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LG Frankfurt 2. Große Strafkammer 5/2 KLs 6/12 Urteil §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 34 Abs. 1, 149 Abs. 1 S. 1, 150 Abs. 1 u. 2 AO, ...

Tenor Der Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte A. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte E. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte F. ist der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig . Er wird deshalb verwarnt . Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 100,-- bleibt vorbehalten. Der Angeklagte W. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe (nur hinsichtlich der Angeklagten F. und E. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Der heute 55 Jahre alte Angeklagte B. wurde am xxx.1961 in xxx geboren. Nach dem Erwerb der mittleren Reife begann B. 1978 eine Ausbildung zum Bankkaufmann in der Filiale der X Bank in Bremen, die er 1980 erfolgreich abschloss. Anschließend war er einige Jahre zunächst in der Auslandsabteilung und dann im Devisenhandel der Filiale der X Bank in xxx tätig, wobei er vornehmlich Firmenkunden, vornehmlich im Bremer Freihafen ansässige Im- und Exporteure von Rohstoffen, betreute und so den sogenannten Commodity Handel "von der Pike auf" erlernte. In dieser Zeit war B. von der X Bank für mehrere Monate zu einer anderen Bank in xxx entsendet worden, wo er auch seine aus Großbritannien stammende Ehefrau kennenlernte. 1995 übernahm B. auf Wunsch der Bank zunächst die Leitung des Devisenauftragshandels in der Filiale xxx, bevor ihm 2001 die gleiche Aufgabe für Filiale xxx übertragen wurde. Ende 2002 wechselte B. dann in die Zentrale der X Bank nach xxx, wo er in der Folge im Bereich "Capital Market Sales" (CMS) mit der Neuausrichtung und Leitung der Abteilung Region Mitte befasst und wo es im weiteren Verlauf auch zur Begehung seiner hier abgeurteilten Taten kam. Nach der am 28.04.2010 im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache erfolgten Durchsuchung unter anderem der X Bank AG in xxx übernahm B. im Herbst 2010 die Leitung des Produkt-Managements für den Bereich CMS, bis er 2011 von der X Bank zum Chief Operating Officer dieses Vertriebsbereichs ernannt wurde. Diese Tätigkeit behielt er bei, bis er im Zuge des vorliegenden Ermittlungsverfahrens von der X Bank AG von der weiteren Arbeitsleistung im September 2012 freigestellt wurde. Mit Wirkung zum 31.12.2015 endete sein Arbeitsverhältnis mit der X Bank nach rund 37 Dienstjahren im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und das Ausscheiden aus der Bank waren für B. nach bis dahin intensiver Berufsausübung besonders belastend. Seitdem ist er arbeitslos, hat noch keine neue berufliche Perspektive entwickelt und lebt von Ersparnissen. Im Jahr 2009 bezog B. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Dienstwagen: € xxx,--; Bonus: € xxx,--; Equity und Incentive Award: xxx,--) und im Jahr 2010 ebenfalls ein solches von brutto € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Dienstwagen: € xxx,--; Bonus: € xxx,--; Equity und Incentive Award: xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt B. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt B. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--. B. ist seit 1987 verheiratet, aus der Ehe sind 4 mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Er lebt in xxx und ist nicht vorbestraft. Der heute 65 Jahre alte Angeklagte A. wurde am xxxx.1950 in xxx geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach der Mittleren Reife begann A. 1968 eine Lehre zum Bankkaufmann bei der X Bank in xxx. Nach der Ausbildung war A. einige Jahre in der Effektenabteilung der X Bank mit dem privaten Vermögensverwaltungs- und dem Börsengeschäft befasst. Nach der Bundeswehrzeit war A. sodann für die Bank als Händler an der Börse xxx tätig. 1974 übernahm er für ein Jahr die Leitung einer Tochtergesellschaft der X Bank auf den xxx. 1975 war A. in xxx bei der Y Bank, einer Konsortialbank der X Bank, tätig. Ab Ende 1975 war A. wieder bei der X Bank in xxx, nun im Kreditgeschäft, tätig, bevor er 1978 nach xxx wechselte, wo er den Aufbau der neuen Filiale in unterschiedlichen Positionen mit betrieb. Im Zuge der weiteren Expansion der X Bank war A. ab 1982 im Aufbau der Filiale in xxx tätig. Ende 1985 wechselte A. zurück ins Firmenkundengeschäft der Bank nach xxx und wurde Ende 1989 Leiter des Auslandsgeschäftes in der Region xxx. Ende 1997 wechselte A. innerhalb der X Bank nach xxx, wo er mit der Neuorganisation des Transaktionsbankgeschäfts und der Einrichtung der Abteilung CMS, die im Tatzeitraum für Deutschland in 7 regionale Abteilungen unterteilt war, befasst war, dies zuletzt in der Funktion des "Global Head CMS". Ab 1999 war A. neben der Arbeit in CMS mit Zusammenschlussvorhaben der Bank befasst. Im Zuge einer ab Ende 2004 erfolgten Umorganisation der Bank hin zum Global Transaktion Banking (GTB) trat A. zudem in das neue GTB Executive Committee als höchstem Leitungsgremium des Bereichs GTB ein. Daneben betrieb er den internationalen Ausbau des Bereichs CMS. 2006 übernahm A. zudem die Leitung des deutschen GTB-Geschäfts der X Bank mit dem Titel Head of GTB sowie Aufsichtsratsmandate. Im Zuge einer weiteren Neuorganisation verließ A. 2010 den Geschäftsbereich CMS und übernahm dafür das europäische GTB-Geschäft der X Bank. Diese Vielzahl von auch internationalen Aufgaben mit im Tatzeitraum rund 1400 seinen Bereichen zugehörigen Bankmitarbeitern führte zu einer erheblichen Reisetätigkeit mit - so der Angeklagte - jährlich jeweils um 100 Flügen, sonstigen Reisen sowie rund 200 Kundenbesuchen im In- und Ausland. Als 2011 eine weitere Umorganisation der Bank anstand, trat A. im Alter von 61 Jahren in den Vorruhestand, blieb aber zunächst noch im Aufsichtsrat der Privatkundenbank, bis er im September 2013 vollständig aus der X Bank ausschied. In den letzten Jahren vor der Verrentung bezog A. bei der Bank ein sich aus einem Grundgehalt und Bonuszahlungen zusammensetzendes jährliches Bruttoeinkommen von € xxx,--, wobei sich die Verteilung auf Grundgehalt und Bonus bei gleichbleibendem Gesamtbetrag jährlich änderte. Heute ist A. Rentner und lebt in Stuttgart. Er bezieht eine Altersrente in Höhe von rund € xxx,-- und ist nicht vorbestraft. Der heute 48 Jahre alte Angeklagte C. wurde am 21.10.1967 in xxx geboren. Nach dem Erwerb des Abiturs im Jahre 1987 leistete C. zunächst den Grundwehrdienst und nahm anschließend eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann bei der Filiale der X Bank in xxx auf, die er nach der regulären Ausbildungszeit erfolgreich abschloss. In der Folge fing C. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität in xxx an, wobei er in den Semesterferien studienbegleitend im Rahmen von Praktika und als Werkstudent weiter bei der X Bank tätig war. In dieser Zeit fand C. Interesse am Firmenkundengeschäft der Bank. Nach dem Abschluss des Studiums trat C. 1995 bei der Filiale der X Bank in xxx eine Stelle an, wo er zunächst als Bilanzanalyst mit Kreditvorlagen befasst war. Ab 1998 war er dann im Relationship-Management als Firmenkundenberater in der Region xxx für die Betreuung multinationaler Konzerne zuständig. In dieser Funktion war C. neben seiner Kreditverantwortlichkeit als Generalist Hauptansprechpartner der Kunden, hatte allgemein deren Beratungsbedarf zu ermitteln und anschließend die produktspezifische Betreuung der Kunden durch die jeweils zuständigen Fachabteilungen zu koordinieren. 2004 wechselte C. für knapp 3 Jahre in die Filiale der X Bank in xxx, wo sein Aufgabenbereich grundsätzlich derselbe wie zuvor in der Filiale xxx war, wobei seine Zuständigkeit im Kreditbereich nun vornehmlich syndizierte Großkredite zum Gegenstand hatte. Anschließend wechselte C. in die Zentrale der X Bank in xxx, wo er zunächst als "Leiter des Business-Managements für MidCaps" in einem breiten Aufgabengebiet und erstmals mit Personalverantwortlichkeit eingesetzt war. Hauptaufgaben waren insoweit die Umsetzung und Überwachung der Strategien der Bank im Bereich MidCaps (mittelgroße Unternehmen), die Entwicklung neuer Strategien in diesem Kundenbereich sowie die Optimierung der Kundendatenbank "Client First" (CF) als tägliches Werkzeug der Firmenkundenbetreuer. Außerdem war C. mit einem Newsletter zum Risikomanagement befasst. Im Juli 2008 übernahm C. im Rahmen des Relationship Managements (RM) die Geschäftsleitung des "Marktgebiets xxx", wo er Leiter eines Teams aus 7 Kundenbetreuern, darunter der Angeklagte W., war. Zu seinen Aufgaben gehörten nun neben der eigenen Betreuung ausgewählter, größerer Kunden aus dem Gebiet xxxt die Teilnahme an Team- und Geschäftsleitersitzungen; außerdem war C. nun wieder als Hauptansprechpartner für die Koordinierung des produktspezifischen Betreuungsbedarfs der örtlichen Kunden durch die Fachabteilungen zuständig. Des Weiteren oblag ihm der Ausbau des weltweiten Geschäfts mit den in der Abteilung bis dahin nur regional betreuten MidCaps. Diese Tätigkeit behielt C. bei, bis er im Oktober 2012 im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache von der Bank von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt wurde. Mit Wirkung zum 31.12.2015 endete das Arbeitsverhältnis C.s mit der X Bank im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und der Verlust des Arbeitsplatzes empfand C. persönlich als belastend. Seitdem ist er arbeitslos und hat noch keine neue berufliche Perspektive entwickelt. Im Jahr 2009 bezog C. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Bonus: € xxx,--) und im Jahr 2010 ein solches von € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Bonus: € xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt C. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt C. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--. C. ist seit dem Jahr 1998 verheiratet, aus der Ehe sind zwei heute xx und xx Jahre alte Kinder hervorgegangen, die noch zur Schule gehen. Seine Ehefrau betreut im Rahmen einer geringfügigen Teilzeitbeschäftigung Grundschüler. C. lebt mit seiner Familie in xxx und ist nicht vorbestraft. Der heute 47 Jahre alte Angeklagte D. wurde am xxx.1969 in xxx geboren. Sein Vater ist von Beruf Schreiner, seine Mutter Hausfrau. D. hat eine jüngere Schwester. Nach dem Grundschulbesuch in seinem Heimatort xxx, wechselte D. auf die Realschule, die er im Juni 1985 mit dem Erwerb der mittleren Reife abschloss. Zum 01.08.1985 fing D. eine Ausbildung zum Finanzbeamten im mittleren Dienst beim Finanzamt xxx an, die er im Juli 1987 erfolgreich beendete. Anschließend erfolgte seine Versetzung an das Finanzamt xxx, wo er in verschiedenen Veranlagungsteilbezirken, zuletzt als Sachbearbeiter im Arbeitnehmer-Bezirk, tätig war. Berufsbegleitend besuchte D. von September 1988 bis Juni 1990 die Fachoberschule in xxx und absolvierte anschließend an der Fachhochschule xxx ein Betriebswirtschaftsstudium, das er im Januar 1995 als Diplom-Betriebswirt (FH) abschloss. D., der bis dahin beim Finanzamt xxx ausschließlich im Bereich Einkommensteuer tätig gewesen war, schied nach dem Studienabschluss aus der xxx Finanzverwaltung aus und wechselte in eine mittelständische Steuerkanzlei nach xxx, wo er mit allgemeiner Steuerberatung und der Erstellung von Einkommensteuererklärungen beschäftigt war. Nach drei Jahren steuerberatender Tätigkeit trat D. im Juni 1998 als Steuerreferent in die Dienste der Stadtsparkasse xxx ein und war daneben auch als Dozent bei der bayerischen Sparkassenakademie tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeiten dort waren das Ertragsteuerrecht und die Besteuerung von Sparkassenprodukten. Am 01.01.2001 wechselte D. dann zur X Bank in die Steuerabteilung in xxxx, wo er bezüglich unterschiedlicher Abteilungen und Bankprodukte, dabei auch im sogenannten New Product Aproval-Prozess (NPA, bankinterne Zulassung neuer Bankprodukte zum Handel), schwerpunktmäßig mit dem Ertragsteuerrecht befasst war. Bis zum Beginn des Tatzeitraums in der vorliegenden Sache erstreckte sich seine Tätigkeit bei der X Bank - wie in seiner gesamten Berufstätigkeit bis dahin - hingegen nicht auf die Umsatzsteuer. Im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache wurde D. von der X Bank im November 2013 von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt. Mit Wirkung zum 01.02.2016 endete sein Arbeitsverhältnis mit der X Bank im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und der Verlust des Arbeitsplatzes empfand D. persönlich als belastend. Seitdem ist D. arbeitslos. Im Jahr 2009 bezog D. bei der X Bank ein Gesamtgehalt (Grundgehalt inklusive Geschäftswagen) von brutto xxx,-- und im Jahr 2010 ein solches von € xxx,--. Während der Zeit seiner Freistellung erhielt D. bezogen auf das Jahr ein Gehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt er von der X Bank eine Abfindung in Höhe von € xxx,--. D. lebt seit rund 7 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, aus der Beziehung ist eine im xxxx geborene Tochter hervorgegangen. Er wohnt heute zusammen mit seiner Familie in xxx und ist nicht vorbestraft. Er plant, sich im Anschluss an das vorliegende Strafverfahren zum Steuerberater fortzubilden. Der heute 40 Jahre alte Angeklagte E. wurde am xxxx.1975 in xxx als eines von drei Kindern seiner Eltern geboren. Der Vater war Elektriker, die Mutter Hausfrau und später Sekretärin. In seinem Heimatort in der Nähe von xxx durchlief E. von 1982 bis 1992 die Schulzeit bis zur Mittleren Reife. Von 1992 bis 1995 machte er eine Lehre zum Bankkaufmann bei der X Bank in xxx und wurde dort anschließend als Angestellter übernommen. Nach zwischenzeitlicher Wehrdienstzeit war E. bei der X Bank als Berater mittelständischer Unternehmen im Zins- und Währungsmanagement in der Region Südwest eingesetzt. Daneben absolvierte er ein zweijähriges Studium zum Bankfachwirt. Zu seinem Tätigkeitsfeld Zins- und Währungsmanagement traten bis 2002 die Bereich Kreditderivate und Rohstoffe mit vermehrten Firmenkundenterminen hinzu. Berufsbegleitend absolvierte E. in dieser Zeit auch noch ein Studium zum Betriebswirt. Im Zeitraum 2002/2003 war E. im Rahmen eines Austauschprogramms der Bank zur Vertiefung seiner Fach- und Sprachkenntnisse in xxx im Bereich "Global Markets-Commodities" (Rohstoffe) eingesetzt, wobei sich sein Bereich nun vor allem auf Metalle, Rohöl und dessen Derivate, Wetterderivate und Preissicherungsinstrumente bezog. Ab August 2003 war E. im Bereich GTB-CMS in der Filiale der X Bank in xxx in der Betreuung von Kunden im Zins-, Währungs- und Rohstoffmanagement eingesetzt, bevor er im Oktober 2004 in die Zentrale der X Bank nach xxx versetzt wurde. Seine Aufgabe bestand nun im Bereich Global Markets/Branch Sales Desk (GM/BSD) hauptsächlich darin, Vertriebsmitarbeiter im Bereich der Rohstoffe und zugehöriger Preissicherungsinstrumente zu schulen und zu unterstützen. Fachlicher Vorgesetzter E.s war ab Ende 2007 der gesondert Verfolgte Z., zu dem E. ein gutes Verhältnis hatte und der alsbald vom xxx Büro der X Bank aus neben dem Rohstoffgeschäft mit mittelständischen Unternehmen in Europa auch noch für den Bereich "CO2 Carbon Emission Marketing/Sales" weltweit verantwortlich war. Im Zeitraum ab Mitte 2009 war E. dann neben dem Angeklagten F. und dem Kollegen I. am sogenannten Branch Sales Desk (BSD) für den Teilbereich Rohstoffe tätig, wobei es in der Folge zur Begehung seiner hier abgeurteilten Tat/Taten kam. In diesem Zeitraum verlagerte sich E.s Tätigkeit hin zur neuen Gruppe "DCM Joint Coverage", wo er für die Betreuung größerer Mittelstandskunden im Bereich Kapitalmarkt, Preis- und Zinssicherung zuständig war. Nach der in dieser Sache erfolgten Durchsuchung der Zentrale der X Bank in xxx am 28.04.2010 war E. zunächst unverändert in seinem letzten Tätigkeitsbereich eingesetzt. Im November 2011 beförderte ihn die X Bank noch zu einem von zwei Leitern des für Preissicherungsgeschäfte im Rohstoffbereich in Europa, dem mittleren Osten und Afrika zuständigen Teams Commodity Flow Sales. Am 26.09.2012 stellte die X Bank E. sodann unter Hinweis auf Erkenntnisse aus einer internen anwaltlichen Untersuchung der CO2-Geschäfte von seiner Tätigkeit frei. Mit Wirkung vom 01.03.2016 endete nach rund 23 Jahren Unternehmenszugehörigkeit sein Anstellungsverhältnis bei der X Bank. Die Freistellung und der Verlust des Arbeitsplatzes empfand E. nach einem bis dahin intensiven Berufsleben als sehr belastend. Seitdem ist E. arbeitslos und hat noch keine neue berufliche Perspektive entwickelt. Im Jahr 2009 bezog E. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Cash-Bonus: € xxx,--; weitere Boni: € xxx,--) im Jahr 2010 ein solches von € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Cash-Bonus: € xxx,--; weitere Boni: € xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt E. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt E. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--. E. ist seit dem Jahre 2000 verheiratet. Aus der Ehe sind ein xxx geborener Sohn und eine xxx geborene Tochter hervorgegangen. Er wohnt mit seiner Familie in xxx. Seine Frau ist als Bankangestellte teilzeitbeschäftigt (70 %) und bezieht dabei ein Nettogehalt von monatlich € xxx.,--. E. ist nicht vorbestraft. Der heute 37 Jahre alte Angeklagte F. wurde am 22.12.1978 in xxx geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Nach Abitur und Berufsausbildung zum Bankkaufmann nahm er 2002 ein betriebswirtschaftliches Studium an der Hochschule für Bankwirtschaft in xxx auf. Integrierter Bestandteil des berufsbegleitenden Studiums war eine parallele Teilzeittätigkeit bei einer Bank, wobei F. bei X Bank tätig war, was zugleich sein erstes Arbeitsverhältnis nach der Lehrzeit darstellte. Nachdem F. das Studium im April 2006 erfolgreich abgeschlossen hatte, übernahm ihn die X Bank in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Auf Betreiben E.s, mit dem er bis zuletzt ein gutes kollegiales Verhältnis hatte, war F. insoweit als Mitarbeiter am BSD innerhalb des übergeordneten Geschäftsbereiches Global Markets (GM) eingestellt worden. Dabei war E. zugleich F. übergeordnet, während F. in disziplinarischer Hinsicht G. und in fachlicher Hinsicht Z., dieser zugleich "Global Head of Emission Sales" der X Bank, vorgesetzt waren. Diese Tätigkeit behielt F. bis September 2012 bei, bevor er im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache von der X Bank im September 2012 von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt wurde. Mit Wirkung zum 31.12.2015 endete das Arbeitsverhältnis F.s mit der X Bank im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und den Verlust des Arbeitsplatzes empfand F. als sehr belastend. Seitdem ist er arbeitslos und hat noch keine neue berufliche Perspektive entwickelt. Im Jahr 2009 bezog F. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Bonus: € xxx,--; Geschäftswagen: € xxx,--) und im Jahr 2010 ein solches von € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Bonus: € xxx,--; Geschäftswagen: € xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt F. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--. Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt F. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--. Der kinderlose F. lebt mit seiner langjährigen Lebensgefährtin mittlerweile in xxx. Er ist nicht vorbestraft. Der heute 34 Jahre alte Angeklagte W. wurde am 14.10.1981 in xxx geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Seine Schulzeit beendete er 2001 mit dem Abitur. Anschließend leistete er Zivildienst als Rettungshelfer beim Deutschen Roten Kreuz in xxx. Im August 2002 trat er dann einen Ausbildungsplatz bei der X Bank AG in xxx in Verbindung mit einem dreijährigen Dualen Studium zum Diplom-Betriebswirt Fachrichtung Bank sowie zum Bachelor of Arts an der Berufsakademie in xxx an. Nachdem W. im Praxisteil der Ausbildung eine Reihe von Bankabteilungen durchlaufen hatte, endete die Ausbildung im September 2005 mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums sowie der Übernahme als Berater Business Banking bei der X Bank YZ AG, wo er zunächst in einer Filiale in xxx mit der Betreuung von rund 300 kleineren und mittelständischen Unternehmen beschäftigt war. Anschließend wechselte W. im Oktober 2007 als Junior-Firmenkundenbetreuer zur X Bank AG in den Bereich Global Banking German MidCaps, Marktgebiet xxx, wo er - neben Assistenztätigkeiten für die Marktgebietsleitung und die Senior-Firmenkundenbetreuer - für rund 15 kleinere deutsche Firmenkunden sowie rund 200 Gesellschaften mit Sitz außerhalb Deutschlands zuständig war. Im Januar 2008 erfolgte seine Beförderung zum Assistant Vice President. Ab Februar 2009 war W. dann im Marktgebiet xxx der X Bank als Firmenkundenbetreuer für rund 50 auch größere Kunden, zumeist Anwaltskanzleien, Fonds, Finanzdienstleister und Immobilienunternehmen jeweils mit Sitz in Deutschland, tätig. In diesen Bereich fiel später auch die Betreuung von Händlern im Bereich der CO2-Zertifikate, wobei es dann zur Begehung seiner hier abgeurteilten Taten kam. Im Juli 2011 wechselte W. noch als Firmenkundenbetreuer der X Bank in das Marktgebiet Bodensee-Oberschwaben nach xxx, wo er als Global Relationship Manager für die Betreuung einer Reihe von international tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland und Jahresumsätzen zwischen 300 Millionen und 15 Milliarden Euro zuständig war, bevor er im Zuge der Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache von der X Bank im September 2012 von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt wurde, wobei ihm vorübergehend eine Nebentätigkeit zur Vorbereitung seines weiteren beruflichen Werdegangs gestattet war. Mit Wirkung zum 31.12.2015 endete das Arbeitsverhältnis W.s mit der X Bank im Zuge eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung und den Verlust des Arbeitsplatzes empfand W. als sehr belastend. Seitdem versucht er, als selbständiger Unternehmensberater und Finanzierungsvermittler wieder Fuß zu fassen. Im Jahr 2009 bezog W. bei der X Bank ein Gesamtgehalt von brutto xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Cash-Bonus: € xxx,--; Geschäftswagen: € xxx,--) und im Jahr 2010 ein solches von € xxx,-- (Grundgehalt: € xxx,--; Cash-Bonus: € xxx,--,--; Geschäftswagen: € xxx,--). Während der Zeit seiner Freistellung erhielt W. bezogen auf das Jahr nur noch das Grundgehalt von brutto € xxx,--Im Zuge des Aufhebungsvertrages erhielt W. von der X Bank eine Abfindung von € xxx,--. W. ist verheiratet, aus der Ehe ist bislang ein heute xx Jahre alter Sohn hervorgegangen. Für den Juni xxx erwarten die Eheleute W. die Geburt ihres zweiten Kindes. W. lebt mit seiner Familie in xxx und ist nicht vorbestraft. II. Im Zuge ihrer Verpflichtungen aus dem sogenannten Kyoto-Protokoll von 1997 erließ die Europäische Union die Richtlinie 2003/87/EG vom

  1. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionshandelsrichtlinie), die in Deutschland durch das im Jahre 2004 in Kraft getretene Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Ziel des Emissionshandels ist die Minderung des Ausstoßes von Kohlendioxyd (CO2) und anderen Treibhausgasen. Nach dem auf der Emissionshandelsrichtlinie basierenden europäischen Emissionshandelssystem werden dazu anlagenbezogen für definierte Handelsperioden bestimmte Mengen an Emissionsberechtigungen (nachfolgend "CO2-Zertifikat" oder "Emissionszertifikat") den Betreibern genehmigungspflichtiger Anlagen (Allokations- oder Zuteilungsbetriebe) zugeteilt, wobei ein Emissionszertifikat zur Emittierung einer Tonne CO2 oder derselben Menge eines anderen Treibhausgases berechtigt. Zuständig für die Ausgabe und die Überwachung der Emissionszertifikate ist in der Bundesrepublik Deutschland die dem Umweltbundesamt angegliederte Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). In den übrigen angeschlossenen Europäischen Staaten existieren vergleichbare nationale Registerstellen. Die Emissionszertifikate sind nicht verkörpert, sondern liegen als Datenbestand auf den bei den nationalen Registerstellen geführten Emissionshandelskonten vor. Jedes Emissionszertifikat hat eine eindeutige, nur einmal vergebene Nummer. Die Zuteilung für einzelne Anlagen erfolgt in fortlaufend nummerierten Zertifikateblöcken. Um dem Anlagenbetreiber einen wirtschaftlichen Anreiz zur Emissionsreduzierung zu geben, bleibt die Menge der ihm für eine Periode zugeteilten CO2-Zertifikate hinter den für seine Anlage prognostizierten Emissionen zurück. Jeweils zum
  2. April eines Jahres müssen die Anlagenbetreiber Emissionsberechtigungen in Höhe ihrer tatsächlichen Emissionen des vorangegangenen Jahres abgeben. Kann ein Anlagenbetreiber zum Stichtag nicht die hiernach erforderliche Menge an Zertifikaten abgeben, fällt bei fortbestehender Abgabepflicht zusätzlich eine Strafzahlung an. Bleiben die Emissionen hinter den zugeteilten Zertifikaten zurück, kann der Anlagenbetreiber überschießende Zertifikate verkaufen. Umgekehrt kann ein Anlagenbetreiber über die eigene Zuteilung hinaus benötigte CO2-Zertifikate kaufen. Außerdem besteht wie bei Wertpapieren die Möglichkeit, über Preisschwankungen aus dem Handel mit Emissionszertifikaten und darauf bezogenen derivativen Finanzinstrumenten Gewinne zu erzielen. Der Emissionshandel erfolgt über Börsen, Makler oder "over the counter" (OTC) direkt zwischen den Beteiligten. Die Übertragung der gehandelten Emissionszertifikate zur Erfüllung der Handelsgeschäfte erfolgt online über bei den nationalen Registerstellen bestehende elektronische Emissionshandelskonten, die als Anlagenkonten oder Personenkonten geführt werden. Ein Marktteilnehmer, der nicht schon als Anlagenbetreiber über ein Anlagenkonto bei einer Registerstelle verfügt, sondern lediglich Emissionshandel betreiben will, muss dazu ein Personenkonto bei einer Registerstelle eröffnen, was ohne besondere Zugangsvoraussetzungen grundsätzlich jedermann möglich ist. Die Übertragung vom Emissionshandelskonto des Veräußerers kann unmittelbar auf ein Handelskonto des Erwerbers bei derselben oder einer anderen nationalen Registerstelle erfolgen. Auf der Ebene der Europäischen Union werden die nationalen Transaktionsdaten zentral bei dem Community Independent Transaction Log (CITL) miteinander verknüpft, geprüft und gespeichert. Bestehen keine technischen Probleme, dauert es etwa 3-5 Sekunden, bis nach Abschluss des Transaktionsvorgangs durch den Veräußerer die Zertifikate auf dem Konto des Erwerbers erscheinen und von diesem weiterübertragen werden können. Eine Übertragung kann immer nur vom Veräußerer angestoßen, von diesem aber nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden. Nach einer Transaktion erhalten die Beteiligten einen Transaktionsbeleg, aus dem heraus die fortlaufenden Nummern der gehandelten Zertifikate erkennbar sind. Über die bei den Registerstellen gespeicherten Transaktionsdaten ist nicht nur feststellbar, welche bestimmten Emissionszertifikate auf einem bestimmten Registerkonto zu einem bestimmten Zeitpunkt eingebucht waren. Es ist auch nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt ein Emissionszertifikat oder mehrere fortlaufend durchnummerierte und zu Blöcken zusammengefasste Emissionszertifikate auf das fragliche Registerkonto übertragen oder von diesem weiterübertragen worden sind und welches andere Registerkonto als Herkunfts- oder Zielkonto an der Übertragung beteiligt war. Damit kann in einer Kette nachvollzogen werden, welche Registerkonten ein Emissionszertifikat zu welchen Zeitpunkten nach der Ausgabe an seinen ersten Inhaber durchlaufen hat. Ab etwa Anfang 2009 verzeichneten die nationalen Registerstellen einiger europäischer Staaten ungewöhnliche starke Handelsbewegungen auf den bei ihnen geführten Emissionshandelskonten, die deutlich von den typischen Handelszyklen aus den vorangegangenen Jahren abwichen. Bis dahin hatte es derart sowohl nach Anzahl der Transaktionen als auch nach der Zahl der gehandelten Emissionszertifikate erhöhte Umsätze typischerweise nur im Zusammenhang mit den Ausgabe- und Rückgabezeitpunkten zwischen Ende Februar und Anfang April sowie den typischen Verfallstagen am Terminmarkt im Dezember eines jeden Jahres gegeben. Hinzu kam, dass die ungewöhnlich erhöhten Handelsbewegungen überwiegend über Personenkonten erfolgten, die kurz zuvor von neugegründeten Unternehmen eröffnet worden waren und über die nun mehrfach täglich auffällig hohe und glatte Zertifikatemengen mit Werten im Bereich mehrerer Millionen Euro liefen, die regelmäßig schnell und vollständig wieder weiterübertragen wurden. Diese erhöhten Handelsbewegungen waren mit den bis dahin bekannten wirtschaftlichen Mustern des Emissionshandels nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr verdichteten sich nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden der betroffenen Staaten die Anhaltspunkte dafür, dass sich das bereits aus anderen Handelsbereichen bekannte Steuerhinterziehungssystem des Umsatzsteuerketten- oder Umsatzsteuerkarussellbetrugs, das unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts unberechtigte Steuervorteile zum Ziel hat, auf den Handel mit Emissionszertifikaten ausgeweitet hatte. Der Emissionshandel erwies sich dabei strukturell als besonders missbrauchsanfällig. Den Tätern kam insoweit nicht nur entgegen, dass im Emissionshandel keine umständlichen Warenbewegungen erfolgen und die für die Leistungsketten notwendigen Emissionszertifikate leicht in großer Zahl über Börsen beschaffbar sind. Das elektronische Emissionshandelssystem ermöglicht außerdem ohne großen Aufwand die Eröffnung neuer Handelskonten und die sekundenschnelle Übertragung auch großer Zertifikatemengen. Die für Umsatzsteuerkarusselle systembedingt notwendigen Leistungsketten aus dem Ausland über den ersten inländischen Erwerber (den sogenannten Missing Trader) und den letzten inländischen Erwerber (den sogenannten Distributor) wieder in das Ausland können damit im Emissionshandel nicht nur besonders schnell und einfach durchlaufen werden. Gleichzeitig erleichtert das elektronische Emissionshandelssystem die Einschaltung möglichst vieler inländischer Zwischenhändler (die sogenannten Buffer) in die Leistungsketten, was die Ermittlung der Missing Trader zusätzlich erschwert. Ein Teil der EU-Mitgliedstaaten nahm diese Entwicklung zum Anlass, ihr nationales Umsatzsteuerrecht zeitnah zu ändern, um im Handel mit Emissionszertifikaten Umsatzsteuerbetrügereien den Boden zu entziehen. Während Frankreich zum 11.06.2009 und Großbritannien zum 31.07.2009 Steuerbefreiungen für Umsätze mit Emissionsberechtigungen für Treibhausgase einführten, änderten die Niederlande zum 14.07.2009 die Umsatzbesteuerung für entsprechende Umsätze hin zum sogenannten Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Erwerber verlagert wird, der zeitgleich und betragsidentisch die auf ihn verlagerte Steuerschuld mit dem ihm zustehenden Vorsteuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt verrechnen kann. Damit gab es in diesen Ländern weder eine Steuerschuld, die vom Missing Trader am Anfang der Leistungskette hätte hinterzogen werden können, noch einen Vorsteuererstattungsanspruch, dessen unberechtigte Auszahlung der Distributor am Ende der Leistungskette vom Finanzamt hätte verlangen können. Als sich die bevorstehenden umsatzsteuerlichen Änderungen in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden abzeichneten, gingen in den nationalen Emissionshandelsregistern Frankreichs, Großbritanniens und der Niederlande die auffällig hohen Umsätze mit Emissionszertifikaten zurück, bis die Handelsbewegungen nach Wirksamwerden der Änderungen wieder den bis dahin bekannten wirtschaftlichen Mustern des Emissionshandels entsprachen. Obwohl damit die Gefahr bestand, dass sich die Tätergruppen einfach auf andere europäische Staaten verlagern würden, bestanden in Deutschland europarechtliche und grundsätzliche Bedenken, im Emissionshandel ebenfalls schon im Sommer 2009 eine Steuerbefreiung oder das Reverse-Charge-Verfahren einzuführen. Erst Anfang Dezember 2009 wurde vom Rat der europäischen Finanzminister die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf den Emissionshandel beschlossen, so dass die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für den Emissionshandel im deutschen Umsatzsteuerrecht durch Gesetz vom 08.04.2010 zum 01.07.2010 erfolgte. Folge der späten Steueränderung war, dass nun Deutschland von Mitte 2009 bis zum 01.07.2010 das Angriffsziel von steuerbetrügerischen Emissionshändlern war. Nachdem es in den ersten fünf Monaten des Jahres 2009 über die bei der DEHSt geführten Handelskonten noch zu insgesamt 2500 Transaktionen vornehmlich auf Anlagenkonten gekommen war, ergaben sich nun allein für Juni und Juli 2009 weitere 2100 Transaktionen, die vornehmlich in schneller Abfolge mit Zertifikateblöcken im Hundertausenderbereich über neu eingerichtete Personenkonten liefen und die von der DEHSt mit den üblichen ökonomischen Mustern des Emissionshandels nicht in Einklang zu bringen waren. Im Juli 2009 teilte die DEHSt sowohl dem übergeordneten Umweltbundesamt als auch dem Bundeszentralamt für Steuern die auffälligen Registerbewegungen mit. In der Folge ermittelten wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im CO 2 -Handel zunächst eine Reihe deutscher Staatsanwaltschaften und Steuerfahndungsstellen unabhängig voneinander. Da bei den bundesweiten Ermittlungen alsbald eine Vielzahl verdächtiger CO 2 -Handelsunternehmen festgestellt werden konnte, wurde im Dezember 2009 zur Koordinierung der bundesweiten Ermittlungen die Ermittlungsgruppe ODIN gegründet, der unter Führung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main 27 Steuerfahnder, 5 Wirtschaftssachverständige und 3 Staatsanwälte angehörten. Ziel der Ermittlungsgruppe ODIN war, die vermuteten Strukturen betrügerischer CO 2 -Handelsunternehmen und die daran Beteiligten umfassend zu ermitteln, um so ein etwaiges Betrugssystem nicht bloß wieder in weitere Staaten zu vertreiben, sondern es möglichst nachhaltig zerschlagen zu können. Zur Erreichung dieses Ziels kamen die beteiligten Ermittlungs- und Finanzbehörden überein, zunächst keine Festnahmen oder Durchsuchungen gegenüber nur einzelnen Beteiligten durchzuführen, um ein Aufschrecken und Ausweichen der übrigen Täter auf andere europäische Länder zu verhindern. Außerdem hatten die einzelnen Finanzämter zur Geheimhaltung der Ermittlungen auch gegenüber solchen CO 2 -Handelsunternehmen, bei denen Anhaltspunkte für eine Einbeziehung in Umsatzsteuerhinterziehungen bestand, die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen beanstandungslos zu akzeptieren, etwaige Umsatzsteuerguthaben auszuzahlen, auf Antrag steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen auszustellen und überhaupt von Prüfungsmaßnahmen mit Außenwirkung abzusehen. Die damit verbundene Gefahr, dass im Laufe längerer Ermittlungen der etwaige Steuerschaden sowie die Anzahl der Täter und der Hinterziehungstaten gegebenenfalls anwachsen würden, nahmen die Verantwortlichen der beteiligten Ermittlungs- und Finanzbehörden aus ermittlungstaktischen Gründen hin, um die als vorrangig bewertete umfassende Zerschlagung der vermuteten Täterstrukturen zu erreichen. Außerdem war beabsichtigt, die inländischen Distributoren für etwaige Steuerschäden in den Leistungsketten in Anspruch zu nehmen. Die Ermittlungsgruppe ODIN wertete ab Januar 2010 die Transaktionsdaten der DEHSt und des dänischen Emissionshandelsregisters aus, was zu einer Ausweitung des Verdachts auch auf Unternehmen in einer Vielzahl anderer europäischer Staaten führte. Ab Februar 2010 wertete die Ermittlungsgruppe ODIN deshalb auch die von der CITL übermittelten Transaktionsdaten aus. Diese Transaktionsdaten umfassten mehrere Gigabyte, waren dementsprechend aufwändig auszuwerten und ermöglichten es, die Mengen und Wege der gehandelten Zertifikate sowie die Strukturen der beteiligten Unternehmen nachzuvollziehen. Als sich dabei ein immer größeres System beteiligter CO 2 -Handelsunternehmen zeigte, entschloss sich die Ermittlungsgruppe ODIN dazu, nicht schon Anfang 2010 Verhaftungen und Durchsuchungen durchzuführen. Im April 2010 hatte die Ermittlungsgruppe ODIN die Ermittlungen dann auf 160 Beschuldigte in 150 Unternehmen ausgeweitet, unter denen sich 50 in Deutschland ansässige Unternehmen befanden. Als gegen Ende April 2010 die Ermittlungsgruppe ODIN die Ermittlungen als ausreichend weit vorangeschritten erachtete, erfolgten am 28.04.2010 wie geplant auf einen Schlag europaweit auf Grundlage von rund 400 Durchsuchungsbeschlüssen und 8 Haftbefehlen in 12 Staaten Durchsuchungen und Festnahmen. Zugleich konnten durch mehr als 100 Arrestbeschlüsse Vermögenswerte im Wert von rund € 127.000.000 --, gesichert werden. An den Durchsuchungen vom 28.04.2010 waren neben rund 700 deutschen Steuerfahndungsbeamten und mehreren hundert deutschen Polizeibeamten über 700 ausländische Beamte beteiligt. Unmittelbar nach den Verhaftungen und Durchsuchungen vom 28.04.2010 gingen die Transaktionen über die Emissionshandelskonten bei der DEHSt wieder auf Umfänge zurück, die den bei der DEHSt seit ihrer Einrichtung beobachteten typischen Handelsverläufen entsprachen. In die steuerbetrügerischen Leistungsketten im deutschen OTC-Handel mit CO2-Zertifikaten war im Zeitraum ab Sommer 2009 an der Position der sogenannten Distributorin die X Bank AG (X Bank) unter Beteiligung der Angeklagten eingebunden. CO2-Zertifikate gehörten schon vor Sommer 2009, nachdem wie bei sonstigen Bankprodukten auch in einem bankinternen New Product Approval (NPA)-Prozess allgemein deren Handelsrisiken bewertet, organisatorische Fragen geklärt und die notwendige Infrastruktur für den Handel geschaffen waren, zu den von der X Bank sowohl für den OTC-Handel, als auch für den Börsenhandel intern freigegebenen Produkten. Seit der internen Freigabe fand der Handel der X Bank mit CO2-Zertifikaten vornehmlich über die Betriebsstätte xxx statt, von wo aus größere Mengen entweder OTC mit Kunden wie Energieversorgern und Banken oder über die Börse gehandelt wurden. Daneben betrieb die X Bank den Handel mit CO2-Zertifikaten auch in Deutschland, wobei die Handelsgeschäfte bis Mitte 2009 primär mit Anlagenbetreibern, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Stadtwerken erfolgten, ohne dass dabei bis dahin eine besonders große Anzahl von Geschäftsabschlüssen oder besonders große Handelsvolumen erreicht wurden. Bei der X Bank war innerhalb des auf Geschäfte mit Firmen und Finanzdienstleistern ausgerichteten und vom Angeklagten A. geleiteten Geschäftsbereichs Global Transaction Banking (GTB) der deutsche Handel mit CO2-Zertifikaten dem Unterbereich Capital Market Sales (CMS) zugeordnet. Allgemein war der Bereich CMS nach der Organisationsstruktur der X Bank vor allem für die umfassende Betreuung mittelständischer deutscher Kunden in den Produktbereichen Devisen, Geldmarkt, Rohstoffe, Derivate, Aktien, Zertifikate und Anleihen zuständig. Deutschlandweit war der Bereich CMS wiederum regional in Einheiten (sogenannte CMS-Regionen) zur Betreuung der örtlich ansässigen Kunden untergliedert. Entsprechend erfolgte auch die Betreuung von CO2-Kunden im Bereich CMS für gewöhnlich dezentral durch die örtlich für den Sitz der einzelnen Kunden jeweils zuständige CMS-Region. Leiter der regional unter anderem für Kunden mit Sitz in xxx zuständigen CMS-Region Mitte der X Bank war im Tatzeitraum der Angeklagte B.. Dass diejenigen CO2-Handelspartner, über die dann im Tatzeitraum die steuerbetrügerischen Leistungsketten mit CO2-Zertifikaten auf die X Bank zuliefen, alle von der CMS-Region Mitte betreut wurden, war Folge davon, dass die ersten von der X Bank als Handelspartner akzeptierten CO2-Händler ihren Firmensitz in xxx hatten und später die Betreuung solcher CO2-Händler regionsübergreifend durch die CMS-Region Mitte erfolgte. Innerhalb der von B. geleiteten CMS-Region Mitte war die Betreuung der CO2-Händler Aufgabe der gesondert verfolgten K., die als sogenannte Regional Sales Managerin schon für den Handel mit Rohstoffen zuständig war, denen die CO2-Zertifikate als Verschmutzungsrechte vom Handelsgegenstand her nahe kamen. Abwesenheitsvertreter von K. war der ebenfalls als Regional Sales Manager beschäftigte und im Büro neben K. sitzende Zeuge L., der an sich für andere CMS-Produkte und innerhalb der CMS-Region Mitte örtlich für das Saarland sowie die Stadt Mainz zuständig war. Dabei waren zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Handels innerhalb der CMS-Region-Mitte auch noch andere Mitarbeiter mit CO2-Geschäften befasst. B. legte insoweit aber alsbald für seine CMS-Region eine alleinige Zuständigkeit von K. und deren Vertretung durch L. für die Betreuung der neuen CO2-Kunden fest. Der Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten von CO2-Händlern durch die X Bank setzte wie bei sonstigen Kunden und anderen Bankprodukten voraus, dass der CO2-Händler zunächst seitens der Bank nach einer Überprüfung im Rahmen eines sogenannten Know-Your-Customer-Prozesses (KYC) als Geschäftspartner akzeptiert und für ihn ein Kundenkonto eröffnet worden war. Der KYC-Prozess der Bank zielte im Wesentlichen auf die Feststellung und Klärung der Identität des Kundens sowie seines Geschäftsmodells, die Sammlung der entsprechenden Informationen in der Kundendatenbank Client First (CF), die Überprüfung der Informationen anhand unterschiedlicher Quellen und die Bewertung des damit verbundenen Risikos der Bank ab. Der KYC-Prozess zu den hier fraglichen CO2-Händlern war dabei innerhalb der X Bank inhaltlich Aufgabe des Relationship-Managements (RM), dem bankintern neben derart generellen Fragen zur Geschäftsaufnahme auch die allgemeine Betreuung und laufende Pflege von Kunden oder deren Vermittlung je nach Beratungsbedarf an Fachabteilung oblag, nicht aber der Abschluss von einzelnen Bankgeschäften selbst. Örtlich und sachlich zuständig war insoweit aufgrund Größe und Sitz der ersten als potentielle Kunden gegenüber der X Bank auftretenden neuen CO2-Händler die im Tatzeitraum von C. geleitete RM-Abteilung German Midcaps, Marktgebiet Frankfurt am Main. Innerhalb dieser von C. geleiteten RM-Abteilung war als Firmenkundenbetreuer wiederum der W. mit der Durchführung des KYC-Prozesses zu den CO2-Händlern und deren laufender Betreuung befasst. Dabei hatte sich die übergreifende Zuständigkeit W.s für CO2-Händler daraus ergeben, dass die Weiterleitung der Handelsanfrage des ersten potentiellen CO2-Händlers, der sich wegen der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zur X Bank an das Back Office gewandt hatte, innerhalb der RM-Abteilung C.s zufällig bei W. als Sachbearbeiter gelangt war. Der verfahrensgegenständliche Ankauf von CO2-Zertifikaten durch die X Bank von den zuvor im KYC-Prozess als Handelspartner akzeptierten CO2-Händlern lief allgemein wie folgt ab: Dem Abschluss eines Handelsgeschäfts ging jeweils ein Telefonat zwischen K. oder ihrem Vertreter L. mit einem CO2-Händler voraus, wobei die Telefonate überwiegend von den lieferwilligen Kunden ausgingen. Gleichwohl kam es bei gelegentlicher Nachfrage seitens der Emissionshandelsabteilung der X Bank auch vor, dass K. oder L. sich anfragend an einen CO2-Händler wandten. Der CO2-Händler teilte dann die ihm mögliche Liefermenge gegenüber K. oder L. mit. Da das Handelsbuch für CO2-Zertifikate jedoch nicht vom Bereich CMS, sondern von der in der Betriebsstätte xxx sitzenden und auch mit dem Weiterverkauf befassten Emissionshandelsabteilung geführt wurde, war vor einem Ankauf von CO2-Zertifikaten immer erst von K. oder L. in Erfahrung zu bringen, in welchem Umfang und zu welchem Preis die Emissionshandelsabteilung in xxx abnahmebereit war. K. oder L. wandten sich dazu dem insoweit umständlichen Organisationsaufbau der Bank gemäß nicht unmittelbar an die Emissionshandelsabteilung in xxx, sondern richteten ihre Anfragen zu Abnahmemengen und Preisen an die zwischengeschaltete Abteilung Branch Sales Desk (BSD). Ein Mitarbeiter des BSD - vornehmlich F., in dessen Vertretung aber auch E. oder deren gesondert verfolgter Kollege M. - gab sodann die Anfrage fernmündlich an die in der Emissionshandelsabteilung in xxx zuständige Händlerin O. oder deren Vertreter weiter. Leiter der Emissionshandelsabteilung der Filiale der X Bank in xxx war im Tatzeitraum der gesondert verfolgte Z., dessen Funktion dabei der Titel Global Head of Emission Sales zugeordnet war. Soweit in der Emissionshandelsabteilung Interesse an CO2-Zertifikaten bestand, teilten O. oder deren Vertretung dem BSD das mögliche Handelsvolumen und den Einstandspreis der Emissionshandelsabteilung mit, was von F., E. oder M. entsprechend an K. oder L. weitergegeben wurde. Von dem so in xxx erfragten Einstandspreis zogen K. oder L. dann zunächst eine CMS-interne Marge ab, um den Endpreis für den Kunden zu ermitteln, wobei diese Marge anfangs zwischen 7 und 12 ct. je Zertifikat lag und sich später auf einem Niveau von rund 30 ct. je Zertifikat einpendelte, teils aber auch höher lag. Den hiernach ermittelten Endpreis - regelmäßig um die € 11,-- bis € 15,-- je Zertifikat schwankend - und das mögliche Volumen nannten K. oder L. sodann den CO2-Händlern, die diesen Preis ohne zu verhandeln akzeptierten, teilweise aber auch an höheren Liefermengen interessiert gewesen wären. Mit dem Handelsabschluss erhielt das für die Überwachung und technische Abwicklung der Zertifikatelieferung sowie die anschließende Abrechnung zuständige "Back-Office" der Bank per eMail Kenntnis von dem abgeschlossenen Geschäft. Da die dort eingesetzte Software auf die für gewöhnlich umsatzsteuerfreien Bankgeschäfte zugeschnitten war und so keine Möglichkeit für die Darstellung der im CO2-Handel anfallenden Umsatzsteuer enthielt, erfolgte die Abrechnung der CO2-Geschäfte gegenüber den Händlern manuell. Dabei ergingen die Abrechnungen durch Gutschriften der X Bank gegenüber den Kunden mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auf den vereinbarten Endpreis. Zur Erfüllung der so abgeschlossenen CO2-Geschäfte erfolgte zunächst eine Übertragung der gehandelten CO2-Zertifikate durch die vorleistungspflichtigen Händler auf ein bestimmtes Emissionshandelskonto der X Bank bei der DEHSt, von wo aus die Zertifikate bankintern auf weitere Emissionshandelskonten der Bank bei der DEHSt oder anderen Registerstellen weiterübertragen wurden, die der Emissionshandelsabteilung der Filiale in xxx zugeordnet waren. Das Back Office erhielt insoweit Belege seitens der DEHSt zu den auf dem Handelskonto eingegangen CO2-Zertifikaten, anhand derer die Abwicklung überwacht werden konnte. Die Bezahlung der Geschäfte seitens der Bank an die Kunden erfolgte immer erst nach Eingang der Zertifikate auf dem DEHSt-Konto der X Bank, wobei die X Bank den an die Kunden inklusive 19 % Umsatzsteuer zu zahlenden Bruttopreis regelmäßig "T+", also erst nach dem Geschäftsabschluss, zahlte. Von der Emissionshandelsabteilung der Filiale der X Bank in xxx erfolgte der Weiterhandel der so eingekauften CO2-Zertifikate entweder über die Börse xxx oder unmittelbar an weitere Handelspartner erfolgten. Dem gewöhnlichen internen Geschäftsgang der X Bank folgend gelangten die Gutschriften zu den verfahrensgegenständlichen CO2-Ankäufen nach Geschäftsabschluss an die Steuerabteilung der Bank. Die X Bank war im Tatzeitraum steuerlich beim Finanzamt xxx erfasst, wobei ihr aufgrund einer Dauerfristverlängerung die Frist für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängert war. In den für den Tatzeitraum von der Steuerabteilung jeweils erstellten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der X Bank gingen die auf den inländischen Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten angefallenen Vorsteuerbeträge in die entsprechende Vordruckzeile zu abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen anderer Unternehmer ein. Da Bankgeschäfte überwiegend umsatzsteuerfrei sind, der umsatzsteuerpflichtige inländische Ankauf von CO2-Zertifikaten der X Bank einerseits infolge der verfahrensgegenständlichen Geschäfte mit den CO2-Händlern im Tatzeitraum stark angestiegen war und die so angekauften CO2-Zertifikate von der X Bank andererseits überwiegend umsatzsteuerfrei in das Ausland weiterverkauft wurden, ergab sich im Tatzeitraum aus den CO2-Geschäften ein erheblicher Vorsteuerüberhang der X Bank, wohingegen sich aus deren früheren Umsatzsteuervoranmeldungen sonst für gewöhnlich eher geringe Zahllasten ergeben hatten. Zur Erläuterung des daraus rechnerisch folgenden erheblichen Vorsteuererstattungsanspruchs reichte die Steuerabteilung der X Bank im Tatzeitraum die Umsatzsteuervoranmeldungen mit Begleitschreiben beim Finanzamt ein, in denen der plötzliche und hohe Vorsteuerüberhang beziehungsweise die abziehbaren Vorsteuern mit dem Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten erläutert wurden. Der erste als neuer CO2-Händler nach Durchführung des KYC-Prozesses durch W. von der X Bank Mitte August 2009 akzeptierte Kunde war die vom gesondert verfolgten O. gegründete und als Geschäftsführer vertretene P. GmbH (P.). N. war für die P. wegen einer Handelsaufnahme Mitte August 2009 in Kontakt zu der von B. geleiteten Abteilung CMS-Region Mitte der X Bank in Xxx getreten. Der zu diesem Zeitpunkt 26 Jahre alte N., ein britischer Staatsbürger mit pakistanisch-indischer Familienherkunft, der zuvor in Großbritannien als Reiseverkehrskaufmann angestellt gewesen war und eine Reiseagentur betrieben hatte, hatte die P. mit einem Stammkapital von € 25.000,-- erst im Mai 2009 gegründet. Der im Zuge der Neugründung im Gründungsvertrag und noch in der Handelsregistereintragung angegebene Unternehmensgegenstand der P. lautete zunächst auf "Großhandelsverkauf von Haushaltsgütern, elektrischem Zubehör und Büroeinrichtungen", bevor N. Mitte August 2009 gegenüber dem Handelsregister eine Änderung des Unternehmensgegenstandes in "Handel mit Metallen, Energie, Gas, Verschmutzungsrechten und Öl sowie Import und Export von Waren aller Art" veranlasste. N., der kein Deutsch sprach, hatte für die P. bei einem Büroserviceunternehmen in der xxxstraße xx in xxx - dort hatte die P. auch ihren Sitz - einen Büroservicevertrag abgeschlossen N. hatte im Zuge der Kontaktaufnahme gegenüber W. angegeben, dass sein Geschäftsmodell darauf gerichtet sei, CO2-Zertifikate bei einer Vielzahl kleinerer Industrieunternehmen zusammenzukaufen und die Zertifikate gebündelt zu verkaufen. Das von ihm zu erwartende Handelsvolumen hatte N. mit CO2-Zertifikaten im Wert von täglich rund € 2-3 Millionen avisiert. Nach erfolgreich duchlaufenem KYC-Prozess und Eröffnung des Geschäftskontos der P. bei der X Bank ging darauf noch im August 2008 eine Kontodeckung von € 5 Millionen ein. Die an die X Bank im Tatzeitraum weiterverkauften Zertifikate waren von der P. zuvor über betrügerische Leistungsketten bezogen worden, bei denen die ersten inländischen Erwerber ihren inländischen Abnehmern Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, dann aber entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsätze in eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegen oder durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen) insoweit ihre Umsatzsteuerschuld vollständig neutralisiert hatten, wobei die Aussteller der Abdeckrechnungen ihrerseits die abgerechneten Umsätze nicht angemeldet hatten. Wegen seiner über die P. unter Einbindung in betrügerische Leistungsketten betriebenen Geschäfte mit CO2-Zertifikaten und der Geltendmachung daraus herrührender Vorsteuern hat die Kammer den gesondert verfolgten und geständigen N. bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2011 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Im Zeitraum bis Ende September 2009 war B. einerseits bekannt geworden, dass im deutschen CO2-Handel allgemein die große Gefahr einer Einbeziehung in auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtete Leistungsketten drohte. Dass ihm bereits zum Anfang der CO2-Geschäfte mit der P., also bereits im August 2009, die Gefahr potentiellen Steuerbetrugs im CO2-Handel ersichtlich war, hat B. im Rahmen seiner Einlassung selbst eingeräumt. B. hatte auch Ende August 2009 per Weiterleitung einen eMail-Wechsel zwischen W. und dem Zeugen R. erhalten, in dem W. mit dem Hinweis auf die "aktuellen Marktnachrichten hinsichtlich des UmSt.-Betrugs", die von CMS, Compliance und RM genauestens beobachtet würden, auf Problempunkte antwortete, die R. insoweit zur P. aufgeworfen hatte. B. hatte im Zeitraum bis Ende September 2009 andererseits auch erhebliche Zweifel konkret an der Steuerehrlichkeit des Geschäftsmodells der P. und dieser selbst bekommen. Ihm war bis dahin eine Vielzahl derart auffälliger, ungewöhnlicher und unwirtschaftlicher Umstände gerade zum CO2-Handel mit der P. bekannt geworden, die nicht mit einer gewöhnlichen und redlichen kaufmännischen Handelstätigkeit und dem von N. behaupteten Geschäftsmodell in Einklang gebracht werden konnten, sondern in ihrer Summe vielmehr massiv auf eine Einbindung konkret der Umsätze der X Bank mit der P. in die bekanntermaßen allgemein drohenden, auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten CO2-Leistungsketten hindeuteten. In der von ihm an eine Reihe von Kollegen (darunter W. aus der Abteilung RM [Relationship-Management], E. und M. aus der Abteilung BSD [Branch Sales Desk] sowie Q. aus der Abteilung Compliance) gerichteten eMail bereits vom 25.08.2009 führte B. selbst eine Reihe ihm früh als fragwürdig aufgekommener Umstände zur P. auf, die er von seinem Standpunkt aus als erkennbare Risikoaspekte begriffen hatte. Insoweit hielt es B. bereits zu diesem Zeitpunkt unter anderem für fragwürdig, - ob das Handelsvolumen angesichts des jungen Alters der P. und deren vermeintlicher Ausrichtung auf kleine Losgrößen noch als klein zu betrachten sei, - dass P. nur Verkäufe an die Bank avisiert hatte, - dass P. die vorhandene Kontodeckung nicht zur Bezahlung von Ankäufen einsetzte, -dass es zu einer Anschaffung von Zertifikaten durch die P. vor dem erfolgtem Handelsabschluss mit der Bank gekommen war, - dass N. mit CO2-Zertifikaten handelte, ohne auch mit den vergleichbaren CERs (zertifizierten Emissionsreduktionen, § 3 Abs.6 TEHG a.F., § 2 Nr. 21 ProMechG) vertraut zu sein - dass die von N. gelieferten CO2-Zertifikate teilweise aus dem Ausland stammten, obwohl N. angegeben hatte, gegen den Verdacht der Mehrwertsteuer-Thematik in jedem Land ein Handelsunternehmen zu gründen. Weiter war B. spätestens im September 2009 bekannt, dass der mit Mitte 20 relativ junge N. keinen deutschen Hintergrund, sein Geschäftsmodell aber mit Einsammeln und Bündeln kleinerer Zertifikatemengen in Deutschland beschrieben hatte. B. wusste außerdem spätestens im September 2009, dass die Lieferungen von CO2-Zertifikaten durch die auch aus seiner Sicht "junge" P. an die X Bank schon im August 2009 kurz nach Aufnahme des Handels, also aus dem Stand heraus, einen Gegenwert von rund € 16,8 Millionen erreicht hatte, obwohl - was ihm ebenfalls bekannt war - die P. eben erst mit einem gerade nicht den CO2-Handel umfassenden Geschäftszweck gegründet worden war. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass bis dahin das Geschäft im CO2-Handel mit Industriebetrieben der X Bank selbst eher schleppend verlaufen war und keinen auffälligen Umfang und Anteil an den CMS-Geschäften gehabt hatte, obwohl die X Bank im CO2-Geschäft in Deutschland allgemein führend war. Bis Ende September 2009 war B. auch bekannt geworden, dass sich die ursprünglich von N. avisierten Tagesumsätze (rund € 2-3 Millionen) in nur etwas mehr als einem Monat bis auf € 10 Millionen oder 750.000 bis 1.000.000 Stück täglich vervielfacht hatten und so bereits der Hälfte des CO2-Volumens entsprachen, das überhaupt von der Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx mit immerhin 3 spezialisierten Mitarbeitern täglich gehandelt wurde. Auf der anderen Seite wusste B., dass das gesamte Handelsvolumen N.s bis Ende September 2009 seit der Handelsaufnahme im August 2009 durch insgesamt 53 Verkaufsgeschäfte an die X Bank gelangt waren und dafür ein Gesamtpreis von rund € 155 Millionen netto angefallen war. B. erkannte hieraus, dass die neugegründete P. über Wochen praktisch an jedem Werktag dazu in der Lage war, sich immer wieder mit CO2-Zertifikaten in großen Stückzahlen einzudecken, was aber mit dem von N. behaupteten Geschäftsmodell eines angeblichen Einsammelns kleinerer Mengen bei einer Vielzahl von Industriekunden nicht in Einklang gebracht werden konnte. Auch die von N. im Zeitraum bis Ende September 2009 allgemein akzeptierten Ankaufpreise der X Bank für die CO2-Zertifikate waren aus der Sicht von B. nicht mit einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell der P. in Einklang zu bringen. N. akzeptierte die von der X Bank vorgegebenen Preise, die infolge des intern in der Abteilung CMS erfolgten Margenabzugs immer unter dem von der Emissionshandelsabteilung der Bank in xxx vorgegebenen Preisen lagen, wobei die Margenabzüge von anfänglich € 0,07 bis € 0,12 je Zertifikat bis Ende September 2009 auch schon € 0,26 je Zertifikat erreicht hatten. Auch unabhängig davon, dass bereits in den von der xxx Emissionshandelsabteilung gestellten Preis die Erzielung einer Marge aus dem Weiterverkauf einkalkuliert gewesen sein musste, war N. damit bei seinen immer großen Liefermengen durchgehend bereit und in der Lage, der X Bank bei jedem Geschäft Margen im auch höheren fünf- sechsstelligen €-Bereich zuzubilligen. Wollte auch N. unter diesen Umständen mit einem auf Einsammeln bei Industrieunternehmen gerichteten Geschäftsmodell Gewinne mit eigenen Handelsmargen erzielen, so wäre er darauf angewiesen gewesen, laufend über eine Vielzahl von Industrieunternehmen als Lieferanten zu verfügen, die ihrerseits dazu bereit und in der Lage waren, plötzlich ständig hohe Mengen an CO2-Zertifikaten zu liefern und sich dafür mit Preisen zu begnügen, die noch um die Marge der als weitere Handelsstufe zwischengeschalteten Händlerin P. unter den Einkaufspreisen der X Bank liegen mussten. Von K. hatte B. per eMail bereits am 25.08.2009 erfahren, dass N. an diesem Tag unsinnigerweise zwei Mal CO2-Zertifikate (57.000 und 101.000 Stück) schon an die X Bank übertragen hatte, bevor feststand, ob überhaupt und zu welchem Preis ein Handelsgeschäft mit der Bank abgeschlossen werden würde, was bereits für sich genommen Zweifel an einer vernünftigen wirtschaftlichen Tätigkeit N.s begründete. B. hatte diesen Umstand bereits in seiner eMail vom 25.08.2009 thematisiert. Zudem war N. dabei dann auch noch dazu bereit gewesen, für die bereits übertragenen 101.000 Zertifikate, deren Quelle seinen Angaben gemäß "ein" Kunde gewesen sei, einen Preis zu akzeptieren, der mit € 15,03 unter dem von ihm eigentlich gewünschten Preis von € 15,11 bis € 15,12 lag, obwohl dies seinen Angaben gemäß bei ihm zu einer niedrigeren Marge führen würde. Hieraus ergab sich zum einen, dass es N. vornehmlich weniger auf die Erzielung einer kalkulierten Marge als vielmehr auf Umsatz um jeden Preis angekommen war. Außerdem ergab sich aus der so von N. behaupteten eigenen Marge von mindestens € 0,08 je Zertifikat ein Rückschluss, zu welchen weiteren Preisabschlägen gegenüber dem Verkaufspreis der X Bank die angeblichen Industriekunden bei dem von N. behaupteten Geschäftsmodell ständig in großem Umfang lieferbereit sein mussten. Zweifel daran, dass N. seinen Angaben zum Geschäftsmodell gemäß tatsächlich über eine Vielzahl von Industrieunternehmen als Kunden verfügte, die ständig zur Lieferung großer Mengen an CO2-Zertifikaten unter Zubilligung von erheblichen Handelsmargen für weitere Handelsstufen bereit waren, ergaben sich für B. auch daraus, dass die X Bank immer erst nach der Einlieferung durch N. an diesen zahlte. Da die Zahlungen der X Bank an N. bis Ende August 2009 bei 53 bis dahin abgeschlossenen Geschäften mit einem Gesamtvolumen von € 155 Millionen netto durchschnittlich bei rund € 3,5 Millionen brutto je Geschäft lagen, ergab sich ohne weiteres, dass ebenfalls N.s Lieferanten ständig zur Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten, was umso erstaunlicher war, da nach den registerrechtlichen Besonderheiten einmal übertragene Zertifikate vom Übertragenden nicht mehr einseitig zurückgeholt werden konnten. Dass die P. ihren Lieferanten in solch hohem Umfang Vorkasse leisten konnte oder entsprechende Sicherheiten gestellt hatte, war nicht absehbar und lag bei einem jungen Unternehmen mit € 25.000 Stammkapital ohnehin fern. Bereits vor dem Hintergrund des allgemein als steuergefährlich geltenden CO2-Handelsumfelds lag es damit auf der Hand, dass nicht bereits dann eine verlässliche Vertrauensgrundlage für umsatzsteuerlich unbedenkliche Leistungsbeziehungen bestehen konnte, falls allein die steuerliche Redlichkeit des eigenen Handelspartners und die Abführung vereinnahmter Umsatzsteuer durch diesen an das Finanzamt sichergestellt gewesen wäre. Hinzukommen musste bei dem Geschäftsmodell des eigenen Handelspartners, dass auch dessen Vor(vor)lieferanten ihrer Pflicht zur Abführung vereinnahmter Umsatzsteuer an das Finanzamt nachkamen. Denn erst recht bei einem wirtschaftlich undurchsichtigen und nicht nachvollziehbaren Geschäftsmodell von Händlern wie der P., die nicht unmittelbar über staatliche Zuteilungen an CO2-Zertifikate gelangt sein konnten, bestand nämlich aller Anlass, ein besonderes Augenmerk auf die Feststellung der steuerlichen Redlichkeit der vor dem eigenen Kunden stehenden Vor(vor)lieferanten zu legen. Hierfür wiederum war von vornherein notwendige Voraussetzung, sich zunächst einen verlässlichen Überblick darüber zu verschaffen, um welche Vor(vor)lieferanten es sich dabei überhaupt handelte, bevor notwendigerweise auch deren steuerliche Zuverlässigkeit verlässlich bewertet werden konnte. Denn auch die jeweiligen Vor(vor)lieferanten hatten die von ihren Abnehmern mit den Bruttopreisen vereinnahmten und letztlich von der X Bank in die Lieferkette eingespeisten Umsatzsteueranteile ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt zu erklären und abzuführen. War auch deren steuerliche Redlichkeit nicht gesichert, bestand ersichtlich die Gefahr, dass durch die Bruttozahlung der X Bank die Hinterziehung der so eingespeisten Umsatzsteuer auf einer der Vorstufen überhaupt erst ermöglicht würde. Im Telefon-Call vom 28.09.2009 ab 8.32 Uhr ergaben sich für B. weitere Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell der P.. B. äußerte in dem Telefon-Call vom 28.09.2009 ausgehend von dem täglichen Volumen des CO2-Handels mit der P., das mittlerweile auf € 10 Millionen angewachsen war und der Hälfte des von der Emissionshandelsabteilung der X Bank in xxx überhaupt täglich gehandelten CO2-Volumens entsprach, seine aufgekommenen Bedenken, ob das von N. behauptete Geschäftsmodell des Einsammelns bei Industrieunternehmen von Zertifikaten der Wahrheit entsprach, zumal ein derartiges Handelsvolumen erst recht bei einem neugegründeten Unternehmen vollkommen ungewöhnlich war. Das erreichte sehr große Handelsvolumen mit der Verkäuferin P. wertete Z., der als Global Head of Emission Sales der X Bank auf dieses Geschäftsfeld spezialisiert war, in dem Telefon-Call dahin, dass das Geschäftsmodell N.s nicht das behauptete Einsammeln bei Industrieunternehmen sein konnte. Weiter war mit B. in dem Telefon-Call vom 28.09.2009 der auffällig gewordene Umstand thematisiert worden, dass die P. am 25.08.2009 240.000 CO2-Zertifikate an die X Bank verkauft und ein anderer Kunde bei der Emissionshandelsabteilung in xxx dann innerhalb von nur einer Stunde fast genau dieselbe Menge angefragt und abgenommen hatte (bankintern als "Matching Trade" bezeichnet), was in dem Telefon-Call von Z. im Hinblick auf einen naheliegenden Zusammenhang dieser beiden augenscheinlich im Hintergrund koordinierten Geschäfte als Karusselleffekt und von B. als Ringgeschäft bezeichnet worden war. Diesen Verdacht eines Matching Trades hatte Z. zuvor am 25.09.2009 zum Anlass genommen, den BSD der X Bank in xxx bis auf weiteres zum Aussetzen des Handels mit der P. anzuweisen. Die Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell der P. verdichteten sich im Telefon-Call vom 28.09.2009 weiter wegen deren Verlusts ("Bid-Offer-Spread") aus dem vermeintlichen Matching Trade, da sich aus dem an P. gezahlten Kaufpreis und dem Verkaufspreis der X Bank eine Differenz (Bid-Offer-Spread) von € 0,26 je Zertifikat ergab, die bei einem unmittelbaren Verkauf ohne Zwischenschaltung der Bank nicht angefallen wäre. Ein Erklärungsversuch dahin, dass dieser Margenverlust von der P. durch eine zwischenzeitliche Verzinsung des vereinnahmten Mehrwertsteueranteils bis zur nächsten Umsatzsteuervoranmeldung und -zahlung kompensiert werden könnte, verwarfen die Gesprächsteilnehmer nach überschlägiger Berechnung als vollkommen unplausibel. B. selbst zog daraus den Schluss, dass der CO2-Handel über die P. dann "nur noch einen anderen Grund" haben konnte, an dem man "ja nicht mithelfen" wollte, worunter er Gewinne durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer verstand. Aufgrund seiner gegenüber der Redlichkeit des Geschäftsmodells der P. aufgekommen Zweifel kam B. in dem Telefon-Call vom 28.09.2009 zu dem Ergebnis, dass Z. zunächst in einem Termin mit N. zur Plausibilisierung des Geschäftsmodells der P. dessen Kundenbasis klären sollte. Weiter kam B. dabei zu dem auch geäußerten Schluss, dass dann, wenn der Termin nicht zufriedenstellend verlaufen sollte, weil die Kundenbasis N.s eben nicht wie behauptet überwiegend aus produzierenden Betrieben mit Zuteilung von CO2-Zertifikaten, sondern aus Brokern oder ähnlichem bestehen sollte, der ausgesetzte Handel mit der P. nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Diesen zu P. gefassten Entschluss teilte B. am 29.09.2009 per eMail seinem Vorgesetzten A. mit. Das dann am 29.09.2009 von Z. in dem Telefon-Call ab 12.27 Uhr gegenüber B., W., K. und C. mitgeteilte Ergebnis des Gesprächs mit N. klärte die zum Geschäftsmodell N.s und einer unverdächtigen Kundenbasis bis zum Tag zuvor aufgekommenen Zweifel von B. jedoch nicht, sondern hielt diese weiter ungeklärt offen. Z. hatte hiernach nicht nur davon abgesehen, N. den aufgekommenen Verdacht des Matching Trades vorzuhalten, obwohl Z. diesen Verdacht im Telefon-Call dann als noch nicht geklärt angesehen hatte; stattdessen berichtete Z. von leuchtenden Augen N.s, einem gewonnenen redlichen Eindruck und davon, komfortabel aus dem Gespräch herausgegangen zu sein. Z. berichtete weiter, dass er sich mit ungeprüften und bloß mündlichen Angaben N.s zu angeblichen Lieferverträgen der P. mit 42 CO2-Lieferanten, darunter angeblich eine Reihe großer Industrieunternehmen und Energieversorger wie EON, Evonik, GDF und Mainova, zufriedengegeben hatte, wobei Z. dazu sogleich einschränkend äußerte, dass N., den man immerhin bereits im Verdacht hatte, falsche Angaben zu seinem Geschäftsmodell gemacht zu haben, in dem Gespräch die Namen der angeblichen Lieferanten auch bloß bluffend vorgespiegelt haben könnte. Dementsprechend stellte B. in dem Telefonat auch die weiter ungeklärte Frage in den Raum, warum gegebenenfalls so große Unternehmen wie EON und Mainova über den Umweg P. handelten und dieser so große Umsätze ermöglichten, anstatt gleich mit der X Bank zu handeln, was Z. trotz seines der Klärung dienenden Gesprächs mit N. als noch nicht ganz gelöstes Rätsel und als große Frage einräumte, wobei er auch schon zum Geschäftsmodell N.s seine Einschätzung mitgeteilt hatte, dass es insoweit weiterhin ein nicht ausschaltbares Restrisiko gebe. Obwohl damit die zum Geschäftsmodell und der Kundenbasis N.s aufgekommen Zweifel, die am 25.09.2009 noch zum Handelsstopp mit der P. geführt hatten, mangels greifbarer Ergebnisse aus dem eigentlich der Klärung dienenden Termin von Z. mit N. weiter ungeklärt waren und er von Z. bloß ein gutes Gefühl vernommen hatte (B. zu Z.: "Du hast ihm tief in die Augen geguckt"), entschloss sich B., den Handel mit der P. fortzusetzen und seinem Vorgesetzten A. über das Ergebnis des Telefon-Calls zu berichten, wobei B. in der eMail vom 29.09.2009 an unter anderem A. ausführte, dass Z. in einem Gespräch mit dem Kunden alle relevanten Punkte abgeklärt hätte, obwohl der Termin von Z. mit N. tatsächlich ohne greifbare Ergebnisse geblieben war. In der Folge setzte die X Bank den CO2-Handel mit der P. wie vor dem zwischenzeitlichen Handelsstopp fort. Verlässliche und in ihrer Summe schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die P. tatsächlich wie behauptet mit dem Einsammeln von Zertifikaten bei vielen Industriebetrieben und einem anschließenden gewinnbringenden gebündelten Weiterverkauf ein dem gewöhnlichen Bild des Handels entsprechendes und steuerlich unverdächtiges Geschäftsmodell betrieb, lagen hiernach nicht vor. Eine Grundlage dafür, die von ihm erkannten massiven allgemeinen und konkreten Verdachtsmomente sowie die ungeklärten Vorlieferanten als ungefährlich zu übergehen und gleichwohl auf einen steuerehrlichen CO2-Handel mit der P. zu vertrauen, hatte B. damit Ende September 2009 nicht. Vielmehr bestand nach den von B. erkannten Umständen die ernsthafte Möglichkeit, dass der CO2-Handel der P. Teil der im CO2-Handel drohenden Umsatzsteuerbetrugsketten war. Spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Fortsetzungsentscheidung im Telefon-Call vom 29.09.2009 hatte B. damit auch die ernsthafte Möglichkeit in sein Vorstellungsbild aufgenommen, dass aus den Geschäften mit der P. der X Bank wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass die Geschäfte der P. nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang der Bank Berücksichtigung bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen finden und dabei die an die P. gezahlten Umsatzteuerbeträge als Vorsteuer von der Bank mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet oder überschießendenfalls als Erstattung geltend gemacht würden. Mit all dem fand sich B. aber billigend ab, weil es ihm wichtiger war, nicht auf die Fortsetzung des für die X Bank und insbesondere für die von ihm verantwortete Abteilung CMS-Region Mitte lukrativen und ohne besonderen Aufwand zu machenden CO2-Handels mit der P. zu verzichten. In der Zeit nach seiner Fortsetzungsentscheidung im Telefon-Call vom 29.09.2009 erbrachte B. im CO2-Handel laufend organisatorische Maßnahmen oder wirkte an diesen mit und übte seine Leitungsfunktion im CO2-Handel so aus, dass er dadurch als Leiter der CMS-Region Mitte auch weiterhin jeweils den CO2-Handel der X Bank mit der P. und den weiteren CO2-Kunden förderte und am Laufen hielt. B. nahm nach Ende September 2009 nicht nur an Besuchen bei adaptierten CO2-Kunden oder an Gesprächen mit deren Geschäftsführern teil, was jeweils die Förderung und Aufrechterhaltung des laufenden CO2-Handels zum Gegenstand hatte. B. bestärkte auch die in seiner Abteilung CMS-Region Mitte mit der Betreuung der CO2-Kunden befasste und gesondert verfolgte K. sowie den Zeugen L. in ihrer entsprechenden Tätigkeit. B. hatte nicht nur die CMS-interne Zuständigkeit von K. und deren Vertretung durch den Zeugen L. für die CO2-Geschäfte festgelegt. B. besprach mit K. auch regelmäßig die Geschäftsbeziehung zu den von K. und L. betreuten CO2-Kunden, wobei er mit K. jedenfalls die Höhe der CMS-intern vom xxx Preis abgezogenen Marge erörterte. Eine Bestärkung von K. und L. dahin, weiter die Geschäfte mit den CO2-Kunden zu betreiben, ergab sich zudem aus der von B. im November 2009 an die Mitarbeiter seiner Abteilung CMS-Region Mitte gerichteten eMail, die eine Motivierung seiner Mitarbeiter zur Fortsetzung der ertragreichen Tätigkeit zum Ziel hatte. Darin brachte B. seinen Stolz unter anderem auf den mit den CO2-Kunden erreichten Ertrag der Abteilung zum Ausdruck und hob die von ihm insofern in seiner Abteilung gesehene besondere Expertise für diese Kundengruppe als Grund der Zentralisierung des Handels auf seine Abteilung hervor. B. hatte zudem maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung und Tätigkeit des Centers of Competence-CO2 (CoC-CO2) der X Bank, das auf die sachgerechte Handhabung des laufenden CO2-Handels mit den neuen Kunden und der dabei aufgekommenen besonderen Risikoaspekte bezogen war. Dabei begriffen die an der Installation und Durchführung des CoC-CO2 Beteiligten dieses als eine Einrichtung, die vor dem Hintergrund, dass allgemein ein großes Risiko der Einbindung der X Bank in umsatzsteuerbetrügerische Leistungsketten erkannt war, für eine Fortsetzung des Handels mit den neuen CO2-Kunden notwendig war. CoC werden bei der X Bank allgemein eingerichtet, sofern etwa in Bezug auf bestimmte Kunden, Produkte oder Fragestellungen ein besonderer Bedarf für eine bankinterne Beratung oder Diskussion zu Problemfeldern entsteht, der über den gewöhnlichen Bedarf hinausgeht, der bereits im Zuge der laufenden Zusammenarbeit zwischen der allgemein kundenbezogenen Betreuung durch das Relationship Management und der produktbezogenen Beratung durch die jeweiligen Produktbereiche bewältigt wird. Je nach Sachzusammenhang erfolgt hierzu für die Einrichtung eines CoC über die Einbindung der kunden- und produktbezogenen Bereiche die Beiziehung weiterer Spezialisten etwa aus den Stabsabteilungen Recht, Compliance, Zahlungsverkehr, Back Office oder Steuer. Die Notwendigkeit einer derart abteilungsübergreifenden besonderen Behandlung des neu aufgekommenen CO2-Geschäfts mit den neuen Kunden nicht nur durch RM und CMS hatte B. bereits zu Beginn der neuen Geschäfte gesehen. In der von ihm nach seinem Urlaub als Reaktion auf die ersten CO2-Geschäfte mit der neuen Kundin P. verfassten eMail vom 25.08.2009 führte B. nicht nur eine Reihe ihm als fragwürdig aufgekommener Umstände und Risikoaspekte zur P. auf. Die eMail war über die am eigentlichen Geschäftsablauf und der gewöhnlichen Kundenbetreuung unmittelbar beteiligten Kollegen W., E. und M. zudem an den hieran nicht unmittelbar beteiligten Kollegen Q. aus der Abteilung Compliance gerichtet. Auch führte B. dabei aus, dass sich aus Sicht von Compliance sicher weitere Fragen stellen würden und schlug deren gemeinsame Erörterung vor. Weiter ging der Einrichtung des späteren CoC-CO2 ein Meeting am 09.10.2009 zu einer besonderen Behandlung des neu aufgekommenen CO2-Geschäfts mit den neuen Kunden voraus, an dem neben unter anderem B., C. und W. aus den am Geschäftsablauf und der gewöhnlichen Kundenbetreuung unmittelbar beteiligten Abteilungen CMS und RM auch Mitarbeiter aus den Abteilungen Zahlungsverkehr und Kontoführung teilnahmen. Für dieses Meeting hatten C. und W. ein mehrseitiges Grundlagenpapier zum CO2-Geschäft verfasst, das unter anderem eine textliche und graphische Darstellung eines Umsatzsteuerkarussells im CO2-Geschäft und bezogen darauf eine Auflistung besonderer und als über den normalen KYC/NCA-Prozess hinausgehend bezeichneter Maßnahmen aufführte sowie auf einen besonderen Dokumentationsaufwand hinwies. Dieses im weiteren Verlauf immer wieder aktualisierte Grundlagenpapier war dann auch den laufenden Einladungen zu den späteren CO2-Telefon-Calls als Anhang beigefügt. B. begriff dieses Meeting als den ersten Gedankenaustausch auf dem Weg zu dem später eingerichteten CoC-CO
  3. Das CoC-CO2 selbst kam dann ab dem 23.10.2009 in Gestalt regelmäßiger wöchentlicher Telefonkonferenzen (die intern auch als "CO2-Calls" bezeichnet wurden) regelmäßig freitags zusammen. Am 20.10.2009 hatte W. nach Abstimmungen mit unter anderem B. eine Einladungs-e-Mail zum ersten CO2-Call verschickt, aus der als Einladende neben W. und B. noch C. und K. hervorgingen. In der Einladung war ausgeführt, dass man zu den neu gewonnenen CO2-Kunden ein CoC-CO2 aufgebaut hatte und die kommenden wöchentlichen Telefonkonferenzen zur Erläuterung und Diskussion von aufkommenden Fragen, Verfahrensweisen und Risiken dienen sollte. Angefügt an die Einladung waren das Grundlagenpapier zum CO2-Geschäft sowie eine Kundenübersicht. Gerichtet war die Einladung unter anderem an E., F., M. und Z. aus dem Bereich BSD, Q. aus der Abteilung Compliance, den Zeugen T. aus dem Back Office, D. aus der Abteilung Tax und Frau U. aus der Abteilung Zahlungsverkehr (CMC) sowie an eine Reihe von Vorgesetzten. Der Einladung und dem ersten Call waren interne Abstimmungen vorangegangen. B. hatte die Einladung an A. weitergeleitet, der mit der Einrichtung des CoC-CO2 einverstanden gewesen war und dessen Zweck wie schon bei der Zentralisierung der Kundenbetreuung auf die CMS-Region Mitte darin sah, durch Bündelung von Kompetenzen eine bessere Kontrolle und Übersicht zum CO2-Handel zu erlangen, um so das Risiko, Teil eines Umsatzsteuerkarussells zu werden, wenigstens klein zu halten. In der Folge fanden solche CO2-Calls mit wechselnden Teilnehmern bis auf wenige Ausnahmen immer freitags bis in den April 2010 statt. Teilnehmer waren neben W., B., K. und C., die an allen oder fast allen Calls teilnahmen, häufig auch F. und D. sowie seltener E. und je nach Bedarf Kollegen aus weiteren Abteilungen, darunter Mitarbeiter aus den Bereichen Zahlungsverkehr, Back Office, Compliance und Tax. Den Calls gingen jeweils von W. verschickte Einladungen mit Übersichten zu den anstehenden Themen und aktualisierten Fassungen des Grundlagenpapiers sowie der Kundenübersicht zum CO2- voran. Im Nachgang verschickte W. zudem protokollarische Zusammenfassungen der Calls. Die CO2-Calls hatten neben einer allgemeinen Übersicht über den CO2-Markt einen regelmäßigen Austausch über Ablehnung und Adaption neuer CO2-Kunden, Berichte über erfolgte Kundengespräche, Erörterungen von Auffälligkeiten, Risikoaspekten und entsprechende, über den gewöhnlichen KCY/NCA-Prozess hinausgehende Maßnahmen gegen die Gefahr einer Einbindung in umsatzsteuerbetrügerische Geschäfte auch Erörterungen zu steuerlichen Fragestellungen wie Sonderprüfungen oder der Vorsteuerposition der X Bank zum Gegenstand. B. war dabei wie den anderen Teilnehmern klar, dass aufgrund der besonderen Gefahren im CO2-Handel für die Durchführung der Geschäfte eine besondere Handhabung und ein erhöhter Prüfungsaufwand nötig war, wobei diesen Anforderungen auch mit der Einrichtung des CoC-CO2 und den regelmäßigen CO2-Calls Rechnung getragen werden sollte. Gleichwohl bewirkte B., dass in den CO2-Calls gerade solche deutlichen Risikoaspekte, die ihm bis Ende September 2009 zum Kunden P. bewusst geworden waren, die erhebliche Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell der P. sowie an deren Steuerehrlichkeit begründeten und zu einer Beendigung der CO2-Geschäfte hätten führen können, unangesprochen blieben oder unzutreffend geschildert wurden und dass in diese Richtung von Call-Teilnehmern geäußerte Zweifel zurückgedrängt wurden. Seine entsprechenden Stellungnahmen in den CO2-Calls trugen so zur positiven Einschätzung des CO2-Zertifikatehandels innerhalb der X Bank unter Übergehung der festgestellten Verdachtsmomente und damit zur Aufrechterhaltung des CO2-Handels bei. Im ersten CO2-Call vom 23.10.2009 stellte W. das CO2-Grundlagenpapier vor und führte dabei aus, dass man gemeinsam daran sei, Vorrichtungen zur Verhinderung eines Umsatzsteuerkarussells zu treffen, wobei W. weiter darauf hinwies, dass man im CO2-Grundlagenpapier Möglichkeiten und Maßnahmen bei neuen Kundenverbindungen erarbeitet habe, um eine Eindämmung der Umsatzsteuerproblematik zu versuchen. Hierzu stellte W. neben vorzulegenden Unterlagen heraus, dass man sich die Handelspartner von den Kunden benennen lasse und woher die Zertifikate bezogen würden, und um die Handelspartner der Kunden zu sehen, beobachte man auch anhand der Kontoumsätze, mit wem die Kunden handelten; ergäben sich dabei neue Namen, schaue man sich diese an. Hieran anschließend äußerte Z., dass man jeden anfragenden Händler wie von W. geschildert "sehr, sehr streng" in Bezug auf den Business-Hintergrund überprüfe und dass man dann, wenn der Filiale der Bank in xxx Volumina abgekauft und kurz danach genau das gleiche Volumen an die Bank in xxx verkauft würden, sofort aufschreie, was eine zusätzliche Sicherheit sei. W. bezeichnete dann N. von P. dahin, dass dieser was die Informationsbereitschaft oder die generellen Anforderungen angehe, immer offen sei. Diese Äußerungen von W. und Z. im CO2-Call vom 23.10.2009 waren - was B. wusste - in Bezug auf N. und die P. unzutreffend und gaben den Call-Teilnehmern, die insbesondere nicht an den Telefonaten vom 28.09.2009 und 29.09.2009 zu den fraglichen Matching-Trades teilgenommen hatten, ein falsches Bild von P. und der Handhabung der zu dieser Kundin vorliegenden Erkenntnisse. Z. hatte bei N. nur Namen zu angeblichen Handelspartnern erfragt, ohne diese auch nur irgendwie - und schon gar nicht "sehr, sehr streng" - zu überprüfen, obwohl die behaupteten Handelsbeziehungen des neuen Unternehmers N. zu großen Industrieunternehmen und großen Energieversorgern ersichtlich unplausibel waren und Z. insoweit sogar einen Bluff N.s in Erwägung gezogen hatte. Die von W. dargestellte Überwachung der Kontoumsätze war zur Ermittlung der Zahlungsempfänger als Vorlieferanten gerade bei P. von vornherein ungeeignet, weil N. - was B. ebenfalls wusste - die Zahlungen der X Bank sämtlich an den Zahlungsdienstleister xxx abverfügte, ohne dass der weitere Geldlauf von dort zu etwaigen Handelspartnern nachvollziehbar war. Eine Grundlage, den gerade nicht streng befragten N. hiernach in Bezug auf seine Informationsbereitschaft als immer offen zu bezeichnen, gab es daher nicht. Die Behauptung Z., dass man bei auffälligen Übereinstimmungen verkaufter und angebotener Volumina sofort aufschreie, war zu P. glatt gelogen. Z. hatte, nachdem der Verdacht eines Matching Trades zu P. aufgekommen war, wie im Telefonat vom 29.09.2009 gegenüber B., W., K. und C. mitgeteilt, vielmehr davon abgesehen, den aufgekommenen Verdacht des Matching Trades vorzuhalten ("Ich wollte nicht zu sehr ins Detail gehen") und sich stattdessen unter anderem mit dem Leuchten in den Augen N.s zufriedengegeben. Die unzutreffenden Darstellungen durch W. und Z. lies B. in dem Telefon-Call nicht nur unkorrigiert stehen. Vielmehr unterstrich er den falschen Eindruck zu einer strengen Prüfung der P. und zu deren vermeintlicher Unverdächtigkeit auch noch. B. führte insofern aus, dass man da, wo einem zu den Kunden etwas suspekt sei, fragen werde, und man schon "jetzt schon sehr, sehr viel gefragt habe" und dass man von den Kunden sehr viel gesehen habe und sich damit auch relativ gut fühle; N. habe dafür Verständnis, noch kein Kunde habe Antworten verweigert, da, wo gefragt worden sei, seien relativ schnell Antworten gekommen. Im CO2-Call vom 23.10.2009 spielte B. zudem kritische Anmerkungen von F. und des Zeugen T. gegen den CO2-Handel herunter. F. hatte angesprochen, dass die CO2-Kunden dieselben Firmenadressen hätten, die Geschäftsführer jung und englischsprachig seien und sich dann naheliegender Weise doch kennen müssten, was bei an sich konkurrierenden Unternehmen auffällig war und vielmehr einen gemeinsamen Hintergrund nahelegte. Das kommentierte zunächst W. damit, dass es unter der Adresse Mietbüros gebe, wo typischerweise Startups unterkämen, und dass es eine Kanzlei gebe, die vor allem englischsprachigen Kunden beim GmbH-Gründungsprozess und der Suche nach einem Sitz behilflich sei. Dieser spekulativen Erklärung W.s trat B. bei, indem er sogleich "ergänzend dazu" darauf hinwies, dass diese Anwaltskanzlei insbesondere für Kunden aus dem Bereich PBC (Private Banking Corporates) tätig sei und die ersten neuen CO2-Kunden ja über Kontakte zu PBC gekommen seien, was er als weitere Erklärung für die gemeinsame Adresse in den Raum stellte, was F. daraufhin akzeptierte, obwohl damit genaugenommen nichts erklärt und etwa ein klärender Besuch bei der P. an deren Firmensitz zuvor und auch danach nie erfolgt war. Der Zeuge T. hatte im CO2-Call vom 23.10.2009 thematisiert, dass er Widersprüche sehe, weil man im Call einerseits von jungen, neugegründeten und englischsprachigen Kunden, deren Umsatzsteuerzahllast relativ gering sei, weil sie mit Vorsteuer (also im Inland) einkauften, gesprochen habe, man hier auf der anderen Seite zum Marktgeschehen aber höre, dass die Produzenten in Deutschland auf ihren CO2-Zertifikaten säßen und diese nicht verkaufen wollten; aus der Sicht des Zeugen T. war dabei auch widersprüchlich, dass solche englischsprachigen Leute auf den Markt kämen, dann plötzlich die Kontakte zu den Firmen hätten und da Zertifikate einsammelten, obwohl dies der X Bank trotz der eigentlich besseren Kontakte nicht so gut gelungen sei. Damit hatte T. genau diejenigen Zweifel am behaupteten Geschäftsmodell der jungen Firma P. angesprochen, die B. und Z. angesichts des explodierten Handelsvolumens bereits in dem Telefonat vom 28.09.2009 thematisiert und dabei wie jetzt T. ein Einsammeln bei deutschen Industrieunternehmen nicht mehr für plausibel gehalten hatten. Diese Zweifel tat B. gegenüber T. damit ab, dass man gesehen habe, dass es sich von den kleinen Mengen einsammelnden Brokern hauptsächlich weg zu Tradern bewegt habe, die Positionen von größeren Namen im Markt kauften, was aber in Bezug auf die P., zu deren Lieferanten nichts feststand, unzutreffend war. F. und T. wiederholten nun, dass sie sich schwer damit täten, dass die fraglichen Volumina von den Kunden wirklich im deutschen Geschäft generiert würden. Z. entgegnete darauf, dass man alles gemacht habe, um Betrüge auszuschließen; B. führte dazu aus, dass man dort, wo etwas suspekt sei, frage und schon viel gefragt habe und alle Kunden schnell antworteten. Beides war in Bezug auf die P. jedoch, wie B. klar war, unzutreffend. Im CO2-Call vom 06.11.2009 berichtete W. zu P., dass N. zuvor auf größere Abnahmemengen der Bank gedrängt habe. Z. erwähnte dazu, dass man von P. zu diesem Zeitpunkt garantiert 250.000 Zertifikate täglich abnehme, dass man aber beobachtet habe, dass die P. Preisniveaus akzeptiere, die mit € 0,30 - 0,40 je Zertifikat deutlich unter den Marktniveaus gewesen seien, wozu Z. meinte, dass ihn das "ehrlich gesagt" ein bisschen bedenklich gestimmt habe und ein normaler Händler nicht zu solchen Preisen abschließen würde. Diesen Warnhinweis auf einen nicht normalen Händler mit bedenklichen und auf Verluste hindeutenden Preisen bei großen Handelsmengen erklärte B. spekulativ damit, dass dies sicherlich der Verlustbegrenzung gedient habe. W. erwähnte nun, dass N. auch berichtet habe, stellenweise über Nacht auf bis zu 1,5 Millionen Zertifikaten zu sitzen und so bei einem Markteinbruch mitunter bis zu € 600.000,-- Verluste realisieren zu müssen. Unabhängig davon, dass bei dem Geschäftsmodell N.s mit margenmindernden Handelsstufen und Preisen deutlich unter Marktniveau nicht nachvollziehbar war, wie dieser einen Verlust von € 600.000,-- hätte bewältigen sollen, war eine tägliche Einkaufsmenge von nun liegengebliebenen 1,5 Millionen (zu denen an sich auch noch die laut Z. täglich von der X Bank abgenommenen 250.000 kamen) noch weniger mit dem fraglichen Geschäftsmodell N.s in Einklang zu bringen. Das führte aber nicht etwa dazu, dass B. eine Beendigung der unplausiblen Geschäfte mit N. in die Diskussion brachte. Z. meinte vielmehr, dass N. sich etwas zu seinem Business-Modell überlegen und man mit ihm mal darüber sprechen müsse, warum dieser bedenkenlos täglich Zertifikate annehme, obwohl er nur bei steigendem Markt gewinnen könne, was Z. erneut unter "das muss ich ehrlich sagen" als vom Geschäftsmodell her "ein bisschen bedenklich" fand. Das griff B. aber nur dahin auf, dass N. daher in einem weiteren Termin in der nächsten Woche dafür sensibilisiert werden sollte, sich vom Umsatz her mit einem Limit zu beschränken, um nicht wieder in solche für bedenklich gehaltenen Situationen zu kommen, wobei B. auch die Vermutung äußerte, dass die X Bank die einzige oder wenigstens die wesentliche Abnehmerin der P. für die übergroßen Zertifikatenmengen war. Statt also aufgrund der von Z. und W. hierzu gerade geäußerten Bedenken für eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zu der ohnehin schon längst verdächtigen und immer undurchsichtigeren P. zu plädieren, legte es B. mithin lediglich auf einen Versuch an, die P. zu einem äußerlich weniger bedenklich erscheinenden Geschäftsverhalten zu bewegen und als scheinbar unverdächtige Kundin zu erhalten. Im CO2-Call vom 11.12.2009, an dem auch A. teilnahm, bezog B. zunächst Stellung dahin, dass die Bank nicht das Risiko habe, die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zu verlieren. Hierzu führte dann D. aus, dass intern in der Steuerabteilung besprochen worden sei, dass es aktuell steuerrechtlich keinen Grund für eine Versagung des Vorsteuerabzugs gebe. Weiter gab D. an, dass man deshalb in der Steuerabteilung im Hinblick auf die Umsatzsteuerproblematik im CO2-Handel entschieden habe, für einen etwaigen Verlust des Vorsteuerabzugs keine Rückstellungen zu bilden, dass aber gleichwohl eine Abschreibung erforderlich würde, falls insoweit doch noch etwas hochkäme und es zu einer Nichtauszahlung käme. Auf die überraschte Frage A.s dazu ("Halt mal, wie kommt das dann?") antwortete D. mit "dass die irgendwelche Betrügereien feststellen und nicht auszahlen", was A. mit den Worten "Ok, jetzt Herr B., das sehen wir aber nicht, oder?" als Suggestivfrage an B. weiterleitete. B. nahm die Erwartungshaltung seines Vorgesetzten A. mit der Äußerung auf, dass man die Kunden so hart screene und eingeholte und einzuholende Bescheinigungen des Finanzamts zum Nichtvorliegen von Steuerrückständen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen vorlägen, man sei da so eng dran. Den Hinweis des Kollegen Y. an A., dass das Problem halt sei, dass man nie wisse, von wem die Kunden kauften und von wem die Vorlieferanten gekauft hätten und ob in der Lieferantenkette nicht irgendwo einer sei, der eine Sauerei mache, griff B. gleich wieder dahin auf, dass man dazu von Compliance schon erfahren habe, auf die Lieferanten der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach eine Rasterfahndung machen zu dürfen, was A. nun mit "Eins ist klar, wenn die miteinander handeln, dann ist uns das mal im Prinzip egal" beschied. Mit dem beschwichtigenden Hinweis auf angeblich hartes Screenen und angeblich enge Prüfungen am Kunden hatte B. gegenüber dem sichtlich das Fehlen von Problemen suggerierenden A. aus der Diskussion um die Vorlieferanten und etwaige Betrügereien auf deren Ebene nicht nur die entgegenstehende und deutlich mahnende Äußerung D.s aus dem ohne A. stattgefundenen Call vom 27.11.2009 herausgehalten. Während er jetzt im Call am 11.12.2009 gegenüber A. steuerrechtliche Probleme zum Vorsteuerabzug herunterspielte, hatte D. nämlich noch ganz anders im Call vom 27.11.2009 mit Bezug auf die Vorlieferanten deutlich gewarnt, dass man aus steuerlicher Sicht wegen der riesen Vorsteuerthematik mit Betrugsfällen in ganz Europa eine "riesen offene Flamme" und eventuell eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe, wenn man die Vorlieferanten nicht "intensivst" prüfe. B. hatte damit gegenüber A. außerdem unterdrückt, dass die mündliche Antwort des ohnehin verdächtigen N.s gegenüber Z. zu angeblichen Handelspartnern wenig plausibel und nicht verifiziert worden war, obwohl Z. insoweit einen Bluff erwogen hatte, dass auch die Verfolgung der Kontoumsätze der P. wegen des Zahlungsdienstleisters xxx nichts zu Vorlieferanten ergeben hatte und Z. gegenüber N. auch den Verdacht eines Matching Trades besser nicht angesprochen hatte, um nicht zu tief ins Detail zu gehen. Von einem harten Screenen und davon, dass man eng dran sei, konnte damit in Bezug auf die P. keine Rede sein. Sinnentstellend verkürzt war weiter die Stellungnahme von B. im Call am 11.12.2009 zu dem an A. gerichteten Hinweis des Kollegen Y. auf die gerade problematische Ebene der Vorlieferanten (ob in der Lieferantenkette nicht irgendwo einer sei, der eine Sauerei mache), dass - so B. - laut Compliance die Lieferanten der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach einer Rasterfahndung unterworfen werden dürften. Tatsächlich hatte die Kollegin H. aus Compliance-Sicht im Call vom 27.11.2009 aber den Standpunkt vertreten, dass ein Einschreiten schwierig sei, solange keine Anhaltspunkte für betrügerische Handlungen oder Geldwäsche vorlägen. Im Call vom 02.12.2009 hatte H. weiter ausgeführt, dass eine systematische Prüfung der Kunden der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gehe. Der Compliance-Kollege Ha. hatte dazu im Call vom 02.12.2009 ausgeführt, dass man Vorlieferanten aber im konkreten Verdachtsfall "durch die Datenbanken jagen" könne, etwa beim Vorliegen von Geldwäscheverdachtsanzeigen. Die damit bedeutsame Einschränkung seitens Compliance, dass eine Überprüfung der Vorlieferanten nur anlasslos, nicht aber beim Bestehen konkreter Verdachtsmomente datenschutzrechtlich unzulässig sei, hatte B. jetzt im Call mit A. am 11.12.2009 ebenso unerwähnt gelassen wie den Umstand, dass gerade in Bezug auf die P. eine Reihe konkreter Verdachtsmomente aufgekommen waren, die nach der Compliance-Maßgabe sehr wohl eine Überprüfung der Vorlieferanten auch datenschutzrechtlich erlaubt hätten. B. war zudem einer der Teilnehmer des am 22.12.2009 in Form einer Telefonkonferenz stattgefundenen Reputational Risk Comitee (RRC) zum Handel mit den CO2-Kunden, bei dem eine Entscheidung dazu anstand, ob der Handel mit den neuen CO2-Kunden unter Reputationsgesichtspunkten fortgeführt werden konnte oder deswegen zu beenden war. B. hatte zuvor im CO2-Call vom 18.12.2009 in Bezug auf den CO2-Handel erwähnt, dass er sich im anstehenden RRC stark dafür machen werde, dass das Geschäft weitergeführt wird. Ein RRC ist eine besondere Einrichtung der X Bank, mit der auf mögliche Reputationsverluste, die der Bank aus unterschiedlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften in der öffentlichen Meinung erwachsen können, reagiert werden kann. Soweit das mögliche Reputationsrisiko der Bank seitens des RRC für zu groß angesehen wird, kann das RRC der Fortführung auch legaler Bankgeschäfte widersprechen. Ein RRC ist im Verständnis der X Bank ein hochrangig besetztes Gremium, an dem je nach Sachzusammenhang Mitarbeiter mit hohen Leitungsfunktionen bis hin zum Vorstand sowie weitere Teilnehmer aus unterschiedlichen Abteilungen teilnehmen und das selten einberufen wird. So waren dem Angeklagten A., der rund 40 Jahre bei der X Bank tätig war, neben dem RRC zum CO2-Handel nur noch zwei weitere Situationen erinnerlich, bei denen es zur Einberufung eines RRC gekommen war. B., der über 30 Jahre bei der X Bank tätig war, konnte sich an einen weiteren Fall erinnern. B. hatte schon rund 3 Monate zuvor mit eMail vom 28.09.2009 unter anderem an A. im Zusammenhang mit den Auffälligkeiten im CO2-Geschäft mit der P. darauf hingewiesen, dass der Kunde zur Vermeidung eines möglichen "Reputational Risk für xxx" eng beobachtet würde, dass aber am 25.09.2009 der Verdacht eines Matching Trades aufgekommen und der Handel zunächst gestoppt worden war. In der eMail vom 28.09.2009 hatte B. abschließend die Frage aufgeworfen, ob die Notwendigkeit bestehe, das RRC anzurufen. Nachdem B. sodann mit eMail vom 29.09.2009 unter anderem A. mitgeteilt hatte, dass nach einem gutem Gespräch zwischen Z. und dem Kunden P. der Handel fortgesetzt würde, kam es zunächst nicht zur Einberufung eines RRC zum CO2-Handel. Erst, als sich Anfang Dezember 2009 einige Presseartikel mit der Gefahr von Umsatzsteuerkarussellen im CO2-Handel befasst hatten und das Thema so verstärkt in die öffentliche Wahrnehmung geraten war, kam es - formal auf Veranlassung von C. und dessen Vorgesetzten Ga. - zur Einberufung des RRC zum CO2-Handel. Zuvor hatte auch D. in einer an B. gerichteten eMail vom 10.12.2009, bei der D. unter anderem A. in den Verteiler aufgenommen hatte, unter Bezug auf einen in Spiegel-Online erschienenen Artikel "CO2-Zertifikate: Steuerfahnder ermitteln gegen über 30 Händler" angeregt, dass das Thema noch unter dem Gesichtspunkt "reputational risk" diskutiert und eventuell in einem RRC erörtert werden könnte. Zur Vorbereitung des RRC hatte C. einen Text zur Darstellung des bis dahin mit den neuen Kunden betriebenen CO2-Handels der X Bank verfasst. C. beschrieb darin das Geschäft und welche Maßnahmen zur Minderung des Risikos eines Umsatzsteuerkarussells vom CoC-CO2 ergriffen worden seien, was in Bezug auf P. eine zwar sachgerechte Risikohandhabung vorspiegelte, aber nicht den Tatsachen entsprach. In dem Text hatte C. die Kunden dahin beschrieben, dass diese geringe Mengen an Zertifikaten sammeln und an die Bank verkaufen würden. Bezüglich der P. bestanden aber bereits seit den Telefon-Calls vom 28.09.2009 und 29.09.2009 zum Verdacht der Matching Trades erhebliche Zweifel an einem solchen Geschäftsmodell der P.. Weiter schrieb C., dass die aktiven 4 CO2-Händler "gründlich durchleuchtet" worden seien. Bereits angesichts dessen, dass die mündliche Antwort des ohnehin verdächtigen N.s gegenüber Z. Ende September 2009 zu angeblichen Handelspartnern wenig plausibel und nicht verifiziert worden war, obwohl Z. insoweit einen Bluff erwogen hatte, dass auch die Verfolgung der Kontoumsätze der P. wegen des Zahlungsdienstleisters xxx nichts zu Vorlieferanten ergeben hatte und Z. gegenüber N. auch den Verdacht eines Matching Trades besser nicht angesprochen hatte, um nicht zu tief ins Detail zu gehen, konnte von einer gründlichen Duchleuchtung der P. aber keine Rede sein, zumal N. im Hinblick auf Alter, Herkunft, sein Geschäftsmodell und die Explosion seiner Umsätze ohnehin eine Reihe von Risikoaspekten zeigte. Aus denselben Gründen spiegelten dann auch die weiteren Formulierungen C.s in dem Papier für das RRC, dass nämlich im CoC-CO2 alle neuen Aspekte bezüglich der CO2-Trader diskutiert würden, ein sehr strikter NCA-Prozess für jeden CO2-Trader eingeführt sei und man in einem engen Dialog mit dem Kunden stünde, bezüglich der P. wahrheitswidrig eine sachgerechte Risikohandhabung nur vor. Im Verlauf des RRC bildete sich schnell die Auffassung, dass die für mustergültig angesehene Handhabung der im CO2-Handel drohenden Umsatzsteuerrisiken durch das CoC-CO2 auch unter Reputationsgesichtspunkten für eine Fortsetzung der Geschäfte spräche. Der Vorgesetzte Ga. führte in seiner einführenden Schilderung der Ausgangslage aus, dass bei unterstellter Seriosität der Geschäftspartner aus der neuen Kundengruppe das CO2-Geschäft für die Bank durchaus lukrativ sei, dass aber von Tag eins an bewusst gewesen sei, dass es dabei das Umsatzsteuerkarussellthema gebe, weshalb der KYC- und NCA-Prozess mit dezidierten Maßnahmen erweitert worden sei, wozu Ga. in einer Aufzählung unter anderem erwähnte, dass man auch zu ermitteln versuche, welche Markteilnehmer die Kunden selbst hätten; der Umgang mit den 4 Kunden sei gut organisiert, man sei sehr nah am Kunden und mit diesem ständig im Dialog. Der Leiter der Steuerabteilung Dr. Gb. führte dann zum Risiko eines Umsatzsteuerkarussells aus, dass man dann ein Problem hätte, wenn man bewusst mit Betrügern auf der Gegenseite arbeiten würde oder fahrlässig, wenn nämlich klar sein müsste, dass es Betrüger seien. Dr. Gb. führte weiter als "Tatsache" aus, dass die Bank sich die Geschäftspartner intensiv anschaue und man beim leisesten Verdacht, dass da einer nicht sauber sei, das Geschäft nicht tun würde. Man habe "notwendige hinreichende Maßnahmen ergriffen", um die "bösen Buben" im Vorfeld zumindest bestmöglich auszuschalten. Dr. Gb. führte aber auch aus, dass immer noch nicht sichergestellt sei, dass unter den Lieferanten nicht einer sei, der wieder von jemanden kaufe, der Betrüger sei; das sei aber einfach nicht ausschließbar oder nur ausschließbar, wenn das Geschäft eingestellt würde. Ga. erwähnte noch, dass Kundenverbindungen nicht eingegangen würden, wenn sich aus den Anfragen Zweifel an der Professionalität oder ein nicht glaubwürdiger Bezug zum Grundgeschäft ergäbe. Der Leiter der Rechtsabteilung, Herr Gc., verstieg sich daraufhin zu dem Urteil, dass er das, was hier an Sorgfalt geleistet werde, mustergültig fände und sich wünschte, dass man immer und überall so sorgfältig arbeiten würde, was der Vorstand Va. mit "Oh oh xxx, was für ein Ritterschlag" kommentierte. Schließlich steuerte Dr. Gb. in Bezug auf die Steuerproblematik noch bei, dass er gerne mal der Finanzverwaltung mitteilen würde, mit welchen CO2-Kunden die Bank eigentlich handele, da dann ganz schnell die Luft raus sei, weil dann die Finanzverwaltung schnell sehen würde, dass die CO2-Kunden "beinah unauffällig" seien. B. hingegen, der ebenfalls an dem RRC teilgenommen hatte, musste bei diesem befürwortenden Diskussionsverlauf im RRC zur Erreichung seines zuvor im CO2-Call vom 18.12.2009 geäußerten Anliegens, sich im RRC für eine Weiterführung des CO2-Geschäfts stark zu machen, zunächst keinen Redebeitrag leisten. Vielmehr konnte er sich anfangs darauf beschränken, den dort schon entstandenen positiven Eindruck einer verantwortungsvollen Handhabung der Umsatzsteuerrisiken im CoC-CO2 unkorrigiert im Raum stehen zu lassen. Auf eine Frage des Vorgesetzten Y.s bestätigte B. dann zunächst bloß, dass der Verkauf über die Filiale in xxx abgewickelt wurde. Später führte B. im Zusammenhang mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts auch selbst aus, dass man nahe dran sei an dem Prozess sowie an diesen Kunden und es immer sehr plausibel sei, was das CoC-CO2 da mache, wodurch er den positiven Eindruck, der zur Arbeit des CoC-CO2 im RRC in den Redebeiträgen bis dahin bereits zum Ausdruck gekommen war, noch unterstrich. Dabei hatte der in der Bank renommierte B. als Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte und ranghohes Mitglied des CoC-CO2 bereits durch seine Teilnahme an dem RRC zum Ausdruck gebracht, dass die von C. im RRC-Einleitungspapier behauptete risikoverantwortliche Handhabung des Umsatzsteuerrisikos im CoC-CO2 insgesamt richtig sei. Das RRC sprach sich schließlich unter Auflagen (Beibehaltung der "umsichtigen" Kundenaufnahme, der vorhandenen Kontrollprozesse und der Konzentration auf das CoC-CO2; Abstimmung der Kundenaufnahme außerhalb Deutschlands mit dem CoC-CO2; Prüfung der Steuerberater der Kunden; Kontaktaufnahme mit Finanzbehörden zur Klärung, inwieweit gegen den Finanzbehörden die Transparenz der Kundenbeziehungen zu erhöhen sei) für die Fortführung der Geschäfte aus. B. aber war klar, dass die herbeigeführte Fortsetzungsentscheidung des RRC auf unzutreffenden Annahmen beruhte und die deutlichen Risikoaspekte, die ihm bis dahin zur P. bewusst geworden waren und die erhebliche Zweifel an einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell sowie an deren Steuerehrlichkeit begründeten, im RRC unangesprochen geblieben waren. Dass die Bank sich die CO2-Geschäftspartner intensiv anschaue und man zu ermitteln versuche, welche Kunden die Kunden selbst hätte und man an den Kunden sehr nah dran sei, zeichnete zur P. auch aus Sicht von B. ein völlig falsches Bild, da die mündliche Antwort des ohnehin verdächtigen N.s gegenüber Z. Ende September 2009 zu angeblichen Handelspartnern wenig plausibel und nicht verifiziert worden war, Z. insoweit einen Bluff erwogen hatte und auch die Verfolgung der Kontoumsätze der P. wegen des Zahlungsdienstleisters xxx überhaupt nichts zu Vorlieferanten ergeben hatte. Es entsprach in Bezug auf die ungeklärte Kundenbasis und das undurchsichtige Geschäftsmodell des laufenden Geschäftspartners N. sowie im Hinblick auf dessen Alter, Herkunft und die Explosion seiner Umsätze auch für B. nicht den Tatsachen, dass die Bank sich die Geschäftspartner intensiv anschaue und man beim leisesten Verdacht, dass da einer nicht sauber sei, das Geschäft nicht tun würde; ebenso wenig bestand damit zu N. eine Grundlage für die Behauptung, man habe "notwendige hinreichende Maßnahmen ergriffen", um die "bösen Buben" im Vorfeld zumindest bestmöglich auszuschalten. Tatsächlich hatten auch die aufgekommenen Zweifel an seiner Professionalität und seinem Bezug zum Grundgeschäft gerade bei N. die Aufnahme oder Fortführung der Kundenverbindung nicht verhindert. Gar von einer auf alle Bereiche der Bank zu übertragenden und einen Ritterschlag verdienenden mustergültigen Sorgfalt konnte damit in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zu N. auch vor dem Horizont von B. ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass die CO2-Kunden "beinah unauffällig" seien. Insgesamt war damit den positiven RRC-Redebeiträgen für B. zu entnehmen, dass im RRC insbesondere den vermeintlich so guten Maßnahmen des CoC-CO2 Gewicht beigemessen worden war und dass damit umgekehrt bei insoweit zutreffender Informationslage unter Reputationsgesichtspunkten allein eine Beendigung der Handelsbeziehung zu N. ein plausibles Ergebnis des RRC gewesen wäre. Gleichwohl ließ er den im RRC geäußerten unzutreffenden Eindruck einer verantwortungsvollen Handhabung der Umsatzsteuerrisiken im CoC-CO2 und die Fortsetzungsentscheidung unkorrigiert im Raum stehen. B. sicherte nach Ende September 2009 die weitere Durchführung des CO2-Handels mit den CO2-Kunden durch seine Abteilung CMS-Region Mitte zudem dadurch, dass er die laufenden CO2-Geschäfte innerhalb der Bank befürwortete, dabei eine risikogerechte Handhabung darstellte und es darauf anlegte, das Geschäft regionsübergreifend auf seine CMS-Region Mitte zentralisiert auszubauen. Bereits mit eMail vom 14.10.2009 wies B. insofern die Leiter der anderen deutschen CMS-Regionen auf das von seiner Region betriebene CO2-Geschäft mit der besonderen Klientel "Broker/Trader" hin, wobei dieses Bestreben aufgrund des mit dem CO2-Geschäfts verbundenen Ertrags nicht auf ungeteilte Billigung bei den anderen CMS-Regionsleitern stieß. Dabei erwähnte B. nicht nur besondere Herausforderungen dieser Klienten, sondern wies auch auf den von seiner Abteilung betriebenen besonderen Adoptions-Prozess sowie auf ein von seiner Region mit anderen Fachabteilungen übergreifend abgestimmt betriebenes Vorgehen zur Risikominimierung hin, um dann den anderen Regionsleitern wenigstens das Einholen von Rat bei seiner Region nahezulegen, besser aber gleich eine Überführung solcher Kunden an die CMS-Region Mitte zu empfehlen. In einem sogenannten Management-Call am 28.10.2009 unter Teilnahme unter anderem aller deutschen CMS-Regionsleiter der Bank schlug B. dann über sein Beratungsangebot und seine bloße Übertragungsempfehlung noch vom 14.10.2009 hinaus dem im Bereich CMS vorgesetzten A. nun die - von A. dann auch so getroffene - explizite Entscheidung dahin vor, den Handel mit als Broker/Trader auftretenden CO2-Kunden ausdrücklich nicht von den einzelnen vor Ort zuständigen CMS-Regionen, sondern zentralisiert durch die von ihn geleitete CMS-Region Mitte abzuwickeln. B. achtete in der Folge darauf, dass diese Zentralisierungsentscheidung A.s zugunsten der CMS-Region Mitte auch eingehalten wurde. Hierzu bemühte er sich, nachdem sich bereits im Oktober 2009 eine Diskussion mit seiner Kollegin Ra., der Leiterin der CMS-Region Süd, wegen einer von dieser nicht gewünschten Übertragung des Kunden Pa. auf die CMS-Region Mitte ergeben hatte, im Dezember 2009 darum, die Kundin Pb., die als CO2-Kundin und Bank bis dahin bei der vom Kollegen Rb. geleiteten Abteilung CMS-Financial Institutions geführt worden war, unter Hinweis auf Risiken der Klientel und die gebündelte Kompetenz auf die CMS-Region Mitte beziehungsweise das CoC-CO2 zu überführen. Ebenso bemühte sich B. im Dezember 2009, dem Kollegen Rc., dem Leiter der CMS-Region Ost, unter Hinweis auf die besonderen steuerlichen Risiken des CO2-Handels und möglicherweise faule Vorlieferanten, die Betreuung der in der Region Ost ansässigen Kundin Pc. zentral durch die CMS-Region Mitte plausibel zu machen. B. hatte auch an dem RRC vom 22.12.2009 teilgenommen, bei dem eine Entscheidung darüber anstand, ob der Handel mit den CO2-Kunden bei den möglichen Reputationsrisiken fortzusetzen war. Im CO2-Call vom 18.12.2009 hatte B. in Bezug auf den CO2-Handel für seine Teilnahme im anstehenden RRC angekündigt, dass er sich dort stark dafür machen werde, dass das Geschäft weitergeführt wird. Im Zusammenhang mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts führte B. im RRC aus, dass man nahe dran sei an dem Prozess sowie an diesen Kunden und es immer sehr plausibel sei, was das CoC-CO2 da mache, wodurch er den positiven Eindruck, der zur Arbeit des CoC-CO2 im RRC in den Redebeiträgen bis dahin bereits zum Ausdruck gekommen war, noch unterstrich. Das RRC endete schließlich dem Ansinnen von B. gemäß damit, dass die CO2-Geschäfte über das CoC-CO2 beziehungsweise seine CMS-Region Mitte fortgesetzt werden konnten. Das bei B. aufgrund einer Vielzahl von Auffälligkeiten bereits spätestens Ende September 2009 bestehende Vorstellungsbild der ernsthaften Möglichkeit dahin, dass aus den Geschäften mit der P. wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten kein Vorsteuererstattungsanspruch folgen könnte, war seitdem ebenso wenig in Wegfall gekommen, wie der dies billigende Umstand, dass es ihm wichtiger war, den lukrativen und ohne besonderen Aufwand zu machenden CO2-Handel mit der P. fortzusetzen. Vielmehr waren B. in der Zeit nach Ende September 2009 weitere Umstände zu Auffälligkeiten des CO2-Handels und der Kunden bekannt geworden, die das Fehlen einer entgegenstehenden Vertrauensgrundlage insbesondere bei der P. weiter unterstrichen. Insbesondere ging B. weiterhin davon aus, dass für ein Vertrauen dahin, nicht in steuerbetrügerische Leistungsketten einbezogen zu sein, ohne eine Prüfung auch der Vorlieferanten der eigenen Kunden keine Grundlage bestand. Dabei wusste er, dass die Vorlieferanten der P. nie sicher festgestellt und damit auch nie verlässlich eingeschätzt worden waren. B. wusste ausweislich seiner entsprechenden Äußerung aus dem CO2-Call vom 23.10.2009 spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt "3 aktiven Trader", darunter auch die P., immer nur als Verkäufer und nie als Käufer gegenüber der X Bank aufgetreten waren. Spätestens aus dem Redebeitrag F.s in diesem CO2-Call und der Bestätigung W.s dazu war ihm auch bekannt, dass die P. und die Pd. neben vergleichbaren Firmenhintergründen (neu, junge englischsprachige Geschäftsführer) unter derselben Geschäftsanschrift residierten, was bei Konkurrenten auffällig, aber nicht durch einen Besuch vor Ort näher geprüft worden war. B. selbst führte in dem Call weiter aus, dass man auch schon gesehen habe, dass die Kunden auch untereinander handelten, was ersichtlich dem angeblichen Einsammeln bei Industrieunternehmen als Geschäftsmodell der P. widersprach. B. war ausweislich des Redebeitrags von Z. aus dem CO2-Call vom 06.11.2009 bekannt, dass P. Preise akzeptiert hatte, die nach der Einschätzung von Z. deutlich unter dem Marktniveau gewesen seien - Z. nannte € 0,3-0,4 unter dem Marktpreis - und ihn bedenklich gestimmt hätten, weil ein normaler Händler nicht zu diesen Preisen abschließen würde. W. ergänzte dazu, dass N. stellenweise über Nacht auf 1,5 Millionen Zertifikaten bei Verlusten von € 600.000,-- sitzen bleibe, was Z. insgesamt als bedenkliches Business-Modell bezeichnete. Im selben CO2-Call hörte B. dann von der Compliance-Kollegin Ua., dass die typischen Merkmale eines Umsatzsteuerkarussells leider auf den Handel mit CO2-Zertifikaten zuträfen, weswegen es schwierig sei, die Guten von den Schlechten zu trennen. Den Begriff Karussell begründete Ua. dann damit, dass die Zertifikate über viele verschiedene involvierte Kunden gehandelt würden, was gerade bei den CO2-Zertifikaten, die nicht befördert werden müssten, sehr einfach sei, und das sei auch alles gar nicht abzuschätzen, weil es länderübergreifend sei. Im CO2-Call vom 27.11.2009 brachte B. zur Sprache, dass der bereits abgelehnte Händler Na. als häufiger Vorlieferant des akzeptierten Händlers Pa. aufgefallen war und dass man somit indirekt doch mit Na. gehandelt hatte. D. vertrat dazu, dass man aus steuerlicher Sicht wegen der riesen Vorsteuerthematik mit Betrugsfällen in ganz Europa eine "riesen offene Flamme" und eventuell eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe, wenn man die Kunden der Kunden - also die Vorlieferanten - nicht "intensivst" prüfe. Das nahm nun wieder B. als seinem Bauchgefühl entsprechend auf und verglich dies damit, dass ein faules Ei ein ganzes Omelette verderbe und so das ganze Business gefährdet sei, man müsse also sehr vorsichtig bei der Auswahl der Eier sein, egal an welcher Stelle der Kette; wenn man in den Fall Na. nicht Klarheit reinbringe, dann müsse mit der Kundin Pa. gesprochen oder die Verbindung abgebrochen werden. Dazu erwog B. auch noch eine Kettenreaktion, weil unter Umständen Pa. oder Na. auch noch mit anderen Händlern aus diesem "Universum" handeln könnten. Im weiteren Verlauf des Calls vom 27.11.2009 brachte dann W. zusätzlich zur Sprache, dass bei den Kunden P., Pd. und Pa. die Homepages alle keinen professionellen Eindruck machten, weil es kein Impressum und auch keine Inhalte der Seiten gäbe, was genauso wie bei der abgelehnten Na. sei, da unterscheide sich nichts. B. äußerte schließlich, dass man ganz schnell in einer Situation sei, in der man Vorsteuer nicht mehr in Abzug bringen könne und ihnen das ganze Thema um die Ohren fliege, wenn "Partner unserer Partner nicht sauber sind". Im CO2-Call vom 02.12.2009 hörte B. von der Compliance-Kollegin H., dass zwar eine systematische Prüfung der Kunden der Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gehe. Der Compliance-Kollege Ha. hatte dazu im Call vom 02.12.2009 jedoch ausgeführt, dass man Vorlieferanten sehr wohl im konkreten Verdachtsfall "durch die Datenbanken jagen" könne, beispielsweise beim Vorliegen von Geldwäscheverdachtsanzeigen. Ha. gab weiter auf Befragen durch B. den Rat, dass bei der Prüfung neuer Kunden schon von vornherein möglichst detailliert klarzustellen sei, mit wem der neue Kunde Geschäfte machen wolle. Im CO2-Call vom 11.12.2009 stellte B. die Frage, ob man bei dem möglichen Kunden Pb. tiefer in die Client-Adoption reinsteigen könne, was D. bejahte und herausstellte, dass wichtig sei, wer die Partner von denen seien. B. spielte daraufhin einen fiktiven Dialog gegenüber der Kundin durch, wonach man sagen müsse, dass man einfach nur deren Partner wissen müsse, weil man sonst keine Transparenz habe und es dann einstellen müsse. Im CO2-Call vom 18.12.2009 führte dann B. selbst zur P. aus, dass man da noch tiefer eintreten und nochmal ein Stück weiter hinterfragen sollte, da man dort ja nicht so einen tiefen Einblick in die Kundenbasis habe, weil P. "ja extern settled über eine externe Settlementadresse", womit B. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der P. über den Zahlungsdienstleister xxx meinte, die in Bezug auf die Ermittlung von Vorlieferanten unergiebig war. Im Nachgang zum CO2-Call vom 15.01.2010 verschickte W. an unter anderem B. die Übersicht "Legal, Risk & Capital, CO2-Handel mittels Emissionszertifikaten" mit Handlungsempfehlungen von Compliance. Darin war im Rahmen der Erläuterung eines Umsatzsteuerkarussells ausgeführt, dass die Karussell-Betrüger sich den Umstand zunutze machten, dass bei dem Handel große Emissionspakete im Minutentakt über Dutzende von Zwischenhändlern gingen; in Deutschland werde zur Zeit gegen 30-40 Firmen wegen des Verdachts, der Fiskus werde mittels umsatzsteuerpflichtigem CO2-Handel geschädigt, ermittelt; ein Umsatzsteuerkarussell könne auch den ehrlichen Unternehmer treffen, das Risiko könne nur minimiert, aber nicht ausgeschlossen werden. Im Telefonat vom 16.11.2009 mit einem xxx von der X Bank in xxx berichtete B. zunächst zum CO2-Handel davon, dass das Buch in xxx, also die dortige Emissionshandelsabteilung der Bank, nur limitiert aufnehmen könne, dass man aber vom Angebot der CO2-Kunden viel mehr machen könnte. Weiter berichtete B., dass man letzte Woche die Preiskomponenten mal exzessiv gespielt habe. Dabei habe man bei Zahlung T plus 1 und damit ohne Risiko CO2-Zertifikate gehandelt, für die € 0,40 oder 3% gezahlt worden seien, womit B. die von den CO2-Händlern akzeptierte Marge der Abteilung CMS-Region Mitte meinte; je niedriger der vom CO2-Händler akzeptierte Preis sei, desto eher komme der CO2-Händler zum Zug. Ein Geschäft ohne Verlustrisiko mit einem Gewinn von € 0,40 je Zertifikat bezeichnete B. dabei als schon so grenzwertig, dass er sage "halt, da müssen wir jetzt mal nachdenken, wie weit wir das weiterspielen können". In seiner unter dem Betreff "well done, team" an die Mitarbeiter seiner Abteilung CMS-Region Mitte gerichteten eMail vom 20.11.2009 führte B. aus, dass die Abteilung hochgerechnet noch im September unter dem Vorjahresergebnis und unter dem Budget gewesen sei; mittlerweile sei man über das Ziel 1, das Vorjahresergebnis zu wiederholen, und das Ziel 2, das Budget für das laufende Jahr zu erreichen, deutlich hinausgeschossen, was ein Meilenstein sei. Das führte B. darauf zurück, dass man das schwierige wirtschaftliche Umfeld als Chance erkannt und hart gearbeitet habe. Weiter stellte B. heraus, dass seine CMS-Region in Commodities für mehr als 56 % der Erträge in Deutschland verantwortlich sei, dafür sei die Verantwortung als CoC für CO2-Trader maßgeblich gewesen, wobei diese spezielle Kundengruppe ihnen unter Anerkennung ihrer Expertise bewusst zugewiesen worden sei. Das spezielle CO2-Geschäft sei überaus hilfreich beim Erreichen der beiden Ziele gewesen, obwohl man ohne dieses Geschäft auch nur 5 % unter dem Vorjahresergebnis läge und dann immer noch die beste CMS-Region wäre. Weiter wies B. darauf hin, dass sie als ehemals zweitkleinste CMS-Region mittlerweile die zweitgrößte Region seien. Die eMail schloss B. neben dem anspornenden Hinweis an sein Team, dass im laufenden Jahr noch einige produktive Wochen verblieben, mit den Worten "Be proud. I am." ("Seid stolz. Ich bin es."). Im Telefonat mit seinem Vorgesetzten G. vom 26.11.2009 kam B. zunächst im Zusammenhang mit einem Artikel zum Thema CO2-Handel und Verhaftungen in Großbritannien darauf zu sprechen, dass man zwar alles transparent aufbereiten und darlegen könne, dass man das sauber mache, es aber schon interessant sei, dass die CO2-Händler, mit denen man handele, auch alle britischen Hintergrund hätten, was B. ausdrücklich auf die P. bezog. Weiter führte B. aus, dass der von Z. bereits als unprofessionell abgelehnte Händler Na. als häufiger Vorlieferant des neuen Kunden Pa. aufgefallen sei und man, wenn man nicht mit Na. handeln wolle, auch nicht mit Pa. handeln könne, wozu er - wie dann auch erfolgt - im CO2-Call am nächsten Tag (27.11.2009) besprechen wolle, ob der Kunde Pa. zu beenden sei. Dazu erwog B. auch noch eine Kettenreaktion, weil man dann auch mit dem Kunden Pd. sprechen müsse, da dieser der wiederum mit Pa. handele. Im Telefonat vom 04.12.2009 mit dem Kollegen Rb., Leiter der Abteilung CMS-FI, mit dem B. um die Betreuung der CO2-Kundin Pb. stritt, führte B. zum Risiko mit den CO2-Tradern aus, dass man wahrscheinlich schon 20 Namen abgelehnt habe, weil die wie Pilze aus dem Boden schössen und irgendwo gehört hätten, dass man damit schnelles Geld verdienen könne. Dafür, so B. weiter, brauche man nicht viel, im Grunde genommen nur ein Telefon, einen PC sowie ein Emissionshandelskonto, und dann könne man loslegen, man habe keine Lagerkosten, das sei so easy wie irgendwas, und dann kämen die dubiosesten Adressen auf die Idee, dass man mit ihnen handeln könne; das Reputationsrisiko sei riesig dabei. B. antwortete in diesem Zusammenhang auch mit eMail vom 09.12.2009 auf eine eMail Rb.s vom 07.12.
  4. Dabei erwähnte er, dass die CO2-Trader untereinander und auch mit Adressen handelten, die das CoC-CO2 schon mangels Professionalität abgelehnt hätte, und je besser der Überblick über das Netzwerk dieser Klientel,

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