. Ein Fall der höheren Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt für die Beklagten nicht vor. Es trifft den Kläger auch offenkundig kein Mitverschulden gemäß § 9 StVG. Es wird nicht verkannt, dass nach gefestigter Rechtsprechung sogenannte Schockschäden, also psychisch vermittelte Gesundheitsverletzungen, die ein an sich Unbeteiligter durch das Miterleben eines schweren Unfalls als Zuschauer oder als Reaktion auf die Nachricht vom Tod oder der schweren Verletzung eines Angehörigen erleidet, nur eingeschränkt Schadensersatzansprüche begründen können. Insbesondere das Miterleben eines schweren Unfalls, bei dem der Betroffene nur als Zuschauer beteiligt ist, unterfällt nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung dem allgemeinen Lebensrisiko und begründet regelmäßig keine Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher (vgl. zu alledem die Darstellungen in Quaisser: Die Zukunft des "Schockschadens", NZV 2015, 465 m. w. N.). Der Kläger ist hier jedoch gerade nicht als unbeteiligter Zuschauer im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen. Vielmehr war er unstreitig selbst durch das in die Unfallstelle einfahrende Beklagtenfahrzeug an Leib und Leben bedroht und konnte sich nur durch einen Sprung zur Seite vor schwersten körperlichen Verletzungen retten. Der Kläger war damit selbst unmittelbar dem Unfallgeschehen ausgesetzt. Wer deshalb psychische Schäden erleidet, weil er vom Schädiger in die Rolle eines Unfallbeteiligten gezwungen wird, steht nach gefestigter Rechtsprechung unter dem Schutzbereich der Haftungsvorschrift des § 823 Abs. 1
bzw. der §§ 7, 18 StVG, weil seine körperliche Integrität in gleicher Weise wie bei einer nur "äußeren" Einwirkung beeinträchtigt wird. Er ist nicht nur mittelbar geschädigter Dritter; vielmehr ist unmittelbar in sein eigenes absolutes Recht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden. In einer solchen Situation umfasst die Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig auch die auf den psychischen Beeinträchtigungen beruhenden Schadensfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1985, Az. VI ZR 103/84; abgedruckt u.a. MDR 1986, 487 f.; Urteil vom 16.03.1993, Az. VI ZR 101/92; abgedruckt u.a. MDR 1993, 1066; beide wie sämtliche weiteren zitierten Urteile im Langtext zit. nach juris). Es ist dabei nicht erforderlich, dass diese psychischen Unfallauswirkungen eine organische Ursache haben (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1991, Az. VI ZR 106/90; abgedruckt u.a. MDR 1992, 32). Selbst eine - hier derzeit ohnehin nicht erkennbare - psychische Anfälligkeit des Klägers oder eine neurotische Fehlverarbeitung des Erlebten würde die grundsätzliche Haftung der Beklagten nicht entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1996, Az. VI ZR 55/95; abgedruckt u.a. MDR 1996, 886 ff.). Auch entfällt eine Haftung nicht schon deshalb, weil sich die für den unmittelbar betroffenen Kläger bestehende Gefahr körperlicher Verletzungen letztlich nicht realisiert hat (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019,
154). Soweit die Beklagten auf das Urteil des LG Duisburg vom 28.09.2015 (Az. 8 O 361/14) verweisen, wonach Gefahren, mit denen der Geschädigte aufgrund seines Berufs typischerweise konfrontiert werde, vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst seien, denn gerade für Rettungskräfte gehöre es zu Ausbildung und Beruf, im Rahmen von Einsätzen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert zu werden, sodass sich bei einer darauf zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Einsatz gerade eine Gefahr aus ihrem beruflichen Risikobereich verwirklicht habe, die nicht demjenigen zuzurechnen sei, der den Einsatz überhaupt erst ausgelöst habe, ist nach Auffassung des entscheidenden Richters diese Argumentation aus mehreren Gründen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen ergibt sich bereits aus der Entscheidung des LG Duisburg selbst, dass der dort problematisierte "Schutzzweck der Norm" sich in erster Linie auf den hier überhaupt nicht einschlägigen § 839 Abs. 1
bezieht (vgl. dazu Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 8. Aufl. 2017, § 839
Rdnr. 295 Fußnote 1756). Vor allem aber ging es bei der Entscheidung des LG Duisburg um einen Geschädigten, der - anders als der Kläger im vorliegenden Fall - gerade nicht selbst unmittelbar unfallgeschädigt war und auch das eigentliche Unfallereignis (die "Love Parade"-Katastrophe) selbst nicht miterlebt hatte, sondern seine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung allein auf das Miterleben dramatischer Unfallfolgen bei anderen zurückgeführt hatte. Dabei fällt auf, dass das OLG Düsseldorf, welches das Urteil des LG Duisburg mit Beschluss vom 07.06.2016 (Az. I-18 U 1/16) im Ergebnis bestätigt hat, sich mit dem Aspekt des beruflichen Risikobereichs überhaupt nicht befasst und eine Haftung der Schädiger dort allein wegen der fehlenden unmittelbaren Beteiligung der Rettungskraft am Unfallgeschehen verneint hat, während hier eine solche Unmittelbarkeit ja gerade gegeben ist, wie oben ausgeführt.Es wird nicht verkannt, dass auch in der Literatur teilweise dafür plädiert wird, bei Rettungskräften oder sonst hauptberuflich im Rettungswesen Tätigen wie Polizisten, Feuerwehrleuten oder Notärzten die psychische Fehlverarbeitung von Erlebnissen bei Einsätzen generell als allgemeines Lebensrisiko einzuordnen. Solche "Berufshelfer" hätten sich mit ihrer Berufswahl bewusst einem beruflichen Umfeld ausgesetzt, das bestimmte, psychisch mitunter schwer zu verarbeitende Erfahrungen mit sich bringe. Es gehöre für sie daher zu Ausbildung und Beruf, solche Einsätze nicht nur zu bewältigen, sondern auch zu verarbeiten. Es sei in erster Linie Aufgabe der Dienststellen, die "Berufshelfer" auf solche Aufgaben vorzubereiten und für die notwendige Betreuung nach dem Einsatz zu sorgen (vgl. zu alledem: Stöhr: Psychische Gesundheitsschäden und Regress, NZV 2009, 161 ff.; vgl. ferner: Luckey: Kausalität eines tätlichen Angriffs für eine posttraumatische Belastungsstörung bei Polizeibeamten, VersR 2011, 938, 941 m. w. N.). Diese Argumentation ist jedenfalls im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Zum einen ist der Kläger als Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr gerade nicht mit einem "Berufshelfer" im Sinne der oben stehenden Argumentation zu vergleichen. Bei allem Respekt für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft freiwilliger Feuerwehrleute kann von diesen nicht erwartet werden, sich auf mögliche Gefahren und Belastungen im Zusammenhang mit ihren Einsätzen ähnlich intensiv vorzubereiten bzw. ggf. im Nachgang auseinanderzusetzen, wie dies hauptberuflichen Feuerwehrleuten möglich und zumutbar sein mag. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob sich im vorliegenden Fall überhaupt ein spezifisches Einsatzrisiko realisiert hat. Dass ein Lkw ungebremst auf ein Stauende, eine Unfallstelle oder ein ähnliches plötzlich auftauchendes Hindernis auffährt, dürfte wohl nicht zu den Risiken zu zählen sein, die Feuerwehrleute im Rahmen ihrer Einsätze bewusst bereit sind, zum Löschen, Helfen, zur Rettung oder Bergung auf sich zu nehmen. Vielmehr besteht ein solches Risiko für alle, die am allgemeinen Straßenverkehr (insbesondere auf Autobahnen) teilnehmen. Zudem sollte nicht übersehen werden, dass eine Einschränkung der Haftung bei einer Realisierung des "Berufswahlrisikos" zumindest teilweise nur für die Fallgruppe der psychischen Gesundheitsschäden nicht unmittelbar am Unfall Beteiligter gefordert wird, gerade nicht aber für die hier einschlägige Fallgruppe der direkt am Unfall Beteiligten (vgl. Stöhr a. a. O.) Zum anderen wirkt diese Betrachtungsweise zumindest unterschwellig zu sehr von der Fehlvorstellung geprägt, dass psychische Erkrankungen ein Zeichen mangelnder "Selbstbeherrschung" seien und daher in der Regel dem Betroffenen selbst zugerechnet werden müssten; dieser dürfe sich eben nicht so gehen lassen (vgl. dazu Luckey a. a. O.: Es dränge sich die Frage auf, ob sich "ein Polizist wirklich beschweren darf, wenn er in seinem Berufsalltag auch mit Straftätern zu tun hat".). Für die Haftungsbegründung nach §§ 823 Abs. 1
, 7, 18 StVG kommt es aber allein auf den Krankheitswert der Beeinträchtigung an. Daher erkennt die Rechtsprechung heute zutreffend eine psychische Erkrankung im Allgemeinen auch ohne einen Zusammenhang mit organischen Verletzungen durchaus als Gesundheitsverletzung an (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1991, Az. VI ZR 106/90; abgedruckt u.a. MDR 1992, 32; Urteil vom 02.10.1990, Az. VI ZR 353/89; abgedruckt u.a. MDR 1991, 325). Innerhalb der psychischen Gesundheitsverletzungen nach der Art der Verursachung zu differenzieren, ist hingegen in keiner Weise gesetzlich vorgesehen. Im Gegenteil besteht die Gefahr, durch laienhafte "Alltagstheorien" medizinisch unhaltbare Konstrukte zur Grundlage rechtlicher Entscheidungen zu erheben. Der allgemeine Grundsatz, dass der Ersatzpflichtige den Geschädigten so hinnehmen muss, wie er nun einmal beschaffen ist, gilt für psychische Schäden genauso wie für körperliche (vgl. zu alledem: Staudinger/Schiemann
KoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017,
187). Es ist daher nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Beklagten hier aus ihrer straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung für die vom Beklagtenfahrzeug verursachten Schäden entlassen werden sollten. Selbst wenn man der Beklagtenseite insoweit folgen sollte, dass sich hier (auch) ein "Berufswahlrisiko" des Klägers verwirklicht habe, schließt dies gerade nicht von vorne herein jede Zurechnung aus. Auch Personen, die gefahrgeneigte Berufe ausüben, stehen jedenfalls bei unmittelbaren Verletzungen und Beeinträchtigungen unter dem Schutze des Gesetzes (vgl. dazu: OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2010, Az. 1 U 1137/06; abgedruckt VersR 2011, 938 ff.; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom 28.04.2005, Az. 9 U 242/04; abgedruckt VersR 2006, 1376 f.). Sonstige Bedenken hinsichtlich einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach bestehen nicht. Da es diesem Urteil an einem vollstreckungsfähigen Inhalt fehlt, ist keine vorläufige Vollstreckbarkeit anzuordnen. Auch eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005262
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