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LG Darmstadt 9. Zivilkammer 9 O 603/88 Urteil In vorliegendem Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, die Eigentümerin des in A gelegenen

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 In vorliegendem Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, die Eigentümerin des in A gelegenen und gewerblich genutzten Anwesens […] Straße 100 ist, Schadensersatz wegen Verunreinigung des Grundwassers, welche die Beklagte nach Auffassung der Klägerin mitzuverantworten hat. Randnummer 2 Aufgrund der Empfehlung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 08.10.1982 begannen die Stadtwerke A, ein unselbstständiger Eigenbetrieb der Klägerin, die Qualität des Trinkwassers zu untersuchen, wobei für den Grad der Kontamination bezüglich chlorierter Kohlenwasserstoffe (CKW) der vom Bundesgesundheitsamt im März 1982 definierte Richtwert von 25 Microgramm pro Liter maßgeblich ist. Aufgrund starker Verunreinigungen des Grundwassers wurden in der Folgezeit zur Sicherung der Trinkwasserqualität Abschöpfbrunnen niedergebracht und das dort abgeschöpfte kontaminierte Wasser zwecks seiner Reinigung einer sogenannten Strippanlage zugeführt, die zu diesem Zweck eigens installiert wurde. Randnummer 3 Im November 1983 erwarb die Beklagte das im Industriegebiet von A gelegene verfahrensgegenständliche Grundstück mit einer Größe von 9.277 qm. Als neue Eigentümerin wurde die Beklagte am 15.12.1983 im Grundbuch eingetragen. Das vorbeschriebene Anwesen wurde zuvor von der Firma B KG genutzt, die dort eine chemische Reinigung mit Wäscherei und Wäscheverleih betrieb, in welchem es 1971 zu einem Großbrand gekommen war. Den von der Beklagten gestellten Bauantrag für die Errichtung eines Supermarktes leitete die Klägerin mit einer positiven Stellungnahme dem Kreisbauamt weiter. Die Baulichkeit wurde zwischenzeitlich ins Werk gesetzt. Randnummer 4 Durch das Industriegebiet der Klägerin verläuft die tektonische Grenze […] mit einer nach Westen abfallenden sogenannten Schollentreppe, auf der das Beklagten-Grundstück gelegen ist. Vorbeschriebene tektonische Struktur begünstigt den Abfluss von CKW- Phase (CKW in ungelöstem Zustand) in westliche Richtung, in der auch das Wasserwerk der Klägerin liegt. Der Grundwasserflurabstand beträgt in diesem Bereich ca. 20 m, zusätzlich befinden sich oberhalb des Grundwasserleiters schluffige bzw. tonige Lagen, die zu einer seitlichen Verlagerung der absickernden Schadstoffe führen. Randnummer 5 Im Zuge eines "Grundwassererkundungsprogrammes" wurden im Zeitraum vom 24.09.1984 bis 06.09.1985 22 Bohrungen niedergebracht. Die Untersuchungsergebnisse wurden in dem Gutachten - "Hauptbericht" - von Dr. K. (Hessische Landesanstalt für Umwelt), vom 21.10.1985 dargestellt, auf das Bezug genommen wird. Randnummer 6 In vorgenanntem Gutachten heißt es unter anderem: "Die Grundwassererkundung hatte Erfolg, da offensichtlich hochgradige CKW-Schadensherde nur westlich der Messstellenreihe M 1 - M 21 - M 20 liegen können. Als Verursacher einer sehr gravierenden Grundwasserbelastung, die einen großen Teil der […] Trinkwasserbrunnen gefährdet, kommen somit nur die B KG bzw. als Zustandsstörer nach 1980 die Firma C und die D GmbH in Frage. Es handelt sich offensichtlich um zwei in Grundwasserfließrichtung hintereinander liegende separate CKW-Schadensherde, die durch Lager- und Bürogebäude getrennt sind, wobei aufgrund der im Kapitel 4.2.3 mitgeteilten und interpretierten Befunde der Hauptherd offenbar auf dem Gelände der früheren Wäscherei B KG zu suchen ist. Die Ursachen sind noch unklar, es könnte aber ein im Jahr 1971 stattgefundener Brand eine entscheidende Rolle spielen." Randnummer 7 Unter Bezugnahme auf eine am 19.11.1985 durchgeführte Besprechung umriss die Untere Wasserbehörde des Landkreises Offenbach in ihrem Schreiben vom 29.01.1986 erstmals die von der Beklagten durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen. Danach soll die Beklagte Abschöpfbrunnen niederbringen und das Wasser mittels Aktivkohle und vorgeschalteter Strippung reinigen und anschließend wieder mittels Schluckbrunnen in das Grundwasser einleiten. Zugleich kündigte die Wasserbehörde an, die Beklagte im Wege der Zustandshaftung in Anspruch zu nehmen. Mit sofort für vollziehbar erklärter wasserrechtlicher Verfügung vom 24.08.1987 ordnete der Landrat des Landkreises Offenbach die hydraulische Sanierung an. Gegen vorgenannte Verfügung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.1987 Widerspruch ein und stellte zugleich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches. Letztgenannten Antrag wies das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 17.05.1988 zurück. Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde bei dem VGH Kassel ein, über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Sache nicht entschieden wurde. Randnummer 8 Die Klägerin trägt vor, mit dem vorliegenden Gutachten sei der Beweis erbracht, dass auf dem Grundstück der Beklagten Tetrachlorethen in erheblichem Umfange in das Erdreich einsickere und das Grundwasser verunreinige. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang ursprünglich behauptet, der Tetrachlorethenkörper befinde sich entweder im Sickerraum oder im Grundwasserraum und behauptet jetzt ausdrücklich, dass die Kontaminationsquelle sich im Sickerraum befinde. Die unter dem Grundstück der Beklagten festgestellten Tetrachlorethenwerte stammen nicht aus Kontaminationsquellen von Nachbargrundstücken, insbesondere nicht vom Anwesen […] Straße 98 (E AG) oder einer in dem Industriegebiet befindlichen Altdeponie. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang ergänzend noch vor, zwar seien auf dem Grundstück der Beklagten im Gegensatz zu einer Reihe anderer Grundstücke ein konkreter CKW-Körper nicht nachweisbar, aber das negative Ergebnis der Boden-Luft-Untersuchung sei wegen der geologischen Situation des Grundstückes nicht aussagekräftig. Randnummer 9 Die Klägerin meint, die wasserrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten folge aus § 22 WHG. Die Beklagte unterlasse es, die ihr öffentlich-rechtlich aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen, deren Kosten mit ca. 1 Mio. DM geschätzt werden müsse, durchzuführen. Die hydraulische Sanierung des Grundstückes sei der Beklagten angesichts des Verkehrswertes des Grundstückes - der Quadratmeterpreis müsse bereits mit 350,-- DM angenommen werden, weshalb von einem Verkehrswert des Anwesens von mindestens 3.250.000,-- DM ausgegangen werden müsse - zumutbar. Dass die Beklagte ihrer Behauptung zufolge, deren Richtigkeit sie, die Klägerin, bestreiten lasse, den Kauf und die Baumaßnahmen in vollem Umfange fremdfinanziert habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich Randnummer 10 Die Klägerin beziffert ihren Schadensersatzanspruch wie folgt: 1. Wasseruntersuchungskosten dies sind 57,7 % des tatsächlichen Kostenaufwandes von 411.187,82 DM 304.816,41 DM 2. Stromkosten einschließlich 6 % Zinsen 393.750,57 DM 3. Investitionskosten per 30.09.1988 inklusive Zinsen für den Zeitraum 1985 bis 1988 1.695.569,56 DM 4. Entwässerungskosten der Betrag entspreche den ersparten Aufwendungen für Kanalisationskosten 800.000,-- DM 5. Unterhaltsaufwand für den Zeitraum Februar 83 bis Dezember 87 302.097,84 DM Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.496.234,38 DM nebst 6 % Zinsen seit 10.11.1988 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus, dass das Grundstück der Beklagten […] Straße 100 in A mit Chlorkohlenwasserstoffen verunreinigt ist, noch entstehen wird. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte trägt vor, entgegen klägerischer Auffassung könne es nicht als geklärt angesehen werden, dass sich der CKW-Körper in ihrem Grundstück befinde und das Grundwasser verunreinige. Die klägerseits gezogenen Schlussfolgerungen aus dem Umstand, dass das Grundwasser unter ihrem Grundstück verunreinigt sei, seien nicht zwingend, der bisher für die Klägerin tätige Gutachter sei nicht objektiv. Sie, die Beklagte, mutmaße, dass das Grundwasser von der im Anwesen […] Straße 98 gelegenen Kontaminationsquelle verunreinigt werde. Die Beklagten nimmt Bezug auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Dipl.-Geologin F vom 03.09.1988. Diese bewertete das Untersuchungsergebnis anders als die Klägerin, indem sie nachstehende drei Interpretationsmöglichkeiten als gleich plausibel bewertete:

  1. a)Der Tetrachloretheneintrag erfolge auf dem Grundstück […] Straße 98;
  2. b)der Tetrachloretheneintrag erfolge sowohl auf dem Grundstück […] Straße 98 als auch […] Straße 100 (Beklagten-Grundstück),
  3. c)die Kontamination gehe allein von ihrem, der Beklagten, Grundstück aus. Randnummer 15 Die Beklagte meint, sie befinde sich durch Altlasten, soweit solche vorhanden seien, gleichsam in einer "Opferposition". Während sie kein Verschulden treffe, müsse ein solches der früheren Grundstückseigentümerin angelastet werden. Auch die Klägerin müsse sich ein "Verschulden" vorwerfen lassen, weil sie ihr Wasserwerk in der Mitte der 70er Jahre unmittelbar in der Nachbarschaft zu einem Industriegelände errichtet habe und die in südwestlicher Richtung verlaufenden Grundwasserströme alle Schadstoffe aus dem Industriegebiet dahin transportiere. Randnummer 16 Die Beklagte trägt weiter vor, es sei ihr wirtschaftlich nicht zumutbar, die ihr angesonnenen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Ihr Vermögen bestehe allein aus dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Ihre Komplementärin habe ein Stammkapital von 50.000,-- DM, die einzige Kommanditistin habe einer Einlage von 100.000,-- DM geleistet. Grundstück und Gebäudeerrichtung seien voll fremdfinanziert worden, nämlich durch
  4. a)Darlehen […] -bank über 1,3 Mio. DM
  5. b)Darlehen der […] -bank über 3,0 Mio. DM
  6. c)Darlehen der Kauffrau G über 2,0 Mio. DM. Randnummer 17 Monatlich seien folgende Zinszahlungen zu erbringen:
  7. a)an […] -bank 6.435 DM
  8. b)an […] -bank18.000 DM
  9. c)an Kauffrau G 10.830 DM Randnummer 18 Summe: 35.265 DM. Die Mieteinnahmen betrügen hingegen nur monatlich 35.200 DM. Randnummer 19 Die Beklagte bestreitet letztlich im einzelnen die Richtigkeit der klägerischen Schadensberechnung. Randnummer 20 Die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war. Randnummer 22 Die Klägerin kann entgegen der Rechtsauffassung ihr Begehren nicht auf § 22 Abs. 1 WHG stützen. Randnummer 23 Dieser Vorschrift zufolge ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet, so dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist unstreitig, dass die Tatbestandsmerkmale der Einleitung und der Einbringung auch durch Unterlassung verwirklicht werden können, wobei in verkürzter Darstellung die Rechtspflicht zum Handeln aus der allgemeinen Sicherungspflicht dessen hergeleitet wird, der in seinem Verantwortungsbereich einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt (vgl. Czychowski, WHG, 4. Aufl. 1985, Tz. 8 zu § 22). Es ist streitig, ob die tatbestandsmäßige Verwirklichung obiger Voraussetzungen in der Form des aktiven Tuns eine zweckbestimmte, gewässerbezogene Zuführung der auf das Wasser einwirkenden Stoffe voraussetzt (so Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Tz. 784). Der Bundesgerichtshof hat bisher die Streitfrage, ob unter "Einleiten" nur ein bewusst auf dieses Ziel gerichtetes Handeln zu verstehen ist, oder ein Verhalten genügt, das nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist, nicht entschieden (vgl. Urteil des 3. ZS vom 23.10.1975, abgedruckt in NJW 1976 Seite 291 bzw. in Bd. 65 Seite 221 der Amtlichen Entscheidungssammlung). Gleichsam in Parallele hierzu ist streitig, ob bei der Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassung ein "planvolles Unterlassen" zu fordern ist. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat in seinem Urteil vom 16.11.1973 (abgedruckt in NJW 1974 Seite 815) sich sowohl zum Erfordernis des zweckgerichteten Handelns bekannt als auch dazu, dass im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG ein Untätigbleiben nur dann relevant ist, wenn damit planvoll darauf abgezielt wird, dass Stoffe in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser gelangen (so Seite 816; a.A. wohl Janke-Weddige, zur Einleiterhaftung gem. § 22 Abs. 1 WHG, abgedruckt in ZfW 1988 Seite 382 ff, 393). Randnummer 24 Vorliegend kann die Streitfrage, ob ein finales Handeln oder ein finales Unterlassen erforderlich ist, letztlich dahingestellt bleiben, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen war. Randnummer 25 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte nicht aktiv wasserverunreinigende Stoffe einleitete. Im Raume steht vielmehr allein eine Haftung der Beklagten wegen rechtswidrigen Unterlassens, gewässerschützende Maßnahmen zu ergreifen, wobei nach Aktenlage ungeklärt bleibt, ob der CKW-Körper sich tatsächlich im Erdreich befindet, das dem Grundstück der Beklagten zuzuordnen ist. Randnummer 26 Die Kammer hat eine Rechtspflicht des Beklagten zu einem Handeln verneint und vermag sich mithin nicht der Rechtsauffassung der Klägerin anzuschließen. Randnummer 27 Der Bundesgerichtshof hat in seinem vorzitierten Urteil vom 23. Oktober 1975 die Handlungspflicht im Rahmen des § 22 Abs. 1 WHG auf die aus § 823 BGB folgende Garantenstellung des Eigentümers gestützt und ausgeführt: "Aus § 823 BGB ergibt sich ganz allgemein für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle, einen gefahrdrohenden Zustand, mit anderen Worten eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die ihn zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden." Randnummer 28 Zwar erstreckt sich nach § 905 BGB das Recht des Grundstückseigentümers auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche, aber das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt das Grundwasser einer von dem Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, wobei die §§ 2, 3 WHG das Fundament dieser Benutzungsordnung bilden (vgl. § 1 a Abs. 3 WHG). Der Grundstückseigentümer hat mithin prinzipiell kein Recht, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen; dieses ist vielmehr der Allgemeinheit zugeordnet. Diese Zuordnungsregel hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.07.1982 (abgedruckt in NJW 1982 Seite 745
  10. ff)ausdrücklich für verfassungsmäßig erklärt. Vorbeschriebene rechtliche Zuordnung des Grundwassers bedingt die Aufhebung der Privatnützlichkeit des Grundwassers, weshalb insoweit diesbezüglich auch keine privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht mehr bestehen kann; Privatnützlichkeit und Verkehrssicherungspflicht korrespondieren nämlich miteinander, wer (private) Nutzungschancen seines Eigentums realisiert, muss auch haftungsmäßig für die von ihm dadurch geschaffenen Gefahrenquellen einstehen. Randnummer 29 Verhält es sich vorliegend so, dass der das Grundwasser verunreinigende Tetrachlorethenkörper sich im Grundwasserraum befindet - wie es ursprünglich die Klägerin als möglich dargestellt hat -, trifft die Beklagte keine wie auch immer nur geartete Verkehrssicherungspflicht, weil für diesen Bereich die Privatnützlichkeit aufgehoben ist. Insoweit kann eine Handlungspflicht der Beklagten auch nicht auf § 1004 BGB gestützt werden, weil gleichsam Aktiv- und Passivlegitimation in der Person der Klägerin vereinigt werden; für den Grundwasserraum ist allein der öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigte verantwortlich. Randnummer 30 Eine Versicherungspflicht der Beklagten zur Abwendung der Grundwasserentschädigung muss nach Auffassung der Kammer aber auch dann noch verneint werden, wenn der das Grundwasser (mit-) verunreinigende Tetrachlorethenkörper sich tatsächlich im Sickerraum des Grundstückes der Beklagten befinden sollte, wie es jetzt die Klägerin aufgrund des gerichtlichen Hinweises ausdrücklich behauptet. Randnummer 31 Der Sickerraum eines Grundstückes untersteht keiner öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung und unterfällt mithin in generalisierender Betrachtungsweise der Privatnützlichkeit, wobei indessen vorliegend die Beklagte selbst diesen Teil ihres Grundstückes nicht nutzt. Randnummer 32 Nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur solche Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden (vgl. Urteil des 6. ZS des BGH vom 11.12.1984, abgedruckt in NJW 1985 Seite 1076, 1077; Palandt-Thomas, BGB, 47. Aufl. 1988, Anm. 8 A a zu § 823). In dieser Abwägung muss die Gefahr selbst ebenso einbezogen werden wie der erforderliche Aufwand der zu treffenden Vorkehrungen zur Verhinderung der Gefahrenrealisierung als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen. Die Kritik von Janke-Weddige (a.a.O. Seite 301
  11. f)an dem Erfordernis der Zumutbarkeit, der diese Einschränkung mit Inhalt und Zweck des § 22 WHG für unvereinbar und für ordnungspolitisch verfehlt hält und meint, es sei geboten, gerade die Fälle in den Haftungsrahmen einzubeziehen, in denen zwar die Beseitigung der eigentlichen Störungsstelle aus technischen/wirtschaftlichen Gründen nicht verlangt werden könne, jedoch Gesichtspunkte des Ausgleichs, der Gemeinverträglichkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme eine Haftung im Sinne der Leistung von Geldersatz verlange, geht daher fehl, weil es sich im Falle der Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen dogmatisch nicht um ein Haftungsbegrenzungskorrektiv der in § 22 WHG statuierten und sehr weitgehenden Gefährdungshaftung handelt, sondern um ein konstitutives Haftungselement. Randnummer 33 Die hier zu beurteilende Fallgestaltung hat nach Kenntnisstand des Prozessgerichtes weder die obergerichtliche noch die höchstrichterliche Rechtsprechung beschäftigt. Im politisch-sozialen Bereich wird die Frage der Altlasten höchst kontrovers diskutiert und Papier (in: Altlasten und polizeiliche Störerhaftung, abgedruckt in DVBl 1985 Seite 873, 878) weist zutreffend darauf hin, dass auch der Grundstückseigentümer sich durchaus in einer "Opferposition" befinden kann, wobei Papier wohl Fallgestaltungen meint, in denen die Privatnützlichkeit des Eigentums gestört ist, was vorliegend jedoch für die Beklagte (bislang) nicht festgestellt werden kann. Randnummer 34 Unter diesen Gegebenheiten kann schwerlich von einer gefestigten Erwartungshaltung im Hinblick darauf gesprochen werden, welche Sicherheitsvorkehrungen ein Grundstückseigentümer zu treffen hat. In jedem Fall aber ist die Durchführung der klägerseitens der Beklagten angesonnenen Sanierungsmaßnahmen für diese wirtschaftlich unzumutbar. Die Klägerin geht selbst von einer Anfangsinvestition für die Beklagte von ca. 1 Mio. DM aus und beziffert ihren bisherigen der Beklagten zuzuordnenden Investitionsaufwand auf ca. 1,69 Mio. DM. Dem steht ein von der Klägerin geschätzter Verkehrswert des Anwesens der Beklagten von nur rund 3,25 Mio. DM gegenüber, wobei die bei den Kreditinstituten bestellten Grundschulden in einer Gesamthöhe von 4,3 Mio. DM noch berücksichtigt werden müssten. Stammkapital der Komplementär GmbH, Kommanditanteil der Kommanditistin und verfahrensgegenständliches Grundstück machen allein das Vermögen der Beklagten aus. Randnummer 35 Nach Auffassung der Kammer kommt es für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit unter angemessener Berücksichtigung der ratio der Verkehrssicherungspflicht indessen vor allem auf die Ertragsrechnung an. Jeder Betriebsinhaber dürfte seinen die Gefahrenlage schaffenden Betrieb einstellen, wenn die Kosten der Verkehrssicherungspflicht höher als die erzielbare Rendite sind. Die Einnahmen der Beklagten aus der Immobilie reichen ersichtlich bei weitem nicht aus, die Sanierungsmaßnahme durchzuführen, selbst wenn das im übrigen in seiner Richtigkeit von der Klägerin nicht bestrittene Rechenwerk nach oben hin geändert werden müsste. Angesichts der hohen Belastungen erscheint es auch sehr unwahrscheinlich zu sein, dass die Beklagte einen Kredit aufnehmen könnte, weil sie keine werthaltigen Sicherheiten mehr zu stellen vermag. Auf die Bonität der hinter der Beklagten stehenden Gesellschafter kann es hier genauso wenig ankommen, wie diesen auch nicht angesonnen werden kann, sich für einen der Beklagten zu gewährenden Kredit zu verbürgen. Randnummer 36 Gegen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten spricht letztlich auch der Gedanke, dass der Unrechtsgehalt der Begehungsform durch Unterlassen dem Unrechtsgehalt der Begehungsform durch aktives Tun qualitativ vergleichbar sein muss, um die Gleichstellung beider Begehungsformen zu rechtfertigen, zumal im Hinblick auf den außerordentlich großen Haftungsumfang des Grundstückseigentümers, auch wenn § 22 Abs. 1 WHG kein Fall der Verschuldenshaftung ist. Die Gleichwertigkeit des Unrechtsgehalts muss vorliegend verneint werden. Die Fälle, in denen bisher die Rechtsprechung eine Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG, verwirklicht in der Tatbestandsform der Unterlassung, bejaht hat, unterscheiden sich grundlegend von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Dort wurde jeweils ein Dritter aktiv, während der Inanspruchgenommene nicht dagegen eingeschritten war. Randnummer 37 In diesem Zusammenhang muss gegen die Haftung der Beklagten noch ein weiteres Bedenken genannt werden, dem die Kammer indessen nicht näher nachzugehen hatte, weil die Haftung der Beklagten schon aus den oben dargelegten Rechtsgründen zu verneinen war. Die Klägerin führt durch Vorlage des von ihr initiieren Gutachtens selbst die Tatsache in den Prozess ein, dass für die Kontamination des Bodens ein im Jahr 1971 stattgefundener Brand eine "entscheidende Rolle" spielen könnte. Der Bundesgerichtshof begrenzte die Haftung des § 22 Abs. 1 WHG auch durch das Merkmal der "Typizität" ein. Für atypische Betriebsunfälle und atypische Geschehensabläufe wird eine Haftung aus § 22 WHG verneint, so z.B. auch für den Fall, in dem eine Halle abbrannte und die bei der Verbrennung des Kunststoffes entstandenen wasserbeeinträchtigenden Stoffe zusammen mit dem Löschwasser in ein Gewässer gelangten. Randnummer 38 Letztlich kann eine Handlungspflicht der Beklagten, die im Rahmen der Prüfung des § 22 WHG relevant wird, nicht auf der Vorschrift des § 1004 BGB gegründet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt dogmatisch gerechtfertigt ist, zu einer Schadensersatzverpflichtung im Rahmen einer Gefährdungshaftung erst durch die Verwirklichung der verschuldensunabhängigen Tatbestandsvoraussetzungen eines negatorischen Anspruches zu gelangen, weil jedenfalls das Gebot von Treue und Glauben (§ 242 BGB) eine Einschränkung der Handlungspflichten unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit verlangt. Die Zumutbarkeit ist bereits oben verneint worden. Randnummer 39 Die Klägerin kann schließlich auch nicht, auch nicht teilweise, Ersatz ihrer Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, weil auch insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Aufwendungen der Klägerin entsprachen nämlich in gar keinem Fall dem mutmaßlichen Interesse der Beklagten. Randnummer 40 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO). Randnummer 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11, § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005138

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