Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook (www.facebook.com) für Standorte der Restaurantkette "... " mit Nutzer-Bewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der ... -Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin "... " abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants "... " in Binz, Berlin, Lübeck, Hamburg, Potsdam, Bremen, Osnabrück, Oldenburg und/oder Flensburg. Die Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook (www.facebook.com) für Standorte der Restaurantkette "... " mit Gefällt-Mir-Angaben ("Likes") von Nutzern zu werben und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der ... -Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin "... " abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants "... " in Binz, Berlin, Lübeck, Hamburg, Potsdam, Bremen, Osnabrück, Oldenburg und/oder Flensburg. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten - bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der vorstehend unter den Ziffern 1) und/oder 2) näher beschriebenen Verletzungshandlungen zu erteilen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz jedweder Schäden verpflichtet ist, welche der Klägerin aufgrund der vorstehend unter den Ziffern 1) und/oder 2) beschriebenen Verletzungshandlungen entstanden ist und/oder künftighin noch entstehen wird. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 4.486,40 Euro zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1.) - 3.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, hinsichtlich Ziff. 4.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € sowie hinsichtlich Ziff. 6 und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Systemgastronomie für Burger-Restaurants und Bars. U.a. betreiben beide Parteien in Berlin jeweils ein Burger-Restaurant in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Klägerin betreibt seit 2013 ein Franchise-System im Bereich der Systemgastronomie. Sie entwickelte unter der Marke "... Burger-Grill" ein Konzept für gastronomische Betriebe, das von der Märchenwelt der Grimms Märchen inspiriert ist. An das Franchise-System der Klägerin sind über 40 Burger-Restaurants an 35 Standorten angeschlossen. Im Rahmen ihres Franchise-Systems lizenziert sie gegenüber ihren Franchisenehmern auch die Wortmarken "... " sowie die Wort-/Bildmarke "... - Burger-Grill". Den selbständigen Franchisenehmern der Klägerin wird vertraglich das Recht eingeräumt, gegen Zahlung einer Franchisegebühr das Gastronomie-Konzept, die Methoden, das Know-how und die Marken der Franchisegeberin für die Laufzeit des Vertrages zu nutzen und somit ein eigenes ... -Lokal im Rahmen der Vorgaben der Franchisegeberin zum einheitlichen Außenauftritt und zur Qualitätssicherung zu betreiben. Die Auftritte der einzelnen Lokale bei Facebook werden von der Klägerin zentral betrieben und verantwortet; das Impressum der einzelnen Facebook-Seiten wird auf das Impressum der Klägerin verlinkt. Die Beklagte war in der Vergangenheit selbst Franchisenehmerin und darüber hinaus Systempartnerin der Klägerin. Als Systempartnerin oblag es ihr, in einem Vertragsgebiet im größeren Stil die in einem Entwicklungsplan festgeschriebenen ... -Standorte in einem vorgeschriebenen Zeitraum zu eröffnen und als Franchisenehmer zu betreiben. In diesem Zusammenhang betrieb die Beklagte eine Vielzahl von Standorten überwiegend im Norden/Nordosten Deutschlands. Die Klägerin kündigte die vertragliche Zusammenarbeit mit der Beklagte im Oktober 2015 durch außerordentliche Kündigung; die Beklagte sprach im Januar 2016 eine Gegenkündigung aus. Beide Parteien sehen den Vertrag damit als beendet an. Im Februar 2016 kündigte die Beklagte an, die bislang von ihr betriebenen 12 ... Standorte "umzubranden". Diese würden künftig unter der Marke "... " im Markt auftreten. Als erster Standort der Restaurantkette der Beklagte eröffnete am 6.3.2016 der ehemalige ... -Standort in Binz unter dem Namen "... ". Zwischenzeitlich eröffnete die Beklagte auch ein Restaurant in Berlin. Die Beklagte betreibt die Restaurants selbst; ihr Geschäftsführer kündigte im März 2016 (Anlage K 14) an, "im kommenden Jahr" auch Franchise-Lizenzen vergeben zu wollen. Die von der Beklagten am 17.02.2016 angemeldete und am 03.06.2016 eingetragene Gemeinschaftsmarke "... " ist u.a. eingetragen für "Lizenzvergabe an Dritte für die Benutzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; Lizenzierung von Franchising-Konzepten" (Anlage K 15). Die ehemaligen ... -Facebook-Seiten der ... -Standorte der Beklagten hat nach der Beendigung des Franchise-Vertrages mit der Klägerin lediglich in "..." umbenannt. Die von ihr dort eingestellten Bilder und Beiträge zu "... " wurden zwar gelöscht. Nach wie vor vorhanden sind aber die Kundenbewertungen zu den ehemaligen ... -Burger-Grills, die Anzahl der Besucher sowie die ehemals für die "... "-Restaurants abgegebenen "Likes". Die ursprünglich für zu Zeiten des bestehenden Franchise-Verhältnisses von der Beklagte betriebenen "... "-Standorte abgegebene Bewertungen und Likes erscheinen daher nunmehr für die erst im Frühjahr von der Beklagte neu eröffneten "... "-Standorte. Wegen der Einzelheiten wird auf die beispielhaften Bewertungen in den Anlagen K 6 - K 8 Bezug genommen. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2016 (Anlage K 11) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, was die Beklagte ablehnte. Die Klägerin erwirkte sodann eine durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 2-06 O 157/16) und forderte sodann die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2016 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (Anlage K 13). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte handele nach § 5 Abs. 1 Satz UWG unlauter, da sie eine irreführende geschäftliche Handlung vornehme, die geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen, die er anderenfalls nicht getroffen habe. Indem die Beklagte einfach nur die Namen der Betreiber der Facebook-Seiten der ursprünglichen ... Standorte geändert habe, hätten die früheren Nutzerbewertungen eine andere, nun unwahre Überschrift erhalten, die vorgebe, dass der Nutzer im Jahre 2015 das entsprechende ... -Restaurant der Beklagten bewertet habe, was jedoch unwahr sei. Die Klägerin beantragt , Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook (www.facebook.com) für Standorte der Restaurantkette "... " mit Nutzer-Bewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der ... -Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin "... " abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants "... " in Binz, Berlin, Lübeck, Hamburg, Potsdam, Bremen, Osnabrück, Oldenburg und/oder Flensburg; Die Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook (www.facebook.com) für Standorte der Restaurantkette "... " mit Gefällt-Mir-Angaben ("Likes") von Nutzern zu werben und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der ... -Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin "... " abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants "... " in Binz, Berlin, Lübeck, Hamburg, Potsdam, Bremen, Osnabrück, Oldenburg und/oder Flensburg. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten - bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der vorstehend unter den Ziffern 1) und/oder 2) näher beschriebenen Verletzungshandlungen zu erteilen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz jedweder Schäden verpflichtet ist, welche der Klägerin aufgrund der vorstehend unter den Ziffern 1) und/oder 2) beschriebenen Verletzungshandlungen entstanden ist und/oder künftighin noch entstehen wird. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 4.486,40 Euro zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu erstatten. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Der räumlich relevante Markt sei hier nicht überlappend. Es gebe keine Kunden, die die Klägerin der Beklagten oder andersherum abnehmen könne, da niemand von Binz nach Köln fahren würde, um dort einen Burger zu essen. Die entsprechenden gastronomischen Standorte seien weit voneinander entfernt. Rein theoretische Absatzchancen in einem räumlich entfernten Markt rechtfertigten nicht die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Die Beklagte habe alle Bemerkungen auf den angegriffenen Facebook-Seiten nach einer Abmahnung der Klägerin entfernt. Schließlich würden die Verbraucher durch die Verwendung der Bewertungen auch nicht getäuscht. So werde teilweise aus den Texten der Bewertung erkennbar, dass nicht ein ... -Restaurant, sondern ein ... -Restaurant bewertet worden sei. Außerdem sei auf den Facebook-Seiten jeweils durch einen Eintrag der Beklagten deutlich gemacht worden, dass nunmehr ein neues Konzept umgesetzt werde. Schließlich bezögen sich die Bewertungen überwiegend auf Leistungen, welche unabhängig von dem Franchise-Konzept erbracht worden seien, nämlich insbesondere auf gute Bewirtung und angenehmen Service. Dies habe mit dem Personal der Beklagten und nichts mit dem Konzept der Klägerin zu tun. Im Hinblick auf die "Likes"-Angaben sei der begehrte Unterlassungsanspruch "unzulässig". Es handele sich insoweit um Zustimmungsäußerungen von Facebook-Nutzern, die von den Seitenbetreibern nicht verändert werden könnten. Zur Vervollständigung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, da sie auf ihren Facebook-Seiten durch weitere Verwendung der für "... "-Restaurants abgegebenen Bewertungen und Likes für ihre neuen "... "-Standorte eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen hat, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 1.) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.
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