Keine Erstattungsfähigkeit rein fiktiver Schadensbeseitigungskosten Leitsatz Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, hat im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes wegen seiner Eigentumsverletzung keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Schadensbeseitigungskosten (Anschluss an die Argumentation in BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17; MDR 2018, 465 - 467). Anmerkung nicht rechtskräftig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit Vertiefungs- und Fassadenschäden am Anwesen des Klägers. Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in [...]. Die Beklagte errichtete auf einem angrenzenden Grundstück als Eigentümerin, Investorin und Bauträgerin mehrere Gebäude, wobei u. a. auch Abriss- und Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks durchgeführt wurden. Einige dieser Arbeiten führte die Streitverkündete als Subunternehmerin der Beklagten durch. Zahlreiche Einzelheiten sind in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob in diesem Zusammenhang der Sandsteinsockel an der Fassade der Kellerwand des klägerischen Anwesens beschädigt wurde. Am 31.03.2015 wurde bei einem Sturm ein unzureichend gesicherter Bauzaun vom Grundstück der Beklagten gegen das klägerische Anwesen geweht und beschädigte dabei die Fassade. Die Parteien traten daraufhin in längere, teil auch unter Beauftragung eines Rechtsanwalts geführte Korrespondenz ein, die schließlich dazu führte, dass gewisse Ausbesserungen an der Fassade durch ein am Rechtsstreit nicht beteiligtes Subunternehmen der Beklagten ausgeführt wurden. Die Einzelheiten, insbesondere Umfang des Schadens und der Ausbesserungsarbeiten, sind dabei zwischen den Parteien streitig. Nachdem - unstreitig mindestens - gewisse Anstricharbeiten an der Fassade trotz einer Zusage der Beklagten nicht abschließend ausgeführt waren, ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 auffordern, bis spätestens 11.12.2015 einen Betrag von 14.712,50 € für die Instandsetzung des Sandsteinsockels an der Kellerfassade, 1.717,50 € für die weitere Fassadensanierung sowie 1.100,51 € Rechtsanwaltskosten (entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 16.430,- €) zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.12.2015 erklärte sich die Beklagte bereit, die Maler- und Putzarbeiten an der Fassade nacharbeiten zu lassen, wies im Übrigen aber die Forderungen zurück. Zahlungen wurden nicht geleistet. Der Kläger behauptet, dass durch die Erd- und Abrissarbeiten der Streitverkündeten für die Beklagte der Sandsteinsockel an der Kellerwand des klägerischen Anwesens freigelegt worden sei. Die fest mit der Wand vermörtelten Sockelsteine hätten sich dabei von der Wand gelöst, sodass der Wandabschluss nun offen liege. Für die Wiederherstellung des Sandsteinsockels sowie der Dämmung im Bereich der Bodennarbe sei gemäß Kostenvoranschlag mit Nettokosten in Höhe von 14.712,50 € zu rechnen. Hinsichtlich der übrigen Fassade seien die von dem Bauzaun verursachten Schäden nicht vollständig beseitigt. Risse seien nur verputzt worden, soweit dies ohne Aufstellung eines Gerüsts möglich gewesen sei. Auch sei der Anstrich nur stellenweise erneuert worden, was jetzt ein uneinheitliches Erscheinungsbild zur Folge habe. Für den Abschluss dieser Arbeiten einschließlich der Herstellung eines einheitlichen Anstrichs der gesamten Wand sei mit Nettokosten von weiteren 1.717,50 € zu rechnen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf die Darstellung in der Klageschrift nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Beklagte diese Beträge nebst 1.100,51 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu erstatten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.430,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.12.2015 zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Schadensumfang bzw. die Schadenshöhe. Hinsichtlich des Kellersockels enthalte der vorgelegte Kostenvoranschlag etliche Positionen zur Errichtung einer Außendämmung, die in keinem Zusammenhang mit den Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zu sehen seien. Der Sandsteinsockel habe sich auch nicht durch die Arbeiten von der Fassade gelöst, sondern sei bereits vor Beginn der Arbeiten ohne Verbund lose vor die Fassade gestellt gewesen. Auch seien keine weiteren Arbeiten mehr an der Fassade aufgrund der Beschädigung durch den Bauzaun erforderlich; die Beklagte habe sämtliche Schäden unter Verwendung der Originalfarbe beseitigten lassen. Auch seien die geltend gemachten Kosten nicht als ortsüblich, erforderlich und angemessen anzusehen. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Eigene Sachanträge hat sie nicht gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Seiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Stellungnahme. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf die Gutachtenexemplare in der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen jedenfalls der Höhe nach keine Zahlungsansprüche der geltend gemachten Art gegen die Beklagte zu. Es wird nicht verkannt, dass in Bezug auf den Kellersockel dem Grunde nach ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 909 BGB bestehen dürfte, da bei Vertiefungsschäden der beschriebenen Art nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein finanzieller Ausgleich wegen eines faktischen Duldungszwangs zuzusprechen ist (vgl. Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 906 BGB Rdnr. 127 Fußnote 440 mit zahlreichen Nachweisen). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Kläger von der Beklagten insoweit den Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten verlangen könnte. Rechtsfolge des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein Anspruch auf Entschädigung. Der Ausgleichsanspruch ist einerseits als Aufopferungsanspruch, andererseits und vor allem zugleich als Billigkeitsentschädigung einzuordnen. Dabei ist kein voller Schadensersatz im Sinne des Ersatzes des hypothetischen Vermögenswerts zu ersetzen, sondern nur ein Ausgleich der Verminderung des Verkehrswerts geschuldet (gefestigte Rechtsprechung; vgl. Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 906 BGB Rdnr. 40; Staudinger/Roth
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