Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 3393/04-40) wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Mitteilung an die Schufa Holding AG: „P. Bank, c/o Rechtsanwalt H. Konto in Abwicklung, Kontonummer XXXX, Saldo Fälligstellung € 153,00 am 26.08.2002, Kontonummer XXX, Konto ausgeglichen am 26.11.2002“ entstanden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte insgesamt zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 Die Klägerin eröffnete im März 2000 bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer XXX. Auf dem von der Klägerin unterzeichneten Kontoeröffnungsantragsformular befand sich u.a. folgende Klausel: „Ich willige in die Übermittlung der in der Schufa-Erklärung auf der Rückseite genannten Daten an die für meinen Wohnsitz zuständige Schufa ein. Ich willige ferner ein, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels die Daten an die dann zuständige Schufa übermittelt werden.“ Randnummer 2 Die Klägerin nutzte das Girokonto nicht. Im Jahr 2002 kam es zu einem Negativsaldo von EUR 132,92, weil die Beklagte in der Zwischenzeit die Kontoführungsgebühren für das Girokonto abgebucht hatte. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach auf, den Saldo auszugleichen, die Klägerin reagierte hierauf jedoch nicht. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2002 das Girokonto mit Wirkung zum 20.08.2002. Im Kündigungsschreiben wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kontokündigung der Schufa mitgeteilt werde, sofern die Klägerin vor Ablauf der Kündigungsfrist ihr Konto nicht ausgleichen würde, hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf die Anlage K 2, Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Randnummer 3 Nachdem die Klägerin auch auf dieses Kündigungsschreiben nicht reagierte, beauftragte die Beklagte Rechtsanwalt R. H. mit dem Einzug der Forderung, die zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu diesem Zeitpunkt EUR 153,21 betrug. Mit Schreiben vom 02.09.2002 (Anlage K 3, Bl. 13) wurde die Klägerin von Rechtsanwalt H. nochmals zur Zahlung aufgefordert, woraufhin sie den Konto stand am 04.11.2002 durch Zahlung an Rechtsanwalt H. ausglich. Randnummer 4 Die Beklagte meldete diesen Vorgang der Schufa mit dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Wortlaut, die diesen Datensatz in ihren Bestand aufnahm. Randnummer 5 Den Bestimmungen der Schufa entsprechend, wurde die Eintragung zum 3 1.12.2005 gelöscht. Randnummer 6 Zwischen der Klägerin und der Schufa Wiesbaden wurde vor dem Landgericht Wiesbaden (Az.: 8 T 10/04) am 19.10.2004 ein Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass die Schufa den streitgegenständlichen Datensatz bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens (zunächst geführt vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-05 O 115/04) sperrt. Randnummer 7 Die Klägerin hat behauptet, durch die Meldung über die Kündigung des Girokontos durch die Beklagte an die Schufa seien ihr im geschäftlichen Verkehr Nachteile entstanden. So habe sich die C. Gießen aufgrund der Mitteilung der Klägerin, dass es den streitgegenständlichen Schufa-Eintrag gebe, geweigert, für sie ein Girokonto zu führen. Weiter sei sie aufgrund des Schufa-Eintrags daran gehindert gewesen, für den Erwerb einer Eigentumswohnung als Alterssicherung einen Kredit über etwa EUR 105.000,-- aufzunehmen. Randnummer 8 Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die berechtigten Interessen der Klägerin nicht berücksichtigt, als sie die Schufa-Meldung veranlasste. Die Meldung sei angesichts des offenen Saldos in Höhe von rund EUR 153,-- unverhältnismäßig. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die streitgegenständliche Mitteilung an die Schufa zu widerrufen und weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch diesen Eintrag entstanden ist. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 11 Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei ihrerseits verpflichtet gewesen, auch aufgrund der geringfügigen Forderung der Schufa die Kontokündigung zu melden. Randnummer 12 Mit seinem Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, das vertragswidrige Verhalten der Klägerin unabhängig von der Höhe der offenen Forderung an die Schufa zu melden, da der Kündigungsgrund – der fehlende Ausgleich des Negativsaldos – auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Klägerin schließen lasse. Das Sammeln und zur Verfügung stellen derartiger Information an die Kreditgebende Wirtschaft sei Aufgabe der Schufa und diene u.a. auch dem Schutz der Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung. Randnummer 13 Der Meldung der Beklagten an die Schufa hätten auch keine zu berücksichtigenden berechtigten Interessen der Klägerin entgegengestanden, insbesondere sei die Meldung trotz der Höhe der Forderung verhältnismäßig. Dies ergebe sich daraus, dass das Zahlungsverhalten der Klägerin auf ihre nachhaltige Zahlungsunwilligkeit schließen lasse. Randnummer 14 Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass im amtsgerichtlichen Urteil die Schufa-Meldung als verhältnismäßig qualifiziert wird, die Beklagte die Meldung nicht nach einer individuellen Interessenabwägung vorgenommen habe und sich im erstinstanzlichen Urteil keine Ausführungen zum Feststellungsantrag der Klägerin finden. Randnummer 15 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 16 Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 05.04.2006 hinsichtlich des Löschungsantrags den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Eintragung durch die Schufa zum 3 1.12.2005 durch den inzwischen eingetretenen Zeitablauf gelöscht worden war. Die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag auch im Berufungsverfahren weiter. Randnummer 17 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat hinsichtlich des Feststellungsantrags, des ursprünglichen Antrags zu 2., auch in der Sache Erfolg. Randnummer 18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Feststellungsantrag zulässig ist, da die Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daran hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den – möglichen – materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der streitgegenständlichen Schufa-Meldung entstanden ist. Zwar hat die Klägerin bislang nur im Ansatz vorgetragen, dass ihr möglicherweise ein finanzieller Schaden dadurch entstanden ist, dass sie aufgrund der Schufa-Meldung zunächst vom Erwerb einer Eigentumswohnung zur Alterssicherung abgesehen hat. Um das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen, ist es jedoch ausreichend, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, dagegen ist nicht erforderlich, dass eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit begründet ist (BGH Urteil vom 16.01.2001, Aktenzeichen VI ZR 38 1/99, zitiert nach JURIS dort Randziffer 7 unter Hinweis auf BGHZ 116, 60
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