1 S. 1 ZPO lautet: " Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben ". Da jedoch § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO inhaltlich wegen der Frage der "Notwendigkeit" der Kosten auf § 91 ZPO Bezug nimmt, und zwar ohne Beschränkung auf einzelnen Regelungen/Absätze des § 91 ZPO, ist zunächst die Reichweite dieser Verweisung zu klären:
ZPO regelt in Absatz 1 Satz 1 zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass nur "notwendige" Kosten zu erstatten sind. Sämtliche folgenden Regelungen (Abs. 1 S. 2, Absätze 2 - 4) konkretisieren und erläutern, was als Kosten in diesem Sinne im Einzelnen zu verstehen ist, d.h. welche Kostenarten und welche Kosten unter welchen besonderen Umständen als notwendig anzusehen sind. Hierzu gehört insbesondere auch § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, welcher regelt, dass/wann bei einem Rechtsanwalt auch "in eigener Sache" Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, mit anderen Worten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als notwendig anzusehen sind. Nach dem Wortlaut des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, welcher ohne Einschränkung auf § 91 ZPO Bezug nimmt, und dem Inhalt des § 91 ZPO, welcher insgesamt und in allen Absätzen die Frage der Notwendigkeit von Kosten vertieft und erörtert, kann die Verweisung des § 788 ZPO auf § 91 ZPO - auch ihrem Sinn nach - grundsätzlich nur so verstanden werden, dass sämtliche Grundsätze des § 91 ZPO - allenfalls mit im Einzelfall abweichender Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vollstreckungsrechts - entsprechend auch im Rahmen des § 788 ZPO gelten (so auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 13 "Inkassodienstleistungen"). Dies betrifft somit - zunächst nur für Rechtsanwälte - auch die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO zur Eigenvertretung (so auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 9).
2 S. 3 ZPO ist auch im Rahmen des § 788 ZPO auf einen Rechtsbeistand entsprechend anwendbar: Zwar enthält
2 S. 3 ZPO grundsätzlich eine Sonderregelung nur für Rechtsanwälte. Diese Vorschrift ist jedoch auf Rechtsbeistände entsprechend anwendbar (so auch LG Hanau, Beschl. v. 07.09.2016, Az. 8 T 88/16, Bl. 36 d.A.; LG Berlin, Beschl. v. 13.08.2016, Az. 51 T 95/16, Bl. 30 d.A.; LG Halle, Beschl. v. 21.03.2016, Az. 1 T 34/16, Bl. 38 d.A.; im Ergebnis wohl auch AG Strausberg, Beschl. v. 22.01.2012, Az. 11 M 2699/11; ähnlich zum Mahnverfahren: OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2001, Az. 23 W 203/01, juris Rn. 5; ähnlich zu § 34a BVerfGG: BVerfG, Beschluss v. 28.02.1979, Az. 1 BvR 275/74, juris Rn. 3 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck verschiedener Vorschriften. Aus ihnen allen folgt, dass der Rechtsbeistand - inhaltlich beschränkt auf sein erlaubtes Tätigkeitsfeld - vom Gesetzgeber im Wesentlichen einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden sollte und wurde:
2 S. 3 (bzw. 4) ZPO für entsprechend anwendbar hält. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Beschluss vom 28.02.1979 (Az. 1 BvR 275/74, juris Rn. 3 f.) entschieden, dass
2 S. 3 ZPO (damals noch § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO) auf die Eigenvertretung eines Rechtsbeistands entsprechend anwendbar ist. Diese Entscheidung hat sich etwa auch nicht durch spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich in ihren tragenden Gründen auf andere Berufsgruppen bezogen (Beschl. v. 31.07.2008, Az. 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 zu: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Beschl. v. 09.10.1985, Az. 1 BvR 362/83 zu: Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule; Beschl. v. 02.12.1993, Az. 2 BvR 1041/88), erledigt. Auch wenn die zuletzt genannten Entscheidungen ihrem Wortlaut nach die entsprechende Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO "auf andere Berufsgruppen" - insbesondere die jeweils streitgegenständliche Berufsgruppe - verneinen, heben sie an keiner Stelle die vorgenannte Entscheidung betreffend Rechtsbeistände auf bzw. erklären, an jener Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen, so dass sie im Zweifel nicht dahingehend auszulegen sind, dass die vorgenannte Entscheidung, die den Sonderfall des Rechtsbeistands betraf, nicht weiter gelten soll. Selbst wenn man also vorliegend - trotz fehlender Bindungswirkung - die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidungsfindung heranzieht, würden diese die vorgenannte Auffassung der Kammer somit stützen. 5. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.08.2016 (Bl. 10 d.A.) war danach auf die Beschwerde aufzuheben. Dem Vollstreckungsgericht wird die erneute Entscheidung in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer aufgegeben, damit der Gläubigerin hinsichtlich der konkreten Höhe keine Instanz genommen wird. C. Eine Auferlegung der Kosten nach § 91 ZPO auf die Schuldnerin kam nicht in Betracht, da diese am Verfahren nicht beteiligt war. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage (entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO im Rahmen des § 788 ZPO auf Rechtsbeistände, die im eigenen Namen Forderungen einziehen) zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005229
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