Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte € 65.913,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Darlehensvergabe geltend. Die Beklagte macht mit der Widerklage den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme geltend. Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 23.12.1999 von der "... die Wohnung Nr. ... - laut Aufteilungsplan im 3. Obergeschoss - mit 69/1.000 Miteigentumsanteil an dem Wohnhaus "..." in ... zu einem Kaufpreis in Höhe von DM 127.450,-. Den Erwerb finanzierten die Kläger über ein Darlehen der Beklagten. Sie suchten am 3.01.2000 die Filiale der Beklagten in ... auf und unterschrieben dort einen bereits vorbereiteten Darlehensvertrag über DM 140.000 mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 6,45 % bei einer Tilgung von 1 %. Die monatliche Rate betrug umgerechnet € 400,20. Die Beklagte forderte die Kläger mit 2. Mahnung vom 17.09.2010 auf, einen Rückstand von € 1.215,93 bis zum 22.10.2010 zu bezahlen. Da die Kläger der Aufforderung nicht nachkamen, kündigte die Beklagte das Darlehen mit Schreiben vom 2.11.2010 (Blatt 65 ff, 69 ff der Akte). Das Darlehen valutierte zum 2.11.2010 laut Berechnung des Aufhebungsentgeltes durch die Beklagte noch mit € 60.980,17 (Blatt 73 der Akte). Die Beklagte beziffert ihren Rückzahlungsanspruch zum 2.11.2010 mit € 62.292,72. Aus Zahlungen auf das Darlehen in Höhe von € 61.445,71 und Netto-Mieteinnahmen in Höhe von € 29.492,47 errechnen die Kläger einen Schaden in Höhe von € 31.953,24. Die Kläger behaupten, ein Herr ... habe sich im November 1999 telefonisch bei ihnen gemeldet und sich als Finanzberater vorgestellt. Er habe auf hohe Steuerlast und notwendige Altersvorsorge verwiesen. Daraufhin sei es zu einem Gespräch in der Wohnung der Kläger gekommen. Dort habe Herr ... den Erwerb einer fremd genutzten Immobilie empfohlen. Er habe die ... in das Gespräch gebracht und deren Verkaufsbroschüre vorgelegt. Eine Immobilie sei sicher und bringe kontinuierlich Rendite. Es sei dann ein weiteres Gespräch für Mitte Dezember 1999 vereinbart worden, zu dem Herr ... den Erwerb der oben genannten Wohnung empfohlen habe, zu der er ein Exposé vorgelegt habe. Er habe eine Rendite von 4,1 % dargestellt und die Immobilie als für die Kläger genau geeignet bezeichnet. Auf die Kläger komme eine monatliche Belastung in Höhe von umgerechnet € 200 zu. Auf den Hinweis, dass die Kläger nicht über Eigenkapital verfügen würden, habe er eine Fremdfinanzierung über die Beklagte zu 100 % angeboten. Er habe schon oft mit der Beklagten zusammengearbeitet und diese habe auch schon andere Wohnungen im Objekt finanziert. Mit diesen Erklärungen habe der Herr ... die Kläger arglistig getäuscht. Er habe den Wert der Wohnung zu hoch geschildert. Während der Kaufpreis für die Wohnung netto € 65.164,15 betragen habe, belaufe sich der tatsächliche Wert nur auf etwa € 35.100. Dazu haben die Kläger eine Berechnung nach dem Ertragswertverfahren vorgenommen (Blatt 12 ff der Akte), auf die Bezug genommen wird. Auch die monatlich zu erwartende Belastung, die nur bei Vollvermietung bestanden habe, sei unsicher gewesen. Am Objekt habe es keine Sanierung und insbesondere keine Thermo-Fassade gegeben. Die Beklagte als überregional tätige Filialbank sei mit den Markt- und Preisverhältnissen vertraut gewesen und habe davon wegen ihrer eigenen Beleihungswertermittlung gewusst. Zudem müsse sich die Beklagte die arglistige Täuschung des Herrn ... wegen des institutionellen Zusammenwirkens mit den Verkäufern und Vermittlern zurechnen lassen. Sie habe drei weitere Wohnungen finanziert und Formulare der ... verwendet. Es habe auch vorherige Besprechungen mit dem Vorstand der ... mit der Absprache von Finanzierungsvarianten gegeben. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 31.953,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des zu Gunsten der Kläger in dem Grundbuch des Amtsgerichtes ... verzeichneten 69/1.000 Miteigentumsanteil an den vereinigten Grundstücken, Flur-Nr. ... Hof- und Gebäudefläche zu 38 qm und Flur-Nr. ... Hof- und Gebäudefläche zu 311 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoss, samt Kelleranteil, im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnet, eingetragenen Wohnungs- und teileigentumsrechten, jeweils frei von über den zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden hinausgehenden Belastungen in Abt. III auf die Beklagte erforderlich sind; festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 3.01.2000 - Darlehens-Nr. ... keinerlei Ansprüche gegen die Kläger mehr zustehen; die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 2.689,64 gemäß Kostennote vom 25.04.2008 freizustellen, sofern keine Anrechnung gem. Teil 3, Vorb. 3 Abs. IV VV RVG erfolgt (€ 703,50). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den Inhalt der behaupteten Gespräche der Kläger mit Herrn .... Dieser sei auch nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen, sie kenne ihn nicht. Im Übrigen seien die Anpreisungen nicht relevant und auch nicht falsch. Der Wert der Wohnung müsse nach dem Vergleichswertverfahren berechnet werden und die Berechnung der Kläger sei fehlerhaft. Es müsse ein Ertrag in Höhe von € 5,29 zu Grunde gelegt werden. Überhaupt fehle die Schilderung von Wert bildenden Faktoren. Der Netto-Kaufpreis sei um den Wert der Steuervorteile zu reduzieren. Danach fehle es an einer sittenwidrigen Überteuerung. Kenntnis von solchen Umständen habe die Beklagte nicht gehabt. Eine fehlende Werthaltigkeit des Objekts schmälere auch die Sicherheit für die Beklagte. Die Kläger selbst hätten die Selbstauskunft erstellt. Die Kläger müssten sich darüber hinaus in jedem Fall Steuervorteile anrechnen lassen, die die Beklagte auf etwa € 20.000 berechnet. Sie macht Verjährung geltend. Zur Widerklage macht die Beklagte neben der Darlehensvaluta eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend. Sie berechnet diese unstreitig mit € 4.933,04. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 67.225,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2010 zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet, während die zulässige Widerklage im Wesentlichen begründet ist. I. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 1. Ansprüche, soweit sie auf etwaige Beratungsfehler der Beklagten gestützt werden, bestehen nicht. Denn zwischen den Klägern und der Beklagten ist weder ein Beratungs- noch ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Unstreitig war der Vermittler ... für die ... tätig und nicht für die Beklagte. Die Kläger haben nicht irgendeine Äußerung oder Handlung der Beklagten dargelegt, aus der zu schließen sein könnte, dass Herr ... im Interesse der Beklagten tätig geworden sein könnte. Er war daher auch kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten. 2. Ansprüche bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (cic, § 280 BGB). Grundsätzlich ist eine Bank bereits nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer auf Risiken der Verwendung eines Darlehens hinzuweisen (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.09.2010 mVa BGH NJW 2000, 3558 ). Nur in Ausnahmefällen kommt ein eigenes Aufklärungsverschulden in Betracht, nämlich wenn (
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