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LG Frankfurt 5. Zivilkammer 2-5 O 29/16 Urteil

Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 2. September 2016, 2 U 71/16, Berufung zurückgewiesen Tenor Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4.2.2016 ( 2 W 10/16 ) wird

§ 863Rn 2).

Der Verfügungskläger hat sich jedoch mit dem streitgegenständlichen Rückbau der Tribüne und der Unterbrechung der Versorgungsleitungen weder einverstanden erklärt noch liegt eine gesetzliche Gestattung vor. Von letzterer ist nur auszugehen, wenn ein Gesetz die eigenmächtige Entziehung oder Störung fremden Besitzes gestattet. Normen, die lediglich einen Anspruch auf Einräumung oder Beeinträchtigung des Besitzes gewähren, rechtfertigen nicht die eigenmächtige Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist hier mit dem Oberlandesgericht auch der Verfügungskläger als Besitzer der Tribüne nebst Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) zu qualifizieren. Besitz wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 Abs. 1 BGB). Die von ihren Organen ausgeübte Sachherrschaft wird dem Verfügungskläger als eigene zugerechnet (vgl.

§ 854Rn 10).

Schlüsselübergabe führt zum Besitz an dazugehörigen Räumen (vgl.

§ 854Rn 5 mw

N). Unstreitig verfügte und verfügt auch heute noch der Vorstand des Verfügungsklägers zur Durchführung der Pferderennen dauerhaft über die Schlüssel zu den Räumlichkeiten, die im Tribünengebäude lokalisiert sind, unter Einschluss des aus mehreren Kassensystemen bestehenden Totalisators. Beleuchtung und Heizung sind von dort selbständig zu regeln. Dass die Ränge des Tribünengebäudes, wie in der mündlichen Verhandlung anhand von Verfügungsbeklagtenseite vorgelegten Lichtbildern erörtert, über eine Treppe für jedermann frei zugänglich sind, ebenso wie das Rennbahngelände selbst, spricht nicht gegen diese Annahme. Denn die dauernde Überlassung des unmittelbaren Besitzes nicht nur an den Räumlichkeiten des Tribünengebäudes sondern auch an der Rennbahn selbst mit Sandbahn, Innenbahn, Außenbahn ist bei lebensnaher Betrachtung zur Erfüllung der den Antragsteller als Geschäftsbesorger treffenden Verpflichtungen erforderlich und ist auch tatsächlich erfolgt. Letzteres hat, worauf das Oberlandesgericht bereits abgehoben hat, denn auch Ausdruck im Mietaufhebungsvertrag der Mietvertragsparteien gefunden, der unter Ziffer II. 3. die Verpflichtung der hiesigen Verfügungsbeklagten vorsah, dem Verfügungskläger ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages nach näherer Maßgabe der lit.

  1. a)bis
  2. d)zu unterbreiten, wobei lit
  3. c)die Verpflichtung des Verfügungsklägers vorsah, die Pferdesportanlage der Verfügungsbeklagten spätestens am 31.12.2015 zu übergeben. Unbeschadet der Frage, ob der Verfügungskläger aus diesem Vertrag Rechte herleiten kann, belegt diese Vertragspassage jedenfalls die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung der Anlage durch den Verfügungskläger im Sinne eines unmittelbaren Fremdbesitzes. Unstreitig ist zwischen den Parteien des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens auch, dass es dem Verfügungskläger bis Ende 2015 noch gestattet war Pferderennen durchzuführen, auch wenn kein Einvernehmen über die Herausgabepflicht zum 31.12.2015 hergestellt werden konnte, und dass Renntage von dem Verfügungskläger im Jahr 2015 auch tatsächlich veranstaltet wurden. Die vorstehend ausgeführte dauernde Überlassung des unmittelbaren Besitzes an der Tribüne und der Rennbahn steht, worauf das Oberlandesgericht bereits abgehoben hat, entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, dass nicht tagtäglich Pferderennen veranstaltet wurden. Denn das jeweils eine Rückgabe der Pferdesportfläche nach Abschluss der Renntage praktiziert wurde, hat auch die Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen und widerspricht, wie ausgeführt, der oben zitierten Regelung in dem Mietaufhebungsvertrag der Mietvertragsparteien. Dass darüber hinaus die B Gesellschaft mbH auch mit der F GmbH durch Vermarktungsvereinbarung vom 16.12.2010 einen Vertrag über die Vermarktung von Veranstaltungsflächen (VA-Flächen) auf dem Rennbahngelände geschlossen hat (vgl A 9 Bl 235 dA) und jedenfalls darunter auch das hier streitgegenständliche Tribünenbauwerk fiel, spricht ebenfalls nicht gegen diese Annahme. Zum einen wäre der Besitz des Verfügungsklägers nicht durch Nutzung bestimmter VA-Flächen für temporäre Events außerhalb von Renntagen beendet worden. Zum anderen hat sich die Verfügungsbeklagte schon nicht genau zum Ende der Laufzeit des Vertrages mit der F GmbH verhalten, sondern nur vorgetragen, dass es im Jahr 2015 wegen der auslaufenden Nutzung des Rennbahngeländes noch eine Veranstaltung gegeben hat. Nach dem Vertrag war eine festvereinbarte Laufzeit nur bis zum 31.1.2014 vorgesehen, die sich jedoch verlängerte, wenn nicht gekündigt wurde, bzw. wenn ein Mietzins von 170.000 € erwirtschaftet wurde. Die verfügungsbeklagtenseits vorgelegte eidesstattliche Versicherung des G verhält sich jedenfalls nur zu einer Vertragsdurchführung bis 2014. Vorstehende Erwägungen gelten auch soweit die Verfügungsbeklagte ausführt, dass auf dem streitgegenständlichen Gelände die Verfügungsbeklagte einmal jährlich ein "Sportfamilienfest" auch unter Einschluss der Tribüne veranstaltet hat. Vor diesem Hintergrund ist es erst Recht unbeachtlich, dass die Allgemeinheit Zugang zu dem gesamten Areal (allerdings unter Ausschluss der abgeschlossenen Räumlichkeiten) hat. Dass die Verfügungsbeklagte die Verkehrssicherungspflicht zusammen mit der B außerhalb der wenigen Renntage gewährleistet hat, wie durch eidesstattlichen Versicherung des ... H und durch diejenige des G glaubhaft gemacht ist, spricht nach Auffassung des Gerichts nicht überzeugend gegen die tatsächliche Sachherrschaft des Verfügungsklägers. Denn entscheidend erscheint neben der tatsächlich ausgeübten Schlüsselgewalt, dass die Mietvertragsparteien und damit auch die Verfügungsbeklagte selbst ganz offensichtlich angesichts der getroffenen Regelung, die eine Verpflichtung zur Räumung der Pferdesportanlage durch den Verfügungskläger am 31.12.2015 vorsah (s.o.), grundsätzlich von einem tatsächlich ausgeübten Besitz des Verfügungsklägers an der Pferdesportanlage ausgingen. Dass die B Gesellschaft mbH schließlich ein Stallgebäude an Herrn I vermietete (Anlage A6 Bl 224) und anderweitig ein Bistro (Anlage A7 Bl 233) und ein Ladenlokal für Golfbedarf ist ebenfalls unschädlich für die Annahme der tatsächlichen Sachherrschaft an dem Tribünengebäude und der Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf). Nach dem verfügungsbeklagtenseits vorgelegten Lageplan (Anlage A8 Bl 234) geht das Gericht davon aus, dass sich das von Herrn I gemietete Stallgebäude und das Bistro nicht im hier vom Tenor des OLG-Beschluss umfassten Tribünengebäudes oder der Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) befinden. Das Gericht hält auch angesichts der dargelegten Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung nicht aufrecht, dass vorliegend nur eine Besitzdienerstellung des Verfügungsklägers anzunehmen ist. Die Verfügungsbeklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es nicht darauf ankomme, ob das Recht des Geschäftsbesorgungvertrages ein durchsetzbares Weisungsrecht vorsehe oder nicht, sondern dass ein solches Weisungsrecht hier in § 1.6 des Geschäftsbesorgungvertrags enthalten war, mithin im Rahmen der privat autonomen Vertragsgestaltung. Es handele sich dabei, so die Verfügungsbeklagte, um ein einzelvertraglich vereinbartes Direktionsrecht, indem sich die für die Besitzdienerschaft typische soziale Abhängigkeit ausdrückt. Dem folgt das Gericht nicht. Besitzdiener ist nach § 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Für ein "ähnliches Verhältnis" ist damit ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Dies ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall eines auf der einen Seite agierenden rechtsfähigen Vereins und einer auf der anderen Seite des Geschäftsbesorgungsvertrages agierenden GmbH nicht der Fall. Bloße wirtschaftliche Abhängigkeit oder schuldrechtliche Pflichten eines gleichberechtigten Partners genügen nicht (vgl

, BGB, 74. Aufl, 2015 § 855Rn 2). Mithin kommt es auch nicht darauf an, ob der Verfügungskläger, wie die Verfügungsbeklagte darlegt, von der B GmbH und Herrn J persönlich finanziell unterstützt werden musste, um die Durchführung der Renntag entsprechend der Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag überhaupt erst sicherzustellen. Dem Verfügungskläger steht auch ein Verfügungsgrund gem. §§ 935 ff., 920 II ZPO zur Seite. Ein solcher ergibt sich bereits aus der Natur des beantragten Unterlassungsanspruchs, da eine verbotene Eigenmacht den Verfügungsgrund auch ohne gesonderten Vortrag des Verfügungsklägers stets indiziert, hier aber auch aus dem auch in der mündlichen Verhandlung noch angekündigten beabsichtigten Rückbau der Tribüne und der bereits am 6.1.2016 angekündigten Unterbrechung der Versorgungsleitungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet nicht statt; sie ergibt sich ohne weiteres aus der Natur der einstweiligen Verfügung, die hier bestätigt worden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005591

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