 ). Es reicht dabei aus, dass die Ansprüche auf demselben Interesse beruhen und im Verhältnis alternativer Konkurrenz zueinanderstehen (vgl. BGH
- Januar 2015 -1 ZR 127/13 - Rn. 32, NJW 2015, 1608 ; Palandt/Ellenberger
- Aufl. § 213 Rn. 3). Es kommt für die Anwendbarkeit der Norm nicht darauf an, dass der Anspruch nach dem SokaSiG als ein anderer Streitgegenstand charakterisiert werden könnte. Die Frage einer prozessualen Klageerweiterung und der Hemmung der Verjährung beantworten sich nicht nach denselben Maßstäben. Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist weiter als der prozessuale Anspruch im Sinne des Prozessrechts (vgl. BGH
- Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rn. 34, NJW 2015, 1608). In dem vom BGH entschiedenen Fall hat das Gericht die Notwendigkeit einer Anschlussberufung bejaht, weil der Kläger in der Berufungsinstanz den Streitgegenstand geändert hat; gleichwohl hat es angenommen, dass die Hemmung des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auch den später geltend gemachten Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen umfasste. Auch das BAG hat bereits entschieden, dass mit "demselben Grund" i.S.d. § 213 BGB nicht der prozessuale Streitgegenstand gemeint sein kann. Denn ansonsten wäre § 213 BGBüberflüssig, denn für Ansprüche die bereits im Vorprozess Gegenstand waren, tritt eine Hemmung der Verjährung bereits nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein (vgl. BAG
- September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 28, NZA 2014, 164). Die Norm erstreckt die Hemmung im Sinne einer "Wirkungserstreckung" auf bestimmte weitere Ansprüche, die nicht unmittelbar Streitgegenstand waren. Dabei genügt aber nicht, dass die Ansprüche irgendwie wirtschaftlich Zusammenhängen. Ebenso wenig ist ausreichend, dass die Ansprüche gegen denselben Schuldner gerichtet sind; dies ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung. Vielmehr müssen sie sich aus demselben Lebenssachverhalt ergeben, der Anspruchsgrund muss mindestens "im Kern identisch" sein (vgl. BAG
- September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 30, NZA 2014, 164; Palandt/Ellenberger
- Aufl. § 213 Rn. 2). Nicht erforderlich ist, dass der später geltend gemachte Anspruch bereits entstanden war, als der zunächst verfolgte Anspruch erhoben worden ist (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby Stand: 2014 § 213 Rn. 4). Danach ergibt sich, dass die Beitragsklagen auf der Grundlage des SokaSiG auf demselben Interesse beruhen wie die Beitragsklage auf Basis der AVE. In beiden Fällen geht es darum, dass die Bauarbeitgeber - möglichst gleichmäßig - zur Beitragsfinanzierung des Solidarverfahrens herangezogen werden. § 213 BGB kommt insbesondere gerade auch dann zum Zuge, wenn sich der zunächst verfolgte Anspruch "als Fehlgriff" herausstellt. Erweist sich der vertragliche Primäranspruch als nicht gegeben, weil z.B. der Vertrag unwirksam ist, so ist die Hemmung für die sich dann ergebenen Sekundäransprüche gleichwohl gegeben (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby Stand: 2014 § 213 Rn. 4) dies gilt z.B. auch dann, wenn ein Bereicherungsanspruch anstelle des nichtigen Vertrags tritt (vgl. BAG
- September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 34, NZA 2014, 164). Hier tritt die Beitragsklage auf gesetzlicher Grundlage an die Stelle des Beitragsanspruchs auf Grundlage der AVE. Auch hier hat sich die ursprünglich erhobene Beitragsklage als "Fehlgriff" erwiesen. Durch den Mahnbescheid war der Beklagte hinreichend "vorgewarnt" (vgl. BAG
- September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 32, NZA 2014, 164). Er musste damit rechnen, als Bauarbeitgeber zu dem Sozialkassenverfahren beitragen zu müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst, da die Frage der Verfassungskonformität des SokaSiG bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005116