Durchsetzbarkeit einer Dienstbarkeit zur Erzwingung einer Getränkebezugsverpflichtung Leitsatz Mit der Bestellung der Dienstbarkeit und dem Abschluss eines Getränkebezugsvertrages wird mindestens stillschweigend eine Vereinbarung getroffen, wonach mit Erreichen des Sicherungszweckes dem Sicherungsgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit zusteht. Nach der maximal zulässigen Zeitspanne der Getränkebezugsverpflichtung ist diese Einrede entstanden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Zugunsten der X AG, die heute unter dem Namen der Klägerin firmiert, wurde am 21.7.1994 im Grundbuch von A in Abteilung II eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, bezeichnet als allgemeines Gaststättenbetriebsrecht und alleiniges Recht zum Anbringen von Werbeanlagen eingetragen (Anlage K 1, Bl. 7 – 14 d.A.). Grundlage der Eintragung war der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 15.6.1994, der unter § 8 folgende Regelung vorsieht (Anlage K 2, Bl. 15 – 29 d.A.).: „Beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die X Aktiengesellschaft in B mit dem Inhalt, dass diese allein das Recht hat, auf dem mit dieser Dienstbarkeit belasteten Grundstück Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder sonstige Verkaufsstätten für Bier und alkoholfreie Getränke zu unterhalten bzw. unterhalten zu lassen und zu betreiben bzw. betreiben zu lassen sowie Werbeanlagen an den Außenfronten anzubringen. Die X Aktiengesellschaft kann die Ausübung dieser Dienstbarkeit einem Dritten überlassen“. Randnummer 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.9.2006 erwarb der Beklagte zu 1) das Grundstück, wobei er die streitgegenständliche persönliche Dienstbarkeit übernahm (Anlage K 5, Bl. 36 – 46 d.A.). Der Beklagte zu 1) wurde am 22.1.2007 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte zu 2) betreibt auf dem Grundstück eine Schankwirtschaft und Speisegaststätte, die derzeit den Namen „C“ trägt. Die Klägerin unterbreitete den Beklagten ein Angebot auf ausschließlichen Bezug von Produkten der D Gruppe. Mit Schreiben vom 20.3.3007 boten die Beklagten unter Ablehnung dieses Angebots der Klägerin an, die Gaststätte zu übernehmen und selbst zu betreiben, gegen Zahlung des ortsüblichen Pachtzinses (Bl. 63 f d.A.). Mit Schreiben vom 22.3.2007 (Anlage K 12, Bl. 73 f d.A.) lehnte die Klägerin eine Anpachtung ab. Die Klägerin erklärte, sofern nicht ausschließlich Getränke aus ihrem Markenportfolio verkauft würden, werde sie den Gaststättenbetrieb untersagen. Jedenfalls ab April 2010 wurden in der Gaststätte auch Biere der E Brauerei, einer Konkurrentin der Klägerin, zum Ausschank und Verkauf gebracht. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 19.4.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf die Grunddienstbarkeit auf, diesen Verkauf einzustellen. Diese Aufforderung wurde unter dem 23.6.2010 wiederholt. Randnummer 4 Da die Beklagte zu 2) weiterhin auch Produkte von Wettbewerbsbrauereien zum Ausschank brachte, ließ die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 01.10.2010 auffordern, den Gaststättenbetrieb unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.10.2010 einzustellen. Randnummer 5 Die Beklagte zu 2) betreibt die Gaststätte weiterhin. Der Beklagte zu 1) bietet der Klägerin an, die Gaststätte gegen Zahlung des üblichen Pachtzinses selbst zu betreiben oder betreiben zu lassen. Randnummer 6 Für die Einholung einer Gewerberegisterauskunft zahlte die Klägerin 20,00 €, für eine Abschrift des Kaufvertrages vom 15.9.2006 zahlte sie 5,50 €. Randnummer 7 Die Klägerin meint, ihr stehe gegen die beiden Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 BGB zu. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit sei wirksam begründet und inhaltlich bedenkenlos. Gegen die Dienstbarkeit handele die Beklagte zu 2) zuwider, was die Klägerin nicht zu dulden beabsichtige. Der Beklagte zu 1) hafte als sogenannter mittelbarer Handlungsstörer für die Behebung der Beeinträchtigung, während die Beklagte zu 2) als Pächterin bzw. Betreiberin des Gaststättengrundstückes als unmittelbare Handlungsstörerin in Anspruch genommen werde. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, die Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Grundstück […], eingetragen im Grundbuch von A eine Gastwirtschaft, eine Schankwirtschaft oder eine sonstige Verkaufsstätte für Bier und alkoholfreie Getränke zu unterhalten bzw. unterhalten zu lassen, zu betreiben bzw. betreiben zu lassen sowie Werbeanlagen an den Außenfronten anzubringen, sowie die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 25,50 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagten meinen, die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit unterscheide sich von denen in höchstrichterlich entschiedenen Fällen, da sie nicht das allgemeine Recht Bier auf dem Grundstück auszuschenken oder ein Verbot des Bierausschankes ohne Genehmigung betreffe. Dem Gaststättenbetriebsrecht sei ausreichend Rechnung getragen worden, da der Klägerin angeboten worden sei und weiterhin angeboten werde, die Gaststätte selbst zu betreiben oder betreiben zu lassen. Da die Klägerin das eingeräumte Recht nicht ausüben wolle, läge eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin auch nicht vor. Randnummer 11 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 13 Die Klägerin kann gegen die Beklagten aus der am 21.7.1994 im Grundbuch von A eingetragenen Dienstbarkeit keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebes einer Gastwirtschaft oder Ähnlichem, sowie der Anbringung von Werbeanlagen gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 BGB herleiten. Randnummer 14 Die wirksam eingetragene Dienstbarkeit ist in Form des Benutzungsrechtes ausgestaltet und als solches ihrem Inhalt nach grundsätzlich zulässig. Randnummer 15 Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Bezugsbindung, d.h. eine Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers, auf dem Grundstück keine anderen Waren als die eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten zu vertreiben, nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, weil dadurch eine Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zu einem persönlichen Handeln bestimmt würde, die kein Ausfluss des Eigentumsrechtes am Grundstück ist und den Verpflichteten selbst abhängig vom Inhalt der Dienstbarkeit machen würde (BGH, Urteil vom 03.05.1985, Az.: V ZR 55/84 m.w.N.; Walter Maier, Die Sicherung von Bezugs- und Abnahmeverpflichtungen durch Dienstbarkeiten in: NJW 1988 Seite 377 ff.). Randnummer 16 Eine solche Dienstbarkeit liegt hier aber weder nach dem Grundbuchinhalt noch nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.