1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch ist nicht wesentlich, wenn eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ergeben hätte. 2. Geht es bei der vorgesehenen Beschlussfassung bei der Wahl oder Bestätigung
G zum Aufsichtsrat um die Person des Versammlungsleiters als Mitglied des Aufsichtsrats selbst, ist der zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Versammlungsleitung auszuüben, doch liegt in einer partiellen Übertragung der Versammlungsleitung während diesem Tagesordnungspunkt auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied mit Billigung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein Satzungsverstoß, der zu einer Anfechtbarkeit des Wahl- oder Bestätigungsbeschlusses führen würde. Tenor Es wird festgestellt, dass der Beitritt der Streithelfer zu 7) und 8) statthaft ist. Die Klagen werden abgewiesen. Ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits haben die Kläger sowie die Streithelfer selbst zu tragen. Die gerichtlichen Kosten ihr Klagen haben die Kläger selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 4 %, die Kläger zu 2) , 3) und 4) jeweils 11 % und die Kläger zu 5) und 6) jeweils 31,5 % zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) bis 4) ohne Sicherheitsleistung und gegenüber den Kläger zu 5) und 6) gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) bis 4) wird jeweils gestattet die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) beträgt bis zur Verbindung EUR 50.000,--, für die Klage der Kläger zu 2), 3) und 4) bis zur Verbindung jeweils EUR 150.000,-- und für die Klage der Kläger zu 5) und 6) bis zur Verbindung EUR 850.000,-- und seit Verbindung insgesamt EUR 900.
den einzelnen Tätigkeitsfeldern auf. Vergessen Sie dabei nicht die Zahlungen an Herrn Dr. L. in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat." „Herr Dr. A., im Hinblick auf die von Ihnen in einem Interview mit der Zeit geäußerten und von mir dargestellten Zitate zur Qualität von Geschäften und dem Ruf der Gesellschaft möchte ich Sie bitten, mir einmal vorzurechnen: Welche Einnahmen konnten mit der S. AG als Hausbank, Mandatsgesellschaft etc. erzielt werden? Welche Einnahmen waren im Zusammenhang mit der feindlichen Übernahme der M. KGaA im Maximum möglich? War das Geschäft, das in der feindlichen Übernahme bestand, für den Ruf der D. AG positiv?" 3) Wie erklären Sie uns eigentlich den Rücktritt von Herrn Dr. L.?
der Geschäftsordnung des Vorstandes der D. AG waren doch Interessenkonflikte völlig ausgeschlossen, da Herr Dr. L. doch ausschließlich den Interessen der Mandatsgesellschaft verpflichtet war." „Falls es dennoch zu Interessenkonflikten gekommen sein sollte: Woraus bestanden sie?" „Hat man
dem Ausscheiden geprüft, welche Informationen Herr Dr. L. erhalten hat und ob sie dazu geeignet waren, widerstreitende Interessen zu fördern? Ist es denkbar, dass diese Informationen zum Nutzen Dritter verwendet wurden?" „Wie liefen eigentlich die Beratungen zur Übernahme der S. AG im Vorstand und Aufsichtsrat der D. AG ab?" „Vorgänge dieser Art erfolgen nicht im rechtsfreien Raum. Es gibt nicht nur das Bankgeheimnis, auch der Geheimnisverrat ist strafbewehrt. ... Bitte teilen Sie uns einmal mit, wie sie gewährleistet haben, dass keine Straftaten begangen wurden. 4) Bitte stellen Sie vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH, die Ihnen bekannt sein dürfte, das Interesse der Bank dar, welches eine Auszahlung des Vorstandsvertrages bis zum laut Laufzeitende im Jahr 2010 erfordert hat. 5) Wie stellen Sie, Herr X, uns ihre Interessen in der Situation des Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat aus heutiger Sicht dar? 6) Wie hat der Aufsichtsrat zwischen den Interessen der Gesellschaft und ihren wirtschaftlichen Interessen abgewogen? Welche wesentlichen Belange waren zu berücksichtigen? Wer hat entschieden: der gesamte Aufsichtsrat oder ein Ausschuss?" Randnummer 6 Der Kläger zu 3) macht geltend, ihm seien folgende Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet worden: „1. Bitte teilen Sie mit, ob Übergangszahlungen zzgl. zu den Zahlungen des dann abgelaufenen Vertrages und etwaigen Ruhestandszahlungen geleistet wird? 2. Worin liegt der Nutzen dieser Regelung für die Gesellschaft, einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied
Beendigung der Tätigkeit noch zusätzliche Leistungen zu gewähren? 3. Bitte teilen Sie mit, welche Zahlungen Dr. H. gemäß Übergangszahlungen und
folgenden weiteren Zahlungen gemäß der vorgenannten Regelung
seinem heutigen Ausscheiden noch zustehen? 4. Bitte teilen Sie mit, welche Zahlungen Dr. A. gemäß Übergangszahlungen und
folgenden weiteren Zahlungen gemäß der vorgenannten Regelung noch zustehen, wenn er wie angekündigt
dem Ende seines laufenden Vertrages ausscheidet und die Ergebnisse der D. bis zum Ausscheiden Dr. A. gegenüber 2006 wenigstens unverändert bleiben?
Beendigung der Tätigkeit noch zusätzliche Leistungen zu gewähren?
dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
folgenden Verwertung frei? Wenn nein, welche Übertragungsbeschränkungen gab es?
1 unserer Satzung gefasst worden?
Beleihung? Gab es solche Wertgutachten vor oder bei Ersteigerung? 7. Ich würde im Einzelnen gerne die Grundsätze erfahren,
denen unser Haus Rückstellungen im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme bildet. Findet eine konkrete Bewertung der Prozessaussichten statt und, wenn ja, durch wen? Wird der gesamte geforderte Betrag zurückgestellt und, wenn nein, warum nicht?
Risiko in der Hauptsache und
Kostenrisiko getrennt bewertet? Wurden im Zusammenhang stehende Regressforderungen aktiviert - wenn ja, in welcher Höhe -, oder wurden die Risiken
Inanspruchnahme gegengerechnet? 11. Welche Unterlagen - ich bitte um Einzelangabe- haben der Aufsichtsrat und die Abschlussprüfer für die Prüfung von Ruckstellungen angefordert? Sind alle angeforderten Unterlagen vorgelegt worden? Gab es Beanstandungen seitens der Abschlussprüfer im Allgemeinen und bei der Bildung von Rückstellungen im Besonderen? Gab es schriftliche oder mündliche Vorstandsberichte
dem Ausscheiden von Herrn H. entschieden hat. Wenn dies der Aufsichtsrat war Wenn und auf wessen Einladung und von wem stammt der Beschlussvorschlag.
alter und
neuer Regelung? Ich bitte um Einzelangabe auf der Basis des Entlastungszeitraums
folgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den jeweils drei vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- beziehungsweise unterschreiten, zu kaufen und zu verkaufen. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien am Ende keines Tages 5 vom Hundert des Grundkapitals der D. AG übersteigen. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am
G zuzurechnen sind, dürfen die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren
folgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren
folgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 15% über- und nicht um mehr als 10% unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie etwa auf Grund vorangehender Ermächtigungen
G erworbener Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, soweit dies gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Aktien dazu verwendet werden, sie als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben, oder soweit sie zur Bedienung von Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eingeräumten Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden sollen. Randnummer 21 Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der auf Grund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
G ausgegeben werden, 10% des bei der Ausgabe beziehungsweise der Veräußerung von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, auf Grund dieser Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am
G„Unter der in TOP 7 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf de Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen durchgeführt werden. Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeiten der Optionen müssen spätestens am 31. Oktober 2008 enden. Randnummer 23 Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien darf den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktien im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren
folgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie. Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu TOP 7 festgesetzten Regeln." Randnummer 24 Tagesordnungspunkt 9 - Wahl zum Aufsichtsrat - „Herr Dr. S., D., geschäftsführender Gesellschafter der H., wird gem. § 9 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Die Herren B., Geschäftsführer der R. GmbH, S., und S., Leiter des Hauptsekretariats der D., S., werden zu Ersatzmitgliedern für die Herrn Dr. S. gewählt, die in der vorgenannten Reihenfolge bei Ausscheiden von Herrn Dr. S. an seine Stelle treten und, soweit sie diese Funktion für weitere Aufsichtsratsmitglieder inne haben, ihre Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, wenn die Hauptversammlung
ihrem Eintritt in den Aufsichtsrat eine Neuwahl für diese Aufsichtsratsposition vornimmt“; Randnummer 25 Tagesordnungspunkt 11 - Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 der Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats „
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied 60.000,00 Euro beträgt. Sie erhalten außerdem für das abgelaufene Geschäftsjahr für je 0,01 Euro ausgeschüttete Dividende, die 1,0 Euro je Aktie übersteigt, eine Vergütung in Höhe von je 100,00 Euro. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von je 100,00 Euro für jede 0,01 Euro, um die der Durchschnitt der im Finanzbericht der Gesellschaft im Einklang mit den jeweils annehmbaren Rechnungslegungsvorschriften für den Konzern ausgewiesenen Ergebnisse je Aktie (verwässert) aus dem Jahresüberschuss
Steuern für die letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre den Betrag von EUR 4,00 übersteigt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Vierfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütungen.
Abs.
G gebildeten Ausschuss. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die Vergütung für seine gesamte Tätigkeit im Aufsichtsrat maximal das Vierfache der Summe der in Absatz 1, Sätze 1 bis 3 genannten Vergütungen.
Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in vollem Umfang auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. b) In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz
dem die Frist zur Ausnutzung des dort geregelten genehmigten Kapitals abgelaufen ist. Randnummer 30 Die bisherigen Absätze
Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in vollem Umfang auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet." nichtig sind; Randnummer 31 hilfsweise: die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom XX. X 2007 zu den Tagesordnungspunkten 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 und zur Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des Versammlungsleiters) werden - so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im vorstehenden Antrag wiedergegeben sind - für nichtig zu erklären; Randnummer 32 festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2006, festgestellt durch den Aufsichtsrat am XX. X 2007, nichtig ist. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse weder anfechtbar noch nichtig seien. Einberufungsmängel oder Verletzung von Informationspflichten im Vorfeld der Hauptversammlung seien nicht gegeben. Die Beschlüsse seien jeweils durch den dazu berufenen Leiter der Hauptversammlung festgestellt worden. Dass zu TOP 10 die Versammlungsleitung nicht durch Herrn X sondern durch Herrn Y erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Dies beruhe auf einem Beschluss der Kapitaleigner im Aufsichtsrat. Da es um eine Wahlentscheidung bezüglich Herrn X gegangen sei, habe jeder Anschein von Befangenheit vermieden werden sollen. Es sei auch, nicht zuletzt im Hinblick auf die zwar mit der Berufung angegriffene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 3-05 O 80/06, welche die Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 2006 für nichtig erklärt habe, sachgerecht gewesen, die Aussprache und Abstimmung zu TOP 10 vorzuziehen, da durch den hier gefassten Bestätigungsbeschluss jedenfalls klargestellt worden sei, dass Herr X Mitglied des Aufsichtsrats und als von diesem gewählter Vorsitzender zur Versammlungsleitung durch die Satzung berufen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Versammlungsleiter die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß festgestellt habe und die Hauptversammlung auch den Erfordernissen des § 130 AktG entsprechend protokolliert worden sei. Die Organisation bei Abstimmung und der Stimmauszählung sei nicht zu beanstanden. Die Einrichtung des back-office sei erforderlich um die Fragebeiträge der Aktionäre zu erfassen und angemessen durch den Vorstand beantworten zu können. Beurkundungsmängel lägen nicht vor. Die notarielle Niederschrift sei ordnungsgemäß erstellt und unverzüglich am 11.6.2007 beim Handelsregister eingereicht worden. Eine Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre in der Hauptversammlung habe nicht vorgelegen. Die Kläger könnten sich angesichts der Fülle der Fragen wegen Rechtsmissbrauch sich nicht auf eine Informationsrechtsverletzung stützen. Eine Rede- und Fragezeitbeschränkung sei zunächst nicht angeordnet worden, es sei vielmehr an die Teilnehmer appelliert worden, die Rede- und Fragezeit auf 5 Minuten jeweils zu beschränken. Eine Rede- und Fragezeit sei zu bei der Aussprache zu Tagesordnungspunkt 10 erst in der weiten Runde auf jeweils 3 Minuten und bei der Generaldebatte zu den übrigen Tagesordnungspunkten erst um 18.42 Uhr auf 5 Minuten durch den Versammlungsleiter verhängt worden. Dies sei jeweils angesichts der bereits gegebenen Dauer der Hauptversammlung und der noch durchzuführenden Abstimmungen sachgerecht gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass jeder Aktionär nur einmal das Wort habe ergreifen dürfen. Dem Vertreter der Kläger zu 5) und 6) sei bei der Generaldebatte auch nicht das Wort abgeschnitten worden, vielmehr sei ihm Gelegenheit gegeben worden, seine Ausführungen weiter vorzutragen, wovon er aber keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Eine Ungleichbehandlung der Aktionäre habe nicht vorgelegen. Die Schließung der Rednerliste um 18.30 sei sachgerecht und rechtzeitig angekündigt worden. Eine Ungleichbehandlung des Klägers zu 4) sei nicht gegeben gewesen. Der Kläger zu 1) habe seinen Antrag auf Vertagung – der unstreitig mit 99,97 % der Stimmen abgelehnt wurde – innerhalb seiner Rednerzeit gestellt. Den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters habe er nicht gestellt sondern nur angekündigt, aber dann später nicht weiterverfolgt. Zudem könne sich eine Ungleichbehandlung nur aus der Beschlussfassung selbst ergeben. Der Sonderprüfungsantrag zu TOP 10 sei auch nicht bekanntmachungsfrei und hätte daher nicht zur Abstimmung gestellt werden dürfen. Die Beklagte behauptet, die Fragen der Kläger und anderer Aktionäre seien beantwortet worden, soweit eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestanden habe. Wegen der Einzelheiten hierzu insbesondere den gegebenen Antworten wird auf die jeweiligen Klageerwiderungen vom 24.09.2007 (Bl. 280 ff d. A.), vom 1.10.2008 (Bl. 386 ff d. A.), vom 2.10.2007 (Bl. 548 ff d. A. und Bl. 803 ff d. A.), vom 9.10.2007 (Bl. 1078 ff d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2008 (Bl. 1657 ff d. A.) verwiesen. Rückstellungen hätten nicht gebildet werden müssen. Ein etwaiger Schaden des Klägers zu 5) und der XX GmbH sei für die Bildung von Rückstellungen nicht hinreichend wahrscheinlich. Jedenfalls käme jedenfalls wegen eines Mitverschuldens nicht die gesamte Schadensersatzforderung in Betracht. Zudem würden angesichts der Bilanzsumme der Beklagten fehlerhaft unterlassene Rückstellungen in Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen von ca. 3,7 Mrd. EUR nicht zu einer wesentlichen Überbewertung und damit zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen. Randnummer 35 Eine unrichtige Entsprechenserklärung sei nicht abgegeben worden. Randnummer 36 Ein Organisationsmangel im Rahmen der Übernahme der S. AG durch die von der Beklagten beratene M. KGaA habe nicht vorgelegen. Das damalige Vorstandsmitglied Herr Dr. L. habe sein Aufsichtsratsmandat bei der S. AG im März 2006 abgegeben,
dem er über die Beratertätigkeit der Beklagten für die M. KGaA informiert worden sei. Bei den Zahlungen an Herr X sei es um seine Vergütungsansprüche aus seinem Vorstandsanstellungsvertrag gegangen, so dass ein Hauptversammlungsbeschluss hierzu nicht erforderlich gewesen sei.Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Vorbringen der Kläger zu 5) und 6 im Schriftsatz vom 5.6.2008 lag bei der Entscheidung vor und wurde im Rahmen konkludenter Fristverlängerung durch die Kammer – ebenso wie der in der gesetzten Schriftsatzfrist per FAX eingegangene Schriftsatz des Klägers zu 1) - bei der Entscheidung berücksichtigt. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Das hinsichtlich der Streitbeitritte zu ergehende Zwischenurteil (§ 71 Abs. 2 ZPO) kann mit der Entscheidung über die Hauptsache verbunden werden, da auch die Hauptsache entscheidungsreif ist. Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 – 5 W 14/06– BeckRS 2006, 11129 m.w.
w.). Randnummer 38 Die Nebenintervention beider Streithelfer zu den Anfechtungsklagen ist
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 – 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft. Randnummer 39 Die von der Beklagten vorliegend auch nicht in Frage gestellte grundsätzliche Zulässigkeit der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren (vgl. hierzu Wilsing DStR 2007, 1265 ) ergibt sich aus der Urteilswirkung des § 248 Abs. 1 AktG (vgl. BGH a.a.O.) Nicht erforderlich ist, dass der Nebenintervenient die Voraussetzungen von § 245 Nr. 1 AktG in seiner Person erfüllt. Der Wirksamkeit der Nebenintervention steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenienten nicht anfechtungsbefugt i.S. des § 245 Nr. 1 AktG sind. Ein derartiges Erfordernis kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entscheidend für das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist die Gestaltungswirkung eines in einem Anfechtungsverfahren ergehenden stattgebenden Urteils gem. § 248 AktG. Dann aber kann ein Widerspruch des Nebenintervenienten ebenso wie die sonstigen Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis ohne klarstellende gesetzliche Anordnung nicht verlangt werden. Hierfür spricht gerade auch die gesetzgeberische Regelung in § 246 Abs. 4 AktG, wo der Gesetzgeber für den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Anfechtungskläger lediglich eine Frist eingeführt hat. Andernfalls hätte es nahe gelegen, bezüglich der Befugnis der Nebenintervenienten auch das Widerspruchserfordernis klar zu regeln. Dem Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 27), der neue Satz 2 in § 246 Abs. 1 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage, lässt sich ein eindeutiger Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs oder des Vorbesitzes der Aktie nicht entnehmen. Abgesehen davon haben die Kläger zu 5) und 6) nicht nur Anfechtungsklage, sondern auch Nichtigkeitsklage erhoben, wofür hinsichtlich der Befugnis zur Geltendmachung der Nebenintervention die Stellung als Aktionär der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beitritts und der mündlichen Verhandlung ausreicht. Randnummer 40 Die Klagen sind jedoch unbegründet. Randnummer 41 Der von den Klägern zu 5) und 6) geltend gemachte Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 wegen Fehlens von Rückstellungen für nunmehr rechtshängig gemachten Schadensersatzansprüchen des Klägers zu 5) sowie einer K. GmbH ist nicht geben. Es kann hier dahin stehen, ob vorliegend die
dem Bilanzstichtag erst rechtshängig bzw. aber durch Anspruchsschreiben vor endgültiger Feststellung durch den Aufsichtsrat geltend gemachte Summe von insgesamt ca. 3, 6 Mrd. EUR als wertaufhellende Tatsache zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die gesamte Summe bei der Bildung einer Rückstellung voll hätte berücksichtigt werden müssen, d.h. ein jegliches Mitverschulden außer Acht ließe, weil mit dem Bestand der Verbindlichkeit angesichts der rechtkräftigen Verurteilung im Feststellungsverfahren und der nunmehrigen Rechtshängigkeit der Leistungsklage mit der Verbindlichkeit ernsthaft gerechnet werden muss (vgl. BGH NJW 2003, 3629, 3630 m.w.
w.) ist der gemäß § 172 AktG festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 nicht gemäß § 256 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 Satz 2 AktG nichtig. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 – zum Jahresabschluss 2005 und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 18.3.2008 – 5 U 171/06– zum Jahresabschluss 2004 dargelegt haben, ist ein in Ansatzfehler durch Unterlassen einer
1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview nicht wesentlich, weil eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten ergeben hätte. Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes haben aber mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, 341, 347; OLG Hamm AG 1992, 233, 234 ; Rölicke in Spindler/Stilz, AktG, § 256 Rz.60; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rz. 17; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 256 Rz. 25; a.A.: Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rz. 16). Auch ein Betrag von ca. 3,6 Mrd. EUR berührt nämlich - trotz seiner beträchtlichen Höhe - die Bewertung der Beklagten nicht. Was die Vermögenslage der Beklagten anbelangt, bewegten sich die Beträge angesichts der Bilanzsumme von ca. 1.100 Mrd. EUR im Geschäftsjahr 2006 in einem verschwindend geringen Verhältnis, nämlich deutlich unter 1/2 Prozentpunkt liegend. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage hätte entstehen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2006 beeinträchtigt hätte, ergab sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit der Beklagten, in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer einmaligen Rückstellung - auch in der erheblichen Größenordnung, um die es hier geht - nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des Ansatzfehlers zum Bilanzgewinn eines einzelnen Geschäftsjahres, etwa des laufenden Jahres, kann es für das Wesentlichkeitsurteil nicht ankommen, wie sich bereits daraus erhellt, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch dargestellt wäre. Rückstellungen zu den Prozesskosten des Schadensersatzprozesses gegen die Beklagte erreichten die Wesentlichkeitsgrenze ohnehin nicht. Randnummer 42 Die Beschlussfassungen zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), TOP 3 (Entlastung des Vorstandes, TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsrats), TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers für 2007), TOP 6 (Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 7 AktG), TOP 7 (Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 8 AktG), TOP 8 ((Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 8 AktG, Einsatz Derivate), TOP 9 (Wahl von Herrn Dr. S. in den Aufsichtsrat), Top 10 (Bestätigung der Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat) , TOP 11 (Vergütung Aufsichtsrat), TOP 12 ( Satzungsänderung bzgl. elektronischer Informationsweitergabe an Aktionäre), TOP 13 (Satzungsänderung Neuordnung Beratungsgremien) und TOP 14 (Schaffung neuen genehmigten Kapitals) sind weder
G nichtig noch sind sie anfechtbar, da sie weder Gesetz noch Satzung verletzen. Randnummer 43 Der Kläger zu 4) kann sich zunächst für die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu Top 10 nicht darauf berufen, dass die Versammlungsleitung seinen Antrag über eine Vertagung und Bestellung eins Sonderprüfers nicht entgegengenommen und zur Abstimmung gestellt habe. Es handelte es sich bei dem Antrag auf Sonderprüfung nicht um einen bekanntmachungsfreien Antrag zur Tagesordnung, der zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen.
G dürfen über solche Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse ergehen. Die Regelung bezweckt den Schutz nicht erschienener Aktionäre (Hüffer, a.a.O. § 124 Rz. 18). Zu den bekanntmachungsfreien Anträgen zählen aber solche, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, so auch die Bestellung von Sonderprüfern bei der Frage der Entlastung (Hüffer, AktG 7. Aufl., § 124 Rz. 19; Willamowski in Spindler/Stilz AktG § 124 Rz. 18 m.w.N.). Bei der Frage der Entlastung geht es jedoch um die Frage, ob Ersatzansprüche bestehen können. Bei der Wahl zum Aufsichtsrat und noch mehr bei einem Bestätigungsbeschluss
G geht es jedoch nicht um Ersatzansprüche. Ein Sonderprüfungsantrag bei dem Tagesordnungspunkt Wahl (oder Bestätigung der Wahl) zum Aufsichtsrat über einen Vorgang an dem der Kandidat als Mitglied des Vorstands beteiligt war, richtet sich daher nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung, und ist damit nicht bekanntmachungsfrei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom 24.4.2007 – 3-05 O 80/06 -. Soweit die Kammer dort ausgeführt hat hat, „Aber selbst wenn man der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2007 (Bl. 743 ff d. A.) folgen wollte, wonach die die Frage
Grundlagen etwaiger Schadensersatzansprüche nicht zu den erteilenden Informationen bei der Wahlentscheidung eines Kandidaten zum Aufsichtsratsmitglied gehöre, sondern dies im Wege der Sonderprüfung zu klären sei, ergäbe sich die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 8 hinsichtlich der Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat dann daraus, dass der Versammlungsleiter den entsprechenden Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) nicht zur Abstimmung zugelassen hat. Stellt man nämlich - wie die Beklagte – diesen Zusammenhang her, betraf der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) die Frage der Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat. Es handelte es sich danach um einen bekanntmachungsfreien Antrag zur Tagesordnung, der zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen.
G dürfen zwar über solche Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse ergehen. Die Regelung bezweckt den Schutz nicht erschienener Aktionäre (Hüffer, a.a.O. § 124 Rz. 18). Zu den bekanntmachungsfreien Anträgen zählen aber solche, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, so auch die Bestellung von Sonderprüfern (Hüffer, a.a.O., § 124 Rz. 19 m.w.N.). Wird aber ein Sonderprüfungsantrag zu einem Tagesordnungspunkt zu Unrecht nicht zur Abstimmung und zur Aussprache gestellt, führt dies zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt (im Ergebnis ähnlich OLG München AG 2003, 645 ; Arnold AG-Report 2004, 70).“ bezog sich dies ersichtlich, auf die nicht geteilte Rechtsauffassung der Beklagten in dem dortigen Verfahren, die vertreten hat, dass die Frage von Schadensersatzansprüchen nicht zur Wahl zum Aufsichtsrat gehört sondern durch Sonderprüfungen zu klären ist. Die Kammer hat jedoch die Anfechtbarkeit in diesem Urteil nur mit der Verletzung der Informationspflicht begründet. Eine nochmalige Abstimmung über die Vertagung wäre purer Formalismus, da die Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag des Klägers zu 1) bereite mit großer Mehrheit zurückgewiesen hatte. Randnummer 44 Die Anfechtung der Beschlussfassungen zu TOP 10 kann nicht darauf gestützt werden, dass es eine Begründung
Ziff. 5.4.4. de Deutschen Corporate Governance Kodex in der streitgegenständlichen Hauptversammlung für den Wechsel des Herrn X vom Vorstand in den Aufsichtsrat nicht gegeben habe. Zunächst handeltet sich bei einem Bestätigungsbeschluss nicht um eine Neuvornahme, d.h. Berichtspflichten (und bei einer Bestätigung zum Wahl in den Aufsichtsrat eine Begründung
Ziff. 5.4.4. DCGK) werden nicht neu ausgelöst und andre Kandidaten sind nicht zur Wahl zu stellen. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen für Bestätigungsbeschlüsse vor. Sie sind daher auch auf Wahlbeschlüsse zum Aufsichtsrat anzuwenden. Daraus folgt auch, dass auch für derartige Beschlüsse entsprechend der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 15.12.2003 - II ZR 194/01, AG 2004, 204 = NZG 2004, 235) die Voraussetzungen nur auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses vorliegen müssen. Gerade bei der Frage der materiellen Beschlussvoraussetzungen zeigt sich die Notwendigkeit, dass auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses abzustellen ist, wenn man den Normzweck von § 244 AktG erreichen will. Fallen materielle Beschlussvoraussetzungen
der Fassung des Erstbeschlusses weg, wäre eine Neuvornahme nicht mehr möglich und das gewünschte Ergebnis könnte auf Grund eines ursprünglich möglicherweise begangenen Verfahrensfehlers endgültig nicht mehr erreicht werden. Dies wollte der Gesetzgeber gerade durch die Schaffung der Möglichkeit eines Bestätigungsbeschlusses verhindern (vgl. Kocher, NZG 2006, 1). Randnummer 45 Die von den Klägern zu 5) und 6) geltend gemachte Nichtigkeit aller Hauptversammlungsbeschlüsse wegen Versammlungsleitung durch einen nicht hierzu berufenen Versammlungsleiter ist nicht gegeben. Es ist zunächst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Aussprache und Abstimmung zu TOP 10 vorgezogen wurde. Dem Vorsitzenden der Hauptversammlung kommt eine Leitungsfunktion zu (vgl. Wicke in Spindler/Stilz, AktG, Anh. § 119 Rz. 7 m. w.
w.) aufgrund derer er entscheiden kann, in welcher Reihenfolge über die vorliegenden Anträge abgestimmt wird. Dieses Dispositionsrecht des Vorsitzenden bestätigt § 137 AktG mit der Sonderregelung für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus, dass die in § 137 AktG geregelte Abstimmungsreihenfolge für andere Anträge nicht zwingend ist. Für sie gilt der Grundsatz der Sachdienlichkeit. Diese ist hier zu bejahen. Jedenfalls
Kenntnis des Kammerurteils vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 – mit dem die Kammer den Wahlbeschluss der Hauptversammlung vom 2.6.2006 über die Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat der Beklagten für nichtig erklärt hatte, und die Beklagte gegen dieses Urteil insoweit Berufung eingelegt hatte – wobei unerheblich ist, ob die Berufungseinlegung durch die Prozessbevollmächtigten zunächst ohne Anweisung der Beklagten erfolgt sein soll, da die zuständigen Organe diese Rechtsmitteleinlegung jedenfalls
träglich genehmigt haben, § 184 BGB -, bestand eine Unklarheit, ob Herr X wirksam in den Aufsichtsrat der Beklagten berufen worden war, d.h. auch inwieweit er aufgrund der satzungsmäßigen Regelung zur Leitung der Hauptversammlung berufen war. Die Kläger zu 5) und 6) stützen ihre Nichtigkeitsklage insgesamt auch daher darauf, dass hier die Hauptversammlung von einem nicht dazu berufenen Leiter geleitet worden sein soll. Allerdings räumen die Kläger selbst ein, dass auch der anfechtbar gewählte Versammlungsleiter – bis zur rechtskräftigen Nichterklärung seiner Wahl- Mitglied und ggf. – wie hier - Vorsitzender des Aufsichtsrats und damit das zur Leitung der Hauptversammlung bestimmte Organ ist. Dies entspricht auch der Ansicht der Kammer, die in einem Urteil vom 25.9.2007 - 3-05 O 195/07 – (in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des hiesigen Klägers zu 1) gegen die Beklagte) hierzu ausgeführt hat: „Über die erst mit Rechtskraft eintretende kassatorische Wirkung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage als Gestaltungsklage hinaus besagt § 252 AktG, dass die Gestaltungswirkung der Anfechtung einer Wahl zum Aufsichtsrats zwar Drittwirkung für nicht am Verfahren Beteiligte, z. B. für die anderen Aktionäre entfaltet, dies jedoch erst mit Rechtskraft eintritt. Ein solches rechtskräftiges Urteil liegt unstreitig nicht vor. Die Beklagte hat das Urteil der Kammer 24.4.2007 – 3-05 O 80/06 – über die Wahl des Herrn X in der Hauptversammlung vom 2.6.2006 mit der Berufung angefochten, über die Anfechtungen des Bestätigungsbeschlusses in der Hauptversammlung vom 24.5.2007 zu diesem Wahlbeschluss liegt überhaupt noch keine gerichtliche Entscheidung vor. Aus der Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte, insbesondere auf die anderen Aktionäre folgt aber auch im Umkehrschluss, dass diese einen Anspruch darauf haben, dass der von ihnen mehrheitlich Gewählte bis zur kassatorischen Rechtskraftwirkung des Urteils über die Anfechtung als Mitglied des Aufsichtsrats gilt. Das führt dazu, dass bei Anfechtung des Wahlbeschlusses, bzw. Bestätigungsbeschlusses einer Wahl zum Aufsichtsrat die hier gewählte Person bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils ein vollwertiges Mitglied des Aufsichtsrats ist. Ihr obliegen die gleichen Rechte und Pflichten, wie einem fehlerfrei bestellten Aufsichtsratsmitglied (vgl. OLG Köln WM 2007, 837 ; MünchKomm-Semler, AktG 2. Auf. § 101 Rz. 232 m. w.
w.).“ Randnummer 46 Daraus ergibt sich, dass das fehlerhaft bestellte Organmitglied die Pflichten eines ordnungsgemäß bestellten Organwalters trägt und im Falle einer Verletzung der entsprechenden Ge- und Verbote auch den entsprechenden Haftungsregeln unterliegt (vgl. BGHZ 41, 292, 287; BGHZ 47, 341). Um damit nicht in Widerspruch zu geraten, ergibt sich: Wenn und solange das fehlerhaft bestellte Organmitglied derart pflichtgemäß handeln muss, muss es auch die hierfür notwendigen Befugnisse haben und zwar im Zweifel sämtliche Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse, die auch einem regulär bestellten Verantwortungsträger zustehen (vgl. hierzu Schultz NZG 1999, 89, 99). Die Wirksamkeit der Handlungen eines fehlerhaft bestellten Organmitglieds durch die Rechtswidrigkeit des Berufungsaktes kann daher nicht beeinträchtigt sein, soweit daher nicht individuelle Interessen anderer beeinträchtigt werden. Für die Versammlungsleitung durch eine letztlich aufgrund erfolgreicher Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat mangels Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat und damit
der Satzung der Gesellschaft nicht zur Versammlungsleitung berufenen Person, ergibt sich daraus, dass allein deswegen nicht alle auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar oder nichtig sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob es durch die konkrete Versammlungsleitung des Versammlungsleiters zu Beeinträchtigung individueller Interessen von Aktionären oder anderen an der Versammlung beteiligten Personen mit als Gesetzes- oder Satzungsverstoß zu bewertenden Auswirkungen auf die Beschlussfassungen dieser Hauptversammlung gekommen ist. Randnummer 47 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass während der Aussprache und der Abstimmung über die Bestätigung der Wahl von Herrn X, dieser die Versammlungsleitung an Herrn Y abgegeben hatte.
1 der Satzung der Beklagten führte den Vorsitz in der Hauptversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrats und im Falle seiner Verhinderung ein von der Mehrheit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt in der zeitweißen Übertragung der Versammlungsleitung auf Herrn Y kein Satzungsverstoß. Geht es bei der vorgesehen Beschlussfassung um die Person des Versammlungsleiters selbst, ist der zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Versammlungsleitung auszuüben, doch liegt in einer partiellen Übertragung der Versammlungsleitung während diesem Tagesordnungspunkt auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied mit Billigung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein Satzungsverstoß. Da in einem solchen Fall die Gefahr einer Interessenkollision besteht, entspricht die Übertragung der Versammlungsleitung an einen Dritten sogar parlamentarischen Gepflogenheiten. Sie stellt daher auch dann keinen Satzungsverstoß dar, wenn die Satzung ihrem Wortlaut
nur eine Versammlungsleitung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vorsieht. Im Vereinsrecht des BGB, auf dass mangels entsprechender Regelungen im AktG oder im Personengesellschaftsrecht des BGB wegen seiner grundsätzlichen kooperationsrechtlichen Regelungen zurückzugreifen ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
w.). Da die Aufgabe des Versammlungsleiters in der Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung liegt, wobei er dies unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht, des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem Gebot des Minderheitenschutzes gewährleisten soll, ist es nicht zu beanstanden vielmehr sachgerecht, wenn der zunächst zur Versammlungsleitung Berufene sich bei der Aussprache und Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkte aus persönlichen oder sachlichen Punkten, um den Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, an der Versammlungsleitung zu diesem Tagesordnungspunkt als verhindert ansieht. Teilen die Kapitaleigner im Aufsichtsrat diese Ansicht, kann der Aufsichtsrat nicht gehindert sein, durch entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss die Versammlungsleitung für diese Teilbereiche an ein anderes Aufsichtsratsmitglied zu übertragen. Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung der Beklagten, dass für eine (partielle) Bestimmung des Versammlungsleiters hier eine dauernde Verhinderung des zunächst satzungsmäßigen Versammlungsleiters, d.h. für alle Tagesordnungspunkte vorliegen muss. Gerade aus der hier gegebenen satzungsmäßigen Zuweisung, dass die Versammlungsleitung zunächst vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats wahrzunehmen ist, ist es geboten – um dieser Satzungsbestimmung gerecht zu werden – die Versammlungsleitung durch Aufsichtsratsbeschuss nur partiell für den Teil der Hauptversammlung, für den sich der an sich satzungsmäßige berufene Versammlungsleiter als verhindert ansieht, an ein anderes Aufsichtsratsmitglied zu übertragen und im Übrigen die Versammlung durch den von der Satzung hierzu berufenen Versammlungsleiter leiten zu lassen. Dass § 19 Abs. 1 der Satzung und § 107 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht in gleicher Weise auszulegen sind, sondern eine am Zweck der einzelnen Vorschrift orientierte Auslegung vorzunehmen ist, ergibt sich schon aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt. Während § 107 Abs. 1 AktG die innere Ordnung des Aufsichtsrats regelt, bezweckt § 19 der Satzung der Beklagten die Regelung des Ablaufs der Hauptversammlung. Die in § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten geregelte Versammlungsleitung stellt keine Aufgabe im Rahmen der Kompetenzen des Aufsichtsrates, sondern eine zusätzliche Aufgabe für das Organ Hauptversammlung dar. Fragen der Geschäftsordnung, die sich
G die Hauptversammlung geben kann, können insbesondere hinsichtlich der Person des Versammlungsleiters auch in der Satzung geregelt werden. Sie sollen die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung gewährleisten, in der ab dem in der Einladung genannten Zeitpunkt die in der Tagesordnung aufgeführten Versammlungsgegenstände sachgerecht und zügig erledigt werden sollen (vgl. OLG München, Beschl. v. 29.2.2008 – 7 U 3037/07 – BeckRS 2008, 07260). Im Hinblick auf diesen Zweck ist als Verhinderungsfall im Sinne von § 19 Abs. 1 der Satzung auch anzusehen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Hauptversammlung zu einem Teilbereich nicht leiten will, bei dem es um seine Person geht. Soweit einzelne Kläger bestreiten, dass es einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss über die Übertragung der Versammlungsleitung an Herrn Y für die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes gegeben habe, sieht die Kammer keine Veranlassung dem
zugehen. Ausweislich des notariellen Protokolls dieser Hauptversammlung war der gesamte Aufsichtsrat, mithin auch alle Vertreter der Anteilseigner in der Hauptversammlung anwesend. Wenn daher die Angabe in der Hauptversammlung, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Herrn Y einstimmig gebeten hätten, die Leitung der Hauptversammlung zu TOP 10 zu übernehmen, nicht dem Willen dieser Personen entsprochen hätte, so wäre mit Widerspruch zu rechnen gewesen. Das Bestreiten einer entsprechenden Willensbildung der Anteilseigner im Aufsichtsrat ist daher erkennbar aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein erfolgt, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt. Ein solcher dem Ausforschungsbeweis dienender Antrag ist unbeachtlich (vgl. BGH v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1967; v. 8.5.1992 - V ZR 95/91, MDR 1992, 899 = NJW 1992, 3106; NJW 1995, 2111 [2112]; KG v. 1.10.1998 - 10 W 6456/98, KGReport Berlin 1999, 32 = MDR 1999, 564 = NJW-RR 1999, 1369 ). Entgegen der Auffassung der Kläger zu 5) und 6) liegt vorliegend auch eine andere Sachverhaltsgestaltung zugrunde, als dem Urteil der Kammer vom 11.1.2005 – 3-05 O 110/4 – (AG 2005, 589 ). In diesem Rechtsstreit ging es zentral darum, ob der Hauptversammlung einen satzungsmäßig bestellten Versammlungsleiter abberufen kann und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind, dass ein mit Gründen vorgetragenen Abberufungsantrag nicht zur Abstimmung gestellt wurde. Ob die daraus von der Kammer gezogenen Konsequenz – Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse –angesichts der mehrfach vom Rechtsmittelgericht hierzu geäußerten Bedenken (vgl. z. B. Beschluss vom 26.2.2007 – 5 W/3/07 –; Urteil vom 18.3.2008 – 5 U 171/06 -) weiter Bestand haben kann, kann hier dahingestellt bleiben. Es geht vorliegend nicht darum, ob eine Versammlungsleitung gegen einen ggf. gegebenen Willen der Hauptversammlung stattfand, sondern, ob die Versammlungsleitung entsprechend der satzungsmäßigen Regelung durchgeführt wurde. Dies ist aber gegeben, Randnummer 48 Eine Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 10 – wie auch der anderen Hauptversammlungsbeschlüsse - ist nicht dadurch gegeben, dass der jeweilige Versammlungsleiter hier ggf. generelle Rede- und Fragezeitbeschränkungen verhängt und die Anzahl der Redebeiträge je Aktionär beschränkt hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es tatsächlich eine solche angeordnete Beschränkung von Beginn an gab oder zunächst nur ein Appell zu einer zeitlichen Beschränkung. Selbst wenn man mit den Klägern die Verhängung einer solchen Beschränkung von Beginn an und nicht wie die Beklagte ausführt, erst später annehmen wollte, führte die Verhängung einer Rede- und Fragezeitbeschränkung von Beginn an, nicht zu einer Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
G wäre der Versammlungsleiter hierzu ermächtigt gewesen. Grundlage für die Auslegung der Begriff der „angemessenen Beschränkung“ ist dabei zunächst die Intention des Gesetzgebers. Zweck der Gesetzesänderung durch das UMAG war es, dem Versammlungsleiter insgesamt mehr Handlungsspielraum zu geben, den Missbrauch der Auskunftsrechte einzudämmen und die Hauptversammlung zu straffen und dortige Diskussionen auf die wesentlichen Fragen zu fokussieren. Im Vordergrund stand das Ziel einer effizienteren Hauptversammlung (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17; Göz/Holzborn WM 2006, 157; Seibert WM 2005, 157; ders. NZG 2007, 841; Weißhaupt, ZIP 2005, 1766). Dies ist daran zu messen, dass in jeder Hauptversammlung zwei widerstreitende Interessen zu vereinbaren sind. Erstens das Interesse der Gesellschaft und auch ihrer Aktionäre an einer effizienten, anfechtungssicheren Hauptversammlung (Rechtssicherheit). Zweitens das Interesse der Aktionäre zu den Gegenständen der Tageordnung informiert zu werden und ihre Kontrollrechte auch im notwendigen Umfang vollständig ausüben zu können. Während Beschränkungen der Kontrollrechte durch Einschränkung von Rede- und Fragerecht das erste Ziel fördern, laufen sie dem zweiten Ziel entgegen. Der Begriff der „angemessenen zeitlichen Beschränkung“ ist weit auszulegen, denn seit Inkrafttreten des UMAGs sind Beschränkungen der Rede- und Fragezeiten keine ultima ratio mehr, sondern normale organisatorische Ausgestaltungen der Hauptversammlung. Die Gesetzesbegründung gestattet Beschränkungen in weiten Umfang. So dürfen sich die Beschränkungen der Informationsrechte auf die Dauer der Hauptversammlung im Ganzen, auf einzelne TOP oder auf einzelne Aktionäre beziehen (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17). Die Gesetzesänderung dient auch dazu, die Zahl der Anfechtungsklagen allgemein und wegen einer Beschränkung der Redezeit zu reduzieren und einen Ablauf für Hauptversammlungen zu ermöglichen, der die Gefahr von Anfechtungsklagen verringert (vgl. Spindler, NZG 2005, 825). Dies darf nicht konterkariert werden, indem die Anfechtungsklagen auf die Frage verlagert werden können, ob die Beschränkung grundsätzlich oder zeitlich angemessen war. Zu beachten bleibt dabei aber die Minderheitenschutzfunktion des Frage- und Rederechts. Sollten Aktionärsminderheiten durch die Beschränkung der Kontrollrechte gefährdet werden, so kann nicht mehr von einer angemessenen Beschränkung gesprochen werden. Allerdings ist im Hinblick auf börsennotierten Publikumsaktiengesellschaften zu beachten, dass das Informationsbedürfnis der Aktionär größtenteils mithilfe der Regel- und Anlasspublizität gestillt wird (Seibert, WM 2005, 157, 159 f.). Dem Versammlungsleiter obliegt es im Einzelfall, die widerstreitenden Interessen auszugleichen und eine angemessene Rede- und Fragezeit zu gewähren. Erst der Versammlungsleiter füllt den Rahmen der Ermächtigung konkret aus (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17), d. h. er braucht Ermessen um einen angemessenen Zeitrahmen für den konkreten Einzelfall setzen zu können. Laut Gesetzesbegründung soll der Versammlungsleiter einen weiten Handlungsspielraum erhalten und folglich auch die Einschätzungsprärogative für Beschränkungen bekommen (vgl. auch Spindler NZG 2005, 825, 826). Er ist derjenige, der am besten im Einzelfall über die Angemessenheit entscheiden kann. Unter Beachtung dieser Prämissen ist auch eine (unterstellte) verhängte Rede- und Frage(zeit)beschränkung von Beginn an nicht zu beanstanden. Auch auf rechtswidrige individuelle Beschränkungen können sich die Kläger nicht berufen. Die Behandlung des Tagesordnungspunktes 10 hat zeitlich erheblichen Raum eingenommen, was nicht zuletzt darauf beruht, dass einzelne Aktionäre, insbesondere die Kläger, umfangreiche Fragenkataloge gestellt haben. Selbst wenn die Hauptversammlung in erheblichem Umfang unterbrochen war, beruhte dies jedoch darauf, dass die Beklagte diese Unterbrechungen vornahm, um zu den Fragen Antworten vorbereiten zu können. Auch eine Ungleichbehandlung (einzelner Kläger) mit anderen Aktionären die zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen hier führen könnte, ist nicht gegeben. Wie noch im Folgenden darzulegen sein wird, gingen die Fragen dieser Kläger hier weit über das hinaus, um zur Beurteilung der anstehenden Tagesordnungspunkte erforderlich zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Versammlungsleiter anderen Aktionären ein Rede- und Fragerecht zu Gegenständen der Tagesordnung in größerem Umfang einräumte, als ggf. den betroffenen Klägern. Randnummer 49 Eine Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 10 ist entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) auch nicht durch unzureichende Berichterstattung und Bekanntmachung diesem Tagesordnungspunkt 10 und mangelhafter Durchführung der Hauptversammlung und Protokollierung gegeben. Der Kläger zu 1) zeigt selbst nicht auf welche gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften bei der Berichterstattung oder Bekanntmachung verletzt worden sein sollen. Zu eine Anfechtbarkeit kann jedoch nur eine Gesetzes- oder Satzungsverletzung führen, mag auch eine darüber hinausgehende Information von Aktionären über Zusammenhänge im Vorfeld einer Hauptversammlung ggf. wünschenswert sein. Da es um einen Bestätigungsbeschluss zur Wahl in den Aufsichtsrat ging, bedurfte es auch keiner weiteren Informationen über die Person des Herrn X, als die im elektronischen Bundesanzeiger vom 29.3.2007 bekannt gemachten. Diese entsprachen den Bestimmungen des § 124 Abs. 3 AktG. Bei einem Bestätigungsbeschluss kommt auch die Benennung anderer Kandidaten nicht in Betracht, da ansonsten eine Neuvornahme vorläge. Zu den von Kläger zu 1) gerügten Durchführung- und Protokollierungsmängel, die den vom Kläger erhobenen Beanstandungen der Hauptversammlung 2006 entsprechen, hat die Kammer bereits in Ihrem Urteil vom 24.4.2007 – 3-05 O 80/06 – ausgeführt: „Ein Verstoß gegen § 130 Abs. 5 AktG führte nicht zu einer Nichtigkeit der in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Mangels Erwähnung in § 241 Nr. 2 AktG kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur (unverzüglichen) Einreichung der Niederschrift vom Handelsregister keine Beschlussnichtigkeit bewirken (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.2.2007 – 5 W 3/07 ; LG München Urteil vom 27.4.2006 – 5 HK O 10400/05– BeckRS 2006, 06404; MünchKomm-Kubis AktG 2. Aufl. § 130 Rz. 81 m.w.
w.). Auch eine Beschlussanfechtung als Folge der verspäteten Erstellung oder Einreichung kommt nicht in Betracht. Eine verzögerte Einreichung kann sich nicht auf den vorher gefassten Beschluss ursächlich auswirken oder
träglich zur Nichtigkeit der Beurkundung führen. Eine zunächst wirksame Beurkundung kann nicht
träglich nichtig werden. Eine Nichtigkeit wegen Fristversäumung der Einreichung des Protokolls zum Handelsregister wäre rechtssystematisch nur möglich, wenn bis zur fristgemäßen Einreichung die Beurkundung einer Hauptversammlung schwebend unwirksam wäre. Dies kann
der aktienrechtlichen Gesetzessystematik, bei dem die nicht fristgerechte Einreichung nur zu registerlichen Zwangsmitteln führen kann, § 14 HGB, nicht angenommen werden. Wenn Umstände, die erst
der Hauptversammlung eintreten,
dem Willen des Gesetzgebers zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit hätten führen sollen, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Auch auf eine verspätete Erstellung kann es danach nicht ankommen. Das Gesetz selbst sieht keine Frist vor, bis zu welchem Zeitpunkt der Notar das Protokoll durch Unterzeichnung gem. § 130 Abs. 4 AktG fertig gestellt haben muss. Lediglich aus der Bestimmung über die unverzügliche Einreichung in § 130 Abs. 5 AktG lässt sich entnehmen, dass dies naturgemäß ebenso unverzüglich wie die Einreichung zu geschehen hat (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 130 Rz. 26). Dass eine verzögerte Unterzeichnung zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führt, kann jedoch aus den gleichen Gründen, wie bei der verzögerten Einreichung nicht angenommen werden. Lediglich die vollständig unterbliebene Unterschrift führt gem. §§ 241 Nr. 2, 130 Nr. 4 AktG– mit der Heilungsmöglichkeit
G– zur Nichtigkeit. Randnummer 50 Eine Nichtigkeit der in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ergibt sich nicht aus der vom Kläger zu 1) gerügten unrichtigen Beurkundung. Der Notar hat hier keine Pflichten verletzt, die wegen unrichtiger Beurkundung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse geführt haben. Soweit der Kläger zu 1) sich darauf stützt, dass sich aus der Niederschrift ergeben müsse, was der Notar selbst über Art und Ergebnis der Abstimmung wahrgenommen habe und er sich nicht allein auf die Feststellungen des Vorsitzenden verlassen dürfe, was vorliegend aber geschehen sei und zudem das Einsammeln und Auszählen der Stimmen völlig unkontrolliert vorgenommen worden sei und dies zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer folgt hier zunächst der Ansicht des OLG Düsseldorf im seinem Berufungsurteil vom 28.03.2003 - 16 U 79/02– (AG 2003, 510) zum Urteil des LG Wuppertal v. 26.2.2002 (AG 2202, 567). Soweit es die aktienrechtliche Wirksamkeit des Protokolls angeht, ist es ausreichend, wenn der Notar das vom Versammlungsleiter festgestellte Abstimmungsergebnis protokolliert. Die Wirksamkeit der notariellen Beurkundung hängt nicht davon ab, dass er eigene Feststellungen zum Abstimmungsergebnis trifft, es also etwa selbst ermittelt oder - protokollarisch
vollziehbar - überprüft. Seine aktienrechtlichen Protokollierungspflichten können nicht durch Überwachungs- und Protokollierungspflichten, die ihm daneben mit Blick auf seine Amtsstellung bei der "Begleitung" der Hauptversammlung obliegen, mit der Folge erweitert werden, dass deren Verletzung zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führt (ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.2.2007 – 5 W 3/0). Soweit der Kläger zu 1) die Nichtkontrolle des Einsammelns, des Auszählens der Stimmkarten und der Feststellung des Beschlussergebnisses vor der Verkündung durch den Versammlungsleiter rügt, macht er selbst nicht substantiiert geltend, dass es hier tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die Auswirkungen auf das dann durch den Versammlungsleiter festgestellte Abstimmungsergebnis gehabt hätten, was ihm oblegen hätte (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2007, 232, 233 f). Randnummer 51 Auch die von Kläger zu 1) beanstandete Übertragung der Rede- und Fragebeiträge in das sog. back-office führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassungen. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 3.5.2006 (3-05 O 27/06) betreffend eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur streitgegenständlichen Hauptversammlung der Beklagten ausgeführt hat, ist die Einrichtung eines back-office bei einer Publikumsgesellschaft wie der Beklagten zur sachgerechten Durchführung insbesondere zur Befriedigung des Informationsrechts der Aktionäre sachgerecht und wohl auch erforderlich (vgl. BGH-Urteil v. 7.4.1960 – II ZR 143/58-). Zudem hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Beschwerdeentscheidung vom 22.5.2006 ( 5 W 19/06 ) zu diesem Kammerbeschluss ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten in Einklang mit § 118 Abs. 3 AktG dem Versammlungsleiter die Befugnis einräume, die Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zuzulassen, wovon der Versammlungsleiter in der streitgegenständlichen Hauptversammlung unstreitig Gebrauch gemacht hat.“ Die Kammer sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsansicht abzuweichen, so dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die vom Kläger zu 1) erhobenen Beanstandungen alle tatsächlich zutreffen, da auch bei Unterstellung dieser Beanstandungen aus den dargelegten Gründen eine Anfechtbarkeit nicht gegeben wäre. Randnummer 52 Eine Verletzung von Informationsrechten der Kläger in der Hauptversammlung wegen fehlerhafter Fragenbeantwortung der Fragen der Hauptversammlung 2006 noch der in dieser Hauptversammlung 2007 gestellten Fragen
G ist weder im Zusammenhang mit der Bestätigung der Wahl von X in den Aufsichtsrat noch im Hinblick auf die weiteren Beschlussfassungen zu den weiteren Tagesordnungspunkten feststellbar. Randnummer 53 Zwar ist das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG v. 20.9.1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349 = AG 2000, 74). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insb. der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164]; weitergehend Zöllner in KölnKomm/AktG, 1973, § 131 AktG Rz. 3, 81; Kubis in MünchKomm AktG, 2. Aufl. 2004, § 131 AktG Rz. 3, 41), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" (vgl. Kubis in MünchKomm AktG, 2. Aufl. 2004, § 131 Rz. 44) eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164], v. 18.10.2004 – II ZR 250/02– AG 2005, 87), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. Decher in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2001, § 131 AktG Rz. 141; Hüffer, 6. Aufl. 2004, § 131 AktG Rz. 12).
der anzuwendenden Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG führt jedoch nur eine Verletzung der Auskunftspflicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, wenn die Erteilung der (begehrten) Information für den objektiv urteilenden Aktionär als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte anzusehen wäre, d.h. sie muss einem Bezug zur angefochtenen Beschlussfassung haben und hierfür wesentlich sein. Durch die Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG hat der Gesetzgeber Stellung zur Frage der Kausalität einer Verletzung von Informationspflichten bezogen. Bereits unter der alten Rechtslage bestand Einigkeit darüber, dass ein Verfahrensmangel wie die Verletzung der Informationspflicht nicht nur dann zur Anfechtung berechtigen dürfe, wenn bei richtiger Erteilung der Information der Beschluss mit einem anderen Ergebnis gefasst worden wäre. Der BGH (Urteil v. 18.10.2004 - II ZR 250/02 - NJW 2005, 828-830 = AG 2005, 87-89) stellte zuletzt auf die Relevanz der Pflichtverletzung ab. Diese Relevanz sei bei der Verletzung von Informationspflichten bereits anzunehmen, wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Der Gesetzgeber folgt dieser neuen Rechtsprechung nicht in allen Einzelheiten, vielmehr stellt er einschränkend darauf ab, dass die Erteilung der Information vom objektiv urteilenden Aktionär als "wesentlich" für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme - und Mitgliedschaftsrechte angesehen werden muss. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass der
weis einer Verletzung von Informationspflichten
G allein auch dann nicht zur Begründung einer Anfechtbarkeit ausreicht, wenn die nicht erteilte Information zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses muss vielmehr hinzukommen, dass es sich aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs um eine wesentliche Information handelt. Wesentlich ist, wenn der (objektiv urteilende) Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der (erfragten) Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (vgl. Göz in Bürgers/Körber, AktG § 243 Rz. 8; Weißhaupt ZIP 2005 , 1766, 1771; Spindler NZG 2005, 825, 828; Veil AG 2005, 567, 569; a.A. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 243 Rz. 46b m. w.
w) Randnummer 54 Unter Beachtung dieser Grundsätze, ist zunächst festzuhalten, dass es bei der Wahl oder Bestätigung der Wahl zum Aufsichtsrat eines (früheren) Vorstandsmitglieds (hier TOP 10) nicht um die vollständige Aufklärung von Geschäftsvorfällen während dessen (in nicht rechtverjährter gem. § 93 Abs. 6 AktG) Zeit als Vorstandmitglied gehen kann. Dies ergibt sich – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht aus dem Kammerurteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06-. Dort ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer im Auskunftserzwingungsverfahren 3-05 O 56/06 nur ausgeführt: „Die persönliche und fachliche Eignung eines Aufsichtsratsmitgliedes wiegt schwer. Der Aktionär muss hier über die Qualität einer Person befinden, die für ihn als Anteilseigner den Vorstand überwachen und kontrollieren soll. Für die von der Hauptversammlung im Rahmen der Wahlentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Geeignetheit ist daher den Aktionären ein weites Auskunftsrecht zuzubilligen (so auch MünchKomm-Kubis a. a. O. § 131 Rz. 56). Dies gilt umso mehr, wenn es um die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes geht, dass bislang Mitglied des Vorstands der Gesellschaft war. Dies findet auch seinen Niederschlag in den einschlägigen Regelungen des Corporate Governance Kodex ( dort 5.4.1 und 5.4.4) in der zum Zeitpunkt der streitgegenständliche Hauptversammlung gültigen Fassung vom 2.6.2005, wenn dort angesprochen wird, dass bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitglieder potenzielle Interessenkonflikte berücksichtigt werden sollen und der Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat nicht die Regel sein und dies in der Hauptversammlung besonders begründet werden sollte. In der (rechts)politischen Diskussion (vgl. F.A.Z. vom 20.12.2006) wird derzeit sogar wegen der möglichen Interessenkonflikte ein gesetzliches Verbot des (unmittelbaren) Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat erörtert. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der Aktionäre auch
Geschäftsvorfällen zu fragen, die sich in Geschäftsjahren ereigneten, die nicht unmittelbar Gegenstand der Entlastungen sind, und für die das zum Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagene ehemalige Vorstandsmitglied aufgrund seiner Vorstandsfunktion Verantwortung trug. Ein möglicher Interessenkonflikt kann hier nicht ausgeschlossen werden, da es nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied ein Interesse daran haben kann, seine früheren, möglicherweise falschen Entscheidungen als Aufsichtsratsmitglied später zu decken und mögliche (Schadensersatz)konsequenzen zu verhindern“. Randnummer 55 Wie sich daraus deutlich ergibt, ging es der Kammer nur darum, dass den Aktionären der wählenden Hauptversammlung bewusst wird, dass wegen der Beteiligung des Kandidaten an geschäftlichen Entscheidungen, die u. U.
teilig für die Gesellschaft waren und möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn
G führen könnten, der Kandidat bei einer Tätigkeit im Aufsichtsrat einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein könnte. Zur Verdeutlichung dieses möglichen Interessenkonflikts genügt es aber, wenn der konkrete Geschäftsvorfall der Hauptversammlung im Großen und Ganzen – ggf. auch auf Fragen und Beiträgen von Aktionären – bekannt wird und die Aktionäre dem Grunde
die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Geschäftsvorfalls für ihr Unternehmen erkennbar ist. Bereits dann können sie hinreichend abschätzen, ob die Gefahr besteht, das künftige Mitglied des Aufsichtsrats könnte versucht sein, dem Unternehmensinteresse der Gesellschaft zuwider handeln. Der Darlegung von Einzelheiten und Hintergründen dieses Geschäftsvorfalls bedarf es zum Erkennen eines derartigen möglichen Interessenkonflikts nicht. Nimmt dann trotz des Erkennens eines möglichen Interessenkonflikts die Mehrheit der Hauptversammlung die Wahl (oder die Bestätigung der Wahl) vor, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie gleichwohl den Kandidaten für die Position im Aufsichtsrat für geeignet hält. Dabei ist der Hauptversammlung ein sehr weiter Ermessensspielraum bei der Frage einzuräumen, wen sie – bei hinreichender Kenntnis maßgeblicher Umstände – den Bewerber für geeignet hält, die Anteilseigner im Aufsichtsrat zu vertreten. Gerichtlicherseits kann dieses der Hauptversammlung zustehende Ermessen nicht uneingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob die Wahl des Kandidaten zweckmäßig ist oder ob die Maßstäbe, an denen die Qualifikation zum Aufsichtsratsmitglied zu messen ist, optimal ausgewählt worden sind. Denn dies sind Fragen, die von der Hauptversammlung als Beschluss fassendem Organ in originärer Zuständigkeit selbst zu entscheiden sind. Durch eine Zweckmäßigkeitskontrolle würde das Gericht sein eigenes Ermessen an Stelle des Ermessens der Hauptversammlung setzen, was nicht Sinn und Zweck einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle eines Hauptversammlungsbeschlusses ist. Eine gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb auf die Frage beschränken, ob die Hauptversammlung hier hinreichende Informationen über einen möglichen Interessenkonflikt von Herrn X hatte. Begrenzt man daher dies sachgerecht darauf, dass der Hauptversammlung die Umstände eines möglichen Interessenkonflikts des Herrn X wegen seiner Tätigkeit bei der Verwertung der sog. S-Aktien jedenfalls durch die sich aus dem Protokoll ergebenen Antworten des Vorstandes auf die Fragen, die die Kammer mit Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 – für zu beantworten erachtet hat, bekannt war, bedurfte es zur sachgerechten Willensbildung der Hauptversammlung auch keiner weiteren Information mehr, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob bei einem Bestätigungsbeschluss den Aktionären überhaupt ein umfassendes Auskunftsrecht zusteht, das alle Aspekte des Ausgangsbeschlusses erfasst (vgl. OLG München ZIP 1997, 1743 .; OLG Karlsruhe NZG 1999, 604 mit zust. Anmerkung Bungert; Kiethe NZG 1999, 1086; Kocher, NZG 2006, 1 (4f.); Tielmann, in: Happ Aktienrecht 2. Aufl., § 18.03 Rdnr. 3; Habersack/Schürnbrand, in: Festschr. f. Hadding, S. 391
dem Vorbringen der Kläger gegebenen Antworten auf die Fragen der Hauptversammlung 2006 zur Geschäftsvorfall der Verwertung der S.- Aktien, deren Nichtbeantwortung von der Kammer beanstandet worden war, ist den Aktionären hinreichend deutlich geworden, dass hier ein Interessenkonflikt des Herrn X bei seiner Wahl in den Aufsichtsrat vorliegen könnte. Der Anlass, der Umfang des Geschäfts und der für die Gesellschaft erzielte wirtschaftliche Ertrag sind deutlich geworden, ohne dass es letztlich auf Nuancen und den vom Klägern behaupteten Abweichungen zu Angaben aus dem S. oder aus einer Zeugeneinvernahme in einem Ermittlungsverfahren ankäme. In Zusammenhang mit dem Hinweis in der Hauptversammlung auf die Ansicht der Kammer im Urteil vom 24.4.2006, wonach die Beantwortung der Fragen erforderlich sei, um den Aktionären eine angemessene Grundlage für die Entscheidung bei der Aufsichtsratswahl zu geben und dem Hinweis, dass
Auffassung des Aufsichtsrats keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten bei der Verwertung vorlägen, bestand für die Aktionäre hinreichend Klarheit um einen möglichen Interessenkonflikt des Herrn X zu erkennen, wenn es entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Verwertung der sog. S. Aktien zu einen für ihn
teiligen schadensersatzauslösenden Fehlverhalten gekommen sein sollte. Entgegen der Auffassung de Kläger kommt es zum Erkennen und Bewertung dieses Interessenkonflikts nicht auf eine etwaige Höhe eines Schadens an, d.h. Fragen zum Wert dieser sog. S.-Aktien waren hier nicht wesentlich. Die Kenntnis über weitere Einzelheiten, insbesondere wie sie in den zusätzlichen Fragen der Kläger erfragt wurde, bedurfte es daher nicht, so dass es hier nicht darauf ankommt, inwieweit die Beklagte diese Fragen noch beantwortet hat. Wollte man derartige Einzelheiten bei der Wahl zum Aufsichtsrat für erforderlich halten, würde dies dazu führen, dass inzident in der Hauptversammlung eine Art Sonderprüfung von Geschäftsvorfällen stattfinden würde, an denen der Kandidat in der Vergangenheit beteiligt war. Für die Frage, ob bei bestimmten Geschäftsvorfällen es zu Ersatzansprüchen der Gesellschaft gekommen sein kann, räumt das Gesetz den Aktionären jedoch das Recht ein,
G eine Sonderprüfung zu verlangen. Die ausführlichen und über das bloße Informationsrecht des Aktionärs weit hinausgehenden Regelungen der Sonderprüfung (§§ 142 ff. AktG) müssen jedenfalls bei der Wahl zum Aufsichtsrat letztlich als vorrangig angesehen werden. (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2003, 300, hierzu auch Arnold AG 2004 R, 70). Randnummer 56 Die Kammer hat daher auch mit Beschluss vom 15.1.2008 –3/5 O 144/07 – den Auskunfterzwingungsantrag des hiesigen Klägers zu 4) mit diesen Erwägungen zurückgewiesen und hierzu – wobei die Fragen eine andere Nummerierung aufweisen als im vorliegendem Anfechtungsverfahren - in dieser Entscheidung ergänzend ausgeführt: „Im übrigen hält die Kammer die hier geltend gemachten Fragen zu 1) bis 9) unter dem Gesichtspunkt, ob die Hauptversammlung die gegebenenfalls anfechtbare Wahl von Herrn X bestätigen will, für ausreichend beantwortet, wobei sich der Antragsteller selbst an die von ihm in der einen Antragsschrift formulierten Fragen festhalten lassen muss. So weit der in seinem Schriftsatz vom 24.10.2007 die von ihm in der Hauptversammlung gestellten Fragen z. T. anders darstellt, ist dies unbeachtlich, da diese Fragen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 132 AktG zum Verfahrensgegenstand eines Auskunfterzwingungsverfahrens gemacht wurden. Die ausreichende Beantwortung der Fragen ergibt sich schon daraus, dass es für das Treffen der Wahlentscheidung, bzw. für deren Bestätigung durch Hauptversammlungsbeschluss es darauf ankommt, dass den Aktionären, die diese Beschlussfassung zu treffen haben, bekannt ist, dass es bei der Vorstandstätigkeit des Kandidaten, wobei hier die Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes schon genügt, so dass es auf Einzelheiten der Entscheidungsfindung im Vorstand beziehungsweise dem untergeordneten Stellen nicht ankommt, es gegebenenfalls bei einem bestimmten Geschäftsvorfall ein pflichtwidriges Verhalten gegeben haben könnte, welches dann zu einem Schaden für die Gesellschaft geführt haben könnte. Ist den Aktionären bei ihrer Wahl – beziehungsweise Bestätigungsentscheidungen dieser Umstand bewusst mit der Folge, dass gegebenenfalls der Kandidat bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche durch den Aufsichtsrat gegenüber dem (ehemaligen) Vorstand einen Interessenkonflikt unterliegen könnte, genügt dies, um eine ausreichende Informationen der Aktionäre für ihre Wahl- bzw. Bestätigungsentscheidung annehmen zu können. Informationen über Einzelheiten dieses Geschäftes, insbesondere Art und Umfang eines möglichen Schadensersatzanspruches der Gesellschaft gegen den Kandidaten beziehungsweise andere Vorstandsmitglieder bedarf es hierzu nicht. Allein, dass der Kandidat gegebenenfalls einem Interessenkonflikt unterliegen könnte, ist die entscheidende Information für die stimmberechtigten Aktionäre. Ist Ihnen diese Informationen durch die Beantwortung von Fragen oder Redebeiträge - wie vorliegend - deutlich geworden, bedarf es für die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt keiner weiteren Informationen durch Antworterteilung auf spezifizierte weitere Fragen. Die hier notwendigen Informationen sind durch die Mitteilung über die Art und Weise der Veräußerung der S.-Aktien, den Veräußerungspreis und dem Beweggrund für die Veräußerung im konkreten Zeitpunkt hinreichend erteilt worden. Ob hiermit letztlich ein Schadensersatzanspruch und in welcher Höhe
G begründet worden ist, ist nicht für die Wahlentscheidung entscheidend. Es kommt nur darauf an, dass ein solcher gegebenenfalls entstanden sein kann und der damit verbundene Interessenkonflikt des Kandidaten erkennbar ist. Dies ist aber vorliegend ohne weiteres in den Rede- und Fragebeiträge sowie die Antworten für den objektiv handelnden Aktionäre deutlich geworden. Wählt die Hauptversammlung trotz des erkennbaren möglichen Interessenkonflikts den Kandidaten, beziehungsweise bestätigt sie dessen Wahl, ist dies eine Entscheidung der Hauptversammlung, die andere Aktionäre und auch letztlich die Gerichte hinnehmen müssen. Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Hauptversammlung eine breite Spanne des Ermessens, die es ihr erlaubt, eine Person trotz eines bekannten möglicherweise gegebenen Interessenkonflikts in den Aufsichtsrat zu wählen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, § 100 AktG (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, AktG § 100 Rz 43 f m.w.
w.) Randnummer 57 Eine Auskunftspflichtverletzung ist auch insoweit nicht gegeben, als die gemachten Fragen im Hinblick auf die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkte Entlastung von Vortand und Aufsichtsrat als nicht oder nicht ausreichend beantwortet gerügt werden. … Randnummer 58 Dabei ist hinsichtlich der betroffenen Tagesordnungspunkte der Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die Beurteilungsrelevanz die gesetzliche Funktion der Entlastung zu berücksichtigen (BayObLG v. 9.9.1996 - 3Z BR 36/94, AG 1996, 563 = NJW-RR 1996, 680; OLG Düsseldorf v. 22.7.1993 - 6 U 84/92, AG 1994, 36). Diese besteht
G in der Billigung der Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder der Gesellschaftsorgane des Vorstandes und des Aufsichtsrates, enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und gilt typischerweise auch als Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung (BGH v. 20.5.1985 - II ZR 165/84, BGHZ 94, 324 [326] = AG 1986, 21; Zöllner in KölnKomm/AktG, 1973, § 120 AktG Rz. 21 m.w.N.). Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt AG 1994, 39 ; AG 2006, 336 ). Dies führt dazu, dass hier ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Fragen auf das Geschäftsjahr gerichtet sind, für das die Entlastung erteilt werden soll. Daraus folgt, dass die Antworten auf Fragen für die Organentlastung nicht wesentlich i.S.d. § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG sein können, die sich auf Geschäftsvorfälle in vorangegangenen früheren Geschäftsjahren oder im laufenden Jahr beziehen. Dies betrifft daher alle Fragen des Antragstellers zu der Verwertung der S-Aktien zu Nr. 1) -9), die in den Geschäftsjahren 2002/2003 veräußert wurden. Randnummer 59 Die Fragen zu 10) und 13) sind ausreichend beantwortet worden. Die Antwort auf die Frage 10), dass Herr X an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und der Ausschüsse, in denen er Mitglied ist, teilgenommen hat, ist ausreichend. Damit wird dem Zweck des Auskunftsrechts hierzu, ob hier eine Gewissenhaftigkeit der Amtausübung durch die Teilnahme an den zurückliegenden Sitzungen vorliegt, hinreichend beantwortet. Die genauen Daten und Anzahl der Sitzungen, Geben hierzu keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Auch die Frage 13) ist ausreichend beantwortet worden. Weitere Auskünfte über die gegebene Auskunft hinaus, dass der mit Herrn X geschlossene Aufhebungsvertrag in Bezug auf seine Vorstandstätigkeit unabhängig von der Wirksamkeit der Bestellung zum Aufsichtsrat ist, sind für die Beurteilung der Tagesordnungspunkte Entlastung nicht relevant. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Auskünfte die Antragsgegnerin hier hätte geben sollen. Soweit in dieser Teilfrage auch
dem Einfluss des Bestätigungsbeschlusses auf die Vergütung des Herrn X für seine Aufsichtsratstätigkeit gefragt wird, ist dies für die Frage der Entlastung ohne Bedeutung. Unabhängig davon, dass durch einen wirksamen Bestätigungsbeschluss die Anfechtbarkeit des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses entfiele, ist hier zunächst zu beachten, dass der Gewählte bis zur kassatorischen Rechtskraftwirkung des Urteils über die Anfechtung als Mitglied des Aufsichtsrats gilt. Das führt dazu, dass bei Anfechtung des Wahlbeschlusses, bzw. Bestätigungsbeschlusses einer Wahl zum Aufsichtsrat die hier gewählte Person bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils ein vollwertiges Mitglied des Aufsichtsrats ist. Ihr obliegen die gleichen Rechte (Vergütung) und Pflichten, wie einem fehlerfrei bestellten Aufsichtsratsmitglied (vgl. OLG Köln WM 2007, 837 ; Kammerurteil vom 25.9.2007 - 3-05 O 195/07 – ; MünchKomm-Semler, AktG 2. Auf. § 101 Rz. 232 m. w.
w.). Randnummer 60 Hinsichtlich der Fragen zu 11) und 12) besteht kein Auskunftsanspruch des Antragstellers. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier eine Auskunftspflicht
G nicht besteht ( so: BVerfG Entscheidung vom 20.9.1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349 ff. = AG 2000, 74; OLG Stuttgart AG 1995; 234; LG Mannheim AG 2005, 780; Decher in Großkommentar AktG, § 131 Rz. 191; Mutter : Auskunftsansprüche des Aktionärs in der HV) oder ob ein Auskunftsverweigerungsrecht
G (so MünchKomm- Kubis, AktG
dem Sinn und Zweck der von der Kammer festgestellten Verpflichtung (vgl. Kammerbschlüsse vom 18.1.2005, - 3-05 O 84/04; – 3-05 O 86/04, bestätigt von OLG Frankfurt am Main durch Beschluss vom 30.1.2006 – 20 W 56/05 ) auch für bestimmte nicht Organmitglieder ausnahmsweise eine Gesamtvergütung mitzuteilen, genügt die Angabe der Gesamtvergütung. Es gibt keinen Anspruch darauf diese Vergütung aufgegliedert
den einzelnen Mitgliedern des Group Executive Committees genannt zu bekommen. Die Kenntnis der jeweiligen Einzelvergütung stellt keine wesentliche Information da, die der Einzelaktionär für die von ihm insoweit zutreffende Entscheidung über die Billigung der Verwaltung der Konzerngesellschaft durch die Gesellschaftsorgane im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie einer Vertrauenskundgabe für deren künftige Tätigkeit als wesentliches Element für seine Urteilsfindung benötigt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.1.2006 – 20 W 52/05 - AG 2006, 336, in Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 18.1.2005 – 3-05 O 82/04 -). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Fassung des § 285 Abs. 1 lit. a HGB, in der Fassung des VorstOG . Der Gesetzgeber hat hier nur die – wie sich aus der vom Antragsteller selbst im Schriftsatz vom 31.10.2007 zitierten Gesetzesbegründung ergibt – ausdrücklich nur die Offenlegung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder regeln wollen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Mitarbeiter, seien sie auch hinsichtlich der Leistungsaufgabe hervorgehoben, ist unter Berücksichtigung des oben dargestellten Zwecks der Mitteilung der Vergütung des Group Executive Committees nicht geboten. Randnummer 65 Die Fragen zu Nr. 9 und 12 sind ausreichend beantwortet, durch die Beantwortung wann und gegenüber wem Herr X die jeweilige Erklärung abgegeben hat. Für die Frage der Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat ist nicht erkennbar, wie sich die weiter erfragte Information des Antragstellers über das „wie“ der Erklärung auswirken soll. Randnummer 66
den Ausführungen des Antragstellers zu Fragen Nr. 10 und 11 beziehen sich diese auf die Eignung von Herrn X für das Aufsichtsratsamt, mithin auf den Bestätigungsbeschluss zu TOP 10. Es wird aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich diese Fragen notwendigerweise aus den Fragen ergeben, die die Antragsgegnerin in Beantwortung der Fragen aus der Hauptversammlung 2006 auf der Hauptversammlung 2007 gegeben hat. Randnummer 67 Die Frage zu Nr. 13 hält der Antragsteller selbst für beantwortet, ohne jedoch seinen Antrag insoweit zurück zu nehmen. Randnummer 68 Die Frage zu Nr. 14 ist für die Beurteilung von Entlastung von Vorstand/Aufsichtsrat ausreichend beantwortet. Der Antragsteller nimmt hier nur eine Wertung des Verhaltens vor. Soweit
weiteren Sitzungen gefragt wurde, ist nicht ersichtlich, warum die ggf. mehrfache Behandlung der Fragen in Aufsichtsratssitzungen zu einer anderen Beurteilung für die Entlastung führen soll. Randnummer 69 Die Frage zu Nr. 16 ist ausreichend beantwortet worden. Für die Beurteilung der Frage der Entlastung genügt die Angabe, dass mit anderen Organmitgliedern außer Herrn B. kein Verjährungsverzicht vereinbart wurde und eine Erforderlichkeit aufgrund rechtlicher Beratung nicht gesehen wird. Soweit der Antragsteller auf die Nichtdurchführung von Sicherungsmaßnahme abstellt, ist dies zum einen nicht Gegenstand der Frage im vorliegenden Verfahren und zum andren nicht dargelegt, dass etwaige Vermögensverschiebungen von Herrn B. bereits im Geschäftsjahr 2006 erkennbar waren. Randnummer 70 Die Frage zu Nr. 17 ist ausreichend beantwortet. Zwar hält der Antragsteller die Antwort für unglaubwürdig, gibt aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Wahrheitswidrigkeit der Beantwortung. Randnummer 71 Die Frage zu Nr. 18 ist - abgesehen davon, dass sie sich
dem Vorbringen des Antragstellers als Kläger im Anfechtungsverfahren 3-05 O 158/07, dort Bl. 443 d. A. auf den TOP 10 bezogen haben soll, ausreichend beantwortet. Aus der Antwort, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 2.6.2006
Vorbereitung durch den Präsidialausschuss dem Ausscheiden von Herrn X zugestimmt hat und der Präsidialausschuss später der Aufhebungsvereinbarung im schriftlichen Beschlussverfahren zugestimmt hat, ergibt sich, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats und des Präsidialausschusses an Erörterung und Entscheidung beteiligt waren. Eine namentliche Nennung dieser Personen auf diese Frage des Antragstellers in der Hauptversammlung bedurfte es nicht, da sich die Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Präsidialausschuss für die Aktionäre der Antragsgegnerin ohne weiteres aus ihnen allgemein zugänglichen Quellen, z. B: Finanzbericht entnehmen lässt. Randnummer 72 Die Frage zu Nr. 19 ist ausreichend beantwortet. Für die Frage der Beurteilung der Entlastung ist ausreichend, dass deutlich wurde, dass Herr X zum Wechsel von Vorstand in den Aufsichtsrat nur bei finanzieller Abgeltung seiner Ansprüche aus dem Vorstandsvertrag bereit war.“ Randnummer 73 Die Kammer sieht keine Veranlassung im vorliegenden Anfechtungsverfahren von dieser Beurteilung abzuweichen. Auch die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat verstoßen nicht gegen Gesetz oder Satzung. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Verwaltungsmitgliedern Entlastung erteilt, kann in doppelter Hinsicht anfechtbar sein, zum einen dann, wenn den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt wird, weil dann der Beschluss selbst inhaltlich gesetzwidrig und anfechtbar ist, zum anderen unter dem Aspekt einer Verletzung des Auskunftsrechts des Aktionärs. Randnummer 74 Beide Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht erfüllt. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen daran festgehalten, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, ohne dass dem entgegensteht, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG), wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 und vom 25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153, 47). Die Entlastung ist Billigung der Verwaltung und bezieht sich notwendig auf die Vergangenheit und regelmäßig auf das abgelaufene Geschäftsjahr, darüber hinaus liegt in der Entlastung typischerweise eine Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung der Gesellschaft (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 120, Rdz. 2). Randnummer 75 Im hiernach in der Hauptversammlung 2007 beurteilungsrelevanten abgelaufenen Geschäftsjahr 2006 ist ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß von Vorstand und Aufsichtsrat gegen das Gesetz oder Satzung nicht ersichtlich.Die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse scheitert zunächst daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht eindeutig wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. 18.12.2007 - 5 U 177/06 -; Urteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04 , AG 2007, 329). Eindeutig ist, was für jeden rechtlich Beratenen auf der Hand liegend erscheint. Randnummer 76 Derartige Umstände sind nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. K. (Anlage HM 16, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. W. (Anlage HM 17, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) ist die Annahme, dass die fehlende Bildung von Rückstellungen, wenn sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtmäßig gewesen sein sollten, auf der Hand liegend rechtswidrig gewesen sei, nicht gerechtfertigt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, abänderndes Berufungsurteil vom 18.12.2007 – 5 U 177/06 - zum von den Klägern angeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2007 – 3-04 O 68/06 – AG 2007, 375 ). Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass man in den zentralen Fragestellungen sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis eine andere Ansicht als die Gutachter zu der Begründetheit der möglichen Schadensersatzansprüchen, die nunmehr vor dem Landgericht München I rechtshängig sind, vertreten kann. Gleichwohl ist der von den Klägern hierzu vertretene Standpunkt noch nicht als auf der Hand liegend richtig und die gutachterliche Einschätzung nicht als eindeutig unzutreffend zu bezeichnen. Randnummer 77 Für die Zahlung an Herrn Dr. X im Rahmen der Beendigung seines Vorstandsanstellungsvertrages und dem Wechsel in den Aufsichtsrat gilt das gleiche. Wie der Kammer aus dem Anfechtungsrechtsstreit zur Hauptversammlung 2006 – 3-05 O 80/06 – bekannt ist, liegen auch Rechtsgutachten renommierter Gesellschaftsrechtler, einerseits von Prof. Dr. H. und andererseits von Prof. Dr. H., vor, die sich zur Frage Abfindung als Ausfluss der Vorstandsanstellungsvertrages unterschiedlich äußern. Im Übrigen obliegt es grundsätzlich der Entscheidung der Hauptversammlung, ob sie ein (ehemaliges) Vorstandsmitglied zum Mitglied des Aufsichtsrats wählen will. Randnummer 78 Die beschlossene Entlastung des Aufsichtsrats kann auch nicht damit angegriffen werden, dass der Aufsichtsrat im streitgegenständlichen Geschäftsjahr es unterlassen habe, gegen die im Februar 2002 amtierenden Vorstandsmitglieder Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Unstreitig liegt eine Abrede mit dem damaligen Vorstandssprecher Dr. B. vor, wonach bis zum 31.12.2009 wegen seiner Interviewäußerung auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Soweit die Kläger zu 5) und 6) geltend machen wollen, der Interviewäußerung habe eine mit dem Gesamtvorstand abgest
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.