Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2013, 1 U 153/12, Urteil Tenor Der Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 9.491,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.991,00 € seit dem zweiten 11. 2010 sowie aus weiteren 4.500,00 € seit dem 3.5.2011 zu zahlen; 2. an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen der Klägerin und Frau A bestand ein Heimvertrag. Frau A war auf Grundlage dieses Vertrages seit dem ….2001 Bewohnerin des von der Klägerin betriebenen Seniorenstifts B. Der Beklagte verpflichtete sich persönlich mit einer gesonderten Erklärung vom ….2001 zur Zahlung der jeweiligen Pflegekostenzuschläge. Frau A verstarb am ….20…. Randnummer 2 Im November 2009 sind von dem Beklagten zu zahlende Eigenleistungen zu den Heimkosten in Höhe von 29.958,13 € aufgelaufen. Die Klägerin legt diesbezüglich eine Aufstellung auf Seite 2 der Klageschrift vor. Randnummer 3 Die Klägerin hat mit dem Beklagten und seiner Ehefrau am 9./12.11.2009 eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung eines Gesamtbetrages von 29.967,13 € getroffen. Es sollten Raten in Höhe von 5.000 € monatlich gezahlt werden (Bl. 35 d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ratenzahlungsvereinbarung konstitutiven Charakter habe. Es sei unerheblich, dass der in der Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarte Gesamtbetrag 9 Euro über dem sich aus den Rechnungen ergebenden Gesamtbetrag liege. Die Klägerin habe bei drei Rechnungen jeweils drei Euro zu viel in Ansatz gebracht. Randnummer 4 Der Beklagte war aufgrund einer Herzerkrankung nicht mehr zur Zahlung der vereinbarten Raten von 5.000,00 € monatlich im Stande. Mit Schreiben vom 27.1.2010 bat die Ehefrau des Beklagten daher um die Reduzierung der monatlichen Raten auf einen Betrag von 2.500,00 €. Diesem Wunsch wurde mit der Vereinbarung vom 28.1./13.2.2010 hinsichtlich einer Reduzierung der monatlich zu zahlenden Raten auf 2500 € entsprochen (Bl. 37 d.A.). Fälligkeit war jeweils zum ersten eines Monats vereinbart worden. Randnummer 5 Die Raten für die Monate Januar 2010 bis Oktober 2010 in Höhe eines Gesamtbetrages von 24.967,13 € hat der Beklagte gezahlt. Die Rate für November 2010 in Höhe von 2.500,00 € wurde nicht gezahlt. Er befinde sich seit dem 2.11.2010 in Verzug. Entsprechend der Regelungen der Ratenzahlungsvereinbarung sei aufgrund des Verzuges die letzte Rate fällig geworden. Aus dem oben dargestellten Grund habe die Klägerin die letzte Rate auf 2.491,00 € reduziert. Randnummer 6 Im November 2010 standen weitere vom Beklagten zu zahlende Eigenleistungen zu den Heimkosten in Höhe von 6.524,80 € aus. Die Klägerin legt hierzu eine Aufstellung auf Seite 5 der Klageschrift vor (Bl. 5 der Akten). Die Parteien hätten am 25.11./27.12.2010 eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung dieses Gesamtbetrages von 6.524,80 € abgeschlossen. Nach Zahlung der ersten Rate von 554,80 € am 1.1.2011 hätten monatliche Raten von 500 € jeweils am ersten eines Monats gezahlt werden sollen. Die Raten für die Monate Februar bis April 2011 in Höhe von insgesamt 2.024,80 € habe der Beklagte gezahlt. Die Rate für den Monat 2011 in Höhe von 500 € sei am 2.5.2011 fällig gewesen. Diese Rate sei vom Beklagten nicht bezahlt worden. Er befinde sich mit der aufgrund des Verzuges fällig gewordenen Restforderung von 4.500,00 € (6.524,80 € abzüglich 2.024,80 €) seit dem 3.5.2011 in Verzug. Die Klägerin habe die Ratenzahlungsvereinbarung vom 25.11./27.12.2010 vorsorglich mit Schreiben vom 13.5.2011 gekündigt und den Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 4.500,00 € bis zum 23.5.2011 aufgefordert. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.491,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.991,00 € seit dem zweiten 11. 2010 sowie aus weiteren 4.500,00 € seit dem 3.5.2011 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 € zu zahlen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte trägt vor, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht beziehungsweise eine Aufrechnungsforderung zustehe, so dass der Anspruch zur Zeit nicht fällig sei. Randnummer 10 Im Jahr 2010 sei es nach dem Wechsel der Heimleitung in dem Seniorenstift B zu einer dramatisch lückenhaften Personalausstattung und zu einer nachlässigeren Betreuung und Versorgung von Frau A und anderen Bewohnern gekommen. Randnummer 11 Die unzureichende Personaldecke in dem Heim habe bereits seit Sommer 2010 zu der Notwendigkeit gefühlt, dass Frauen D ihre Mutter fast täglich habe aufsuchen müssen, um sie zu versorgen, das heißt Essen und Getränke anzureichen. Diese Aufgaben gehörten zum originären Pflichtenkreis der Klägerin. Randnummer 12 Frau A sei oftmals im Sommer 2010 nicht mobilisiert worden, ohne dass dazu gesundheitliche Gründe vorgelegen hätten. An Wochentagen wie dem 11. und 12. 9.2010 sei die Mutter im Bett geblieben mit der Begründung, dass zu wenig Personal vorhanden sein, alle Bewohner zu betreuen. Es habe eine Vielzahl von weiteren Tagen gegeben, in denen die Klägerin sich so verhalten hat. Randnummer 13 Es sei die Anweisung umgegangen, dass die Computer besser zu pflegen seien, als die Bewohner. Die Bewohner müssen nicht jeden Tag gewaschen werden. Randnummer 14 Im Lauf des Jahres 2010 hätten im Wohnbereich 5 fünf examinierte Pflegekräfte die Klägerin verlassen. Eine angemessene Betreuung durch zwei Pflegekräfte hätte nicht geleistet werden können. Dies habe war bei Frau A und bei anderen Bewohnern dazu geführt, dass sie Hunger litten und Magenschmerzen bekommen hätten. Der Kläger und seine Ehefrau hätten täglich anwesend sein müssen, um eine Essensversorgung zu gewährleisten. Der Kläger und seine Ehefrau hätten diese Situation der Heimleitung verdeutlicht, ohne dass eine Änderung eingetreten sei. Randnummer 15 Nach einem Gespräch Ende Februar, Anfang März 2011 sei Frau A bis Abends und bis zur völligen Erschöpfung im Rollstuhl gehalten worden, obwohl sie längst habe ins Bett gelegt werden müssen. Randnummer 16 Frau A habe am 19.4.2011 ein falsches und ungeeignetes Medikament erhalten. Randnummer 17 Ende Mai 2011 habe Frau A einen geschwollenen blau angelaufenen Mittelfinger gehabt. Die Ursache der Verletzung sei nicht dokumentiert. Eine Eigenverletzung sei ausgeschlossen worden. Randnummer 18 In der Zeit danach habe Frau A an einem stark gequetschten Arm mit großflächigen Hämatomen gelitten. Auch dieser Vorfall sei weder dokumentiert noch aufgeklärt worden. Randnummer 19 Im Juni 2011 hätten die Eheleute D bei einem Besuch ihrer Mutter eine Schnittwunde am Arm erkannt. Es sei kein natürlicher Riss der Pergamenthaut zu erkennen gewesen. Die benachrichtigte Heimaufsicht habe diese Verletzung nicht gesehen. Der Beklagte und seine Ehefrau hätten danach diese Verletzung noch gesehen. Es habe einen weiteren Besuch der Heimaufsicht gegeben. Randnummer 20 Im gleichen Zeitraum sei Frau A zweimal aus dem Bett gefallen. Eine Erklärung hierfür habe es nicht gegeben. Randnummer 21 Eine Schwester des Heimes habe ein gefälschtes Trinkprotokoll erstellt. Im Trinkprotokoll sei um 20:00 Uhr verzeichnet, dass die Schwiegermutter des Beklagten ein Getränk abgelehnt habe. Bei dem Besuch durch die Ehefrau des Beklagten habe sie jedoch sehr großen Durst gehabt. Randnummer 22 Frau A sei nicht mehr mit der vom Hausarzt verordneten Salbe gegen ihre akute Bronchitis versorgt worden. Randnummer 23 Am 28.10.2011 sei der Beklagte von der Wohnbereichleiterin darüber informiert worden, dass eine gravierende Verletzung oberhalb des linken Auges der Schwiegermutter des Beklagten festgestellt worden sei. Auch hierfür sei die Schwester C verantwortlich gemacht worden. Der Beklagte und seine Ehefrau hätten die Polizei benachrichtigt. Randnummer 24 Durch die von der Klägerin bei Frau A verursachten Schadensereignisse seien bei dem Beklagten und seiner Ehefrau Kosten verursacht worden, deren Beträge der Beklagte gegen die Klageforderung aufrechnet. Randnummer 25 Der Beklagte berechnet den Zeitaufwand für die übermäßige Betreuung der Mutter und Schwiegermutter: 150 Tage mal zwei Stunden ist gleich 300 Stunden, Anrechnung nur jeden zweiten Tages 150 mal 30 € bei einem Stundensatz von 30 € pro Stunde entspricht 4.500,00 €. Randnummer 26 Zeitaufwand für mehrfache Gespräche mit Anwalt, Heimaufsicht, Regierungspräsidium, Polizei, Fertigung von Schriftsätzen 2.100,00 € Randnummer 27 Kilometergeld für diese zusätzlichen Fahrten 65 Fahrten zu 34 km ist gleich 2500 km mal 0,30 € 765,00 € Randnummer 28 Insgesamt 7.365,00 € Randnummer 29 Außergerichtliche Rechtsberatung ausgehend von einem Gesamt Geschäftswert von 15.000 € bei Annahme eines Gebührensatzes von 2,5 € für eine Geschäftsgebühr zzgl. Post pauschal und Mehrwertsteuer 1.707,65 €. Randnummer 30 Insgesamt wird mit einer Forderung von 9.072,65 € Randnummer 31 gegen die Klageforderung aufgerechnet. Randnummer 32 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann den gelten gemachten Betrag aufgrund der von dem Beklagten unterzeichneten Kostenübernahmeerklärung verlangen. Der Rückstand ist nachvollziehbar dargelegt und inhaltlich nicht bestritten worden. Randnummer 34 Der Beklagte kann nicht mit Forderungen aus eigenem oder übergegangenem Recht gegenüber der Vergütungsforderung der Klägerin aufrechnen. Randnummer 35
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