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Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer 15 TaBV 104/17 Beschluss § 99 Abs. 4 BetrVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 21. Februar 2017, 4 BV 14/16 nachgehend BAG, 4 ABR 11/19 Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21

§ 4Einzelhandel Nr. 43; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - Ez

B TVG § 4 Nr. 50). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (

  1. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 2). Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (
  2. März 2001 - 10 AZR 41/00 - aaO). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (
  3. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 =

§ 1Auslegung Nr.

29;

  1. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11;
  2. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144 =

§ 1Auslegung Nr.

28). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern in der Privatwirtschaft ist auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückzugreifen, wenn andere Anhaltspunkte fehlen. Andere Anhaltspunkte können sich aus der tariflichen Regelung ergeben, in denen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschreiben. Erst wenn solche Anhaltspunkte fehlen, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu B II 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 =

§ 4Metallindustrie Nr.

127;

  1. September 1996 - 4 AZR 168/95 - zu II 2 c aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bergbau Nr. 4;
  2. August 1993 - 4 AZR 515/92 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 74, 47). Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI aF. genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog des damaligen Reichsarbeitsministers vom
  3. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom
  4. Februar 1927 (RGBl. I S. 58) und vom
  5. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist im vierten Prüfungsabschnitt erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG
  6. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO). Ein Rückgriff auf die mehrstufige Prüfung ist hier nicht erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschrieben haben. In den verschiedenen Gehaltsgruppen der Gehaltsstaffel B des § 3 GTV sind in den Beispielen jeweils Tätigkeiten aufgeführt, die üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet werden. Dabei handelt es sich um kaufmännische, leitende Tätigkeiten und Tätigkeiten zB. als Sekretär/in, Abteilungsaufsicht, Kontrolleur/in. Auch Tätigkeiten in der Buchhaltung werden üblicherweise als kaufmännische Tätigkeiten eingeordnet. In Gehaltsgruppe B. II sind die Tätigkeiten in der Kalkulation, dem Kreditbüro, der Lohnbuchhaltung und der Rechnungsprüfung erwähnt. Auch diese Tätigkeiten werden üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet. Deshalb besteht anhand der Beispiele in dem GTV kein Anlass dafür anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Angestelltentätigkeit anders definieren wollten, als dies üblicherweise der Fall ist. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J und K unter den persönlichen Geltungsbereich des GTV oder des LTV fallen, ist daher auf die allgemein rechtliche Definition des Angestelltenbegriffs abzustellen. Angestelltentätigkeiten verrichten die Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J und K des WST in der Filiale der Beteiligten zu 1) in A nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einige Tätigkeiten diejenigen eines Angestellten sind, so führt dies nicht zu einem anderem Ergebnis. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers (einer Arbeitskraft), teils die eines Angestellten, so ist für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten iS. einer "überwiegenden Tätigkeit", sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG
  7. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu II 3 d bb der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 =

§ 4Metallindustrie Nr.

127). Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (BAG 30. September 1954 - 2 AZR 65/53 - zu 8 der Gründe, BAGE 1, 92). Hiernach kommt es entscheidungserheblich an dieser Stelle darauf an, ob und welche Tätigkeiten unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sind. Dies ist bei den Arbeitnehmern C, D, E, F, G, H, I, J und K im WST der Warenservice in der Filiale. Das bedeutet nach Auffassung der Beschwerdekammer das Zurverfügungstellen der erforderlichen Waren auf der Verkaufsfläche nach Menge, Produktgruppen (zB. Bekleidung oder sog. weiße Ware), Produktuntergruppen (zB. Bekleidungsgrößen, Farben, Produktbeschaffenheit) ausgerichtet an der erforderlichen Warenträgerbestückung unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Aktionen im Warenhaus. Solchermaßen anfallende Tätigkeiten sind zwar ebenso unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages "Warenservice", wie die dazugehörigen Durchführung der zentral vorgegebenen Abschriften, die Bearbeitung der Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen sowie die Kontrolle der Bestände und die Durchführung dort notwendiger Korrekturen. Die letztgenannten Tätigkeiten sind hingegen als notwendige Bestandteile des Warenservice - dem Zurverfügungstellen auf der Verkaufsfläche - jedenfalls nicht von übergeordneter Bedeutung, als dass sie der Tätigkeit das Gepräge geben. Selbst wenn man, den Rückgriff auf die mehrstufige Prüfung vornähme, führte dies nicht zur Anwendung des GTV. Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer den Ausführungen der Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeerwiderung - dort Seite 19 und 20 (Bl. 398, 399 d.A.) an.

(3)Die Anwendung des LTV führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Umgruppierung der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J und K in die Lohngruppe L I
  1. c)LTV zu ersetzen ist. Denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der genannten Arbeitnehmer nicht um Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung iSd. Lohngruppe I Lohnstaffel
  2. c)ausgeführt werden. (
  3. a)Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) sind dabei nicht einzelne Arbeitsschritte einzeln zu bewerten (vgl. insoweit auch LAG Hamm 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - Rz. 103). Die Tarifvertragsparteien haben mit den tariflichen Bestimmungen in § 2 LTV die Zuordnung von Tätigkeiten zu den Lohngruppen des LTV in allgemein üblicher Weise geregelt. Maßgebend für die tarifliche Bewertung ist die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit (§ 5 Ziffer 1 MTV). Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Eingliederung der überwiegenden Tätigkeit in die Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln des LTV erfolgt nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen. In den Beispielen erfassen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten, die für den Geltungsbereich des LTV typisch sind. Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (BAG 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - Rz. 16 mwN.). Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 7. November 1990 aaO. mwN.). Die Beteiligte zu 1) stützt ihre Auffassung zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe I
  4. c)LTV auf die Beurteilung der einzelnen Arbeitsschritte. Damit trägt sie dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass den Arbeitnehmern C, D, E, F, G, H, I, J und K jeweils eine einheitliche Arbeitsaufgabe übertragen ist. Wie die Tätigkeitsbeispiele deutlich machen, fassen die Tarifvertragsparteien bei der Zuordnung von Tätigkeiten zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln alle diejenigen Tätigkeiten zusammen, die typischerweise zu einem Arbeitsbereich gehören. Beispielhaft sei auf die Tätigkeitsbeispiele der Beifahrer oder der Auffüller verwiesen. Auch zu deren Arbeitsbereich gehört mehr als das bloße "neben dem Fahrer Sitzen" oder das schlichte Befüllen von Warenträgerbestückung. Daraus wird deutlich, dass auch bei der Bestimmung der überwiegenden Tätigkeit die Gesamttätigkeit eines Arbeitnehmers nicht in einzelne Arbeitsschritte zerlegt werden darf, sondern maßgebend ist, welche Arbeitsaufgabe dem Arbeitnehmer übertragen ist. Die der Erfüllung der Arbeitsaufgabe nach der betrieblichen Organisation zuzurechnenden Tätigkeiten müssen bei der tariflichen Eingliederung in die Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln auch zusammengefasst betrachtet werden. Nur so wird vermieden, dass eine Tätigkeit in einer Weise "atomisiert" wird, die eine sachgerechte tarifliche Bewertung nicht mehr ermöglicht. (
  5. b)Die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Warenserviceteams werden nicht von einem Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe I Lohnstaffel
  6. c)LTV in vollem Umfang erfasst, so dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale maßgebend sind. Soweit die Beteiligte zu 1) hier meint, es seien die Beispiele des Etikettierers und des Auffüllers erfüllt, übersieht sie bereits zur Rechtfertigung ihres Standpunkts der korrekten Eingruppierung in die Lohngruppe I c), dass das Tätigkeitsbeispiel des Etikettierers der Lohnstaffel
  7. b)und des Auffüllers der Lohnstaffel
  8. c)zugewiesen ist. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter des WST weit mehr als die von der Beteiligten zu 1) unter diese Tätigkeitsbeispiele subsummierten Arbeiten erledigen. Das ergibt die Tätigkeitsbeschreibung. Demgemäß kommt es darauf an, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J und K "ohne besondere Ausbildung" oder "nach kurzer Einweisung" ausgeführt werden können, damit das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe I Lohnstaffel
  9. c)erfüllt. Aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), folgt, dass die Tarifvertragsparteien in dem sie auf "ohne besondere Ausbildung" oder "nach kurzer Einweisung" abstellen, nicht verlangen, dass die hier einzugruppierenden Arbeitnehmer gänzlich ohne Ausbildung sind, es bedarf nur keiner besonderen, den Tätigkeiten entsprechenden Ausbildung. Die Tätigkeiten sind auch nicht solche, die gar keiner Einweisung bedürfen, es muss aber eine nur kurze Einweisung genügen. Des Weiteren folgt aus dem Alternativverhältnis, dass entweder eine (nicht besondere) Ausbildung oder eine (kurze) Einweisung zur Erbringung der Tätigkeiten erforderlich aber auch ausreichend ist. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dies, weil die von den Tarifvertragsparteien zur Lohngruppe I aufgeführten Tätigkeitsbeispiele jeweils solche sind, die ohne eine besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung erledigt werden können. Die Tätigkeit von beispielsweise "Büffetpersonal an Bier- und Küchenbüfett", von "Etikettierern", der "Nachtwächter/in" eines Boten oder einer Botin kann ohne eine besondere Ausbildung nach kurzer Einweisung ausgeführt werden. Davon ist auch bei Beschäftigten auszugehen, die die Tätigkeit der Spülkraft übernommen haben. Hier bedarf es jeweils nur einer kurzen Einweisung in die im Wesentlichen gleichförmigen oder gleichartigen Tätigkeiten, die im Folgenden ohne weitere nennenswerte Einarbeitungszeit durchgeführt werden können (zur Tätigkeit des Spülens nach kurzer Einweisung vgl. BAG 28. Januar 1991 - 4 ABR 92/07 - Rz. 50 f). Festzuhalten ist hier noch, dass die Begrifflichkeit des Lohntarifvertrages im Hinblick auf die "Einweisung" nicht mit anderen Begriffen wie etwa des "Anlernens" gleichzusetzen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird von "einweisen" dann gesprochen, wenn jemand in eine neue Tätigkeit eingeführt wird, indem man ihm Instruktionen über die zu verrichtende Arbeit gibt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Stichwort: einweisen, S. 416). "Einarbeiten" heißt, jemand praktisch mit einer Arbeit vertraut machen, sich hineinfinden, in der Arbeit Übung gewinnen (Duden, aa0, Stichwort: einarbeiten, S. 394; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 383). Von einem "Anlernen" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer bestimmte Fähigkeiten manueller, geistiger oder technischer Art erlernen muss, um seine Arbeit verrichten zu können (vgl. BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - Rz. 26). (
  10. c)Dem Vorstehenden folgend ergibt sich, dass die der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J und K im WST in der Filiale der Beteiligten zu 1) in A nicht in die Lohngruppe I Lohnstaffel
  11. c)LTV einzugruppieren sind. Die neun Arbeitnehmer verfügen sämtlich über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Trotz dieser nicht besonderen Ausbildung bedurfte es ausweislich der von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Checkliste zusätzlich (statt alternativ) einer umfänglichen Einweisung - da die Schulungen nicht auf der Fläche also am Arbeitsort stattfinden - mit einem Zeitaufwand von immerhin 18 Stunden und 10 Minuten. Dies belegt, dass die gerade lediglich alternativ bestimmten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe I LTV nicht erfüllt sind. Darauf, welche genaue Definition die Beteiligte zu 1) der Begrifflichkeit "mit Vorkenntnissen" in ihrer Checkliste zugewiesen hat, kommt es nicht an. Denn eine abgeschlossene Ausbildung im kaufmännischen Bereich entspricht jedenfalls "mit Vorkenntnissen" für die Tätigkeit im WST. Außerdem ist die Einweisung der Mitarbeiter im WST ausweislich der vorgenannten Checkliste auch nicht als "kurz" zu bezeichnen, denn nur bei im Wesentlichen gleichförmigen und gleichartigen Tätigkeiten, wie denjenigen des Beispielkatalogs der Lohngruppe I LTV, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert, kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Zum einen verrichten die Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J und K bei ihrem Tätigkeiten im WST keine gleichförmigen und gleichartigen Tätigkeiten, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert, sondern ihre Tätigkeit ist von (teils) täglich - jedenfalls aber wöchentlich - wechselnden Aufgaben und Anforderungen im Rahmen von beispielsweise zu bearbeitenden Kundenextrabestellungen, jeweils wechselnden Verkaufspräsentationen, bei Werbeaktionen, Shopumbauten, Aktionsauf- und umbauten, Warenauszeichnung, geprägt. Sie verrichten auch nicht nur Hilfsarbeitertätigkeiten, sondern haben ohne ständige Anweisung, Überwachung und Betreuung für den ungestörten Ablauf bei der Versorgung der Verkaufsflächen mit Waren je nach Bedarf und die Haltung der Flächen als verkaufsfähig je nach Arbeitsanfall tätig zu werden. Zum anderen umfasst bereits die Einweisung von Arbeitnehmern mit Vorkenntnissen einen Zeitraum von mehr als 18 Stunden, also mehr als zwei ganze Arbeitstage. Die Einweisung in die Tätigkeiten der Lohngruppe I LTV umfasst für diejenigen Arbeitnehmer "ohne Vorkenntnisse" einen Zeitrahmen von mindestens 23 1/2 Stunden, wenn nicht sogar 47 1/2 Stunden, mithin einen Zeitraum von fast oder sogar weit mehr als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (§ 2 MTV). Eine solche deutlich mehrtägige Einweisungszeit spricht nach dem Verständnis der Kammer gegen die Annahme einer nur kurzen Einweisung in die insgesamt zu betrachtende Tätigkeit der Arbeitnehmer C, D, E, F, G, H, I, J und K im WST und damit gegen die Eingruppierung in die niedrigste Lohngruppe I LST. Es mag sich zwar um insgesamt um ohne Mühe lösbare, unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Einzelaufgaben handeln. Eine derartige Betrachtung verbietet sich hingegen (siehe ........) und das gilt auch im Hinblick auf die insgesamt erforderliche Einweisung. Dass die Mitarbeiter im WST nicht der niedrigsten Lohngruppe unterfallen, weil sie keine nur kurze Einweisung erfahren, zeigt auch ein Blick in die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe II
  12. b)LTV. Nach deren Inhalt müssen auch Arbeitnehmer ohne eine beendete Ausbildungszeit und ohne Beschäftigung in ihrem Ausbildungsberuf in ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Von einer nur kurzen Einweisung ist hier nicht (mehr) die Rede. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005129

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