Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 4. März 2011, 19 U 210/10, Berufung zurückgewiesen, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger nehmen die Beklagte mit ihrer am 14.12.2009 per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Randnummer 2 Die Kläger begaben sich in die Filiale der Beklagten in Stadt1. Sie erteilten den Auftrag zum Erwerb der streitgegenständlichen … Hybrid Anleihe (WKN CK4578), deren Emission im Dezember 2006 erfolgen sollte. Wegen der Einzelheiten dieser Anleihe wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Die Beklagte buchte diesen Vorgang gemäß dem zur Akte gelangten Auszug (Anlage B 5) mit dem Datum des 15.11.2006 in ihr Computersystem ein. Die Abrechnung und Belastung dieser Transaktion auf dem Konto des Klägers erfolgte zeitnah zur Emission mit der Angabe des „Geschäftstages 14.12.2006“ (Anlage K1). Randnummer 3 Die Kläger behaupten, die Beklagte habe sie anlässlich des Beratungsgesprächs nicht bzw. unzureichend über die Funktionsweise und die Risiken der Hybridanleihe aufgeklärt. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe dadurch ihre Pflichten verletzt. Etwaige Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil diese Frist frühestens mit dem Erwerb der Papiere am 14.12.2006 zu laufen begonnen haben könne. Randnummer 4 Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.206,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 11.12.2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 966,40 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung von 5 Anteilen der WKN CK4578. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Sie ist der Auffassung, die Beratung sei unter Berücksichtigung seiner Ziele und Strategie ordnungsgemäß erfolgt, der Erwerb der Papiere bereits mit dem Zeichnungsauftrag am 15.11.2006 erfolgt. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 7 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die Kläger können von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Papiere verlangen. Etwaige Ansprüche sind jedenfalls verjährt. Randnummer 9 1. Für den hier fraglichen Vorgang ist § 37a WpHG in der bis 2009 gültigen Fassung einschlägig. Danach verjähren Ansprüche gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen spätestens drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs, was auch einen Schaden voraussetzt. Abzustellen ist dabei auf den Erwerb der Papiere, auch wenn sich der dadurch gelegte Schadensgrund infolge der Kursverläufe erst später auch buchhalterisch realisiert (die zitierte Entscheidung des BGH zu XI ZR 170/04, ZIP 2005, 802 ) Randnummer 10 2. Dieser „Erwerb“ ist dabei keineswegs erst dann vollzogen, wenn die Papiere auch tatsächlich emittiert oder gar in Rechnung gestellt wurden. Der Zeitpunkt des Erwerbs kann auch vor dem Zeitpunkt der Wertstellung liegen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.5.2005, Az. 1 U 87/04 , Rn. 3 und 35). Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.