(3)des Geschäftsverteilungsplanes ein, so dass die Sache der Verteilungsstelle für Zivilsachen zur Neuzuteilung vorzulegen war. Diese hat als nach der Geschäftsverteilung für diese Sonderzuständigkeit zuständige Kammer die
- Zivilkammer bestimmt. Die
- Zivilkammer hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Präsidium vorgelegt. Das Präsidium des Landgerichts hat mit Beschluss Nr. 4/18 vom 13.3.2018 Folgendes bestimmt: "Die in der Geschäftsverteilung des Landgerichts bestimmte Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen entspricht der Bestimmung des § 72 a Satz 1 Nr. 3 GVG. Eine Erweiterung der geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit darüber hinaus ist nicht vorgesehen." Insbesondere erfolgte keine Zuweisung der Sache an die
- oder die
- Zivilkammer. Mündlich wurde erläutert, dass das Präsidium sich für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit nicht für zuständig halte, hierüber vielmehr vom Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden sei. Das Gericht teilt diese - nur mündlich mitgeteilte - Auffassung. Die Zuständigkeit des OLG Frankfurt ergibt sich aus § 36 Ziff. 6 ZPO. Dafür kommt es darauf an, ob die Zivilkammer und die Spezialkammer "verschiedene Gerichte" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für den Konflikt zwischen Zivilkammer und Baulandkammer und zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen ist dies bejahend entschieden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 3.12.1976, Az. 1 AR 13/76); für den Konflikt zwischen erstinstanzlicher Zivilkamm und Berufungskammer (des gleichen Gerichts) wird es verneint (OLG Oldenburg, MDR 2000, 536 ). Zöller sieht die Zuständigkeit des OLG für die Zuständigkeitsbegründung gegeben: "Die Spezialkammern sind Zivilkammern iSd § 60, ausdrücklich festgestellt in § 72 I 1, aber ihre erst- und zweitinstanzliche (Argument aus S 2) Zuständigkeit für die in S 1 Nr 1-4 aufgeführten Streitigkeiten ist eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit. Das Präsidium des Gerichts ist also weder für die Definition der genannten Sachgebiete zuständig (BTDrs 18/11437, 51) noch für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts in der Frage, ob ein Verf eine Streitigkeit iSd Vorschrift ist. Bei Annahme der Unzuständigkeit einer Kammer erfolgt formlose Abgabe; Verweisungsvorschriften wie in §§ 97 ff bestehen nicht. Ein negativer Kompetenzkonflikt zur Frage der Spezialzuständigkeit kann nur in analoger Anwendung von § 36 I Nr 6, § 37 ZPO entschieden werden (§ 21e Rn 38; Klose MDR 2017, 793). Das gilt selbstverständlich nicht für die den Spezialkammern gem § 72a S 2 zusätzlich zugewiesenen allg Zivilverf; insoweit ist das Präsidium sowohl für die Regelung der Zuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan als auch für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über dessen Auslegung zuständig (§ 21e Rn 38)." (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2018, § 72a GVG, Rn. 2). Aus dem Beschluss des Präsidiums vom 13.3.2018, welches die Zuständigkeitsbestimmung nicht getroffen hat, sowie der o.g. Kommentierung folgt, dass der Kompetenzkonflikt zwischen
- und
- Zivilkammer durch das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden ist. Da die
- Zivilkammer die Übernahme bereits abgelehnt hat (Bl. 15 Rückseite der Akte), wird die Akte nunmehr dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005249