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LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen 3-8 O 8/11 Urteil Die Klägerin ist seit 1997 unternehmerisch im Bereich Abfallwirtschaft tätig und firmiert g

Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 12. Juli 2012, 6 U 164/11, Berufung zurückgewiesen, Urteil Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzwe

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G zwischen der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Marke, A, für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sortierung von Müll und wieder verwertbaren Stoffen und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen „A Service Konzept“ für die Dienstleistungen Müllkostenreduzierung, Standplatzpflege, Abfallmanagement und Mülltrennung besteht. Randnummer 29 Die Beurteilung der

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G ist unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2009, 484 Tz. 23 – METROBUS; GRUR 2010, 729 Tz. 22 – MIXI). Randnummer 30 Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass u. U. ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (BGH GRUR 2009, 484 Tz. 32 – METROBUS). Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in einer zusammengesetzten Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der Marke dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009, 155 Tz. 23 – airdsl). Randnummer 31 Danach stehen sich die eingetragene Wortmarke A und der Bestandteil A in der von der Beklagten betriebenen Werbung „Das bewährte A Service Konzept bundesweit!“ gegenüber. Denn dem Bestandteil „A“ kommt in dem angegriffenen Gesamtzeichen jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, weil die übrigen Bestandteile rein beschreibend sind. Insbesondere beschreibt der Begriff Service Konzept schlagwortartig, worum es bei der Tätigkeit der Beklagten geht, nämlich um für die Müllentsorgung entwickelte Dienstleistung, wie Müllkostenreduzierung, Standplatzpflege und Abfallmanagement. Außerdem achtet der angesprochene Verkehr auf die Buchstabenreihenfolge A mehr als auf die anderen Wörter. Randnummer 32 Deshalb erachtet die Kammer die Buchstabenreihenfolge A auch als prägend für den Gesamteindruck der Werbung „Das bewährte A Service Konzept bundesweit!“ Randnummer 33 Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in (Schrift-) Bild, im Klang oder der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits eine Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (BGH GRUR 2009, 1055 R. 26 – airdsl). Randnummer 34 Danach ist von klanglicher und schriftbildlicher Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen „A“ auszugehen. Randnummer 35 Der Klagemarke „A“ kommt von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft für die Dienstleistungen aus dem Bereich Müllsortierung zu. Randnummer 36 Zwischen den Dienstleistungen für die die Marke des Klägers „A“ Schutz genießt (Sortieren von Müll und wieder verwertbaren Stoffen), und den Dienstleistungen, die die Beklagte in der angegriffenen Aussage bewirbt, Müllkostenreduzierung, Standplatzpflege, Abfallmanagement und Mülltrennung besteht zumindest eine hochgradige Ähnlichkeit. Denn es geht auf beiden Seiten um Müllsortierung im weiteren Sinne. Randnummer 37 Danach ist im Rahmen der Wechselwirkung von einer klanglichen und schriftbildlichen Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Wortmarke und zumindest eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen auszugehen. Dies reicht für die Annahme aus, dass die durch die Aussage Randnummer 38 „Das bewährte A Service Konzept bundesweit!“ angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass das von der Beklagten beworbenen A Service Konzept aus ein und demselben Unternehmen stammt, so dass eine

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G gegeben ist. Randnummer 39 Soweit es um die Internetdomain der Beklagten „a-….de“, dem Antrag zu

  1. c), geht, steht der Klägerin ebenfalls ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu, soweit es um Dienstleistungen aus dem Bereich der Müllsortierung geht. Randnummer 40 Denn die Verwendung eines Domainnamens im Geschäftsverkehr stellt in der Regel zugleich eine markenmäßige Nutzung dar, weil ein Domainnamen nicht nur als Unternehmensbezeichnung verstanden wird, sondern zugleich auch einen Bezug zu den von der Beklagten auf ihrer Internetseite angebotenen Dienstleistungen hergestellt wird (BGH GRUR 2009, 1055 Tz. 57-59 – airdsl). Randnummer 41 Die Beklagte bietet auf ihrer Website Dienstleistungen für Müllkostenreduzierung, Standplatzpflege, Abfallmanagement und Mülltrennung an, sodass eine markenmäßige Nutzung des angegriffenen Domainnamens vorliegt. Randnummer 42 Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch eine Verwechselungsgefahr, weil „a“ in dem Domainnamen wiederum prägend ist. Denn die übrigen Bestandteile des Domainnamens, …,… und .de, haben lediglich rein beschreibende Funktionen. So ergibt sich aus dem Begriff …, dass die Beklagte Dienstleistungen anbietet. Dem Zusatz „.de“ misst der Verkehr allein eine funktionale Bedeutung bei (so ausdrücklich BGH NJW 2005, 1198 – soco.de). Gleiches gilt für den Zusatz „…“. Randnummer 43 Danach ist im Rahmen der Wechselwirkung wiederum von klanglicher und schriftbildliche Identität, durchschnittliche Kennzeichnungskraft und hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen, was wiederum für eine unmittelbare Verwechselungsgefahr spricht. Randnummer 44 Die Beklagte kann diesen markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen nicht die Einrede der Löschungsreife der Klagemarke nach §§ 5, 12, 51 Abs. 1 MarkenG entgegenhalten. Dies gilt selbst dann, wenn die Firma A … die Beklagte zur einredeweisen Geltendmachung eines entsprechenden Rechts aus §§ 5, 12, 51 Abs. 1 MarkenG ermächtigt haben sollte. Denn die Klagemarke greift weder in den Schutzbereich der Kennzeichenrechte der Firma A2 GmbH noch in den der Kennzeichenrechte der Beklagten ein. Zwar ist das Unternehmenskennzeichen der Firma A2 GmbH gegenüber der Klagemarke prioritätsälter. Trotzdem scheidet ein Löschungsanspruch der Fa. A2 GmbH gegenüber der Klägerin nach § 12 MarkenG aus. Randnummer 45 Denn die Klägerin als Inhaberin der Klagemarke kann ihrerseits einem Löschungsanspruch der Firma A2 GmbH die Einrede der Löschungsreife der Fa. A2 GmbH nach § 37 Abs. 2 HGB entgegensetzen. Die Fa. A2 GmbH wird nämlich unbefugt im Sinne von § 37 Abs. 2 HGB gebraucht. Ein unbefugter Gebrauch in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn das Kennzeichenrecht eines anderen nach §§ 5, 15 MarkenG verletzt wird (Hopt HGB
  2. Auflage, § 37 R. 10). Randnummer 46 Die Firma A2 GmbH verletzt das prioritätsältere Unternehmenskennzeichen der Klägerin „A“. Denn die Klägerin verwendet die Buchstabenreihenfolge „A“ ausweislich der Unterlagen in Anlage K 3 (Bl. 18-21 d.A.) seit November 1997 als Firmenschlagwort zur Kennzeichnung ihres Unternehmens. Als Firmenschlagworte kommen auch nicht aussprechbare Buchstabenfolgen in Betracht. Randnummer 47 Die Gesamtbezeichnung der Firma der Klägerin lautete ursprünglich B… GmbH. Die Buchstabenreihenfolge A fasst diese Gesamtbezeichnung zusammen, indem sie die jeweils ersten Buchstaben zu A als Kurzbezeichnung (schlagwortartige Kennzeichnung der Firmenbestandteile B …) zusammenfügt. Ein so entstandenes Firmenschlagwort genießt nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG Kennzeichenschutz, wenn es für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, den Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (BGH NJW 2005, 1198 – soco.de). Die Kurzbezeichnung A hat im Bereich Müllsortierung jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft, weil der angesprochene Verkehr die Kurzbezeichnung A nicht ohne weiteres mit einem Konzept zur Mülltrennung verbindet. Randnummer 48 Die Kurzbezeichnung A ist auch geeignet, den Verkehr als schlagwortartige Kennzeichnung der Firma der Klägerin zu dienen. Randnummer 49 Das Firmenschlagwort A ist auch prioritätsälter als die Firma A2 GmbH. Denn die Klägerin verwendet diese Kurzbezeichnung ausweislich der Unterlagen in Bl. 18-21 d. A. seit November 1997 und die Firma A2 GmbH wurde erst am 14.05.2004 gegründet, sowie am 12.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Randnummer 50 Die Firma A2 GmbH stellt auch eine

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G im Hinblick auf das Firmenschlagwort der Klägerin „A“ dar. Insoweit gilt die vorstehend zum Markenrecht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) beschriebene Wechselwirkungstheorie entsprechend. Ausgehend davon kommt dem Bestandteil „A“ in der Firma A2 GmbH eine selbständig kennzeichnende Stellung zu mit der Folge, dass im Rahmen der Zeichenähnlichkeit sich wiederum der Bestandteil A der Firma A2 GmbH und das Firmenschlagwort der Klägerin A gegenüberstehen, sodass klangliche und schriftbildliche Identität gegeben ist. Randnummer 51 Dem Firmenschlagwort kommt von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Randnummer 52 Schließlich ist zumindest durchschnittliche Branchennähe gegeben, da beide Firmen im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind. Randnummer 53 Danach ist im Rahmen der Wechselwirkung von klanglicher und schriftbildlicher Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts A und durchschnittliche Branchennähe auszugehen. Dies führt wiederum zur Annahme einer unmittelbaren Verwechselungsgefahr, nämlich dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass beide Firmen zusammen gehören. Randnummer 54 Danach steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung der Firma A2 GmbH nach § 37 Abs. 2 HGB zu. Ob dieser Löschungsanspruch wegen der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und A2 GmbH zurzeit nicht durchsetzbar ist, kann offen bleiben. Denn die Klägerin kann jedenfalls gegenüber dem Löschungsanspruch der Firma A2 GmbH aus § 12 MarkenG ihren Löschungsanspruch aus § 37 Abs. 2 HGB einredeweise entgegensetzen. Randnummer 55 Insoweit kann die Beklagte nicht darauf verweisen, dass das Kürzel „A“ vom Geschäftsführer der A2 GmbH, X2, und dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin und jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, X1, kreiert worden sei. Denn ohne vertragliche Regelung kann weder die A2 GmbH noch die Beklagte deswegen ältere Rechte gegenüber der Klägerin herleiten. Denn aufgrund der Benutzung der Buchstabenreihenfolge „A“ steht der Klägerin ein Recht daran zu und nicht deren ehemalige Gesellschafter und Geschäftsführer, X1 und X2. Randnummer 56 Nichts anderes gilt im Verhältnis zur Beklagten, weil der Klägerin auch ihr gegenüber aufgrund der Benutzung des Firmenschlagworts „A“ ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zusteht. Randnummer 57 Soweit es um die Firma der Beklagten, A … GmbH, geht (Antrag zu 1. b), scheidet ein Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zwar aus, weil es insoweit an einer markenmäßigen Benutzung fehlt. Denn eine rein firmenmäßige Verwendung eines Zeichens stellt keine markenmäßige Verwendung dar. Randnummer 58 Insbesondere ist eine Benutzung für „Waren und Dienstleistungen“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird (BGH Urteil vom 13.09.2007- IZR 33/05 – The Home Store und EuGH Urteil vom 11.09.2007 – Celine). Bereits deshalb kann eine rein firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung A… GmbH keine Verwechselungsgefahr bezüglich der eingetragenen Wortmarke der Klägerin „A“ begründen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte ihr Firmenzeichen, A… GmbH, auch markenmäßig nutzt. Randnummer 59 Allerdings liegt eine

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G zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin „A“ und der Firma der Beklagten „A … GmbH“ vor. Randnummer 60 Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Unterlassungsanspruch gegenüber der Firma A2 GmbH verwiesen werden. Randnummer 61 Denn auch in dem Unternehmenskennzeichen A… GmbH kommt dem Firmenbestandteil A eine selbständig kennzeichnende Stellung zu mit der Folge, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch eine

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G gegeben ist. Randnummer 62 Der Feststellungsantrag ist nach § 14 Abs. 6 bzw. 15 Abs. 5 MarkenG begründet. Randnummer 63 Die Auskunftsansprüche sind nach §§ 19 Abs. 1 und 3, 19 d MarkenG, 242 BGB begründet, allerdings nicht, soweit es um die im Antrag zu 4 begehrten Auskünfte „… jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet“ geht. Insoweit stehen der Klägerin keine Auskunftsansprüche zu. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin auf diese Auskünfte zur Berechnung ihrer Schadens angewiesen ist. Randnummer 64 Der Vernichtungsanspruch ist aus §18 MarkenG begründet. Randnummer 65 Soweit es um den Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten geht (Antrag zu 4), steht der Klägerin ein Anspruch aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) zu. Randnummer 66 Ein solcher Anspruch erfordert, dass eine Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). Wenn dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zusteht, so liegt eine auf diesen Unterlassungsanspruch bezogene Abmahnung im Regelfall (auch) im Interesse des Abgemahnten, weil sie ihm eine außergerichtliche und damit kostengünstigere Streiterledigung ermöglicht. Die Abmahnung vom 03.07.2009 (Bl. 29-33 d. A.) erfüllt diese Voraussetzung, da sie nach den vorstehenden Ausführungen nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG berechtigt war. Randnummer 67 Allerdings geht es in dieser Abmahnung nur um den Unterlassungsanspruch wegen der Firma der Beklagten, nicht jedoch auch wegen Markenverletzungen im Übrigen, wie in der Klageschrift in den Anträgen zu 1a) und 1c) geltend gemacht. Randnummer 68 Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 683 Satz 1 BGB in Höhe einer 1,3fachen Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV aus einem Streitwert von 25.000,- Euro sowie Auslagen in Höhe von 20,- Euro nach Nr. 7002 RVG VV zu. Randnummer 69 Der Streitwert der Abmahnung richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes. Danach kommt es darauf an, welcher Wert im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs festgesetzt worden wäre. Dieser Wert wäre nach §§ 40 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach billigem Ermessen zu schätzen gewesen. Randnummer 70 Grundlagen für die Schätzung sind bei Kennzeichenrechtsverletzungen zum einen der Wert des Kennzeichens und zum anderen der so genannte Angriffsfaktor, d. h. die Frage, in welcher Weise das Schutzrecht durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Im Falle eines Kennzeichenrechtsstreits wird der Wert des verletzten Kennzeichens in der Regel durch deren Bekanntheit und Ruf bestimmt. Soweit das Gericht die Faktoren nicht bereits aus eigener Kenntnis einzuschätzen weiß, kann den Umsätzen, die in der Vergangenheit unter dem Kennzeichen erzielt worden sind, insoweit Indizwirkung zukommen. Randnummer 71 Der Angriffsfaktor wird grundsätzlich durch den Charakter und den Umfang der ohne das angestrebte Verbot drohenden weiteren Verletzungshandlungen und damit auch durch die Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers bestimmt. Auf den Umfang der bereits begangenen Verletzungsverhandlung kommt es dagegen – abgesehen von deren möglicher indizieller Bedeutung für den Umfang künftig drohender Verletzungen – nicht maßgeblich an. Randnummer 72 Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint das Interesse der Klägerin auf Unterlassung im Hinblick auf die Indizwirkung der Streitwertangabe in der Abmahnung mit einem Streitwert von 25.000,- Euro angemessen bewertet. Randnummer 73 Dies ergibt Abmahnkosten einschließlich der Auslagenpauschale in Höhe von 911,80 Euro (Bl. 32 d. A.). Randnummer 74 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005402

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