G in haushaltsüblichen Mengen, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und die ihr von Endverbrauchern zur Rückgabe angeboten werden, zu verweigern, wenn dies geschieht wie am 05.08.2016 hinsichtlich zur Rückgabe gegenüber dem Beauftragten/Bevollmächtigten der Beklagten, der Zentek GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln, angebotener zweier gebrauchter Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11Watt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die unentgeltliche Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne der Vorschriften des § 3 Nr. 1, Nr. 5, § 2 Abs. 1 ElektroG in haushaltsüblichen Mengen, die in keine äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und die ihr von Endverbrauchern zur Rückgabe angeboten werden, zu verweigern, wenn dies geschieht wie am 08.09.2016 hinsichtlich eines der Beklagten in deren Filiale in Berlin-Lichtenberg, XXX Berlin zur unentgeltlichen Rücknahme angebotenen alten elektrischen Wasserkochers der Marke Mesko, Modell MS1249, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs private Haushalte nicht gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 ElektroG i.V.m. § 10 Abs. 1 ElektroG über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten und die Verpflichtung der Besitzer von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, zu informieren, wenn dies geschieht wie am 07.09.2016 in der Filiale der Beklagten in Berlin-Spandau, Gewerbehof 10, 13597 Berlin und/oder wenn dies geschieht wie am 08.09.2016 in der Filiale der Beklagten in Berlin-Lichtenberg, XXX Berlin. an den Kläger 458,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 07.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten geltend. Der Kläger ist ein Verband, der in eine Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts für Justiz eingetragen ist, und nach seiner Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland bezweckt. Die Beklagte ist die Deutschland-Vertretung des international agierenden Möbelhandels-Konzerns X. Die Beklagte verkauft in ihren stationären Einrichtungshäusern in der Bundesrepublik Deutschland sowie über den Online-Shop auf ihrer Website unter www.xxx.de neue Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Leuchtmittel an Privatpersonen. Die Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte beläuft sich in allen Filialen der Beklagten auf deutlich über 400 m². Auch über ihren Online-Handel unterhält die Beklagte Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von deutlich mehr als 400 m². Im August 2016 unterrichtete die Beklagte auf ihrer Website im Internet unter www.xxx.de die privaten Haushalte/Verbraucher über die Rückgabemöglichkeiten bzw. Entsorgungsmöglichkeiten von Elektro- und Elektronikgeräten. Hinsichtlich der Inhalte wird auf die vom Kläger vorgelegten Screenshots der Website Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 45-46 d.A.). Innerhalb des Texts zu den Rückgabemöglichkeiten auf der Website der Beklagten leitete ein Link auf die Internetseite des Entsorgungsunternehmens Z (im Folgenden auch: Z) weiter, dessen sich die Beklagte bezüglich der Rücknahme bediente. Bezüglich der Rückgabemöglichkeiten gebrauchter Beleuchtungskörper wurde dem Verbraucher auf der letztgenannten Internetseite der Z in diesem Zusammenhang mitgeteilt, er solle unter Angabe seiner Anschrift eine E-Mail an ZZZ mit dem Betreff "§ 17 Beleuchtungskörper" senden. Diese E-Mail-Adresse wurde von der Z unterhalten. Am 04.08.2016 wollte der Mitarbeiter des Klägers, S, an die Beklagte über deren Online-Shop zwei gebrauchte Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11Watt, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm waren, an die Beklagte zurückgeben und sandte deshalb am 04.08.2016, 12:14 Uhr eine E-Mail an ZZZ mit dem Betreff "§ 17 Beleuchtungskörper". In dieser E-Mail stellte Herr S die Frage, wie er denn zwei gebrauchte Energiesparlampen bei der Z zurückgeben könne. Auf die E-Mail des Herrn S vom 04.08.2016, 12:14 Uhr, bat eine Mitarbeiterin der Z zunächst mit E-Mail vom 05.08.2016, 7:46 Uhr, um Mitteilung des Namens des Kunden, woraufhin Herr S mit E-Mail vom 05.08.2016, 09:42 Uhr, mitteilte, es handele sich um ihn selbst. Auf diese E-Mails wird Bezug genommen (Anlagen K 5-K 7, Bl. 48-49 d.A.). Hierauf antwortete die Z mit E-Mail vom 05.08.2016, 10:09 (Anlage K 8, Bl. 47 d.A.), auf die Bezug genommen wird, dass die Z bzw. ihre Entsorger von Privatpersonen nichts zurücknähmen und er sich an den Leuchtmittelhersteller wenden solle. Aufgrund dieses Vorgangs, in dem der Kläger einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG i.V.m. § 17 ElektroG sieht, sprach der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2016 (Anlage K 9, Bl. 50-59 d.A.), auf das Bezug genommen wird, gegenüber der Beklagten eine Abmahnung aus und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 19.08.2016, 17:00 Uhr auf sowie die Kosten dieser Abmahnung in Höhe von 229,34 EUR brutto zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2016 (Anlage K 10, Bl. 60-61 d.A.), auf das Bezug genommen wird, wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zurück. Am 07.09.2016 gegen 17:05 Uhr begab sich die Mitarbeiterin des Klägers, Frau W, in die Filiale der Beklagten in Berlin-Spandau. In dieser Filiale befand sich ein Sammelbehälter für Energiesparlampen, an dem die Beklagte ein Hinweisschild angebracht hatte, wonach Energiesparlampen separat vom Hausmüll entsorgt werden müssten. Frau Wiedemann suchte zunächst den Infoschalter im Eingangsbereich der Filiale auf, der jedoch nicht besetzt war. Anschließend begab sie sich in den Servicebereich der Filiale. Soweit relevant, ist der weitere Ablauf des Geschehens in der Filiale Berlin-Spandau zwischen den Parteien streitig. Am 08.09.2016 gegen 14:05 Uhr begab sich Frau W in die Filiale der Beklagten in Berlin-Lichtenberg und führte einen alten Wasserkocher der Marke Mesko, Modell MS1249, der keine äußere Abmessung größer als 25 cm aufwies, mit sich. Auch in dieser Filiale der Beklagten war die Information im Eingangsbereich nicht besetzt. Im sich räumlich direkt daneben befindlichen Bereich XYZ wurde Frau W auf ihre Frage, ob sie alte Elektrogeräte bei der Beklagten abgeben könne, auf den Servicebereich verwiesen. Frau W begab sich daraufhin in den Servicebereich der Filiale. Soweit relevant, ist der weitere Ablauf des Geschehens in der Filiale Berlin-Lichtenberg ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Da der Kläger auch in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten erblickt sprach der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2016 (Anlage K 12, Bl. 66-72 d.A.), auf das Bezug genommen wird, gegenüber der Beklagten eine weitere Abmahnung aus und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 06.10.2016, 12:00 Uhr auf sowie die Kosten der weiteren Abmahnung in Höhe von 229,34 EUR brutto zu erstatten. Nach einer vom Kläger gewährten Fristverlängerung zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27.10.2016, wies die Beklagte durch E-Mail ihrer Rechtsanwälte vom 27.10.2016 (Anlage K 15, Bl. 76 d.A.), auf die Bezug genommen wird, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zurück. Der Kläger behauptet, Frau W habe sich bei dem Besuch der Filiale der Beklagten in Berlin-Spandau am 07.09.2016 gegen 17:05 Uhr im Servicebereich an einen Mitarbeiter der Beklagten an der Warenausgabe gewandt und mit diesem ein Gespräch geführt. Sie habe sich bei dem Mitarbeiter erkundigt, ob sie bei der Beklagten alte Elektrogeräte abgeben könne. Der Mitarbeiter habe Frau W auf ihre Frage hin, ob sie beispielsweise eine Elektrozahnbürste oder einen alten Rasierer bei der Beklagten zurückgeben könne, mitgeteilt, dass diese in den Hausmüll gehörten. Daraufhin habe Frau W erneut gefragt, ob sie solche Elektrogeräte denn bei der Beklagten abgeben könne. Dies habe der Mitarbeiter verneint. An keiner Stelle in der Filiale der Beklagten in Berlin-Spandau habe Frau W einen Hinweis oder eine Information der Beklagten gefunden, dass sie verpflichtet sei, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, und welche Möglichkeiten die Beklagte zur Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten geschaffen habe. Der Kläger behauptet außerdem, dass Frau W bei ihrem Besuch der Filiale Berlin-Lichtenberg am 08.09.2016 gegen 14:30 Uhr im Servicebereich der Filiale ein Gespräch mit zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten im Servicebereich geführt habe. Frau W habe zunächst einer Mitarbeiterin den mitgeführten Wasserkocher gezeigt und gesagt, dass sie diesen zurückgeben wolle. Diese Mitarbeiterin habe geantwortet, dass der Wasserkocher gar nicht von der Beklagten sei. Frau W habe daraufhin gesagt, dass sie gedacht hätte, dass sie kleine alte Elektrogeräte bei der Beklagten abgeben könne. Dies habe die Mitarbeiterin verneint und sich anschließend diesbezüglich an eine weitere Mitarbeiterin im Servicebereich gewandt, die ebenfalls die Rückgabemöglichkeit gegenüber Frau W verneint habe. Die Klägerin behauptet, dass Frau W auch in der Filiale Berlin-Lichtenberg im Rahmen ihres Besuches am 08.09.2016 nirgends einen Hinweis oder eine Information der Beklagten gefunden habe, dass sie verpflichtet sei, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, und welche Möglichkeiten die Beklagte zur Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten geschaffen habe. Auch habe sich im gesamten Eingangsbereich kein Sammelbehälter für die Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen befunden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die unentgeltliche Rücknahme von alten gebrauchten Beleuchtungskörpern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr.
G in haushaltsüblichen Mengen, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und die ihr von Endverbrauchern zur Rückgabe angeboten werden, zu verweigern, wenn dies geschieht wie am 05.08.2016 hinsichtlich zur Rückgabe gegenüber dem Beauftragten/Bevollmächtigten der Beklagten, der Zentek GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln, angebotener zweier gebrauchter Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11Watt. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die unentgeltliche Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne der Vorschriften des § 3 Nr. 1, Nr. 5, § 2 Abs. 1 ElektroG in haushaltsüblichen Mengen, die in keine äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und die ihr von Endverbrauchern zur Rückgabe angeboten werden, zu verweigern, wenn dies geschieht wie am 08.09.2016 hinsichtlich eines der Beklagten in deren Filiale in Berlin-Lichtenberg, Landsberger Allee 364, 10365 Berlin zur unentgeltlichen Rücknahme angebotenen alten elektrischen Wasserkochers der Marke Mesko, Modell MS
G zu. a. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 8 III Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, den eingeklagten Unterlassungsanspruch und seinen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. b. Die Beklagte hat durch die Weigerung der Rücknahme der gebrauchten Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11Watt gegen ihre Rücknahmeverpflichtung gem. §§ 17 I Nr. 2, II, 2 I Nr. 5 ElektroG i.V.m. Nr.
G verstoßen. Als Anbieter von Elektro- und Elektronikgeräten mit einer Verkaufsfläche von jeweils mehr als 400qm für Elektro- und Elektronikgeräten in ihren stationären Einrichtungshäusern bzw. mehr als 400qm Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräten im Online-Handel fällt die Beklagte in den Anwendungsbereich in Bezug auf eine Rücknahmepflicht des Vertreibers gem. § 17 I Nr. 2, II, 2 I, 3 Nr. 1, 6, 11 ElektroG. Die Beklagte hat die Rücknahme der ihr vom Mitarbeiter des Klägers, S, angebotenen gebrauchten Energiesparlampen der Marke IKEA SLE11-6kh 11W und Megaman Compact 200 MM8081 SU111 11Watt, die unter § 17 I Nr. 2 ElektroG fallen, verweigert. Insoweit hat sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten gem. § 17 I Nr. 2, II ElektroG dem Entsorgungsunternehmen Zentek bedient, welches als Beauftragter im Sinne von § 8 II UWG anzusehen ist. Wie sich aus dem klägerseits vorgelegten E-Mail-Verkehr mit Z ergibt, hat die Firma Z gegenüber dem klägerischen Mitarbeiter S die Rücknahme der Energiesparlampen verweigert. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf ein mögliches Missverständnis seitens Zentek zurückziehen. Die Beklagte bzw. die Fa. Z hat nämlich sorgfältig darauf zu achten, dass die Rücknahmeverpflichtung gem. 17 I Nr. 2, II ElektroG eingehalten wird. Da die Beklagte die Rücknahme an ein drittes Unternehmen ausgelagert hat, sind die Sorgfaltsanforderungen nochmals erhöht. Es obliegt der Beklagten bzw. der Fa. Z sich im Hinblick auf die Rücknahme eindeutig und klar zu äußern. Wenn sich nun die Fa. Z im Rahmen der Rücknahme nicht klar ausdrückt, was sie meint bzw. mögliche Missverständnisse nicht ausräumt, so geht dies zu Lasten von Z und schließlich der Beklagten. Wenn tatsächlich ein Missverständnis vorgelegen haben sollte, ist dies ohnehin durch Z verursacht worden. Ohne gegenteiligen Hinweis kann ein Verbraucher nämlich davon ausgehen, dass wenn er sich über den Link auf der XXX-Webseite letztlich an Z wendet, dass Z weiß, dass der Rücknahmevorgang bzw. das Rücknahmeverlangen "über XXX läuft". Woher soll nämlich der Verbraucher wissen, dass Z möglicherweise noch für andere Unternehmen tätig ist. c. Mit dem Verstoß gegen die Rücknahmepflichten aus § 17 I Nr. 2, II ElektroG handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln. Die Weigerung der Beklagten ihrer gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung nachzukommen, stellt eine geschäftliche Handlung dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. Es liegt auf der Hand, dass die Rücknahmeverpflichtung eine verbraucherschützende Norm ist, die die Interessen der Verbraucher begünstigen soll. In diesem Sinne soll das Marktverhalten geregelt werden. § 3a UWG ist vorliegend auch im Verbraucherschutzbereich anwendbar. Die UGP-RL kennt keinen dem § 3a vergleichbaren Verbotstatbestand (BGH WRP 2015, 966 Rn. 11 - Fahrdienst zur Augenklinik), sieht jedoch eine vollständige Harmonisierung des Rechts der unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern innerhalb ihres Anwendungsbereichs vor. Davon ausgehend kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG (vormals § 4 Nr. 11 UWG) nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH GRUR 2009, 845 Rn. 38 - Internet-Videorecorder; BGH GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; BGH GRUR 2010, 1117 Rn. 16 - Gewährleistungsausschluss im Internet [zu § 475 I 1 BGB]; BGH WRP 2012, 1086 Rn. 47 - Missbräuchliche Vertragsstrafe [zu §§ 307 ff. BGB]; BGH GRUR 2014, 1208 Rn. 11 - Preis zuzüglich Überführung [zu § 1 I 1 PAngV]; BGH WRP 2015, 1464 Rn. 19 - Der Zauber des Nordens [zu § 1 PAngV]). So liegt der Fall hier. Die Regelungen des ElektroG dienen nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronikgeräte ("WEEE-RL"). Da vorliegend ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen auf Grundlage einer europäischen Richtlinie ist auch stets die Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gegeben. d. Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, da die ernsthafte und greifbare Möglichkeit besteht, dass die konkrete Verletzungshandlung in gleicher Form erneut begangen wird (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.