Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.987,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung von 23 Stück Wertpapieren der Emittentin XXX. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 880,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltend Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der oben genannten Wertpapiere seit dem 30.11.2010 in Verzug ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 90 % zu tragen, der Kläger 10%. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verfügte spätestens seit dem Jahr 2007 über ein Wertpapierdepot bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte genannt). Darin befanden sich Aktienfondsanteile. Anfang 2007 war das gesamte Depotvermögen zeitweilig im XXXXX investiert, so dass das Depot zeitweilig einen Aktienfondsanteil von 100% aufwies. Daneben verfügte der Kläger zumindest über eine Festgeldanlage. Randnummer 2 Der Kläger erwarb bei der Beklagten nach einem Gespräch am 06.02.2007 insgesamt 23 Zertifikate der Emittentin xxxxx zum Preis von 23.000,- Euro. Dies erfolgte auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten XXXXX. Dieser war in der Filiale XXXXX tätig. Die Zertifikate bezogen sich auf drei verschiedene Aktienindizes und wiesen einen Sicherheitspuffer von 40 % auf. Die Beklagte erzielte einen Ertrag von 3,5 %, wobei die Parteien nicht darin übereinstimmen, ob es sich um ein Festpreisgeschäft oder ein Kommissionsgeschäft gehandelt hat. Der Berater riet dem Kläger – wie es sich auch aus den von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen (Anlage B 8) ergibt – aus Gründen der Diversifikation zum Verkauf von Aktienfondsanteilen und zum Erwerb der Zertifikate. Randnummer 3 Der Kläger erhielt einen Bonus von 2.012,50 Euro, den der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung mindernd berücksichtigt hat. Ein Schlichtungsverfahren des Klägers beim Ombudsmann hatte Erfolg. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 11.11.2010 forderte der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung zum 29.11.2010 zur Zahlung auf. Randnummer 5 Der Kläger behauptet, ihm sei es nach Verlusten am Neuen Markt besonders auf die Sicherheit seiner Anlagen angekommen. Das Geld habe auch der Altersvorsorge gedient. Hintergrund sei eine Rente des Klägers von lediglich ca. 750,- Euro pro Monat gewesen. Der Kläger habe – obwohl er nie zu den Anlagenzielen befragt worden sei – den Berater auf seine wirtschaftliche Situation hingewiesen. Herr XXXXX habe gesagt, mit dem Zertifikat ließen sich Zinsen von über 8 % erzielen. Er habe nicht auf das kumulierte Risiko von drei Aktienindizes hingewiesen. Er habe nicht auf das Emittentenrisiko hingewiesen. Die Rückvergütungsversprechung des BGH sei einschlägig. Der Kläger behauptet hierzu, es habe ein Kommissionsgeschäft vorgelegen. Aber auch im Falle eines Festpreisgeschäftes habe die Beklagte auf die von ihr erzielten Erträge hinweisen müssen. Dies habe der Berater pflichtwidrig nicht getan. Er habe auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Emittentin um eine niederländische Briefkastenfirma gehandelt habe. Die Zertifikate seien für die vom Berater empfohlene Diversifikation ungeeignet gewesen. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte der Kläger das Geld nicht in dieser Weise angelegt. Der Anteil der Zertifikate an seinem gesamten Geld- und Wertpapiervermögen habe sich auf über 20% belaufen. Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Beratung nicht über 20 % des gesamten Geld- und Wertpapiervermögens in nur ein Zertifikat investiert. Der Kläger macht entgangenen Gewinn in Höhe von 3 %, insgesamt 2.528,32 Euro, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Der Kläger widerruft außerdem die von ihm abgegebenen Willenserklärungen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.515,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der vom Kläger am 06.02.2007 für 23.000,- Euro erworbenen 23 Stück Wertpapiere mit der Wertpapierkennnummer XXXXX, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 880,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltend Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zertifikate seit dem 30.11.2010 in Verzug befindet. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte behauptet, Herr XXXXX habe den Kläger umfassend beraten. Sie hebt hervor, dass der Kläger bis zum Jahr 2007 das gesamte im Depot bei der Beklagten angelegte Geld in nur einen Aktienfonds investiert hatte. Der Berater XXXXX habe regelmäßig zur Minimierung des Einzelrisikos geraten. Er habe regelmäßig zur Streuung des Vermögens und zur Diversifikation geraten. Dies sei schwierig gewesen, weil der Kläger auch nach entsprechender Aufklärung die Risiken einer Aktienanlage nicht habe einsehen wollen. Der Kläger habe entgegen seiner Angaben nicht sicher anlegen wollen. Das Verständnis des Klägers von einer sicheren Anlage sei allerdings vom Verständnis der Beklagten abgewichen. Herr XXXXX habe Chancen und Risiken des streitgegenständlichen Zertifikats umfassend erläutert. Der Zeuge XXXXX habe darauf hingewiesen, dass es sich um ein Zertifikat handele, welches von der amerikanischen Investmentbank XXXXX herausgegeben werde. Er habe den Kläger anhand einer ihm vorliegenden Produktbeschreibung ausführlich über Chancen und Risiken informiert. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass bei einem Berühren oder Unterschreiten der Barriere kein Kapitalschutz mehr bestehe und der Anleger an Verlusten des Aktienmarktes partizipiere. Der Zeuge XXXXX habe die Zertifikate nicht als sicher dargestellt. Der Kläger sei das Risiko von Verlusten einer Anlage im Aktienbereich nach Aufklärung bewusst eingegangen. Ein Beratungsfehler sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Der Kläger sei nach Anlagezielen und Hintergründen gefragt worden. Der Kläger habe jedoch kaum etwas von sich preisgegeben. Der Kläger habe beiläufig erwähnt, dass er über Festgeld und weiteres Vermögen bei der XXXXX verfüge. Der Kläger habe eine Beimischung konservativerer Produkte wie Rentenfonds zum Depot abgelehnt und darauf hingewiesen, dass er über solche Produkte bei der XXXXX verfüge. Die zum Zertifikat gehörende Produktbeschreibung sei dem Kläger im Nachgang zum Gespräch, in dem sie vorgelegen habe, per Post übersandt worden. Sie sei auch nicht als unzustellbar zurückgekommen. Dadurch sei die Beklagte insbesondere auch auf einer etwaigen Verpflichtung zum Hinweis auf ein Emittentenrisiko nachgekommen. Die Beklagte beruft sich auf ein Mitverschulden des Klägers. Es fehle außerdem an einer Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Erwerb der Zertifikate. Der Sicherheitspuffer von 40 % sei überdies ausreichend gewesen. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011 verwiesen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist überwiegend begründet. Randnummer 11 Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Randnummer 12 1) Der Kläger und die Beklagte haben einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Dieser kommt regelmäßig zumindest stillschweigend zustande, wenn in Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Haftung aus einem (stillschweigend abgeschlossenen) Beratungsvertrag immer dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus; dieser kommt gerade mit der Erteilung der Auskunft zustande (BGHZ 74, 103; juris). Der Vortrag des Klägers lässt vorliegend die Bewertung zu, dass ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Die Ausführungen hierzu werden von der Beklagten nicht substantiell in Abrede gestellt. Vielmehr gehen beide Seiten davon aus, dass der Kläger von der Beklagten beraten wurde. Randnummer 13 2) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 14.7.2009, Az XI ZR 152/08; juris). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein zum Schadensersatz verpflichtendes Beratungsverschulden der Beklagten vor. Randnummer 14 3) Die Beklagte hat dadurch gegen ihre Pflichten verstoßen, dass der Berater die streitgegenständlichen Zertifikate zum Zwecke der Diversifikation empfohlen hat, obwohl sie hierfür ungeeignet waren. Aus der von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Anlage B8 ergibt sich, dass der Berater XXXXX die Anlage zum Zwecke der Diversifikation des Vermögens des Klägers empfohlen hat. Der Kläger hat diesen Umstand zudem unstreitig gestellt. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2011 ergibt sich ergänzend, dass der Berater nach dem Vortrag der Beklagten dem Kläger regelmäßig eine Diversifikation des Depots empfohlen habe. Hintergrund sei die eingangs erwähnte Aktienquote von 100 % gewesen. Randnummer 15 Die Zertifikate waren jedoch zur Diversifikation des Depots des Klägers ungeeignet. Hierauf hätte der Berater hinweisen müssen. Die Zertifikate waren aus zwei Gründen zum Zwecke der Diversifikation ungeeignet. Randnummer 16
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