BGB geschuldete Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. zu einer solchen Konstellation: BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 25 ff), denn mit der Widerrufserklärung vom12.10.2015 hat der Kläger konkludent die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt, sodass er keine eigene Zahlung der Beklagten mehr schuldete. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von dem ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, § 257 BGB analog. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 280 Abs.2 BGB. Denn der Kläger hat nicht dargetan, dass sich die Beklagte vor Entstehung der entsprechenden Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs.1 S.
Dies ist auch nicht anzunehmen. Denn die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind spätestens mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2015 entstanden, während sich die Beklagte - wie schon ausgeführt - erst ab dem 11.11.2015 in Schuldnerverzug befand. Dem Kläger steht auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten zu. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Erteilung einer richtigen Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 35; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16, juris, Rn 30 sowie Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris, Rn 31). Die Rechtsverfolgungskosten sind nicht ersatzfähig, weil sie sich nicht auf einen von dem Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs.1 S.
BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 35). Die Beklagte hat als im Wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005725
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