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LG Frankfurt 3. Zivilkammer 2-03 O 324/11, 2-3 O 324/11, 2/3 O 324/11 Urteil Die Klägerin nimmt die Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage wegen des

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im

Art. 9S. 2 lit.

a GMV begründet. Nach Art. 9 S. 2 lit. a GMV gestattet das mit der Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber gewährte ausschließliche Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Randnummer 15 Nach dem Sach- und Streitstand ist festzustellen, dass die in dem Online-Angebot von der Beklagten verwendeten Bilder in den Anlagen A1 und A2 auf dem angebotenen Fahrzeug Aufkleber zeigen, die bereits ohne Vergrößerung unschwer das „springende X“ darstellen. Erst recht ist festzustellen, dass die Vergrößerung der Bilder zu den Anlagen A1 und A2 (Anlage K 10, Bl. 240 d.A.) den typischen F-Aufkleber des „springenden xx“ zeigen, wobei das zu sehende Motiv vollständig identisch mit der Klagemarke F (EU xxxx) übereinstimmt. Soweit die Beklagte hierzu das Verwenden der Klagemarke F 2 (EU xxx) mit Nichtwissen bestreiten will, ist dies nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, da mit dem entsprechend bebilderten Angebot ein Umstand betroffen ist, der eigene Handlung der Beklagten war und die eigene Wahrnehmung der Beklagten betroffen hat. Dass das X auf dem in dem Online-Angebot abgebildeten Typenschild (Anlage A3) ebenfalls identisch mit der Klagemarke F-X-Pferd (EU xxx) ist, ist unstreitig. Es liegt angesichts der Eintragung der Klagemarke F-X (EU xxx) für die Waren „Fahrzeuge“ auch Warenidentität vor. Randnummer 16 Die Verwendung der Zeichen gemäß Anlagen A1 bis A3 erfolgte zudem markenmäßig. Zwar mag es allgemein zutreffend sein, dass F-Fans alle möglichen Dinge und auch eigene Fahrzeuge aller Art und Herkunft mit F-Aufklebern bekleben. Im konkreten Fall sitzen die Aufkleber (A1 und A2) jedoch an den – gerichtsbekannt – F-typischen Seitenstellen und zieren auch ein Fahrzeug, das seiner Anmutung nach wie ein F wirkt und auch wirken soll. Damit aber dienten diese Aufkleber hier der Unterscheidung des Fahrzeugs von den Fahrzeugen anderer Hersteller und legen dem interessierten Betrachter das Verständnis nahe, dass das so beklebte Fahrzeug aus der Produktion der Klägerin stammt. Entsprechendes gilt für das springende X auf dem Typenschild (A3). Denn das Typenschild hat nach dem Verkehrsverständnis erst recht eine – gewissermaßen offizielle – herkunftshinweisende Funktion. Randnummer 17 Die Beklagte handelte bei der Schaltung des Angebots im Bereich ihres Unternehmenszwecks „Fahrzeughandel“ und damit im geschäftlichen Verkehr. Randnummer 18 Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin nach Art. 13 GMV lag nicht vor. Es kann dahinstehen, ob hier Fahrwerk und Motor eines von der Klägerin in Verkehr gebrachten F 330 GT verwendet wurden. Denn selbst dann hätte eine Produktveränderung vorgelegen, aufgrund derer sich die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV aus berechtigten Gründen dem Vertrieb widersetzen konnte. Auch dann, wenn die Basis für den Umbau ein F 330 GT gewesen sein sollte, wäre von diesem Wagen die Karosserie und die Innenausstattung, also gewissermaßen alles im Normalbetrieb sichtbare Material, entfernt und stattdessen eine andere Karosserie und eine andere Ausstattung verbaut worden mit dem Ergebnis, dass aus einem ursprünglich geschlossenen Wagen mit 4 Sitzen ein offenes Fahrzeug mit 2 Sitzen und anderer Innenausstattung geworden wäre. Damit aber wären die charakteristischen Eigenschaften und die ursprüngliche Identität eines F 330 GT in einer seine Eigenart berührenden Weise verändert worden, zumal sich das Ergebnis des Umbaus an die Erscheinung eines ganz anderen Fahrzeugmodells aus der Produktion der Klägerin anlehnt. Randnummer 19 Der Gebrauch der „F-X“ war auch nicht als beschreibende Angabe oder Beschaffenheitshinweis nach Art. 12 lit. b GMV zulässig. Denn in den angebrachten „F-X“ lag schon keine merkmalsbeschreibende Angabe. Vielmehr stellte sich dies als die unzutreffende Angabe dar, dass das konkrete Fahrzeug aus der Produktion der Klägerin stamme. Zudem lag hier jedenfalls eine Anlehnung des entsprechend gestalteten Wagens an das berühmte Original „F 166 MM Barchetta Touring“ und mithin eine Imitation vor. Insoweit führen die aufgebrachten F-X gerade zu einer Ausnutzung der Aufmerksamkeit und des Rufs eines berühmten F-Modells aus der Produktion der Klägerin, was unlauter ist (vgl. Ingerl/Rohnke, § 23, Rn. 88, 13 zur gleichgelagerten Problematik bei § 23 MarkenG). Randnummer 20 Auch eine Verwirkung lag nicht vor. Es besteht bereits nicht die von der Beklagten behauptete Marktbeobachtungspflicht. Auf das hier fragliche Online-Angebot der Beklagten hat die Klägerin außerdem zeitnah reagiert. Sollten Ansprüche gegen frühere Verletzter verwirkt sein, haftet das ohnehin nicht dauerhaft dem fraglichen Fahrzeug an, sondern würde sich nur auf das Verhältnis der Klägerin zu den früheren Verletztern auswirken. Randnummer 21 Die zu unterlassenden Handlungen „ ankündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen“ unterfallen Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV. Das Online-Angebot begründete hinsichtlich der Handlungen „Ankündigen“ und „Feilhalten“ die für den Unterlassungsanspruch ausreichende Wiederholungsgefahr, hinsichtlich „in Verkehrbringen“ die für den Unterlassungsanspruch ausreichende Erstbegehungsgefahr. Randnummer 22 Hinsichtlich des unter Ziffer 1. weiter geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dahin, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „F Prototipo 330 Barchetta“ ankündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen,

Art. 9S. 2 lit.

b GMV begründet. Nach Art. 9 S. 2 lit. b GMV gestattet das mit der Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber gewährte ausschließliche Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein der Gemeinschaftsmarke identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Randnummer 23 Zwar steht hier der eingliedrigen Klagemarke „F“ die mehrgliedrige Wortfolge „F Prototipo 330 Barchetta“ gegenüber. Innerhalb dieser mehrgliedrigen Wortfolge ist jedoch der Bestandteil „F“ prägend, wohingegen der Rest „Prototipo 330 Barchetta“ glatt beschreibend ist. Denn das Verkehrsverständnis geht bei Automobilen dahin, dass ein der Firma des Herstellers identisches und der Kennzeichnung vorangestelltes Wort herkunftshinweisend gebraucht wird und weitere Angaben sich dann innerhalb der jeweiligen Fahrzeugflotte des Herstellers auf einzelne Modelle und Ausstattungen beziehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass „F“ in dem Online-Angebot der Beklagten als einziges Wort in fetten Buchstaben gehalten ist, was die Prägung durch „F“ noch vertieft. Randnummer 24 Damit lag jedenfalls hochgradige Zeichenähnlichkeit vor. Da zudem Warenidentität besteht und der gerichtsbekannt überragend bekannten Klagemarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt, war am Vorliegen der nötigen Verwechslungsgefahr nicht zu zweifeln. Die Verwendung erfolgte auch markenmäßig und im geschäftlichen Verkehr, ohne dass Verwirkung oder Erschöpfung vorlagen. Das Online-Angebot begründete die für den Unterlassungsanspruch ausreichende Wiederholungs- beziehungsweise Erstbegehungsgefahr. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 25 Hinsichtlich des unter Ziffer I. schließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dahin, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge in Online-Verkaufsportalen unter der Markenrubrik „F“ ankündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen,

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a GMV begründet, wobei weitgehend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Zweifelhaft könnte insofern allenfalls sein, ob das Einstellen eines Angebots in einer vom Betreiber des Verkaufsportals vorgegebenen Markenrubik „F“ die Voraussetzungen des markenmäßigen Gebrauchs erfüllt, was aber zu bejahen ist (vgl. auch BGH GRUR 2009, 871 : die Verwendung der Bezeichnung "Cartier" in der vom Internet-Auktionator gebildeten Rubrik "Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier" erfolgt markenmäßig). Denn der Verkehr versteht das Verwenden von gesondert nach Marken gebildeten Anzeigenrubriken dahin, dass die unter der jeweiligen Rubrik eingestellten Waren von dem fraglichen Markeninhaber herrühren. Dabei dient die Verwendung einer bestimmten Rubrik dazu, dass die fragliche Ware innerhalb der unüberschaubar großen Anzeigenmenge von den Waren anderer Hersteller unterschieden wird. Der Betrachter einer auf Fahrzeuge ausgerichteten Online-Verkaufsplattform erwartet daher von Anzeigen unter der Rubrik „F“, dass darunter angebotene Fahrzeuge aus der Produktion von F. stammen. Randnummer 26 Der Einwand der Beklagten, die Software des Seitenbetreibers habe die Rubrik „F“ vorgegeben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es hätte der Beklagten freigestanden, von dem Angebot auf der fraglichen Handelsplattform abzusehen und ein anderes Portal zu wählen oder ganz vom Angebot im Internet abzusehen. Stattdessen hat sie selbst innerhalb der vorgegeben Möglichkeiten die Rubrik „F“ gewählt. Randnummer 27 Klageantrag Ziffer

  1. Randnummer 28 Im Umfang des Unterlassungsantrags ist die Beklagte der Klägerin hiernach auch zum Schadensersatz verpflichtet, §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. VI MarkenG. Die Beklagte, die geschäftlich im Handel mit klassischen Fahrzeugen tätig ist, hat schuldhaft gehandelt, da sie die Klagemarken und die tatsächlichen Umstände, die hier zur Markenrechtsverletzung führten, kannte. Randnummer 29 Auf den auf eine „Bereicherungsherausgabe“ gestützten Hilfsantrag zum Klageantrag Ziffer
  2. kam es damit nicht mehr an. Randnummer 30 Klageantrag Ziffer
  3. Randnummer 31 Im Umfang des Unterlassungsantrags ist die Beklagte der Klägerin hiernach auch zur Auskunft verpflichtet, §§ 125b, 19 MarkenG, 242 BGB. Die begehrten Auskünfte ergeben sich entweder unmittelbar aus § 19 Abs. 3 MarkenG oder stellen Kontrolltatsachen dar oder werden benötigt, um etwaige Ansprüche auf Schadensersatz oder Gewinnherausgabe berechnen zu können. Randnummer 32 Klageantrag Ziffer
  4. Randnummer 33 Der unter dem Klageantrag Ziffer
  5. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt € 4.078,-- ergibt sich im Zuge des Unterlassungsanspruchs aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Randnummer 34 Für die Berechnung der für die deutschen Prozessbevollmächtigten geltend gemachten € 3.098,-- war der von der Klägerin herangezogene Gegenstandswert von € 250.000,-- unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verletzung von 2 überragend bekannten und entsprechend wertvollen Marken vorlag, und im Hinblick auf den Preis des unter den Klagemarken angebotenen Fahrzeugs nicht unbillig hoch. Der erfolgte Ansatz einer 1,5fachen Geschäftsgebühr durch die Klägervertreter ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGH NJW 2011, 1603 ). Unter Ansatz der Auslagenpauschale errechnet sich hiernach der geltend gemachte Betrag von € 3.098,--. Randnummer 35 Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag waren auch die für den italienischen Patentanwalt als notwendige Rechtsverfolgungskosten geltend gemachten € 980,-- ersatzfähig, da die in Italien ansässige Klägerin dessen Einschaltung für das Führen eines markenrechtlichen Prozesses in Deutschland und den Verkehr mit den deutschen Prozessbevollmächtigten als sachdienlich ansehen durfte. Die Kammer schließt sich insofern den von der Klägerin hierzu vorgelegten Beschlüssen des OLG Frankfurt am Main (vgl. Anlagen K 11 und K 12, Bl. 73 ff. d.A.) an. Die Höhe der für die Einschaltung des italienischen Anwalts angefallenen Kosten von € 980,-- ist unstreitig. Randnummer 36 Der auf die Rechverfolgungskosten zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 ZPO. Randnummer 37 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005389

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