2 Buchst. b) 2.
1 Buchst. a) 3.
1 Buchst. b) 4.
3
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.06.2009, L 147 Seite 5 ff (LugÜ II) 5.
1 der VO (EG) Nr. 1346/2000
Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.06.2000,Nr. L 160, S.1ff (EuInsVO) folgende Fragen vorgelegt: 1. Sind die Gerichte
Mitgliedstaats, in
sen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage
Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig? 2. Ist das Gerichts
Mitgliedstaats, in
sen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage
Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sondern in einem Vertragsstaat
Übereinkommens LugÜ II?
Gerichts diesbezüglich nicht auf einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat
LugÜ II erstreckt: Handelt es sich um eine Konkurssache im Sinne
Ü II? 5. Bejahendenfalls zu Ziffer 4.: a) Ist das Gericht
Mitgliedstaats, in dem die Schuldnerin ihren Sitz hat, gemäß Art. 5 Ziff.1 Buchst.
Ü II ?
Verfahrens bilden im Sinne
Ü II? Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung 1.
2 Buchst. b) 2.
1 Buchst. a) 3.
1 Buchst. b) 4.
3
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.06.2009, L 147 Seite 5 ff (LugÜ II) 5.
1 der VO (EG) Nr. 1346/2000
Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.06.2000,Nr. L 160, S.1ff (EuInsVO) folgende Fragen vorgelegt: 1. Sind die Gerichte
Mitgliedstaats, in
sen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage
Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig? 2. Ist das Gerichts
Mitgliedstaats, in
sen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage
Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sondern in einem Vertragsstaat
Übereinkommens LugÜ II?
Gerichts diesbezüglich nicht auf einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat
LugÜ II erstreckt: Handelt es sich um eine Konkurssache im Sinne
Ü II? 5. Bejahendenfalls zu Ziffer 4.: a) Ist das Gericht
Mitgliedstaats, in dem die Schuldnerin ihren Sitz hat, gemäß Art. 5 Ziff.1 Buchst.a) LugÜ II für eine Klage gemäß Ziffer
Ü II ? ß) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Ziffer 1 um einen Anspruch aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 5 Ziff. 1 Buchst.
Verfahrens bilden im Sinne
Ü II? Gründe Randnummer 1 1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH (im folgenden Schuldnerin) mit Sitz in Offenbach am Main. Offenbach am Main gehört zum Zuständigkeitsbereich
angerufenen Gerichts. Randnummer 2 Die Schuldnerin fungierte als Holding und Verwaltungsgesellschaft der G.T. Gruppe. Ihre acht Tochtergesellschaften führten operativ Hotelgeschäfte. Randnummer 3 Der Beklagte ist der Geschäftsführer der Schuldnerin. Er besitzt die niederländische Staatsangehörigkeit. Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Randnummer 4 Die Schuldnerin überwies von ihrem Geschäftskonto am 01.07.2009 insgesamt Randnummer 5 € 115.000,00 und am 08.07.2009 weitere € 100.000,00 (von denen sie € 50.000,00 zurückerhielt) an eine Tochtergesellschaft, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin die (Rück-)Zahlung von € 165.000,00. Randnummer 6 Der Kläger begründet seinen Anspruch damit, dass die am 01.07.2009 und am 08.07.2009 von dem Beklagten veranlaßten Zahlungen an die Tochtergesellschaft nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der Schuldnerin erfolgt seien. Randnummer 7 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 64 Sätze 1,2
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Randnummer 8 § 64 Sätze 1,2 GmbHG in der im Juli 2009 geltenden Fassung lautet: Randnummer 9 § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Randnummer 10 Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Randnummer 11 2. Es ist eine Vorabentscheidung
Europäischen Gerichtshofs zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuholen, Art 267 Abs.1 Buchst.b AEUV i.V.m. Art 19 Abs. 3 Buchst. b EUV. Randnummer 12 Die Sachentscheidung ist abhängig von der Auslegung der Art. 1 Abs. 2 Buchst. b), Art. 5 Ziff. 1 Buchst. a), Art. 5 Ziff. 1 Buchst. b), Art. 5 Ziff. 3 LugÜ II sowie
InsVO. Randnummer 13 a) Es ist zu klären, ob der sachliche Anwendungsbereich
InsVO eröffnet ist. Randnummer 14 Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 12.02.2009 (Rs C-339/07, Deko Marty Belgium – ebenso Rs C-213/10) entschieden, dass die Gerichte
Mitgliedstaats, in
sen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insol- Randnummer 15 venzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig sind. Danach unterfällt die Insolvenzanfechtungsklage Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, da sich diese Klage auf ein Konkursverfahren im Sinne der Verordnung bezieht, unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb
Rahmens eines Konkurs – oder Vergleichsverfahrens hält. Randnummer 16 Die rechtliche Einordnung eines von dem Insolvenzverwalter erhobenen Anspruchs aus § 64 GmbHG gegen den Geschäftsführer auf Rückzahlung durch die Schuldnerin getätigter Zahlungen ist in der nationalen Literatur und Rechtsprechung umstritten. Randnummer 17 Nach der Auffassung
Bundesgerichtshofs handelt es sich um einen Ersatzanspruch eigener Art auf der Grundlage einer eigenständigen Anspruchsgrundlage (BGH – 11.02.2008 – II ZR 291/06 - NJW-RR 2008),
sen Zweck demjenigen der Insolvenzanfechtung ähnelt (BGH – 08.01.2001 – II ZR 88/99 - NJW 2001 S. 1280 ff). Der besondere Zweck der Norm bestehe darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Es handele sich nicht um eine Schadenersatznorm, sondern um einen Ersatzanspruch eigener Art ( so BGH 18.03.1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088f.). Er sei seiner Natur nach darauf gerichtet, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung stehe. Randnummer 18 Nach anderer Auffassung in der Rechtsprechung soll es sich um einen vertraglichen Anspruch handeln, dem kein Delikt zugrunde liegt und der in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens steht ( so OLG Düsseldorf – 18.12.2009 – 17 U 152/08 – zitiert nach juris). Randnummer 19 So im Ergebnis auch OLG München – 25.06.1999 – 23 U 4834/98– zitiert nach juris –, während das OLG Karlsruhe den Anspruch aus § 64 GmbHG als einen solchen aus einer unerlaubten Handlung einordnet (OLG Karlsruhe – 22.12.2009 – 13 U 102/09– zitiert nach juris). Das OLG Köln gelangt in jedem Fall zur Zuständigkeit
Randnummer 20 Gerichts am Ort
Sitzes
Schuldners – nicht
Ortes, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde - (OLG Köln – 09.06.2011 – 18 W 34/11– zitiert nach juris), da die Einordnung als vertraglicher Anspruch ebenso wie als Anspruch aus unerlaubter Handlung und auch als insolvenzrechtlicher Anspruch zu demselben Ergebnis führten. Randnummer 21 In der Literatur wird die Rechtsnatur
Anspruchs aus § 64 GmbH ebenfalls kontrovers eingeordnet. So wird § 64 Satz 1 GmbHG etwa als ein Fall der Drittschadensliquidation zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger angesehen (z.B. Schmidt in ZIP 2005, 2177 ff; Böcker/Poertzgen WM 2007,1203 f.), in Übereinstimmung mit der Auffassung
Bundesgerichtshofs als ein Ersatzanspruch eigener Art in engem Zusammenhang mit den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung (Baumbach/Hueck/Haas GmbHG § 64 GmbHG Rdn 7 mit weiteren Nachweisen; Cranshaw – 23.02.2010 – Anm. zu OLG Karlsruhe – 22.12.2009 – 13 U 102/09– zitiert nach juris), oder als Schadenersatzanspruch im Sinne
GVVO. Zum Meinungsstand im übrigen wird auf Mankowski in NZG 2012, S. 52 ff., Haas in NZG 2010, S. 495 ff. Bezug genommen. Randnummer 22 b) Ist der sachliche Anwendungsbereich
InsVO eröffnet, ist die Frage zu beantworten, ob Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auch den Sachverhalt ergreift, dass das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden ist, der Beklagte aber seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder satzungsgemäßen Sitz) nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat hat. Vorliegend ist die Schweiz, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, Vertragsstaat
LugÜ II, nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der EuInsVO. Randnummer 23 Die Frage der Erstreckung
Geltungsbereichs
InsVO auf Personen mit Wohnsitz/Sitz in Drittstaaten ist Gegenstand der Vorlage
Bundesgerichtshofs vom 21.06.2012 – IX ZR 2/12– Rs C – 328/12. Auf die dortigen Ausführungen in dem Ersuchen auf Vorabentscheidung wird Bezug genommen. Randnummer 24 c) Gelangt der Europäische Gerichtshof zu der Erkenntnis, dass § 3 Abs. 1 EuInsVO keine Anwendung findet, ist
weiteren die Frage zu beantworten, ob der sachliche Randnummer 25 Anwendungsbereich
Ü II eröffnet ist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) LugÜ II ist das Übereinkommen nicht anzuwenden auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren. Unterfällt die von dem Kläger erhobene Klage dieser Vorschrift, dann erhebt sich die Frage, ob gleichwohl – wenn der jeweilige sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist – die Zuständigkeit
Gerichts am Ort
Sitzes der Gesellschaft
halb begründet ist, weil es sich bei dem Gegenstand der von dem Kläger erhobenen Klage entweder um einen Anspruch aus Vertrag – sei es aus dem organschaftlichen oder dem dienstvertraglichen Verhältnis
Geschäftsführers zur Gesellschaft - im Sinne
Ü II oder einer unerlaubten Handlung im Sinne
Ü II handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005186
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.