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Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer 12 Sa 842/17 Urteil § 1 Abs. 2 Abschn. II und V Nr. 14 VTV

Verfahrensgang vorgehend AG Wiesbaden, 16. Mai 2017, 12 Ca 694/16 nachgehend BAG, 10 AZR 63/19 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Mai 2017 - 12 Ca

§ 1TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.) .

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der klagenden Kasse. Ihr Sachvortrages schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst (BAG

  1. September 2014 - 10 AZR 959/13 - NZA 2014, 1282 m.w.N.) . Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt hat. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn die klägerische Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Der Kläger muss demnach Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, der Betrieb werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 VTV zuordnen lassen, auch der Vortrag, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (BAG
  2. März 2012 - 10 AZR 610/10 - AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.) .

Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel auch gar nicht, wenn er nicht in jeden potentiell unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Betrieb einen Prüfer setzt, der die gesamte Tätigkeit ständig überwacht. Eine Partei, die - wie der Kläger in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien - keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Geschehensabläufe hat und deren Darlegung deswegen erschwert ist, kann auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann allerdings in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.) .

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der klägerische Vortrag schlüssig. Es ist im Ergebnis zwischen den Parteien nicht streitig, dass die gewerblichen Mitarbeiter der Beklagten in jedem der streitgegenständlichen Kalenderjahren arbeitszeitlich überwiegend Ablagerungen (Schlacken) in Industrieöfen mittels einer Sauerstofflanze entfernt haben (Arbeitszeitanteil zwischen 25 und 45 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit), Schweißarbeiten an Industrieöfen zum Zwecke von deren Reparatur mit einem Arbeitszeitanteil zwischen 15 und 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit durchgeführt haben und mit einem Arbeitszeitanteil zwischen 15 und 20 % der Gesamtarbeitszeit Induktoren in Industrieöfen gewechselt haben. Allein auf diese drei Tätigkeiten entfielen nach Angaben der Beklagten, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, in den Kalenderjahren 2011 und 2012 zwischen 70 und 85 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 zwischen 55 und 70 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit und im Kalenderjahr 2016 zwischen 60 und 75 %. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Tätigkeiten erforderlich waren, um die Industrieöfen instandzuhalten bzw. wieder instandzusetzen. b. Ob die von den Mitarbeitern der Beklagten überwiegend durchgeführten Arbeiten unter die Vorschrift von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV zu subsumieren sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zumindest fallen die Tätigkeiten unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV bestimmt, dass zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben solche gehören, die Feuerungsbau- und Ofenbauarbeiten ausführen. Der in der tariflichen Vorschrift verwendete Begriff der Ofenbauarbeiten ist im Tarifvertrag nicht bestimmt. Definieren die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig, so ist hinsichtlich seiner Interpretation vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder aus anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG

  1. September 2018 - 10 AZR 496/17 - NZA 2018, 1555) . Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Öfen Vorrichtungen zur kontrollierten Erzeugung von Wärme, die in verschiedenen Bauformen für verschiedene Anwendungen existieren. Der Begriff wird allgemein weit verwendet und umfasst einfach überkuppelte Feuerstellen zum Backen und Heizen ebenso wie große Hochöfen zum Erzeugen von Stahl. Öfen können aus Metall, feuerfesten keramischen Baustoffen, Stein und anderen Materialien gefertigt sein und dienen einer Feuerung in der durch Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder durch elektrischen Strom Wärme erzeugt wird. (Quelle: Wikipedia, Stichwort Ofen) . Diesen Anforderungen werden die Öfen, an welchen die Mitarbeiter der Beklagten Arbeiten erbringen, in jeder Hinsicht gerecht. Sie bestehen ganz überwiegend aus Metall, ihre Feuerung wird mittels Induktion, also durch elektrischen Strom betrieben und sie dienen dem Erhitzen bzw. Schmelzen von Metallen. Gleichzeitig stellen die hier gegenständlichen Öfen Bauwerke im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dar, an denen die Beklagte Instandhaltung und Instandsetzungsarbeiten ausführt. Der Anwendung von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV steht nicht entgegen, dass es sich bei den Öfen zweifelsfrei auch um technische Anlagen handelt. Auch technische Anlagen sind nämlich Bauwerke, wenn es sich um mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen handelt (BAG
  2. März 2009 - 10 AZR 242/08 - AP Nr. 309 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ob die Industrieöfen, an welchen die Mitarbeiter der Beklagten Arbeiten verrichten, fest mit dem Boden verbunden sind, kann offenbleiben. Zumindest ruhen sie aufgrund ihrer eigenen Schwere - die Beklagte gibt das Gewicht dieser Öfen mit einer Tonne bis 15 Tonnen an - auf diesem. Für die Beurteilung, ob eine technischer Anlage aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden ruht und mithin ein Bauwerk sein kann, kommt der Frage ihrer Transportabilität keine abschließende Bedeutung zu, da annähernd jede Anlage - irgendwie - transportabel ist oder transportabel gemacht werden kann. Auch die Beklagte räumt ein, dass einige der Öfen, an welchen sie Tätigkeiten erbringt, in Teilen angeliefert werden. Im Übrigen zeigt sich sowohl aufgrund des Gewichts als auch aufgrund der Größe der Öfen, dass dem Kriterium der Transportabilität der Öfen vor dem Hintergrund der Verwendung von Gabelstapler und Autokran keine große Bedeutung beigemessen werden kann. Infolgedessen bleibt es im Grundsatz dabei, dass ein Ruhen auf dem Erdboden aufgrund der eigenen Schwere ausreichend ist. Ob dies auch bei solchen technischen Anlagen gilt, die ohne technische oder mechanische Unterstützung von Hand fortbewegt werden können, bedarf in Anbetracht der hier streitgegenständlichen Industrieöfen keiner Entscheidung. Die Industrieöfen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden, sind auch aus Baustoffen des Baugewerbes und mit baulichem Gerät hergestellt. Dies gilt sowohl für die verbauten Metalle als auch die verwendeten Werkzeuge. Dass Metall nach Herkommen und Üblichkeit nicht nur im metallverarbeitenden Handwerk bzw. in der metallverarbeitenden Industrie verbaut wird, sondern auch zu den Materialien des Baugewerbes gehört, ist ebenso zweifelsfrei, wie der Umstand, dass Schweißgeräte, Schweißbrenner u.ä. auch Arbeitsgeräte des Baugewerbes sind. Nicht erforderlich ist nämlich, dass sich die Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien ausschließlich dem Baugewerbe zuweisen lassen. Sie können auch in anderen Berufssparten verwendet werden, ohne dass dies Einfluss auf ihre Bewertung als Werkzeuge bzw. Materialien des Baugewerbes hat (für Werkzeuge etwa BAG
  3. Januar 2014 - 10 AZR 182/03 - AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, für Materialien etwa Hessisches Landesarbeitsgericht
  4. Januar 2001 - 16 Sa 80/00 - NZA-RR 2001, 429). Ungeachtet des Umstands, dass die Industrieöfen, an welchen die Mitarbeiter der Beklagten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt haben, nach hier vertretener Auffassung mithin selbst Bauwerke im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV sind, so sind sie auch für das übergeordnete Bauwerk, in dem sie aufgestellt sind, prägend. Die Beklagte hat vorgetragen, dass über den Industrieöfen Absauganlagen angebracht seien. Auch hat sie dargelegt, dass um die Öfen herum (teilweise) Metallwände aufgestellt seien. Infolgedessen ist die Halle bzw. der Raum, in dem sich die Öfen befinden, in einer Weise ausgestattet, dass der sichere Betrieb der Öfen gewährleistet ist. Es existieren technische und bauliche Einrichtungen in dem Gebäude oder in dem Raum, welche erst den Betrieb der Öfen ermöglichen. Im Falle der Entfernung der Öfen bedarf es eines Rückbaus des Gebäudes bzw. der Anpassung des Gebäudes an den künftigen Nutzungszweck. Dass es eines Rückbaus nicht bedarf, etwa weil die aufgestellten Metallwände schlicht weggehoben werden können oder die Absaugeinrichtungen direkt auf den Öfen montiert sind, ist nicht dargelegt.
  5. Die geltend gemachten Beitragsansprüche des Klägers stehen ihm auch der Höhe nach zu. a. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen. Will der Bauarbeitgeber dem entgegentreten, so muss er seinerseits konkreten Vortrag zu den in seinem Betrieb angefallenen Bruttolohnsummen halten (BAG
  6. November 2013 - 10 AZR 842/12 - EzA Nr. 143 zu § 4 TVG Bauindustrie) . Da die Beklagte die konkret in den streitgegenständlichen Kalenderjahren gezahlten Löhne nicht benannt hat, bestehen hinsichtlich der Mindestbeitragsklage keine Bedenken. Die Höhe der Durchschnittslöhne bzw. der sich hieraus ergebenden Beiträge ist nicht bestritten worden. b. Auch rechnerisch ist die Klageforderung schlüssig. Ausgehend von den von der Beklagten mitgeteilten Beschäftigtenzahlen, den tarifvertraglichen Beitragssätzen und dem angenommenen Durchschnittslohn in der Bauwirtschaft errechnet sich hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer eine Beitragsschuld i.H.v. 163.768,- EUR. Hinsichtlich des/der Angestellten ergibt sich auf Grundlage der tarifvertraglich geschuldeten Monatsbeiträge i.H.v. 67,- EUR bzw. 76,- EUR eine Beitragsschuld i.H.v. 1.783,- EUR. Dem substantiiert vorgetragen Zinsanspruch des Klägers betreffend die Monate Januar 2013 bis April 2015 bezogen auf ein Zinszeitraum von März 2015 bis Juni 2015 ist die Beklagte weder der Höhe, noch dem Grunde nach entgegengetreten. Er ist mithin i.H.v. 3.623,04 EUR unstreitig. c. Schließlich sind auch die Ansprüche des Klägers für Dezember 2011 und das Kalenderjahr 2012 entgegen der erstinstanzlich von der Beklagten geäußerten Ansicht nicht verjährt. Die Ansprüche hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der/des Angestellten für Dezember 2011 sind am
  7. Januar 2012 fällig geworden. Infolge des Verweises in § 24 Abs. 1 des VTV vom
  8. Dezember 2009 kommt § 199 BGB zur Anwendung, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs 2012 beginnt. Auch hinsichtlich der Beitragsansprüche für die Monate Januar 2012 bis November 2012 beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres
  9. Unter Berücksichtigung der 4-jährigen Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 1 des VTV vom
  10. Dezember 2009, tritt Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs 2016 ein. Da jedoch die Klageerweiterung, welche die Beitragsansprüche für den Kalendermonat Dezember 2011 und für das Kalenderjahr 2012 enthält, am
  11. Dezember 2016 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden ist, ist die Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 1 BGB eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 344 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist veranlasst, da die Frage, ob Industrieöfen der hier streitgegenständlichen Art Bauwerke im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV sind, nicht abschließend geklärt ist und die erkennenden Kammer möglicherweise von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
  12. Juni 1988 - 14 Sa 1507/87 - abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005136

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