Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.200,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.01.2015 sowie Abmahnkosten in Höhe von € 1.17
§ 12Rn.
17 m.w.N.). Vorliegend ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht das Recht der Intimsphäre betroffen. Das Grundgesetz gewährt dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ; BVerfGE 109, 279, 313 f. BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 ). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BGH GRUR 2013, 965 Rn. 23 ; vgl. BVerfGE 119, 1 . 29f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25f. ; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 87 m.w.N.). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25f. ). Der Schutz auch in Bezug auf Ausdrucksformen der Sexualität kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 m.w.N.). So soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 ff. ). Der Intimbereich soll auch schon dann als verlassen gelten, wenn Handlungen in den Bereich eines anderen einwirken, ohne dass besondere Umstände, wie etwa familienrechtliche Beziehungen, diese Gemeinschaftlichkeit des Handelns als noch in den engsten Intimbereich fallend erscheinen lassen. Selbst schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen gibt der Handlung den Bezug auf das Soziale, der sie dem Recht zugänglich macht, wenn nur der Sozialbezug der Handlung intensiv genug ist (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Daher soll für die Zeugenvernehmung des Kunden einer Prostituierten kein Verwertungsverbot wegen eines Eingriffs in die Intimsphäre bestehen (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedoch nicht nur die Intimsphäre. Vielmehr sind insoweit auch Informationen aus anderen Sphären geschützt, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BVerfG NJW 2000, 1021, 1022 - Caroline von Monaco; Erman/Klass, aaO,
§ 12Rn.
126). Auch kann die Bekanntgabe von Details über das sexuelle Gebaren, z.B. die sexuelle Orientierung, auch wenn sie in den Bereich anderer hineinwirkt und diesen bekannt ist und im öffentlichen Raum stattgefunden hat, einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen (LG München, Urt. v. 21.07.2005 - 7 O 4742/05 -Zwangsouting: € 5.000,- Entschädigung). Zusätzlich ist auch die Anfertigung und Verbreitung von Nacktaufnahmen, auch wenn diese im Einzelfall nicht in den Rahmen der Intimsphäre fallen, als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzusehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2011 - 7 U 47/11, BeckRS 2012, 21928; Erman/Klass, aaO,
§ 12Rn.
18). Hier hat die Klägerin durch die Aufnahme ihrer Nebentätigkeit als Escort-Dame willentlich in den Bereich anderer Personen hineingewirkt und dadurch den Bereich der Intimsphäre verlassen, hier der potentiellen Kunden, die die Webseite der Agentur der Klägerin besuchen, sowie konkret von tatsächlichen Kunden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie - anders als bei der oben dargestellten BGH-Entscheidung "Pornodarsteller" - nicht bewusst in eine allgemeine Öffentlichkeit getreten ist. Vielmehr sind - wie die Klägerin dargelegt hat (Bl. 30 d.A.) - auf der Webseite der Escort-Agentur die abgebildeten Damen jeweils unkenntlich gemacht, indem das Gesicht ausgeblendet ist. Nur bereits angemeldete Kunden konnten die Angaben zur Klägerin identifizierbar sehen. Zudem ergibt sich aus den Schreiben und E-Mails des Beklagten, dass er ebenfalls davon ausging, dass jedenfalls die Adressaten über die Tätigkeit der Klägerin nicht informiert waren und dementsprechend die Klägerin insoweit nicht damit in die generelle Öffentlichkeit getreten war und dies auch den von ihm angesprochenen Adressaten von Schreiben und E-Mails nicht offenbaren wollte. Indem der Beklagte Schreiben und E-Mails an die Familie und den engen und weiteren Bekanntenkreis der Klägerin gesandt hat, hat er in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen, da er sich über den erkennbaren und ihm bekannten Willen hinweggesetzt hat, dass der Umstand ihrer Tätigkeit als Escort-Dame nicht einer allgemeinen Öffentlichkeit und insbesondere nicht ihrem Familien- und Bekanntenkreis zugänglich gemacht werden soll. Das Bekanntwerden ist auch geeignet, als peinlich empfunden zu werden oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auszulösen. Der Beklagte selbst geht davon aus, dass die Tatsache, ob jemand als Escort-Dame arbeitet, nicht in die Öffentlichkeit getragen werden soll, indem er vermutet, dass die Inhaberin der Escort-Agentur den Vertrag mit der Klägerin möglicherweise kündigen werde, wenn die Mutter diese anspricht (Anlage K1, Bl. 14 d.A). Es ist nach der Anschauung der Kammer zudem so, dass die Ausübung von Escort-Tätigkeiten noch immer nicht als klassischer Beruf wahrgenommen wird. Vielmehr ergibt sich aus der öffentlichen Diskussion zum Beispiel über die Rechte von Sex-Arbeiterinnen, dass nur in Ausnahmefällen offen und öffentlich damit umgegangen wird und die Betroffenen jeweils versuchen, eine strikte Trennung zwischen der Ausübung und ihrem Privatleben zu bewahren. So verfolgt beispielsweise das im Jahr 2001 eingeführte ProstG das Ziel, die rechtliche und soziale Diskriminierung von Personen zu beseitigen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen (Augstein, in: Nomos-Erläuterungen zum Bundesrecht, ProstG). b. Der Eingriff stellt sich auch als schwerwiegend dar. Grundsätzlich löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, UrhG,
- Aufl. 2013, §§ 33 ff. KUG, Rn. 22). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15). Hier liegt ein solch schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Der Beklagte hat vorliegend den für die Klägerin peinlichen und unangenehmen - wenn auch freiwillig eingegangenen - Umstand, dass sie als Escort-Dame arbeitet, einem engen Verwandten- und weiteren Bekanntenkreis bekannt gegeben und insoweit ebenfalls eine Art "Zwangsouting" herbeigeführt (vgl. LG München, Urt. v. 21.07.2005 -7 O 4742/05). Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht lediglich mitgeteilt hat, dass die Klägerin als Escort-Dame arbeitet, sondern dass er gleichzeitig Aufnahmen der Klägerin in Reizwäsche und teilweise mit nackter Brust, die nicht jedermann einfach im Internet zugänglich waren, mitübersandt hat. Ferner hat die Kammer eingestellt, dass der Kläger in seinen Schreiben gegenüber der Mutter der Klägerin und anderen weitere unwahre Details zur Ausübung der Tätigkeit der Klägerin angeführt hat. Diese Angaben des Beklagten stellen sich vorliegend unstreitig auch als unwahr dar. Die Klägerin hat insoweit die Unwahrheit der angegriffenen Tatsachen behauptet, der Beklagte hat hierauf nicht substantiiert erwidert (Bl. 64 d.A.). c. Der Beklagte kann sich auch nicht auf für ihn streitende Interessen berufen, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtfertigen würden. Grundsätzlich ist z.B. im Bereich der Presseberichterstattung eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen. Auf solche Interessen kann sich der Beklagte vorliegend jedoch nicht berufen. Der von ihm vorgetragene und von der Klägerin bestrittene Grund, die Klägerin von ihrem Vorhaben abhalten zu wollen, kann nach Auffassung der Kammer den Eingriff nicht rechtfertigen. d. Der Klägerin ist daher eine Entschädigung zuzusprechen. Der Eingriff ist vorliegend auch nicht auf andere Weise auszugleichen oder bereits ausgeglichen. Zwar hat der Beklagte hier eine Unterlassungserklärung abgegeben, dies allein vermag jedoch die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu beseitigen. Für die Höhe der Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BGH GRUR 1972, 97, 99 - Pariser Liebestropfen). Dazu gehören insbesondere Art und Dauer der Rechtsverletzung, Ausmaß und Schwere der Verletzung sowie eine Einbuße an persönlicher Würde des Verletzten. Auch das Verhalten des Täters, insbesondere ob die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte (Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rn. 15 ff.). Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruches hat die Kammer einbezogen, dass Schreiben und E-Mail lediglich an einen kleinen Kreis von Empfängern gerichtet war und dass dieser teilweise zum engsten Vertrautenkreis der Klägerin gehörte. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte sich über den ihm bekannten und erkennbaren Willen der Klägerin hinweggesetzt und dies mit der Versendung der Aufnahmen der Klägerin und - jedenfalls bei den Schreiben, wenn auch nicht bei den E-Mails - mit weiteren unwahren Details verbunden hat. Dadurch hat er ein "Zwangsouting" der Klägerin herbeigeführt, wobei - wie sich auch an den Formulierungen und Reaktionen des Beklagten zeigt - damit ein erheblicher Ansehensverlust einhergeht. Andererseits hat sich die Klägerin jedoch bewusst für diesen beruflichen Schritt entschieden. Die Ausübung ihrer Tätigkeit war zwangsläufig mit einem Kontakt mit anderen Menschen verbunden, so dass es nicht ausgeschlossen war, dass sie über kurz oder lang von einem Bekannten gesehen und/oder identifiziert werden würde. Diese Gefahr, die sich letztlich durch den Beklagten anders und früher realisiert hat, hat die Klägerin bewusst in Kauf genommen bzw. nehmen müssen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer für die Schreiben unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls einen Entschädigungsbetrag von € 1.000,-, für die E-Mails von € 500,- für angemessen an.
- Zudem kann die Klägerin auch wegen des Versands der Bilder, auf denen sie teilweise in Reizwäsche und mit nackter Brust abgebildet ist, Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 22, 23 KUG verlangen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin auf den Aufnahmen zu erkennen ist, zumal die Adressaten sämtlich Bekannte der Klägerin waren und der Beklagte ihren Namen zusätzlich jeweils ausdrücklich genannt hat. Der Beklagte hat die Bilder auch verbreitet im Sinne von § 22 KUG, indem er sie im Brief bzw. als Anhang der E-Mail übermittelt hat. Grundsätzlich muss niemand es dulden, dass von ihm Aufnahmen "oben ohne" oder Aufnahmen in Reizwäsche verbreitet werden. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes, und zwar unabhängig davon, ob es eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar. Im Hinblick auf die Verbreitung der Profilbilder der Klägerin war aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Fotografien freiwillig und zum Zwecke der Präsentation angefertigt hat. Sie hat daher den grundsätzlich absolut geschützten Bereich der Intimsphäre selbst verlassen bzw. die Gefahr des Einblicks in Kauf genommen. Zwar waren die Bilder grundsätzlich nur in einem durch Passwort gesicherten Bereich verfügbar, wovon die Kammer überzeugt ist. Denn der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass er die Bilder nur durch Eingabe von ihm angeblich zugespielten Zugangsdaten einsehen konnte. Ferner hat die Klägerin dargelegt, dass die Fotos im frei zugänglichen Bereich der Webseite durch Ausblendungen im Gesicht so verändert sind, dass die Klägerin jeweils nicht identifizierbar ist (Bl. 30 d.A.). Dennoch sind die Fotografien im Grunde zunächst mit Kenntnis und Willen der Klägerin zugänglich gemacht worden, so dass jederzeit die Gefahr bestand, dass die Fotografien über die Webseite hinaus Verbreitung finden würden. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die Höhe einer Entschädigung relevant. Auf der anderen Seite hat der Beklagte eingeräumt, dass er Zugangsdaten verwendet, also die Bilder einem geschützten Bereich entnommen hat. Ferner hat er in seinem Schreiben (Anlage K1) und auch in seiner E-Mail deutlich gemacht, dass er davon ausging, dass die Empfänger die Fotografien nicht kannten. Weiter war zu berücksichtigen, dass sechs der Bilder die Klägerin zwar in aufreizenden Posen, aber ansonsten voll bekleidet zeigen. Diese Bilder sind zudem relativ klein. Auf dreien der Bilder ist die Klägerin aber in Reizwäsche zu sehen, davon auf einem mit entblößter Brust. Letztere drei Bilder sind in dem Konvolut in größerer Fassung enthalten. Nicht zu berücksichtigen war hingegen ein Schadensersatzanspruch aus eventueller Lizenzanalogie, da unstreitig nicht die Klägerin, sondern ihre Escort-Agentur über die entsprechenden Rechte verfügt. Für die öffentliche Zugänglichmachung oder den Abdruck von Fotos nackt oder "oben ohne" in einer Zeitschrift oder einem Internetforum sind in der Rechtsprechung Entschädigungen von € 2.000,- (OLG Oldenburg, Urt. v. 14.11.1988 - 13 U 72/88), € 3.500,- (AG Brilon, Urt. v. 17.03.2010 - 8 C 358/09) bis € 5.000,- (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2006 - 12 O 194/05) zugesprochen worden. Für die Weiterleitung von Bildern mit intimen Aufnahmen einer Jugendlichen an andere Jugendliche sind von der Kammer im konkreten Einzelfall € 1.000,- zuerkannt worden (LG Frankfurt, CR 2014, 674 - Sexting). Hier verlangt die Klägerin einen Betrag von € 500,- pro Bild bei insgesamt neun Aufnahmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls, insbesondere des Umstandes, dass die Bilder grundsätzlich freiwillig angefertigt und auf eine (passwortgeschützte) Webseite im Internet für potentielle Kunden eingestellt wurden, sieht die Kammer vorliegend für die sechs kleinen Bilder mit voller Bekleidung einen Betrag von je € 200,- pro Bild (insgesamt € 1.200,-) für angemessen an. Für die übrigen drei Bilder, die die Klägerin in größerer Abbildung in Reizwäsche und auf einem Bild mit entblößter Brust zeigen, hält die Kammer einen Betrag von je € 500,-(insgesamt € 1.500,-) für angemessen. Daher waren insgesamt € 2.700,-zuzusprechen.
- Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Entschädigung für die vom Beklagten in den E-Mails verwendete Bezeichnung als "Nutte" nach § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 186 StGB. Grundsätzlich stellt die Bezeichnung als "Nutte" eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (LG Köln NJW-RR 2002, 189 ). Die Bezeichnung "Nutte" ist ein Synonym z.B. für die Begriffe "Prostituierte", "Hure" oder "Dirne". Allerdings ist der Begriff "Nutte" nur im derb-vulgären Sprachgebrauch üblich und dient daher einer Abwertung der Person. Dies gilt auch in Bezug zu den oben genannten anderen Begriffen. Insoweit enthält die Bezeichnung "Nutte" nicht nur die Unterstellung, dass die angegriffene Person gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt, sondern eine zusätzliche Abwertung. Daher ist die Bezeichnung als "Nutte" auch gegenüber einer tatsächlich als Prostituierten tätigen Person als Beleidigung anzusehen. Allerdings stellt sich dies im Ergebnis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als so schwerwiegend dar, dass der Klägerin hierfür eine Entschädigung in Geld zuzubilligen wäre. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beklagte insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, so dass insoweit die Beeinträchtigung bereits in anderer Weise befriedigend aufgefangen worden ist. Auch kann die Klägerin für die Bezeichnung als Hure im streitgegenständlichen Schreiben keine Entschädigung verlangen. Der Verwendung des Begriffs der "Hurekommt - im Unterschied zur Bezeichnung "Nutte" - durch den Beklagten im Schreiben vom 02.10.2013 vorliegend kein zusätzlicher erschwerender Beleidigungscharakter zu.
- Die Klägerin kann ferner Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 677, 670 BGB verlangen. Die Klägerin hat mit ihrem anwaltlichen Abmahnschreiben Ansprüche auf Unterlassung der Verbreitung der Schreiben und E-Mails inklusive der Bezeichnung als "Nutte" sowie der Fotografien verlangt. Angesichts des engen Adressatenkreises sieht die Kammer insoweit einen Gegenstandswert von € 5.000,- für das "Zwangsouting", von € 1.000,- für die Bezeichnung als "Nutte" und von € 15.000,- für die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografien als angemessen an, d.h. insgesamt € 21.000,-. Davon ausgehend kann die Klägerin Ersatz in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt einen Betrag von € 1.171,67, ersetzt verlangen.
- Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, wobei Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen waren.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da beide Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat für die Klägerin ihre Grundlage in § 709 ZPO, für den Beklagten in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005552