N; a.A. Jennißen § 26 Rn. 19 ff; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 10 Rn. 4). Dieser Auffassung des Bundesgerichtshofes folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - der Verwaltervertrag nicht in Bestand und Laufzeit von dem Bestellungsrechtsverhältnis im Sinne einer Rechtsbedingung (§ 158 BGB) abhängig ist (dazu Niedenführ § 26 Rn. 111), sondern ausdrücklich eine feste Laufzeit und eine Kündigungsregelung enthält, ist der Verwaltervertrag damit nicht von dem Bestellungsrechtsverhältnis im Sinne einer Rechtsbedingung abhängig. Er unterliegt - wie die vertraglichen Bestimmungen zur Beendigung zeigen, insoweit vielmehr eigenen - von der Amtsstellung unabhängigen - Reglungen. Demzufolge bedarf es für die den Vertrag betreffenden Fragen keiner Entscheidung über das Bestellungsrechtsverhältnis (Niedenführ aaO Rn. 112; vgl. BGH NJW 2014, 1447 ). Denn diese beiden Rechtsverhältnisse sind insoweit materiell-rechtlich nicht verknüpft, so dass - folgt man der vom BGH vertretenen Trennungstheorie - die Frage der Gültigkeit des Abberufungsbeschlusses auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss hat (vgl. Kammer, Urteil vom 20.09.2017- 2-13 S 9/15). Zudem würde auch prozessual eine Rechtskrafterstreckung einer Entscheidung im Anfechtungsprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf den Prozess des Verwalters gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartner nicht erfolgen, denn eine Rechtskrafterstreckung setzt eine Personenidentität voraus (§ 322 ZPO), die hier nicht besteht. Sonderregelungen enthält das WEG insoweit nicht, insbesondere ist eine Beiladung der WEG im Anfechtungsprozess nicht vorgesehen (§ 48 Abs. 1 WEG). Mangels einer materiellen Verknüpfung des Verwaltervertrages mit dem Bestellungsrechtsverhältnis bedarf es im vorliegenden Fall keiner Beantwortung der Frage, ob in derartigen Fällen nach Ablauf des Bestellungszeitraums ausnahmsweise eine Feststellungsklage - in der Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage - zur Klärung der Frage zulässig wäre, ob das Bestellungsverhältnis wirksam beendet worden ist (so wohl Bärmann/Merle/
268; Jennißen/Suilmann § 46 Rn. 58 ff) oder diese Frage im Prozess zwischen dem Verband und dem Verwalter über die Vergütung mitzuentscheiden wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Amtsgericht maßgeblich in den Mittelpunkt seiner Entscheidung gestellten Besonderheit, dass in dem streitgegenständlichen Beschluss nicht zwischen der Abberufung und der Kündigung des Verwaltervertrages unterschieden worden ist. Selbst wenn man - wie dies die Parteien und das Amtsgericht tut - davon ausgehen wollte, die Gemeinschaft habe zugleich mit der Beschlussfassung über die Abberufung auch über die Kündigung des Verwaltervertrages beschlossen, so ändert dies allerdings nichts an der Tatsache, dass es sich dann um zwei getrennte Beschlüsse mit unterschiedlichem Regelungsgehalt handelte, wobei einer dieser Beschlüsse lediglich konkludent gefasst worden wäre. Gleichwohl ist der Verwalter lediglich befugt, den Abberufungsbeschluss anzufechten, während er bzgl. der Kündigung des Verwaltervertrages ggf. eine Feststellungsklage gegen den Verband erheben muss (BGH NZM 2002, 211; Bärmann/Merle/
N). Da es demzufolge eine Anfechtungsbefugnis für den Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages für den Verwalter selbst dann nicht gäbe, wenn ausdrücklich über die Kündigung beschlossen worden ist, kann etwas anderes nicht dann gelten, wenn der Beschluss über die Kündigung lediglich - wie die Parteien meinen - konkludent gefasst worden ist. Auch auf die vom Amtsgerichts hervorgehobene Frage, ob die Kündigung ausdrücklich oder konkludent erklärt worden ist, kommt es auf diesen Rechtsstreit nicht an, diese Frage wäre in einem Verfahren über den Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter zu klären. Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch mit dem Feststellungsantrag abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005683
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