1 S. 1 BGB unterfallen.
kumulativ unrichtige und /
unvollständige Angaben durch folgende Aussagen enthält:
über den Einsatz von Derivaten gesteigert werden (Leverage).
nur eine geringe Korrelation zu diesen Markten aufweisen sollen, also von der Kursrichtung der Börsen weitgehend abgekoppelt sind.
durch einen unabhängigen Auditorenbericht (Kontenprüfer); mehr als Euro 100.000.000 verwaltetes Kapital.
Unvollständigkeit des Konditionenblatts Nr. 31 vom 20.12.2005 (geändert und neugefasst am 20.02.2006) einschließlich der Anhänge zum Konditionenblatt - nachfolgend: Konditionenblatt - eine Pflichtverletzung darstellt.
1 S. 1 BGB der Regelverjährung des BGB unterliegen. 9. Es wird festgestellt, dass Ansprüche aus Verletzungen von Pflichten aus dem zwischen den Parteien begründete Vertrag sui generis im Sinne von §§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und /
1 S. 1 BGB neben Ansprüchen aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung bestehen. 10. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Schuldverschreibungen durch Verwendung des Konditionenblatts einzeln und /
kumulativ ihre Vertragspartner des Vertrags sui generis gem. Ziff. 1 vorsätzlich sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB geschädigt hat. 11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Schuldverschreibungen durch Verwendung des Konditionenblatts einzelnen und/
kumulativ unrichtige vorteilhafte Angaben im Sinne des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB gemacht hat und/
nachteilige Tatsachen im Sinne des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB verschwiegen hat. 12. Es wird festgestellt, dass die Unrichtigkeit und/
Unvollständigkeit des Konditionenblatt einzelnen und/
kumulativ für sich genommen und/
in ihrer Gesamtschau den Vorsatz der Beklagten i.S.d. § 264a StGB indiziert. Es wird festgestellt, dass mit Abschluss des Vertrags sui generis die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der klagenden Partei gegen die Beklagte nach § 311a Abs. 2 BGB vorliegen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beklagte emittierte am 31.03.2006 die X1 Global Index Zertifikate mit der WKN BC0BMA in einer Stückzahl von 50.000 zu einem Nennbetrag von jeweils € 1.000,00. Die Beklagte erstellte einen Basisprospekt (Anlage K3), der die Allgemeinen Anleihebedingungen enthält, und durch das Konditionenblatt (Anlage K2) ergänzt wird. Die Zertifikate sollten hiernach am 29.02.2016 zur Rückzahlung fällig werden. Randnummer 2 Die Emission beruhte auf einer Anfrage des Bankhauses B., ob die Beklagte bereit sei, gemeinsam mit der X1 Fund Allocation GmbH, die später als „Investmentmanager“
„Indexsponsor“ Index und Portfolio managen sollte, eine Schuldverschreibung aufzulegen. Geschäftsführer der X1 Fund Allocation GmbH war M., tatsächlich geführt wurden die Geschäfte aber durch den K.. Dieser hatte bereits seit 1990 verschiedene Gesellschaften in Deutschland, u.a. die K1 GbR, gegründet, mit denen er Investmentgeschäfte tätigte. Das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen hatte bereits im Jahr 2001 eine Unterlassungsverfügung gegen K. erlassen und ihm mangels entsprechender Erlaubnis untersagt, das Finanzportfolio der von ihm gegründete K1 Fonds GbR weiter zu verwalten. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Anlage K9 Bezug genommen. Über die Geschäftstätigkeit des K. wurde u.a. in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14.10.2001 berichtet. Randnummer 3 Die Beklagte holte vor Emission der Zertifikate durch einen sogenannten „Questionnaire for Due Diligence Review“ - einen detaillierten Fragebogen – und im Rahmen mehrerer Gespräche u.a. mit K. Informationen über den Investmentmanager und die von diesem verwaltete K1 Global Ltd. ein. In diesem Zusammenhang erfuhr sie auch von dem Verfahren des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen. Der Beklagten wurde über die B. Bank eine Liste mit den Hedgefonds übergeben, in die die K1 Global Ltd. investiert gewesen sein soll. Randnummer 4 Der Wert der Zertifikate sollte laut Konditionenblatt Anhang C (S. 31 ff.) an den X1 Global Euro Referenzindex anknüpfen. Der Index wiederum sollte sich auf die Wertentwicklung eines Hedgefondsportfolios von 20 bis 40 Zielfonds beziehen. Alternativ war dem Investmentmanager gestattet, die Mittel in einem - auch gehebelten - Referenz Hedgefonds Portfolio anzulegen, das seinerseits aus mehreren Zielfonds besteht. Randnummer 5 Der jeweiligen Referenz Indexstand sollte durch die C. Bank als Referenzindex-Bewertungsstelle errechnet werden. Er sollte dem Nettowert der Indexkomponenten am jeweiligen Bewertungstag entsprechen. Randnummer 6 Die von der Beklagten emittierten Zertifikate wurden im Primärmarkt von institutionellen Geschäftspartnern der Beklagten vertrieben. Die Beklagte unterhielt bis Ende November 2008 einen Sekundärmarkt für die streitgegenständlichen Papiere, der nach dem Konditionenblatt ausschließlich für die institutionellen Geschäftspartner eingerichtet war. Nachdem der Investmentmanager ab Herbst 2008 Anteile am Referenzindex nicht mehr zurückkaufte, setzte die Beklagte Anfang Dezember 2008 den Sekundärmarkt aus. Randnummer 7 Über das Vermögen der X1 Fund Allocation GmbH wurde am 11.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 8 K. wurde am 22.07.2011 vom Landgericht Würzburg (Az. 5 KLs 731 Js 8191/09, Anlage K14) wegen Betruges in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Hintergrund der Verurteilung war u.a., dass der Zeuge rund um die X1 Fund Allocation GmbH ein Firmenkonstrukt aufgebaut hatte, das bis zu seinem Zusammenbruch im Jahr 2009 zumindest teilweise nach einem Schneeballsystem funktionierte. Gegenstand des Strafverfahrens war u.a. ein Betrug zu Lasten der Beklagten. Diese hatte außer den hier streitgegenständlichen Zertifikaten kapitalgarantierte Schuldverschreibungen auf von dem Zeugen K. gemanagte Anlagen, die K1 Global Ltd. und die K1 Invest Ltd., herausgegeben, deren Wert und Rendite durch Manipulationen des Zeugen K. verfälscht worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Strafurteil Bezug genommen. Randnummer 9 Die Kläger behaupten, Inhaber von Anteilen der von der Beklagten begebenen Schuldverschreibung X1 Global Index Zertifikaten mit der WKN BC0BMA zu sein. Randnummer 10 Sie sind der Ansicht, zwischen der Beklagten und ihnen bestehe ein Vertrag sui generis, der von ihnen als Risikovertrag bezeichnet wird, aus dem die Beklagte im Rahmen der Emission der Zertifikate vor- und nachvertragliche Prüfungs-, Nachforschungs- und Informationspflichten unterlegen habe. Diese Pflichten habe sie verletzt. Randnummer 11 Der Emission der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen gehe ein von K geführtes Schneeballsystem voraus. Es stehe fest, dass K1 Global Ltd. bzw. das von der X1 Allocation GmbH errichtete und verwaltete Portfolio weder im Zeitpunkt der Emission der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen noch zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar
mittelbar in Hedgefonds investiert war, die ihrerseits nicht unmittelbar
mittelbar zu 100 % wiederum in Anteile der K1 Global Ltd.
K1 Invest Ltd. investiert waren. Randnummer 12 Das Hedgefonds Portfolio, auf das sich der Referenzindex beziehe, sei zum Zeitpunkt der Emission nicht wie im Konditionenblatt beschrieben errichtet gewesen. Randnummer 13 Die Beklagte hätte ohne weiteres durch die Anforderung von Kontoauszügen erkennen können, dass die im Konditionenblatt beschriebenen Investmentstrategie nicht durchgeführt werde. Randnummer 14 Für den Anleger sei nicht erkennbar gewesen, dass das Referenzportfolio letztlich das von der X1 Fund Allocation GmbH für den Dach Hedgefonds K1 Global Ltd. errichtete und verwaltete Portfolio umschreibe. Die Anleger hätten daher keine Möglichkeit gehabt, eigene Recherchen zu den Indexkomponenten durchzuführen. Randnummer 15 Die Kläger behaupten weiter, die Beklagte habe darüber die Schädigung der Anleger aus reinem Gewinnstreben in kauf genommen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte sei infolgedessen dem Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ausgesetzt. Auch habe sich die Beklagte an dem rechtswidrigen Tun des K. beteiligt, in dem sie diesem zumindest bedingt vorsätzlich seine schädigenden Handlungen ermöglicht habe. Randnummer 16 Die Beklagte tritt dem Musterverfahrensantrag entgegen. Sie ist der Ansicht, die Kläger missbrauchten das KapMuG-Verfahren. Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung seien verjährt. Die Kläger versuchten, diese in anderem Gewand durchzusetzen. Randnummer 17 Der Prospekt sei vollständig und richtig. Sie habe kein überlegenes Wissen und keine Anhaltspunkte für die kriminellen Machenschaften des K. gehabt. Randnummer 18 Sie habe keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Investment-Managers gehabt, sondern nur die „Verpackung“ geliefert. Ihre Leistungspflicht sei hierauf beschränkt gewesen. Sie habe in den Anleihebedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Index betreffende Informationen ausschließlich öffentlich verfügbaren Quellen entnommen habe. Randnummer 19 Die Verwendung des Konditionenblattes stelle keine Pflichtverletzung dar, weil dieses für das Zustandekommen des Schuldverhältnisses konstitutiv sei. Randnummer 20 II. 1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig, da die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht begründet ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht. Randnummer 21 2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft. Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter den Anwendungsbereich des KapMuG (§ 1 KapMuG). Randnummer 22 Die Kläger machen Ansprüche nach § 280 BGB in Verbindung mit einem von ihnen als „Risikovertrag“ bezeichneten Vertragsverhältnis sowie aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB geltend. Sie stützen ihr Begehren darauf, dass die Beklagte vor und nach Begebung der Zertifikate Prüf- und /
Benachrichtigungspflichten verletzt habe, die ihr gegenüber den Erwerbern der Zertifikate aufgrund des Risikovertrags oblagen. Randnummer 23 Diese Ansprüche sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG musterverfahrensfähig, wobei im Vorlageverfahren außer Betracht zu bleiben hat, ob die erhobenen Ansprüche begründet sind. Randnummer 24 Während § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG das Verfahren für Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, und damit nach wie vor nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne betrifft, erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der seit dem 01.11.2012 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen
irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation
wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch
irreführend ist. Erfasst werden daher nunmehr auch Klagen, die auf vertraglicher Grundlage beruhen – etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung
–vermittlung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2)
vorvertraglicher Pflichtverletzungen nach (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB). Aber auch Ansprüche auf deliktischer Grundlage sind nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG ausgenommen (OLG München, Beschluss vom 27.08.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338). Der Gesetzgeber wollte auch eine Ausweitung des Verfahrens auf andere Anwendungsbereiche als kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten vermeiden (Bt. Drcks. 17/8799, S. 14). Dies besagt jedoch nicht, dass die Anwendung des Gesetzes auf sonstige Anspruchsgrundlage ausgeschlossen ist, wenn diese eine kapitalmarktrechtliche Streitigkeit betreffen. Randnummer 25 Die Neuregelungen des KapMuG basieren auf der Evaluation der Frankfurt School of Finance & Management vom 14.10.2009, die zu dem Ergebnis gelangt ist, der Anwendungsbereich des bisherigen KapMuG, der auf Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne beschränkt war, müsse ausgeweitet werden. Gefordert und ausdrücklich umgesetzt wurde insbesondere die Einbeziehung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung (Abschlussbericht der Evaluation, S. 14, 97, Begründung zum Gesetzesentwurf, Bt. Drcks. 17/8799, S. 26), die nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mittelbar auf einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation beruhten und damit nicht „KapMuG-fähig“ waren (BGH Beschlüsse vom 10.06.2008, Az. XI ZB 26/07 und vom 04.12.2008, Az. III ZB 97/07). Der Gesetzgeber hat die Erweiterung des Anwendungsbereichs allerdings nicht auf die Fälle der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. der Haftung aus einem Beratungsvertrag beschränkt, sondern den Anwendungsbereich offen formuliert, so dass die Einbeziehung sonstiger Ansprüche in das Kapitalanlegermusterverfahren, soweit sie einen Bezug zu einer Kapitalmarktinformation aufweisen, nicht ausgeschlossen ist. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Begründung zum Gesetzesentwurf, in der Ansprüche aus Anlageberatung bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne nur beispielhaft genannt wurden. Ausdrücklich heißt es auf S. 26: Randnummer 26 „Somit können zukünftig auch Klagen, die auf einen vertraglichen Anspruch, etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung
-vermittlung,
einen Anspruch aus § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt werden, musterverfahrensfähig sein. Erfasst werden insbesondere die Fälle der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung (
Prospekthaftung im weiteren Sinn), in denen sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung
einer Vermittlung ergibt. Klagen aufgrund von Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinn – gegen Emittenten, Anbieter
Zielgesellschaften einerseits und gegen Anlageberater und -vermittler anderseits – können also künftig in einem Musterverfahren zusammengefasst werden.“ Randnummer 27 Durch die Verwendung der Wörter „etwa“ und „insbesondere“ kommt die Offenheit des Anwendungsbereichs deutlich zum Ausdruck. Soweit es demgegenüber in der Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzesentwurf (Bt. Drcks. 17/10160, S.1), heißt, der Anwendungsbereich solle moderat auf Rechtsstreitigkeiten mit Anlageberatern und -vermittlern erweitert werden, steht dies einer erweiternden Auslegung nicht entgegen, denn eine Beschränkung auf Aufklärungspflichten von Anlageberatern
–vermittlern lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen (s.a. OLG München, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 19 U 5140/12). Randnummer 28 3. Die Anleihebedingungen stellen auch eine Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 2 KapMuG dar. Nach dieser Vorschrift sind öffentliche Kapitalmarktinformationen Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren
einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Diesen Anforderungen genügen die Anleihebedingungen der Beklagten. Ihr Einwand, das Verfahren sei schon deswegen nicht statthaft, weil die Verwendung der Anleihebedingungen selbst keine Pflichtverletzung darstellen könne, weil sie für das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis konstitutiv seien, greift daher nicht. Randnummer 29
etwaige Ansprüche verjährt sind. Randnummer 34 6. Zu den Feststellungszielen im Einzelnen: Randnummer 35
Nichtvorliegens anspruchsbegründender
anspruchsausschließender Voraussetzungen
die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden (1. Feststellungsziel). Randnummer 36 Damit können abstrakte Rechtsfragen, wie das Bestehen eines Vertrags sui generis zwischen den Parteien, grundsätzlich Gegenstand des KapMuG-Verfahrens sein. Randnummer 37 Es steht nicht fest, dass die Forderung der Kläger nicht von diesem Feststellungsziel abhängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Randnummer 38 Grundlage der wertpapierrechtlichen Verpflichtung des Emittenten bildet nach der heute vorherrschenden modifizierten Vertragstheorie (Rechtsscheintheorie) neben der Ausfertigung der Urkunde als Skripturakt ein Begebungsvertrag zwischen Aussteller und erstem Gläubiger. Inhalt des schuldrechtlich-dinglichen Begebungsvertrages ist neben der schuldrechtlichen Verpflichtung des Ausstellers die Übereignung des Papiers an den ersten Nehmer (BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12, WM 2013, 1264, Rz 9). Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Begebungsvertrag sind im BGB nur unzureichend kodifiziert. Regelungen, die die Rechte von Zweiterwerbern regeln, fehlen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Feststellung eines Vertrags zwischen den Klägern und der Beklagten im Rahmen des KapMuG-Verfahrens als zulässiges Feststellungsziel, zumal die Beklagte einerseits vertragliche Bindungen zu den Klägern, die über die Bereitstellung einer „Verpackung“ für die Zertifikate hinaus gehen, in Abrede stellen, während sie sich freilich andererseits darauf beruft, in Erfüllung vorvertraglicher Verpflichtungen eine Due Diligence durchgeführt zu haben. Randnummer 39
1 S. 1 BGB unterfallen (2. Feststellungsziel)
der Anwendungsbereich des § 311a BGB eröffnet ist (
sich hiervon entlasten müssen, hängt ein Anspruch ggf. ab. Randnummer 50
1 S. 1 BGB nicht von den - verjährten - Ansprüchen aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung verdrängt werden. Hieraus folgt die Zulässigkeit des 9. Feststellungsziels. Randnummer 52 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger das KapMuG-Verfahren missbrauchen
der Antrag der Prozessverschleppung dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG). Die Argumentation der Beklagten, die Durchführung eines KapMuG-Verfahrens widerspreche der Förderung der Prozessökonomie, weil Prozesshaftungsansprüche verjährt seien und damit im „neuen Gewand zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht“ würden, greift nicht. Der Umstand, dass Ansprüche aus einem Rechtsgrund verjährt sind, steht nicht grundsätzlich der Durchsetzung von auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützten Ansprüchen entgegen. Es ist gerade Ziel der Kläger, auch diese Frage klären zu lassen. Randnummer 53 Dass der Klägervertreter auf eine gütliche Einigung hofft, bedeutet nicht, dass er das Verfahren als Druckmittel verwendet. Es ist gerade Sinn eines KapMuG-Verfahrens, weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen und Klarheit zu verschaffen, die ggf. in einer gütlichen Einigung mit dem Antragsgegner endet. Randnummer 54 IV. Zurückweisung des weitergehenden Antrags Randnummer 55 Der Antrag zu 1. war mangels Bestimmtheit, der Antrag zu 12. war zurückzuweisen, da er im Antrag zu 11. bereits enthalten ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005454
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