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LG Darmstadt 5. Zivilkammer 5 T 235/13 Beschluss Mängel der Betreuungsführung im Vermögensbereich § 1908b BGB, § 1897 BGB

Mängel der Betreuungsführung im Vermögensbereich Leitsatz

  1. Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er - insbesondere wiederholt und trotz Hinweises durch das Betreuungsgericht - das Vermögen oder objektive Wohlergehen des Betreuten deutlich gefährdende Handlungen vornimmt (Vermischung von Vermögen mit anderen Betreuten, Nichtzahlung von Rechnungen für wesentliche Leistungen).
  2. Die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich eines Betreuten erfordert, dass dieser das Vermögen des Betreuten strikt getrennt vom Vermögen anderer Betreuter führt und korrekte Rechnungen an den Betreuten regelmäßig so zeitig bezahlt, dass dessen Versorgung mit wesentlichen Leistungen (Unterbringung, Nahrung etc.) nicht gefährdet wird. Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach,
  3. April 2013, 14 XVII 154/05, Beschluss Tenor
  4. Die Beschwerde der Beteiligten zu
  5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 02.04.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  6. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe Randnummer 1 I. Der 72jährige Betroffene lebt zurückgezogen in seinem Elternhaus und von seiner Rente sowie aus seinem Vermögen. Er hat keine Familie. Randnummer 2 Ein langjähriger Bekannter von ihm, Herr A, ist häufig bei ihm und unterstützt ihn teilweise, verhinderte allerdings auch Hilfsangebote an den Betroffenen und versorgt diesen regelmäßig mit Alkohol. Dieser Bekannte versuchte über viele Jahre, für den Betroffenen Pflegegeld statt Pflegesachleistungen zu erhalten und bewirkte letztlich, dass der Betroffene über lange Zeit nicht durch einen Pflegedienst versorgt wurde. Randnummer 3 Im Februar 2005 regte die Stadt Neu-Isenburg beim Amtsgericht Offenbach am Main die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an, da dieser in einem „total verwahrlosten, vermüllten Haushalt“ mit Ungezieferbefall lebte und – wohl nach einem nicht behandelten (linkshirnigen) Schlaganfall im Jahre 2002 – nicht mehr richtig laufen konnte und auch selbst sehr ungepflegt war. Randnummer 4 Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B führte in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 23.02.2005 (Sonderband) aus, dass bei dem Betroffenen eine Kombination aus einer psychischen Erkrankung und einer sowohl seelisch-geistigen als auch körperlichen Behinderung vorliegt, aufgrund derer der Betroffene seine Angelegenheiten in allen Bereichen – lebenslang - nicht selbst besorgen kann. Randnummer 5 Insgesamt lag bei dem Betroffenen das Bild einer rechtsseitigen Hemiparese - vermutlich seit einem Schlaganfall im Jahre 2002 – vor nebst einem Zusammenspiel aus intellektueller Minderbegabung und schädlichem, regelmäßigem Alkoholgebrauch. Randnummer 6 Der Sachverständige stellte im Einzelnen fest, dass sich der Betroffene und dessen Wohnung in hygienisch äußerst verwahrlostem Zustand befanden. Der Betroffene selbst war in reduziertem Allgemeinzustand mit desolatem Zahnstatus. Neurologisch lag bei dem Betroffenen eine rechtsseitige Hemiparese mit Minderbewegung des gebrauchsfähigen Armes und einem angedeutetem Wernicke-Mannschen Gangbild mit Zirkumduktion vor. Psychisch fanden sich mnestische und vor allem kognitive Defizite, die am ehesten einer intellektuellen Minderbegabung zuzurechnen sind. Es lag eine eingeschränkte affektive Schwingungs- und Modulationsfähigkeit vor. Randnummer 7 Nach Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 07.03.2005 (zweite Bl. 8 ff. d.A.) für den Betroffenen zunächst eine vorläufige Betreuerin. Randnummer 8 Die Betreuungsbehörde teilte nach einem Hausbesuch in ihrem Sozialbericht vom 04.03.2005 (Bl. 13 f. d.A.) mit, dass der Betreuer auch nach ihrer Einschätzung einen Berufsbetreuer benötigt. Randnummer 9 Die vorläufige Betreuerin beantragte mit Schriftsatz vom 03.05.2005 (Bl. 24 d.A.) die vorläufige Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes, da der Betroffene mehrfach bei seiner Sparkasse angerufen und angekündigt hatte, sein ganzes Konto abräumen zu wollen. Randnummer 10 Das Amtsgericht Offenbach am Main ordnete daraufhin mit Beschluss vom 03.05.2005 (Bl. 26 f. d.A.) wegen Gefahr in Verzugs vorläufig einen Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen an. Randnummer 11 Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B führte in seinem weiteren nervenfachärztlichen Gutachten vom 10.05.2005 (Sonderband) aus, dass zum Schutz vor einer erheblichen Vermögensgefährdung des Betroffenen die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes dringend indiziert ist. Randnummer 12 Nach erneuter Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 03.06.2005 (Bl. 42 ff. d.A.) dem Betroffenen die Beteiligte zu
  7. als Betreuerin und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt an. Randnummer 13 Im Jahre 2010 gab der Betroffene im Hinblick auf die anstehende Verlängerung der Betreuung gegenüber der Betreuungsbehörde an (Bl. 224 f. d.A.), es gehe ihm recht gut, er wolle zuhause bleiben und es solle alles so bleiben, wie es ist. Randnummer 14 Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B führte in seinem weiteren nervenfachärztlichen Gutachten vom 17.03.2010 (Sonderband) aus, dass bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung – ein alkoholtoxisches organisches Psychosyndrom (Korsakow-Syndrom) bei Alkoholabhängigkeit – nebst seelischer und geistiger Behinderung vorliegt. Der Betroffene war in ausreichendem Allgemein- und Ernährungszustand, wies jedoch weiter einen desolaten Zahnstatus auf, zog das rechte Bein nach und bot Zeichen einer Polyneuropathie mit breitbasig-ataktischem Gangbild. Er konnte seine Angelegenheiten – weiterhin und lebenslang - in allen Bereichen nicht selbst besorgen. Randnummer 15 Das Amtsgericht Offenbach am Main verlängerte mit Beschluss vom 07.06.2010 (Bl. 227 f. d.A.) die bestehende Betreuung für den Betroffenen. Randnummer 16 Im Jahr 2010 traten bei der Vorlage der Rechnungslegung durch die Betreuerin erstmals erhebliche Verzögerungen auf (4 Erinnerungen), ebenso im Jahre
  8. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 289 d.A.) teilte die Betreuungsbehörde dem Amtsgericht mit, dass nach ihrer Kenntnis Rechnungen des Seniorenbegleitservice betreffend den Betroffenen bereits seit etwa einem Jahr unregelmäßig, unvollständig und teilweise erst nach einer Mahnung gezahlt wurden. Außerdem lagen im Haus des Betroffenen zwei Mahnungen über geringe Beträge. Die Rechnung der Telekom konnte nicht wie zuvor per Bankeinzug eingezogen werden, weshalb der Betroffene gemahnt wurde. Randnummer 18 Auf entsprechende Nachfrage der Betreuungsbehörde teilte auch der Alten- und Krankenpflegedienst des Betroffenen mit, dass die Bezahlung der Leistungen für den Betroffenen „schleppend“ läuft. Die Betreuungsbehörde wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Verzögerungen und unregelmäßigen oder falschen Zahlungen nach Auskunft der für den Betroffenen tätigen Dienste seit etwa einem Jahr jeden Monat stattfinden und schlug deshalb vor, die weitere Beteiligte zu
  9. als Betreuerin zu entlassen und eine andere Betreuerin einzusetzen. Randnummer 19 Seitens der Seniorenberatung wurde dem Amtsgericht anschließend mitgeteilt, dass die weitere Beteiligte zu
  10. nach Erhalt jenes Schreibens der Betreuungsbehörde beim Haushaltsdienst und beim Pflegedienst anrief und dort – auf dem Anrufbeantworter - aufgebracht schimpfte. Randnummer 20 Der zuständige Amtsrichter vermerkte in einer Verfügung vom 30.11.2011 (Bl. 298 d.A.) u.a., dass nach allem, was ihm mitgeteilt worden war, die weitere Beteiligte zu
  11. „bei ihren Anrufen über AB auch ziemlich aus der Rolle gefallen (ist). Ich habe sie in anderen Fällen schon entlassen müssen. Hier würde ich es ungern tun, wenn ... (der Betroffene) nicht darum bittet und die Art und Weise der Kontenführung nicht eindeutig unprofessionell ist.“ Randnummer 21 Die Betreuungsbehörde teilte der weiteren Beteiligten zu
  12. mit Schreiben vom 16.01.2012 (Bl. 317 f. d.A.) mit, auf ein Gespräch vorab verzichtet zu haben, Randnummer 22 „weil ich durch meine Kolleginnen weiß, dass sie mit Ihnen bereits ein Gespräch über das Führen von Betreuungen geführt haben. Auch habe ich in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die telefonische Erreichbarkeit von Ihnen nicht gut ist. … Randnummer 23 Leider habe ich erfahren, dass das Bezahlfernsehen Sky inzwischen abgestellt wurde, weil Rechnungen nicht beglichen wurden. Randnummer 24 Außerdem hat mir Frau … einen Kontoauszug geschickt. Die gezahlte Summe entspricht der Rechnung für Herrn C, die Rechnungsnummer stimmt, aber Überweiser ist ein Herr D. Randnummer 25 Sollte es sich dabei um eine Überweisung vom Konto ihres im Januar 2009 verstorbenen Klienten handeln? Randnummer 26 Bitte nehmen Sie dazu Stellung. Randnummer 27 Aus der Übersicht von Frau … kann man ersehen, dass es sehr wohl im letzten Jahr häufiger zu Zahlungsverzögerungen gekommen ist, die sich nicht mit der finanziellen Lage von Herrn C erklären lassen. Randnummer 28 Dies sollte in einer Betreuung für einen Herrn, der selbst nicht an sein Konto geht, nicht vorkommen.“ Randnummer 29 Die Betreuungsbehörde teilte dem Amtsgericht Offenbach am Main mit Schreiben vom 16.01.2012 (Bl. 316 d.A.) u.a. mit: Randnummer 30 „Die Kontoführung von Frau E scheint weiterhin chaotisch zu sein. Randnummer 31 Verwundert hat uns die Überweisung vom Konto des D. Frau E hatte einen Betreuten dieses Namens, der unserer Kenntnis nach im Januar 2009 verstorben ist. Randnummer 32 In der Anlage finden Sie auch eine Übersicht der Buchungen vom Haushaltsdienst von Frau … für Herrn C, aus der hervorgeht, dass es hier nicht nur einmal eine verspätete Zahlung gab. Randnummer 33 Alle Rechnungen sind bezahlt worden, das stimmt, aber nicht so, wie man das erwartet, wenn jemand genügend Geld und eine gesetzliche Betreuerin hat.“. Randnummer 34 Die weitere Beteiligte zu
  13. erklärte der Betreuungsbehörde in der Folgezeit nicht, weshalb es eine Überweisung vom Konto des Herrn D auf eine Rechnung des Betroffenen gegeben hatte, sondern erklärte in ihrem Schreiben an die Betreuungsbehörde vom 09.02.2012 (Bl. 323 d.A.) nur lapidar: „Das ich mal ein Kontonummer verwechselt habe bitte ich zu entschuldigen.“ Randnummer 35 Mit Schreiben vom 17.02.2012 (Bl. 322 d.A.) teilte die Betreuungsbehörde dem Amtsgericht daraufhin mit: Randnummer 36 „Inhaltlich erklärt sie nicht, warum das Konto eines seit Januar 2009 verstorbenen Klienten noch existiert und sie Überweisungen davon tätigt. … Randnummer 37 Wir unterstellen Frau E auf keinen Fall, dass sie sich nicht bemüht, für ihre Betreuten da zu sein. Randnummer 38 Aber kann man mit solchen Schreiben Anträge stellen oder Verträge kündigen? Randnummer 39 Unserer Meinung nach ist Frau E nicht mehr geeignet, Betreuungen zu führen.“ Randnummer 40 Das Amtsgericht teilte der weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 06.03.2012 (Bl. 324 d.A.) mit: Randnummer 41 „Wie Sie der Anlage entnehmen können, hat die Betreuungsbehörde um Ihre Entlassung gebeten. Randnummer 42 Ich hatte Ihnen bei unserem letzten Gespräch bei Gericht ja schon erklärt, dass Sie in Offenbach nicht mit weiteren Bestellungen rechnen können. Randnummer 43 Es ist aus meiner Sicht wirklich nicht erforderlich, dass ich darüber hinaus immer wieder Nachrichten aus anderen Verfahren erhalte, in denen Ihre Eignung als Betreuerin von immer weiteren Beteiligten in Frage gestellt wird. Randnummer 44 Ich hatte von mir aus nicht vor, Sie in diesem Verfahren zu entlassen, aber ich will auch keine weiteren Klagen hören. Randnummer 45 In Bezug auf das konkrete Verfahren C gibt es sowohl inhaltliche als auch formale Probleme. Warum nutzen Sie noch Konten verstorbener Betreuter und vermischen das mit laufenden Betreuungen? Das geht nicht. Randnummer 46 Aber auch der Tonfall, mit dem Sie sich bei Frau … gemeldet haben, befremdet. Wenn Sie so mit Behörden umgehen, mit denen Sie auf jeden Fall zusammenarbeiten müssen, wie reden Sie dann mit den Betreuten, die keine Lobby haben und sich nicht verteidigen? Randnummer 47 Ich möchte Sie daher auch in diesem Verfahren entlassen.“ Randnummer 48 Die Beteiligte zu
  14. antwortete hierauf mit Schreiben vom 18.03.2012 u.a.: Randnummer 49 „Von meiner Seite werden keine Konten miteinander vermischt. Es kann passieren, das mal ein Kontonummer vertauscht wird, dann erfolgt natürlich ein Rückbuchung, aber das ist mehr als Menschlich und kann passieren. … Wo gearbeitet wird können auch Fehler passieren. Ich habe nie einer oder einem Betreuten geschadet durch meine Tätigkeit als Betreuerin.“ Randnummer 50 In einem gerichtsinternen Aktenvermerk (Bl. 330 d.A.) wurde festgestellt, dass Herr D nicht verstorben ist, sondern es sich um eine – weitere – laufende Betreuung der Beteiligten zu
  15. handelt. Der Vermerk hält weiter fest: Randnummer 51 „Aus welchen Gründen eine an Herrn C gerichtete Rechnung, Bl. 319 d.A., vom Konto des Herrn D aus gezahlt wurde, ist nicht bekannt. … Randnummer 52 Sollte Frau E eine „Geldleihe“ zwischen den Betreuten, im letzten Jahr grundsätzlich beanstandet durch Rpflin F, vorgenommen haben, also keine versehentliche Überweisung getätigt haben, wird dies bei Prüfung der nächsten RL beanstandet.“ Randnummer 53 Zur Rechnungslegung im Jahre 2012 mußte die weitere Beteiligte zu
  16. erneut mehrfach aufgefordert werden. Randnummer 54 Nach einem weiteren gerichtsinternen Aktenvermerk (Bl. 332 d.A.) wurde festgestellt, dass die Rechnung des Pflegedienstes für den Betroffenen, welcher nicht für Herrn D tätig ist, tatsächlich am 10.01.2012 vom Girokonto D gezahlt worden war. Außerdem wurde weiter festgestellt: Randnummer 55 „Am 21.10.11 wurden 1.000,- € bar vom Betr. C in die Haushaltskasse D eingezahlt und dann am 30.12.11 wieder zurück überwiesen. Beanstandung erfolgt zur RL D. Randnummer 56 Diese Verwendung von Bargeld widerspricht den Beanstandungen/Hinweisen vor dem 21.10.11 (siehe RL in Sachen G Juli 2011). Randnummer 57 Ausdrücklich wurde Frau E mit Schreiben vom 9.11.11 in 14 XVII 989/02 wie folgt angeschrieben: Randnummer 58 Es geht nicht darum, ob ein Betreuter ein Nachteil hatte, sondern darum, dass es nicht legal ist, verschiedene Kassen zu mischen. Bitte unterlassen Sie in Zukunft die „Leihe von Geld“. Randnummer 59 In der anschließend von der weiteren Beteiligten zu
  17. vorgelegten Rechnungslegung für den Betroffenen für den Zeitraum 01.04.2011 - 31.03.2012 fiel auf, dass am 29.02.12 500,- Euro Haushaltsgeld abgehoben worden waren, jedoch eine Quittung über 600,- Euro vorlag, sowie die weitere Beteiligte zu
  18. ihre Vergütung für den Zeitraum vom 08.09.11 bis 07.12.11 in Höhe von 452,25 Euro am 7.12.11 vom Sparbuch des Betroffenen und am 24.01.12 erneut vom Girokonto des Betroffenen abgehoben hatte (Bl. 348 d.A.). Die weitere Beteiligte zu
  19. wurde zur umgehenden Zurückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgefordert. Randnummer 60 Außerdem wurden nach der Rechnungslegung vom Konto des Betroffenen am 21.10.11 1.000,- Euro mit dem Verwendungszweck „D“ abgehoben/überwiesen, die (erst) am 30.12.11 zurückflossen. Der Betrag, der vom Konto D an den Pflegedienst des Betroffenen gezahlt worden war, wurde am 01.02.12 vom Konto des Betroffenen auf das Konto des Herrn D zurückgezahlt. Randnummer 61 Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Bl. 356 d.A.) teilte der den Betroffenen mit warmen Mittagessen versorgende Mahlzeitendienst dem Amtsgericht mit, diesen Dienst am 10.12.2012 eingestellt zu haben, da die Betreuerin des Betroffenen (= die weitere Beteiligte zu 2.) die Rechnungen für Oktober und November – trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Mahnungen - nicht begleicht. Sie fügten an: Randnummer 62 „Von anderen ambulanten Diensten wissen wir, dass dort die gleichen Probleme bestehen. Randnummer 63 Eine Kopie unserer dritten Mahnung fügen wir bei. Randnummer 64 Wir bitten Sie zu prüfen, ob für Herrn C eine andere Betreuung eingerichtet werden kann.“ Randnummer 65 Die weitere Beteiligte zu
  20. wies die Vorwürfe mit Schreiben vom 27.12.2012 (Bl. 361 d.A.) zurück und erteilte dem Mahlzeitendienst eine Einzugsermächtigung. Randnummer 66 Daraufhin teilte der Mahlzeitendienst mit weiterem Schreiben vom 10.01.2013 (Bl. 363 f. d.A.) die genauen Rechnungs-, Mahnungs- und Zahlungsdaten mit. Er teilte weiter mit: Randnummer 67 „Es kann nicht sein, dass Frau E unsere Rechnung über 47,75 € vom 31.10.12 erst am 27.
  21. erhalten hat. Zwischenzeitlich hatten wir ja auch schon am 21.
  22. eine Mahnung geschickt. Sie hat sie auch nicht am 29.
  23. bezahlt, sondern die Zahlung ging bei uns am 20.
  24. ein. Randnummer 68 Unsere Rechnung über 14,90 € vom 30.09.12 hat sie nicht, wie sie schreibt, am 29.
  25. bezahlt, sondern am 29.
  26. und dann noch einmal auf ein anderes unserer Konten am 20.
  27. ....“ Randnummer 69 Mit Schreiben vom 13.02.2013 (Bl. 367 f. d.A.) teilte der Seniorenbegleitservice dem Amtsgericht Offenbach am Main unter Vorlage von Unterlagen mit, dass eine Rechnung der Fa. H vom Oktober 2012 noch nicht beglichen ist, ein Lastschriftrückläufer der Stadtwerke Neu-Isenburg vorliegt, bei der Ergo Versicherung ein Versicherungsbeitrag für eine bereits 2011 beendete Versicherung bezahlt worden ist, bei Unitymedia Rechnungen offen sind und bereits mit der Kündigung des Vertrages gedroht wird und auch die Rechnungen des Seniorenbegleitservice nur nach mehrmaligem Mahnen bezahlt werden. Randnummer 70 Das Amtsgericht Offenbach am Main bestimmte am 18.02.2013 einen Termin zur Anhörung des Betroffenen zur Frage eines Betreuerwechsels auf den 02.04.2013 (Bl. 377 d.A.). Randnummer 71 Die weitere Beteiligte zu
  28. teilte mit Schreiben vom 08.03.2013 (Bl. 379 d.A.) mit, dass alle angemahnten Rechnungen (nun) beglichen sind. Randnummer 72 Die weitere Beteiligte zu
  29. teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 28.03.2013 (Bl. 380 d.A.) mit: Randnummer 73 „Ich habe am Freitag den 28.03.2013 erst erfahren das Herr C zum angesetzten Termin von Ihnen nicht zu Hause ist. Randnummer 74 Dadurch das er gefahren werden muss und alles Organisiert ist kann der Termin nicht verschoben werden. Randnummer 75 Er hat einen Arzttermin der wahrgenommen werden muss.“ Randnummer 76 Der zuständige Amtsrichter begab sich am 02.04.2013 dennoch zum Betroffenen und traf diesen auch zuhause an. Zur Frage des Betreuerwechsels erklärte der Betroffene, „ihm sei das alles egal“. Die Frage, ob er mit einem Betreuerwechsel einverstanden sei, beantwortete der Betroffene mit „Ja, gut.“ Randnummer 77 Mit Beschluss vom 02.04.2013 (Bl. 384 f. d. A.) hat das Amtsgericht Offenbach am Main sodann die weitere Beteiligte zu
  30. als Betreuerin entlassen und stattdessen den weiteren Beteiligten zu
  31. zum Betreuer bestellt. Randnummer 78 Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin mit Schreiben vom 17.04.2013 (Bl. 386 d.A.) Beschwerde eingelegt und diesen wie folgt begründet: Randnummer 79 „Es liegen keinerlei Sachliche gründe vor in bezug auf einen Betreuer wechsel .“ Randnummer 80 Das Amtsgericht Offenbach am Main hat der Beschwerde mit den Beschlüssen vom 22.04.2013 (Bl. 388 d.A.) und 10.06.2013 (Bl. 423 f. d.A.) nicht abgeholfen und in letzterem u.a. ausgeführt: Randnummer 81 Die Beschwerdeführerin wird „von Seiten der Betreuungsbehörden in Stadt und Kreis Offenbach als ungeeignet erachtet und nicht mehr vorgeschlagen. Auch im hiesigen Dezernat kam es in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Fällen zu Entlassung der Beschwerdeführerin, insbesondere weil die Betreuten mit ihrer Arbeitsweise oder ihrem Umgangston nicht einverstanden waren. Typisch sind Klagen über schwere Erreichbarkeit, nicht nachvollziehbare Kontobewegungen und verzögerte Vorlage von Auskünften und Verzeichnissen. Bemerkenswert ist, dass dies sich auch trotz mehrfacher Vorhalte und gerade auch gegenüber dem Gericht nicht geändert hat. … Unstimmigkeiten von der Art wie sie Anlass des Betreuerwechsels waren, sind zwar für sich genommen nicht sehr schwerwiegend, nehmen aber auch kein Ende. … Randnummer 82 Jedenfalls erfolgte die Entlassung, weil diese Vorkommnisse als Indizien für die aus anderen Verfahren schon bekannte mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin gewertet wurden.“ Randnummer 83 II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
  32. gegen ihre Entlassung als Betreuerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG statthaft, fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 84 Sie ist aber nicht begründet. Randnummer 85 Das Amtsgericht hat die weitere Beteiligte zu
  33. zu Recht als Betreuerin entlassen. Randnummer 86
  34. Nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Randnummer 87 Die Eignung setzt insbesondere gemäß § 1897 Abs. 1 BGB voraus, dass der Betreuer persönlich und fachlich in der Lage ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den angeordneten Aufgabenkreisen zu besorgen (Palandt/Diederichsen, BGB,
  35. Aufl., § 1897 Rn. 3). Insofern ist zu beachten, dass Gegenstand der Entscheidung ausschließlich die Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB ist, welche die rechtsgeschäftliche Stellvertretung des Betroffenen (§ 1902 BGB), d. h. insbesondere die Vertretung gegenüber Behörden und Vertragspartnern des Betroffenen zum Gegenstand hat. Randnummer 88
  36. Diese Voraussetzungen für eine Entlassung der weiteren Beteiligten zu
  37. als Betreuer sind erfüllt: Randnummer 89 a) Die Eignung der weiteren Beteiligten zu
  38. als (Berufs-)Betreuerin insbesondere für den Bereich der Vermögenssorge ist bereits deshalb rundweg zu verneinen, da sie mehrfach – und auch nach entsprechenden Hinweisen und Ermahnungen durch das Amtsgericht – das Vermögen der von ihr Betreuten nicht strikt voneinander getrennt verwaltet, sondern vermischt hat, indem sie z.B. Rechnungen des einen von ihr Betreuten von Konten eines anderen von ihr Betreuten bezahlt hat (was mit einem Zahlendreher auch keinesfalls erklärt werden könnte) oder von dem Konto des einen Betreuten Barbeträge in vierstelliger Höhe abgehoben und in die Haushaltskasse eines anderen von ihr Betreuten überführt hat. Randnummer 90 Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die weitere Beteiligte zu
  39. später (nach Wochen oder Monaten) entsprechende gegenläufige Buchungen vorgenommen hat. Randnummer 91 Entscheidend ist vielmehr, dass die Berufsbetreuerin mit diesem Verhalten Randnummer 92 - die Verwaltung und Kontrolle des Vermögens der von ihr Betreuten sowohl für diese selbst als auch für etwaige nachfolgende Betreuer wesentlich erschwert hat; Randnummer 93 - das ihr anvertraute Vermögen der von ihr Betreuten insoweit geschädigt, mindestens aber in erheblichem Umfang gefährdet hat. Bereits die Vornahme solcher Buchungen schadet den davon betroffenen Betreuten (Verlust der Liquidität, Zinsverlust, Risiko der Insolvenz des Empfängers, Risiko der fehlenden Rückbuchung, sollte dem Betreuer etwas zustoßen etc., Aussetzen von Rückforderungsansprüchen) in erheblichem Umfang; Randnummer 94 - eine Prüfung ihrer Rechnungslegung durch das Amtsgericht erschwert hat sowie Randnummer 95 - insgesamt gezeigt hat, dass es ihr an der in ihrer Stellung als Berufsbetreuerin dringend erforderlichen sachlichen, inneren Distanz zu fremdem Vermögen fehlt, wenn sie meint, nach Belieben Beträge zwischen den Konten und Haushaltskassen der von ihr Betreuten verschieben zu können. Randnummer 96 b) Die Eignung der weiteren Beteiligten zu
  40. als (Berufs-)Betreuerin insbesondere für den Bereich der Vermögenssorge ist des Weiteren deshalb zu verneinen, da sie die sonstige Regelung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen - inzwischen sogar über mehrere Jahre – nicht (mehr) mit der erforderlichen Sicherheit zu gewährleisten vermochte. Randnummer 97 Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen haben mehrere Vertragspartner des Betroffenen diesen in den vergangenen Jahren mehrfach gemahnt, teilweise wurden wichtige Versorgungsleistungen wie das warme Mittagessen gekündigt und eingestellt. Auch der Hausdienst und Pflegedienst wurden mehrfach nur mit Verzögerungen bezahlt. Randnummer 98 Stattdessen hat die Beteiligte zu
  41. einmal ihre eigene Vergütung zweimal von verschiedenen Konten des Betroffenen abgebucht, einzelne Rechnungen Dritter doppelt gezahlt oder auch auf einen bereits beendeten Versicherungsvertrag noch eine Zahlung geleistet. Randnummer 99 Des Weiteren hat die Beteiligte zu
  42. seit einigen Jahren die Rechnungslegungen / Auskünfte erst nach mehreren Mahnungen und mit deutlicher Verzögerung vorgelegt. Randnummer 100 Selbstverständlich kann es passieren, dass einmal etwas schiefgeht. Mit einer solchen Häufigkeit und Dauer darf dies – insbesondere einem Berufsbetreuer – jedoch schlicht nicht passieren, anderenfalls er einfach nicht die notwendige Eignung aufweist. Randnummer 101 Die diesbezüglichen Ausführungen der weiteren Beteiligten haben die Vorfälle im Wesentlichen nicht aufzuklären vermocht und standen, etwa was die Zahlungsdaten oder Daten der Übersendung von Rechnungen betrifft, in einem Widerspruch zu den Mitteilungen so vieler Vertragspartner des Betroffenen, dass ihnen kein Glaube mehr geschenkt werden kann. Hierzu trugen sicher auch anderweitige Mitteilungen der Beteiligten zu
  43. bei, die sich später als falsch herausstellten (etwa die Anwesenheit des Betroffenen beim Anhörungstermin). Randnummer 102 Wenn die weitere Beteiligte zu
  44. nicht in der Lage ist, sicherzustellen, dass solche elementaren Tätigkeiten im Rahmen der Vermögenssorge – zumal bei einem Betreuten, der wegen eines Einwilligungsvorbehaltes auch selbst diesbezüglich nicht mehr handlungsfähig ist – in angemessenem Zeitrahmen vorgenommen werden, ist sie für die Übernahme der Vermögenssorge nicht (mehr) geeignet. Randnummer 103 c) Was die weiteren seitens des Amtsgerichts aufgeführten Aspekte der Tätigkeit der Beteiligten zu
  45. betrifft, die das Amtsgericht ebenfalls zur Entlassung der Beteiligten zu
  46. motiviert haben, z.B. eine schlechte (telefonische) Erreichbarkeit oder der Umgangston, so lassen sich diese nur in eingeschränktem Umfang und in wenig konkreter Form dieser Verfahrensakte entnehmen. Randnummer 104 Nach den Ausführungen unter a) und b) kommt es vorliegend für die Beschwerdekammer jedoch nicht mehr auf diese weiteren Punkte an. Randnummer 105 d) Nachdem die Angelegenheiten eines Betreuten grundsätzlich von nur einem Betreuer zu besorgen sind, es sei denn, dass die Angelegenheiten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden könnten, war die Betreuung des Betroffenen vorliegend insgesamt einem neuen Berufsbetreuer anzuvertrauen. Randnummer 106
  47. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen und der ehemaligen Betreuerin war nach § 296 Abs. 1 FamFG nicht erforderlich, da der Betroffene der Entlassung der Betreuerin nicht widersprochen hat. Randnummer 107
  48. Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 5 KostO gerichtsgebührenfrei, da nicht völlig auszuschließen ist, dass die Beschwerde auch im Interesse des Betroffenen eingelegt wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005190

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